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{'item': 'LVwG-2018/35/1084-6'}

Obsah (6)Art 133§ 44§ 45Art. 10§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1084-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgehalten, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch **** Y beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.3.2018, ****: Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 23.1.2018 bei der belangten Behörde um eine Bewilligung im Sinne des § 15 Forstgesetz 1975 angesucht.Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 23.1.2018 bei der belangten Behörde um eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 15, Forstgesetz 1975 angesucht. Nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

den §§ 15, 15a und 170 Forstgesetz 1975 iVm den §§ 44 und 45 Tiroler Waldordnung 2005 wie folgt entschieden:Nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

den Paragraphen 15, 15 a und 170 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 45 Tiroler Waldordnung 2005 wie folgt entschieden: „Der Antrag auf Teilung der im Teilungsausweis des Büros EE dargestellten Grundstücksteilungen wird abgewiesen.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „

§ 44

TWO ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig.„

Paragraph 44, TWO ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig. Ausnahmen davon sind u. a. für einen Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, möglich. Ebenso sind

§ 45TWO Ausnahmen möglich, wenn für die Teilung ein öffentliches Interesse besteht.

Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.Ebenso sind

Paragraph 45, TWO Ausnahmen möglich, wenn für die Teilung ein öffentliches Interesse besteht. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht. Dazu muss festgehalten werden, dass aus der forstfachlichen Stellungnahme entnommen werden kann, dass einer Waldteilung nicht zugestimmt werden kann. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausnahmetatbestände nicht zum Tragen kommen. Dieser fachlichen Einschätzung konnten auch die übermittelte Entscheidung sowie die in der Stellungnahme vom 01.03.2018 vorgebrachten Argumente nicht entkräften. Aufgrund der vorliegenden forstfachlichen Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Teilung nicht statthaft ist; auch die Antragsteller haben dem Gutachten nichts (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen gebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen war.“ Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 9.4.2018 zugestellt.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben die Herren AA, BB und CC, jeweils vertreten durch die Rechtsanwältin DD, Beschwerde, welche am 7.5.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Teilung zu bewilligen sowie festzustellen, dass diese Teilung vom Teilungsverbot nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung ausgenommen ist und nicht gegen das Teilungsverbot nach § 15 Forstgesetz verstößt.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben die Herren AA, BB und CC, jeweils vertreten durch die Rechtsanwältin DD, Beschwerde, welche am 7.5.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Teilung zu bewilligen sowie festzustellen, dass diese Teilung vom Teilungsverbot nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung ausgenommen ist und nicht gegen das Teilungsverbot nach Paragraph 15, Forstgesetz verstößt. Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 1.3.2018 auseinandergesetzt und sich auch der forstfachliche Amtssachverständige nicht damit befasst habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der geringen Größe der involvierten Teilflächen 1 und 2 die Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinne des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung vorliegt, weil diese Teilflächen aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage und ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien. Aufgrund der Schmalheit und Lage sei eine Nutzung von Grundstück **1/1 derzeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht von Bedeutung; eine zweckmäßige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sei aber bei Vereinigung von Trennstück 1 und Trennstück 2 mit Parzelle **2 möglich, weshalb sich durch die Waldteilung keine nachteilige Wirkung hinsichtlich der Erhaltung des Waldes bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung ergeben würde. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Verfahren betreffend höfebehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung und die dort eingeholte agrarfachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen verwiesen, wonach die Teilflächen 1 und 2 aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage und ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des AA, Eigentümer der EZ ****, KG Y, entbehrlich und wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien.Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 1.3.2018 auseinandergesetzt und sich auch der forstfachliche Amtssachverständige nicht damit befasst habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der geringen Größe der involvierten Teilflächen 1 und 2 die Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung vorliegt, weil diese Teilflächen aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage und ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien. Aufgrund der Schmalheit und Lage sei eine Nutzung von Grundstück **1/1 derzeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht von Bedeutung; eine zweckmäßige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sei aber bei Vereinigung von Trennstück 1 und Trennstück 2 mit Parzelle **2 möglich, weshalb sich durch die Waldteilung keine nachteilige Wirkung hinsichtlich der Erhaltung des Waldes bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung ergeben würde. