← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/23/1503-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/1503-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass zu
  2. und
  3. die Tatzeit jeweils mit 25.09.2017 festgelegt wird und hinsichtlich Spruchpunkt
  4. wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt.
  5. Weiters wird im Hinblick auf die Neufestsetzung des Tatzeitpunktes die Strafe zu Spruchpunkt
  6. auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu Spruchpunkt
  7. auf Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
  8. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 02.11.2017 führte eine Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z auf der Liegenschaft der Beschuldigten, Adresse 2, Y eine Tierschutzkontrolle durch und stellte dabei mehrere verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte fest. Aufgrund dieses Berichtes leitete die Bezirkshauptmannschaft Z gegen die Beschuldigte ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ am 29.05.2018 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. Aufgrund dieser Beschwerde fand am 06.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben der Beschuldigten auch jene Amtstierärztin, die die Tierschutzkontrolle durchgeführt hatte, als Zeugin vernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschuldigte selbst ist in X, Adresse 3, wohnhaft. Die Liegenschaft Adresse 2, Y ist das elterliche Wohnhaus, das nunmehr der Beschuldigten gehört.Die Beschuldigte selbst ist in römisch zehn, Adresse 3, wohnhaft. Die Liegenschaft Adresse 2, Y ist das elterliche Wohnhaus, das nunmehr der Beschuldigten gehört. Die Beschuldigte kommt jeden Tag zu dieser Liegenschaft und hält dort mehrere Katzen. Die genaue Anzahl der Katzen, die der Beschuldigten gehören, lässt sich nicht feststellen aber es handelt sich um rund 10 Katzen. Die Beschuldigte legt den Tieren auf ihrer Liegenschaft täglich Futter und Wasser bzw Milch in mehreren Futternäpfen vor. Bei dieser Gelegenheit füttert die Beschuldigte auch andere Katzen, die ihr auf dieser Liegenschaft zulaufen. Den Angaben der Amtstierärztin und der Beschuldigten folgend, befinden sich auf dieser Liegenschaft ca 20 bis 25 Katzen, wovon ein Teil Katzen von benachbarten Bauernhöfen sind, die mitunter nur gelegentlich oder zeitweise auf der Liegenschaft der Beschuldigten aufhältig sind. Im Bereich des Gartens, auf der Liegenschaft der Beschuldigten, befindet sich auch ein Gartentisch mit angestellten Stühlen. In diesem Bereich hat die Beschuldigte eine „Wurfkiste“ für eine Katze eingerichtet die dort ihre Jungen gebar. Bei dieser Wurfkiste handelt es sich um eine Obstkiste, die mit Heu/Stroh ausgelegt wurde und die der Katze einen geschützten Bereich bietet. Weiters finden sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Wurfkiste auch ein eigener Futternapf sowie ein Wassernapf. Die Beschuldigte kümmert sich auch insofern um die Tiere, dass sie kranke oder verletzte Tiere versucht einzufangen und zu ihrem Tierarzt zu bringen. Die Beschuldigte unterhält einen laufenden Kontakt zu ihrem Tierarzt CC. Am Tag der Kontrolle, das war der 25.09.2017, befanden sich auf der Liegenschaft der Beschuldigten unter anderem auch jene Tiere, wie sie im Straferkenntnis vorgeworfen wurden. Insbesondere die dort festgestellten und auch mit Lichtbildern dokumentierten Tiere, befanden sich zum Teil in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand. Sechs Katzen hatten Infektionen im Augenbereich und eine adulte Katze hatte Bissverletzungen im Halsbereich. Alle diese Katzen bedurften einer tierärztlichen Behandlung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den Angaben der Beschuldigten selbst und zum anderen aus der Aussage der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z, sowie aus den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern. Die Beschuldigte gibt selbst an, nicht genau zu wissen wie viele Katzen ihr gehören, nimmt aber an, dass es sich um rund 10 Katzen handelt. Es lässt sich auch nicht feststellen, wie viele Katzen sich tatsächlich auf dieser Liegenschaft befinden bzw wie viele der Beschuldigten selbst gehören. Fest steht jedoch, dass die Beschuldigte auf ihrer Liegenschaft täglich alle Katzen füttert und ihnen Wasser bzw Milch anbietet. Weiters konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschuldigte dem Muttertier und dessen Wurf eine geschützte Atmosphäre in Form einer „Wurfkiste“ und einer Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit eingerichtet hat. Nicht festgestellt werden kann hingegen ob die Beschuldigte die ihr gehörenden Tiere alle kastrieren ließ oder nicht. Hierzu bedürfte es Feststellungen welche Tiere der Beschuldigten genau gehören bzw welche Tiere nicht kastriert sind und diese Feststellungen sind aufgrund der Art der Tierhaltung der Beschuldigten nicht möglich. IV.römisch vier. Rechtlichte Beurteilung: Zu Spruchpunkt
  9. und 2.: Als erstes ist auf die Haltereigenschaft der Beschuldigten einzugehen. Die Beschuldigte ist als Halterin der Tiere anzusehen. Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Tierhalterichtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt') (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283)." Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (VwGH 18.12.2009, Zl. 2008/02/0373) oder wenn er sie überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl. das Erkenntnis vom