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Verfahren betreffend höfebehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung und die dort eingeholte agrarfachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen verwiesen, wonach die Teilflächen 1 und 2 aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage und ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des AA, Eigentümer der EZ ****, KG Y, entbehrlich und wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien. Weiters wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass es für die Waldnutzung vorteilhaft sei, wenn die Fläche, welche im Vermessungsplan mit Trennstück 1 ausgewiesen ist, von der Parzelle **3 abgetrennt und samt Trennstück 2 dem Grundstück **2 zugeschrieben werde. Die forstfachliche Stellungnahme, wonach zwischen neuer Grundstücksgrenze und Weganlage ein extrem schmaler Waldstreifen entstehen würde, sei unrichtig, da jene Teilfläche nördlich von Trennstück 1, sohin zwischen Trennstück 1 und Adresse 2, seit vielen Jahren keinen Baumbewuchs aufweise und regelmäßig von der Agrargemeinschaft als Lagerfläche für Holz verwendet werde. Durch die Abtrennung von Trennstück 1 sei keine Verschlechterung der bestehenden Grenz- und Nutzungsverhältnisse gegeben. Auch Trennstück 2 sei aufgrund näherer Begründung in der forstfachlichen Stellungnahme unrichtig beschrieben und führe auch die Zuschreibung dieses Trennstücks zu Waldparzelle **2 zu einer Verbesserung der Waldnutzung, diene der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und führe keinesfalls zu einer Verschlechterung der Nutzungsverhältnisse. Sodann wird ausgeführt, dass die Ausführungen in der forstfachlichen Stellungnahme, wonach die Wuchs- und Geländebedingungen in diesem Waldbereich bereits in der Vornutzung beträchtliche Deckungsbeträge erzielen ließen, völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar seien. Die Parzelle **1/1 sei auch vor Abtrennung von Trennstück 2 derart klein, dass eine Waldnutzung und Bewirtschaftung praktisch nicht möglich sei. Es werde durch die Teilung und Abtrennung von Trennstück 2 kein schmaler Waldstreifen geschaffen, sondern sei dieser bereits vorhanden. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen in der forstfachlichen Stellungnahme zu Trennstück 2, wonach „die Bewirtschaftung der mäßig geneigten Fläche im Zuge des Gesamtgrundstückes“ erfolgen würde. Es sei ersichtlich, dass auch ohne Grundstücksteilung das Grundstück **1/1 derart schmal und langgezogen sei, dass eine Waldbewirtschaftung „im Zuge des Gesamtgrundstückes **1/1“ überhaupt nicht möglich sei. Eine Bewirtschaftung von Grundstück **1/1 sei praktisch nur über das Weidegrundstück **3 möglich. Weiters wird vorgebracht, dass die forstfachliche Stellungnahme und der bekämpfte Bescheid zu Unrecht davon ausgingen, dass die Trennstücke 1 und 2 nicht als Restfläche einzustufen seien.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Stellungnahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 5.7.2018 werden zunächst im Wesentlichen die Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt und sodann die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen zusammengefasst wie folgt beantwortet: „Zu 1) Handelt es sich bei den Verfahrensgegenständlichen Grundstücken **3 und **1/1, jeweils KG **** Y, um Wald? Und wenn ja, welche Kategorie? Das Gst. **1/1 ist aufgrund der Bestockungsverhältnisse und dem Holzlagerplatz Wald im Sinne § 1a Abs. 1 bzw. Abs. 3 ForstG
  3. Das Gst. **3 weist eine bestockte Fläche von über 1 ha auf, die mit den angrenzenden Waldflächen der Gst. **1/1, **4, **5/1, **6, **7, **8, **9 zusammenhängt und aufgrund der gegebenen Bestockungsverhältnisse Wald im Sinne § 1a ForstG 1975 darstellt. In der Waldkategorienausscheidung des Forstdienstes werden die Waldflächen beider Grundstücke als Wirtschaftswald geführt. Die Geländeverhältnisse vor Ort bestätigen diese Ausscheidung.Das Gst. **1/1 ist aufgrund der Bestockungsverhältnisse und dem Holzlagerplatz Wald im Sinne Paragraph eins a, Absatz eins, bzw. Absatz 3, ForstG
  4. Das Gst. **3 weist eine bestockte Fläche von über 1 ha auf, die mit den angrenzenden Waldflächen der Gst. **1/1, **4, **5/1, **6, **7, **8, **9 zusammenhängt und aufgrund der gegebenen Bestockungsverhältnisse Wald im Sinne Paragraph eins a, ForstG 1975 darstellt. In der Waldkategorienausscheidung des Forstdienstes werden die Waldflächen beider Grundstücke als Wirtschaftswald geführt. Die Geländeverhältnisse vor Ort bestätigen diese Ausscheidung. Zu 2) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 15 ForstG 1975 Grundstücke, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, sind von der Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen dadurch Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet?Zu 2) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 15, ForstG 1975 Grundstücke, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, sind von der Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen dadurch Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet? Die gegenständliche