  10. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Dies trifft im hier vorliegenden Sachverhalt auf die Beschuldigte zu.Als erstes ist auf die Haltereigenschaft der Beschuldigten einzugehen. Die Beschuldigte ist als Halterin der Tiere anzusehen. Sowohl die Definition in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG als auch die entsprechende Definition in der Tierhalterichtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt') (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283)." Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (VwGH 18.12.2009, Zl. 2008/02/0373) oder wenn er sie überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat vergleiche das Erkenntnis vom
  11. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Dies trifft im hier vorliegenden Sachverhalt auf die Beschuldigte zu. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt Halterin der hier verfahrensgegenständlichen Katzen. Die Tierhalterin, sohin die Beschwerdeführerin, traf im Hinblick auf diese Katzen somit unter anderem auch die Verpflichtung, diese Tiere ordnungsgemäß zu betreuen und zu versorgen. Unter diese Versorgungspflicht fällt auch die Verpflichtung des § 15 TSchG („Versorgung bei Krankheit oder Verletzung“). Demnach muss ein Tier – erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes – unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Tiere nicht ordnungsgemäß durchführte bzw durchführen ließ, obwohl dies eine ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung erfordert hätte, was dazu führte, dass sie zum Tatzeitpunkt zumeist aufgrund des Katzenschnupfens eine hochgradige Bindehautentzündung, teilweise aber schon eine Hornhautentzündung aufwiesen und auch schon Trübungen der Hornhaut vorlagen. Die Beschwerdeführerin wusste aber auch um die Notwendigkeit der tierärztlichen Behandlung im Falle eines Katzenschnupfens Bescheid.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt Halterin der hier verfahrensgegenständlichen Katzen. Die Tierhalterin, sohin die Beschwerdeführerin, traf im Hinblick auf diese Katzen somit unter anderem auch die Verpflichtung, diese Tiere ordnungsgemäß zu betreuen und zu versorgen. Unter diese Versorgungspflicht fällt auch die Verpflichtung des Paragraph 15, TSchG („Versorgung bei Krankheit oder Verletzung“). Demnach muss ein Tier – erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes – unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Tiere nicht ordnungsgemäß durchführte bzw durchführen ließ, obwohl dies eine ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung erfordert hätte, was dazu führte, dass sie zum Tatzeitpunkt zumeist aufgrund des Katzenschnupfens eine hochgradige Bindehautentzündung, teilweise aber schon eine Hornhautentzündung aufwiesen und auch schon Trübungen der Hornhaut vorlagen. Die Beschwerdeführerin wusste aber auch um die Notwendigkeit der tierärztlichen Behandlung im Falle eines Katzenschnupfens Bescheid. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). § 5 TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgen kranker Tiere. Die Beschwerdeführerin hat diesen Tatbestand in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Amtstierarztes verwirklicht. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin zumindest grob fahrlässig gehandelt. Paragraph 5, TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgen kranker Tiere. Die Beschwerdeführerin hat diesen Tatbestand in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Amtstierarztes verwirklicht. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin zumindest grob fahrlässig gehandelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Zu Spruchpunkt
  12. Da keine Feststellungen getroffen werden konnten welche der rund 20 bis 25 Katzen, die sich auf der Liegenschaft der Beschuldigten befanden, im Eigentum der Beschuldigten stehen, konnte auch kein tauglicher strafbarer Tatbestand mit ausreichender Sicherheit für das hier vorgeworfene Delikt der unterlassenen Katration, festgestellt werden. Der Beschwerde war, sofern sich der Tatvorwurf auf eine unbekannte Zahl von Katzen bezog, daher Folge zu geben. V.römisch fünf. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I 114/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Gemäß Abs 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.Gemäß Absatz 3, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Vor dem Hintergrund der hier zur Verfügung stehenden Strafrahmen, war der Beschwerde hinsichtlich der Strafbemessung deshalb Folge zugeben, da abweichend vom angefochtenen Straferkenntnis nicht ein längerer Tatzeitraum, sondern lediglich der Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle als Tatzeitpunkt festgestellt werden konnte. Es war eine Spruchberichtigung dahingehend vorzunehmen, als die Verhängung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe an den eingeschränkten Tatzeitraum angepasst zu erfolgen hatte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1503.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.