Teilung betrifft Grundstücke die teilweise (Gst. **3) bzw. zur Gänze (Gst **1/1) die Benützungsart Wald aufweisen. Somit sind durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen. Das Forstgesetz 1975 ermächtigt die Landesgesetzgebung mit § 15 Abs. 3 das für die Walderhaltung und seine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß festzusetzen. Dieses Mindestausmaß ist in § 44 Tiroler Waldordnung mit einer Fläche von 1 ha normiert. Weiters gilt für Wirtschaftswald eine Mindestbreite von 40 m, die nicht unterschritten werden soll. Angesichts der Flächenausmaße der Trennflächen und des Restgrundstückes **1/1 ist die letzte Frage wie folgt zu beantworten: Durch die gegenständliche Teilung entstehen Waldflächen die das gesetzlich normierte Mindestausmaß unterschreiten.Die gegenständliche Teilung betrifft Grundstücke die teilweise (Gst. **3) bzw. zur Gänze (Gst **1/1) die Benützungsart Wald aufweisen. Somit sind durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen. Das Forstgesetz 1975 ermächtigt die Landesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, das für die Walderhaltung und seine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß festzusetzen. Dieses Mindestausmaß ist in Paragraph 44, Tiroler Waldordnung mit einer Fläche von 1 ha normiert. Weiters gilt für Wirtschaftswald eine Mindestbreite von 40 m, die nicht unterschritten werden soll. Angesichts der Flächenausmaße der Trennflächen und des Restgrundstückes **1/1 ist die letzte Frage wie folgt zu beantworten: Durch die gegenständliche Teilung entstehen Waldflächen die das gesetzlich normierte Mindestausmaß unterschreiten. Zu 3) Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 um eine Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden?Zu 3) Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 um eine Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden? Das neue Gst. **1/1 wäre nach der Waldteilung über 130 m lang und zwischen 3 m und 13 m breit und in Summe 1.034 m² groß. Das im Zuge der beantragten Waldteilung neu entstehende Flächenausmaß des Gst. **2 würde 6.101 m² betragen. Bei der gegenständlichen Teilung handelt es sich daher um eine Teilung eines Waldgrundstücks im Sinn des § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m (Wirtschaftswald) entstehen.Das neue Gst. **1/1 wäre nach der Waldteilung über 130 m lang und zwischen 3 m und 13 m breit und in Summe 1.034 m² groß. Das im Zuge der beantragten Waldteilung neu entstehende Flächenausmaß des Gst. **2 würde 6.101 m² betragen. Bei der gegenständlichen Teilung handelt es sich daher um eine Teilung eines Waldgrundstücks im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m (Wirtschaftswald) entstehen. Zu 4) Werden die gegenständlichen Trennflächen im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. a Tiroler Waldordnung 2005 in der Art mit einem Waldgrundstück vereinigt, dass sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach § 44 Abs. 1 leg cit gegeben sind?Zu 4) Werden die gegenständlichen Trennflächen im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005 in der Art mit einem Waldgrundstück vereinigt, dass sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Paragraph 44, Absatz eins, leg cit gegeben sind? Die Waldfläche des Gst. **3 würde nach der beantragten Teilung über 1 ha betragen. Die Waldfläche des Gst. **1/1 und Gst. **2 würde durch die beantragte Teilung weniger als 1 ha und beim Gst. **1/1 auch weniger als 40 m betragen. Sowohl beim neuen Waldgrundstück **2 als auch beim Restwaldgrundstück **1/1 sind die Mindestausmaße nach § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung nicht gegeben.Die Waldfläche des Gst. **3 würde nach der beantragten Teilung über 1 ha betragen. Die Waldfläche des Gst. **1/1 und Gst. **2 würde durch die beantragte Teilung weniger als 1 ha und beim Gst. **1/1 auch weniger als 40 m betragen. Sowohl beim neuen Waldgrundstück **2 als auch beim Restwaldgrundstück **1/1 sind die Mindestausmaße nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung nicht gegeben. Zu 5) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert?Zu 5) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera b, Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert? Die bisherige Breite aller Parzellen wird durch gegenständliche Teilung zwar nicht verringert, aber die Trennflächen betragen weniger als einen Hektar. Zu 6) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. c Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind? Wie wird das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte agrarfachliche Gutachten zur wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Grundstücke bewertet?Zu 6) Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind? Wie wird das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte agrarfachliche Gutachten zur wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Grundstücke bewertet? Wie im Gutachten ausgeführt, können sowohl die Waldflächen der Gst **3 und **1/1 als auch das Trennstück 2 keinesfalls als ein Grundstücke bezeichnet werden, das aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Die vergleichsweise gute Wüchsigkeit, die gegebene Holzqualität, die ideale Erschließung und gegebene gute Bewirtschaftbarkeit der gegenständlichen Waldfläche sowie dessen Größe erlauben aus forstfachlicher Sicht keine Zuordnung dieses Trennstückes 2 zu § 44 Abs. 2 lit. c Tiroler Waldordnung 2005.Wie im Gutachten ausgeführt, können sowohl die Waldflächen der Gst **3 und **1/1 als auch das Trennstück 2 keinesfalls als ein Grundstücke bezeichnet werden, das aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Die vergleichsweise gute Wüchsigkeit, die gegebene Holzqualität, die ideale Erschließung und gegebene gute Bewirtschaftbarkeit der gegenständlichen Waldfläche sowie dessen Größe erlauben aus forstfachlicher Sicht keine Zuordnung dieses Trennstückes 2 zu Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung
  5. Wenn die Beschwerdeführer das agrarfachliche Gutachten, welches im Zuge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erstellt wurde, dahingehend interpretieren, dass die für den Hof FF entbehrlichen Trennstücke 1 und 2 automatisch deren wirtschaftliche Unbedeutsamkeit zur Folge hätten, muss dies als Trugschluss bezeichnet werden. Der agrarfachliche ASV hat mit seinem Gutachten eine nach Abtrennung der Trennstücke 1 und 2 weiterhin gegebene ausreichende Waldausstattung des Hofes FF bestätigt. Dies bedeutet jedoch keinesfalls jegliche wirtschaftliche Unbedeutsamkeit der Trennstücke. Zu 7) Lässt die geplante Teilung im Sinn des § 45 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten oder treffen die Ausführungen der Beschwerdeführer zu, wonach durch die Teilung kein extrem schmaler Waldstreifen entstehe und die Teilung sogar vorteilhaft für die Waldnutzung wäre?Zu 7) Lässt die geplante Teilung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten oder treffen die Ausführungen der Beschwerdeführer zu, wonach durch die Teilung kein extrem schmaler Waldstreifen entstehe und die Teilung sogar vorteilhaft für die Waldnutzung wäre? Die geplante Waldteilung bringt keine Vorteile gegenüber der derzeitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit. Dies ist begründet in der bereits bisher erfolgten Bewirtschaftung des Gst **1/1 vom Adresse 2 und vom Gst **3 aus. Durch die Abtrennung des Trennstücks 2 verbliebe ein 130 m langer und zwischen 3 m und 13 m schmaler Grundstückstreifen als Gst **1/
  6. Im Zuge der beantragten Waldteilung würde sich das Waldgrundstück Gst. **2 um 2.8491 m² auf 6.101 m² vergrößern. Zugleich wäre das Gst **1/1 von 3.669 m² auf dann 1.034 m² verkleinert und die Waldfläche auf dem Gst. **3 würde sich um 214 m² auf dann in Summe 10.163 m² verringern. Die Waldgrundstücke **2 und **1/1 erreichen somit nicht die vom Gesetzgeber normierte Fläche von 1 ha. Das Forstgesetz 1975 ermächtigt die Landesgesetzgebung mit § 15 Abs. 3 das für die Walderhaltung und seine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß festzusetzen. Dieses Mindestausmaß ist in § 44 Tiroler Waldordnung mit einer Fläche von 1 ha normiert. Der Adresse 2 stellt eine ungeregelte Weganlage dar. Die Waldeigentümer nutzen diesen Weg auf Basis der durch die langjährige Nutzung gegebenen Ersitzung des Fahrrechtes. Im Zuge der geplanten Waldteilung kommt ein weiterer Waldeigentümer als Benützer des Adresse 2es hinzu.Die geplante Waldteilung bringt keine Vorteile gegenüber der derzeitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit. Dies ist begründet in der bereits bisher erfolgten Bewirtschaftung des Gst **1/1 vom Adresse 2 und vom Gst **3 aus. Durch die Abtrennung des Trennstücks 2 verbliebe ein 130 m langer und zwischen 3 m und 13 m schmaler Grundstückstreifen als Gst **1/
  7. Im Zuge der beantragten Waldteilung würde sich das Waldgrundstück Gst. **2 um 2.8491 m² auf 6.101 m² vergrößern. Zugleich wäre das Gst **1/1 von 3.669 m² auf dann 1.034 m² verkleinert und die Waldfläche auf dem Gst. **3 würde sich um 214 m² auf dann in Summe 10.163 m² verringern. Die Waldgrundstücke **2 und **1/1 erreichen somit nicht die vom Gesetzgeber normierte Fläche von 1 ha. Das Forstgesetz 1975 ermächtigt die Landesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, das für die Walderhaltung und seine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß festzusetzen. Dieses Mindestausmaß ist in Paragraph 44, Tiroler Waldordnung mit einer Fläche von 1 ha normiert. Der Adresse 2 stellt eine ungeregelte Weganlage dar. Die Waldeigentümer nutzen diesen Weg auf Basis der durch die langjährige Nutzung gegebenen Ersitzung des Fahrrechtes. Im Zuge der geplanten Waldteilung kommt ein weiterer Waldeigentümer als Benützer des Adresse 2es hinzu. Zu 8) Sind öffentliche Interessen an der gegenständlichen Teilung im Sinne § 45 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 ersichtlich?Zu 8) Sind öffentliche Interessen an der gegenständlichen Teilung im Sinne Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 ersichtlich? Es können keine öffentlichen Interessen an der neuen Grenzziehung erkannt werden. Die beantragte Grenzziehung führt auch zu keinen Verbesserungen hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit der vorhandenen Waldflächen.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 21.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der im Wesentlichen der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige nochmals sein schriftlich erstattetes Gutachten näher erläuterte und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur näheren Erörterung dieses Gutachtens gegeben wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  8. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  9. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  10. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 15 und 15a) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 15 und 15 a) lauten auszugsweise wie folgt: „Waldteilung § 15.

(1)Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.Paragraph 15,
(1)Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
(2)Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.
(2)Vom Teilungsverbot nach Absatz eins, ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zutreffen.
(3)Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot

Abs. 1 zu bewilligen.

(3)Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot

Absatz eins, zu bewilligen.

(4)Die Landesgesetzgebung wird

Art. 10Abs.

2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Abs. 3 festzusetzen.“

(4)Die Landesgesetzgebung wird

Artikel 10

, Absatz 2, B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Absatz 3, festzusetzen.“ „Grundbuchsrechtliche Bestimmungen § 15a.

(1)Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wennParagraph 15 a,
(1)Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn
  1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
  2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.
  3. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.
(2)Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen § 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
(2)Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15,, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
(3)Die Einleitung eines Verfahrens

Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.“

(3)Die Einleitung eines Verfahrens

Absatz 2, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 (§§ 44 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 (Paragraphen 44 und 45) lauten auszugsweise wie folgt: „Waldteilung § 44Paragraph 44 Mindestausmaß

(1)Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2)Abs. 1 gilt nicht:
(2)Absatz eins, gilt nicht:
  1. a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind,
  2. a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Absatz eins, gegeben sind,
  3. b)bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird,
  4. c)beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und
  5. d)bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform.“ „§ 45 Ausnahmen
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Paragraph 44, Absatz eins, bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(2)Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.
(3)Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.“ Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass für das Landesverwaltungsgericht feststeht, dass die gegenständlichen Waldteilungen grundsätzlich sowohl gegen das Teilungsverbot nach § 15 Abs 1 Forstgesetz 1975 als auch nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen. Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass für das Landesverwaltungsgericht feststeht, dass die gegenständlichen Waldteilungen grundsätzlich sowohl gegen das Teilungsverbot nach Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 als auch nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen. Daran nämlich, dass die zu teilenden Grundstücke **3 und **1/1 zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, besteht ebenso wenig Zweifel, wie daran, dass von der Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche, in § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestausmaß unterschreitet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme eines Waldteilungsverbotes wurde sowohl von dem im behördlichen Verfahren beigezogenen als auch von dem vom Landesverwaltungsgericht beauftragten forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wären. Daran nämlich, dass die zu teilenden Grundstücke **3 und **1/1 zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, besteht ebenso wenig Zweifel, wie daran, dass von der Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche, in Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestausmaß unterschreitet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme eines Waldteilungsverbotes wurde sowohl von dem im behördlichen Verfahren beigezogenen als auch von dem vom Landesverwaltungsgericht beauftragten forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine solche Mangelhaftigkeit der genannten Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Landesverwaltungsgericht konnte daher von der Richtigkeit der von den forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Das Landesverwaltungsgericht konnte daher von der Richtigkeit der von den forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). An der grundsätzlichen Geltung des Teilungsverbotes nach § 15 Abs 1 Forstgesetz 1975 besteht somit für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, weshalb in weiterer Folge zu prüfen war, ob entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot im vorliegenden Fall gegeben waren.An der grundsätzlichen Geltung des Teilungsverbotes nach Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 besteht somit für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, weshalb in weiterer Folge zu prüfen war, ob entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot im vorliegenden Fall gegeben waren. Von dem genannten grundsätzlichen Teilungsverbot können nach § 15 Abs 3 Forstgesetz 1975 Ausnahmen mit Bescheid bewilligt werden. Zudem wird nach Abs 4 leg cit die Landesgesetzgebung ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, festzusetzen.Von dem genannten grundsätzlichen Teilungsverbot können nach Paragraph 15, Absatz 3, Forstgesetz 1975 Ausnahmen mit Bescheid bewilligt werden. Zudem wird nach Absatz 4, leg cit die Landesgesetzgebung ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, festzusetzen. In diesem Sinn wurde vom Landesgesetzgeber entsprechend der Ermächtigung nach Abs 4 leg cit im § 44 Tiroler Waldordnung 2005 zunächst im Abs 1 festgelegt, dass die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig ist, um dann im Abs 2 Ausnahmen von dieser Bestimmung zu normieren. In diesem Sinn wurde vom Landesgesetzgeber entsprechend der Ermächtigung nach Absatz 4, leg cit im Paragraph 44, Tiroler Waldordnung 2005 zunächst im Absatz eins, festgelegt, dass die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig ist, um dann im Absatz 2, Ausnahmen von dieser Bestimmung zu normieren. Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach § 44 Abs 2 lit a und b Tiroler Waldordnung 2005 scheidet deshalb aus, weil zweifellos die darin genannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und b Tiroler Waldordnung 2005 scheidet deshalb aus, weil zweifellos die darin genannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige lässt in seinem Gutachten vom 5.7.2018 keinen Zweifel daran – und wurde diesen Ausführungen von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung auch nicht entgegen getreten -, dass die Waldfläche der Gst. **1/1 und **2 durch die beantragte Teilung jeweils weniger als 1 ha betragen würde und somit die Mindestausmaße nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 nicht gegeben sind. Zu den Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 lit b Tiroler Waldordnung 2005 führt der Amtssachverständige unwidersprochen aus, dass zwar die bisherige Breite aller Parzellen durch die gegenständliche Teilung nicht verringert würde, dass aber die Trennflächen weniger als einen Hektar betragen würden.Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige lässt in seinem Gutachten vom 5.7.2018 keinen Zweifel daran – und wurde diesen Ausführungen von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung auch nicht entgegen getreten -, dass die Waldfläche der Gst. **1/1 und **2 durch die beantragte Teilung jeweils weniger als 1 ha betragen würde und somit die Mindestausmaße nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 nicht gegeben sind. Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera b, Tiroler Waldordnung 2005 führt der Amtssachverständige unwidersprochen aus, dass zwar die bisherige Breite aller Parzellen durch die gegenständliche Teilung nicht verringert würde, dass aber die Trennflächen weniger als einen Hektar betragen würden. Von den Beschwerdeführern wird allerdings behauptet, dass durch die gegenständliche Teilung Grundstücke geschaffen werden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5.7.2018 und im Rahmen der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung und aufgrund der folgenden Erwägungen ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus diesem Vorbringen nicht das Vorliegen einer Ausnahme vom grundsätzlichen Teilungsverbot im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005:Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5.7.2018 und im Rahmen der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung und aufgrund der folgenden Erwägungen ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus diesem Vorbringen nicht das Vorliegen einer Ausnahme vom grundsätzlichen Teilungsverbot im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005: Der Amtssachverständige führt mit Hinweis auf die vergleichsweise gute Wüchsigkeit, die gegebene Holzqualität, die ideale Erschließung und die gute Bewirtschaftbarkeit der gegenständlichen Waldflächen sowie deren Größe sowohl für die Waldflächen der Gst **3 und **1/1 als auch für das Trennstück 2 aus, dass diese Flächen nicht als Grundstücke bezeichnet werden können, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang dagegen auf eine im Verfahren betreffend die höfebehördliche und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholte agrarfachliche Stellungnahme, wonach die Teilflächen 1 und 2 aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage und ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des AA, Eigentümer der EZ ****, KG Y, entbehrlich und wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien. Tatsächlich wird in den genannten Verfahren vom agrarfachlichen Amtssachverständigen laut Aktenvermerk vom 20.12.2017 ausgeführt, dass die Bewirtschaftung der genannten Waldflächen gewährleistet sei und dass die Teilflächen 1 und 2 für den verkaufenden Hof „FF“ in EZ ****, KG Y, entbehrlich seien. In der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung wurde zudem vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus den Teilflächen 1 und 2 – je nach Einsatz der eigenen oder von fremder Arbeitskraft - ein Ertrag von nur ca. 100 bis 120 € erzielt werden könne und sich rein vom genannten Eurobetrag her keine wirtschaftliche Bedeutung der Teilflächen 1 und 2 für den Hof „FF“ ergeben würde. Fraglich ist nun aber, ob aus diesen Ausführungen tatsächlich geschlossen werden kann, dass im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke betroffen sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Dies wird vom Landesverwaltungsgericht übereinstimmend mit den Ausführungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen verneint. Dieser Amtssachverständige hat nämlich nachvollziehbar darlegt, dass die für den Hof FF attestierte Entbehrlichkeit der Trennstücke 1 und 2 nicht automatisch deren wirtschaftliche Unbedeutsamkeit im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 bedeutet. Diese wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit muss sich nämlich laut dem Wortlaut der genannten Bestimmung aus der Beschaffenheit, der Lage oder der geringen Größe des Grundstückes ergeben; diesbezüglich hat der Amtssachverständige aber klargestellt, dass aufgrund all der genannten Faktoren eine Bedeutung des Trennstückes 2 für die forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzunehmen ist. So sei die Beschaffenheit aufgrund der guten Wüchsigkeit des Waldes, und die Lage aufgrund der sehr guten Erschließung, aufgrund des Fehlens hinderlicher Geländebruchlinien und aufgrund der sehr geringen Erntekosten aufgrund der direkten Lage am Weg günstig. Auch von einer geringen Größe könne jedenfalls hinsichtlich des Trennstückes 2 nicht gesprochen werden. Ob die genannten Zuschreibungen auch für das deutlich kleinere Trennstück 1 gelten, musste nicht näher geklärt werden, da die im gegenständlichen Fall beantragte Waldteilung zweifellos als einheitliches, nicht teilbares Ganzes zu betrachten ist und daher auch die Frage, ob eine Abtrennung allein des Trennstückes 1 bewilligungsfähig wäre, vom Landesverwaltungsgericht nicht beantwortet werden musste. Fraglich ist nun aber, ob aus diesen Ausführungen tatsächlich geschlossen werden kann, dass im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke betroffen sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. Dies wird vom Landesverwaltungsgericht übereinstimmend mit den Ausführungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen verneint. Dieser Amtssachverständige hat nämlich nachvollziehbar darlegt, dass die für den Hof FF attestierte Entbehrlichkeit der Trennstücke 1 und 2 nicht automatisch deren wirtschaftliche Unbedeutsamkeit im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 bedeutet. Diese wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit muss sich nämlich laut dem Wortlaut der genannten Bestimmung aus der Beschaffenheit, der Lage oder der geringen Größe des Grundstückes ergeben; diesbezüglich hat der Amtssachverständige aber klargestellt, dass aufgrund all der genannten Faktoren eine Bedeutung des Trennstückes 2 für die forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzunehmen ist. So sei die Beschaffenheit aufgrund der guten Wüchsigkeit des Waldes, und die Lage aufgrund der sehr guten Erschließung, aufgrund des Fehlens hinderlicher Geländebruchlinien und aufgrund der sehr geringen Erntekosten aufgrund der direkten Lage am Weg günstig. Auch von einer geringen Größe könne jedenfalls hinsichtlich des Trennstückes 2 nicht gesprochen werden. Ob die genannten Zuschreibungen auch für das deutlich kleinere Trennstück 1 gelten, musste nicht näher geklärt werden, da die im gegenständlichen Fall beantragte Waldteilung zweifellos als einheitliches, nicht teilbares Ganzes zu betrachten ist und daher auch die Frage, ob eine Abtrennung allein des Trennstückes 1 bewilligungsfähig wäre, vom Landesverwaltungsgericht nicht beantwortet werden musste. Auch die Intention der Tiroler Waldordnung 2005, die im Hinblick auf § 44 Abs 1 offenkundig die Teilung von Waldgrundstücken, durch die zu kleine bzw zu schmale Grundstücksteile entstehen, als den zu vermeidenden Regelfall betrachtet und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem grundsätzlich geltenden Verbot vorsieht, spricht für die eben dargelegte Auffassung. Das Gesetz will offenkundig die Entstehung kleiner und schmaler Waldgrundstücke verhindern und würde es dieser Intention des Gesetzgebers diametral entgegen laufen, wenn im § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 lediglich auf den geldwerten wirtschaftlichen Ertrag abgestellt würde. Dieser ist naturgemäß umso geringer, je kleiner und schmaler der abzutrennende Grundstücksteil ist, und würde bei einer solchen Auslegung daher die Schaffung möglichst kleiner und schmaler Grundstücksteile sogar gefördert. Auch die Intention der Tiroler Waldordnung 2005, die im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz eins, offenkundig die Teilung von Waldgrundstücken, durch die zu kleine bzw zu schmale Grundstücksteile entstehen, als den zu vermeidenden Regelfall betrachtet und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem grundsätzlich geltenden Verbot vorsieht, spricht für die eben dargelegte Auffassung. Das Gesetz will offenkundig die Entstehung kleiner und schmaler Waldgrundstücke verhindern und würde es dieser Intention des Gesetzgebers diametral entgegen laufen, wenn im Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 lediglich auf den geldwerten wirtschaftlichen Ertrag abgestellt würde. Dieser ist naturgemäß umso geringer, je kleiner und schmaler der abzutrennende Grundstücksteil ist, und würde bei einer solchen Auslegung daher die Schaffung möglichst kleiner und schmaler Grundstücksteile sogar gefördert. Dies wäre umso problematischer, als in der Tiroler Waldordnung 2005, anders etwa als im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, eine Bestimmung fehlt, die eine mehrmalige Erteilung einer Ausnahme vom Teilungsverbot nach § 44 Abs 2 lit c verhindert und so auch wiederholt durch Teilung kleine, schmale Trennflächen geschaffen werden könnten. Die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung 2005 führen zu § 44 Abs 2 lit c Folgendes aus: „Die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Waldteilung sind abgesehen von der Neuregelung im § 44 Abs. 2 lit. c, der nunmehr eine der Restflächenregelung des § 5 Abs. 1 lit. d des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 nachempfundene Ausnahmebestimmung enthält, unverändert geblieben.“Dies wäre umso problematischer, als in der Tiroler Waldordnung 2005, anders etwa als im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, eine Bestimmung fehlt, die eine mehrmalige Erteilung einer Ausnahme vom Teilungsverbot nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, verhindert und so auch wiederholt durch Teilung kleine, schmale Trennflächen geschaffen werden könnten. Die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung 2005 führen zu Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Folgendes aus: „Die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Waldteilung sind abgesehen von der Neuregelung im Paragraph 44, Absatz 2, Litera c,, der nunmehr eine der Restflächenregelung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 nachempfundene Ausnahmebestimmung enthält, unverändert geblieben.“ In den Erläuternden Bemerkungen zur genannten Restflächenregelung im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in ihrer durch die Novelle LGBl 60/2009 neu geschaffenen Fassung heißt es unter anderem wie folgt: „Dadurch [gemeint: die ausdrücklich normierte nur einmalige Anwendbarkeit dieser Bestimmung] wird einer Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch wiederholten Erwerb kleiner, unbedeutender Grundstücke vorgebeugt.“In den Erläuternden Bemerkungen zur genannten Restflächenregelung im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in ihrer durch die Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2009, neu geschaffenen Fassung heißt es unter anderem wie folgt: „Dadurch [gemeint: die ausdrücklich normierte nur einmalige Anwendbarkeit dieser Bestimmung] wird einer Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch wiederholten Erwerb kleiner, unbedeutender Grundstücke vorgebeugt.“ Gerade eine solche Intention des Gesetzgebers muss aber auch im Zusammenhang mit der Tiroler Waldordnung 2005 angenommen werden. Auch insofern kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Trennfläche nur der daraus erzielbare Geldertrag für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung wesentlich ist, weil dann durch wiederholte Abtrennung jeweils entsprechend kleiner Trennflächen mit dementsprechend geringem Geldertrag der Gesetzeszweck der Erhaltung ausreichend großer Waldflächen leicht unterlaufen werden könnte. Überdies spricht auch die im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 mit der durch die schon angesprochene Novelle LGBl 60/2009 erfolgten Einschränkung der Anwendbarkeit der Restflächenregelung nach § 5 lit d leg cit auf Flächen mit höchstens 300 m² dafür, dass im vorliegenden Fall, bei dem die Trennfläche 2 über 2.600 m² groß ist, nicht von einer Bedeutungslosigkeit im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 ausgegangen werden kann. Überdies spricht auch die im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 mit der durch die schon angesprochene Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2009, erfolgten Einschränkung der Anwendbarkeit der Restflächenregelung nach Paragraph 5, Litera d, leg cit auf Flächen mit höchstens 300 m² dafür, dass im vorliegenden Fall, bei dem die Trennfläche 2 über 2.600 m² groß ist, nicht von einer Bedeutungslosigkeit im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 ausgegangen werden kann. Wenn schließlich die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Abschreibung der gegenständlichen Teilflächen 1 und 2 und die Zuschreibung zu Grundstück **2 sowohl höferechtlich als auch grundverkehrsrechtlich genehmigt worden sei und die Gesetzesbestimmungen betreffend die wirtschaftliche Bedeutung in der Tiroler Waldordnung 2005 und im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 im Wesentlichen ident seien, weshalb auch die gegenständliche Teilung zu bewilligen sei, so ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die angesprochene Gesetzesbestimmung im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nämlich § 5 lit d, im mit Bescheid vom 22.12.2017, LZ-GV-21-118/2-2017, abgeschlossenen grundverkehrsrechtlichen Verfahren überhaupt nicht zur Anwendung kam und sich aus diesem Verfahren insofern auch keine Rückschlüsse auf die im vorliegenden Fall relevante Ausnahmebestimmung des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 treffen lassen. Die genannte grundverkehrsrechtliche Bewilligung wurde vielmehr

§ 4Abs 1 lit a i

Vm § 6 Abs 2 und § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 und ohne Klärung der rechtlichen Frage, ob die betroffenen Grundstücke aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich von Bedeutung sind, erteilt. Wenn schließlich die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Abschreibung der gegenständlichen Teilflächen 1 und 2 und die Zuschreibung zu Grundstück **2 sowohl höferechtlich als auch grundverkehrsrechtlich genehmigt worden sei und die Gesetzesbestimmungen betreffend die wirtschaftliche Bedeutung in der Tiroler Waldordnung 2005 und im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 im Wesentlichen ident seien, weshalb auch die gegenständliche Teilung zu bewilligen sei, so ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die angesprochene Gesetzesbestimmung im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nämlich Paragraph 5, Litera d,, im mit Bescheid vom 22.12.2017, LZ-GV-21-118/2-2017, abgeschlossenen grundverkehrsrechtlichen Verfahren überhaupt nicht zur Anwendung kam und sich aus diesem Verfahren insofern auch keine Rückschlüsse auf die im vorliegenden Fall relevante Ausnahmebestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 treffen lassen. Die genannte grundverkehrsrechtliche Bewilligung wurde vielmehr

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 und ohne Klärung der rechtlichen Frage, ob die betroffenen Grundstücke aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich von Bedeutung sind, erteilt. Insgesamt liegen somit im Hinblick auf die obigen Ausführungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 nicht vor und erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als unbegründet. Insgesamt liegen somit im Hinblick auf die obigen Ausführungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 nicht vor und erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als unbegründet. Bei diesem Ergebnis war vom Landesverwaltungsgericht allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine Ausnahme nach § 45 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 erteilt werden konnte. Bei diesem Ergebnis war vom Landesverwaltungsgericht allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls eine Ausnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 erteilt werden konnte. Nach § 45 Abs 1 leg cit kann eine Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs 1 bewilligt werden, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.Nach Paragraph 45, Absatz eins, leg cit kann eine Ausnahmen vom Verbot nach Paragraph 44, Absatz eins, bewilligt werden, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahme liegen im vorliegenden Fall aufgrund der folgenden Erwägungen nicht vor: Die Beschwerdeführer führen im Zusammenhang mit § 45 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 aus, dass die Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen unzutreffend seien, wonach der durch Trennstück 1 bewirkte neue Grenzverlauf nachteilig für die Waldbewirtschaftung wäre. Es entstehe kein extrem schmaler Waldstreifen zwischen der neuen Grundstücksgrenze und der Weganlage, da der nordöstliche Grenzverlauf von Trennstück 1 und in Verlängerung Trennstück 2 genau am Böschungsrand des Adresse 2es verlaufe und an diesem Böschungsrand kein Baum stehe. Da nur jener als Trennstück 1 ausgewiesene Teil des Grundstückes **3 bestockt und der Waldnutzung zugänglich sei, sei es für die Waldbewirtschaftung vorteilhaft, wenn dieses Trennstück dem Grundstück **2 zugeschrieben würde. Weiters ergebe sich eine vorteilhafte Waldnutzung aus dem Umstand, dass das Grundstück **1/1 aufgrund seiner geringen Größe und ungünstigen Form kaum für eine Waldnutzung geeignet sei.Die Beschwerdeführer führen im Zusammenhang mit Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 aus, dass die Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen unzutreffend seien, wonach der durch Trennstück 1 bewirkte neue Grenzverlauf nachteilig für die Waldbewirtschaftung wäre. Es entstehe kein extrem schmaler Waldstreifen zwischen der neuen Grundstücksgrenze und der Weganlage, da der nordöstliche Grenzverlauf von Trennstück 1 und in Verlängerung Trennstück 2 genau am Böschungsrand des Adresse 2es verlaufe und an diesem Böschungsrand kein Baum stehe. Da nur jener als Trennstück 1 ausgewiesene Teil des Grundstückes **3 bestockt und der Waldnutzung zugänglich sei, sei es für die Waldbewirtschaftung vorteilhaft, wenn dieses Trennstück dem Grundstück **2 zugeschrieben würde. Weiters ergebe sich eine vorteilhafte Waldnutzung aus dem Umstand, dass das Grundstück **1/1 aufgrund seiner geringen Größe und ungünstigen Form kaum für eine Waldnutzung geeignet sei. Diesem Vorbringen tritt der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 5.7.2018 klar entgegen. Laut diesem Gutachten bringe die geplante Waldteilung keine Vorteile gegenüber der derzeitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit. Vielmehr wird die Auffassung des im behördlichen Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt, wonach durch die Abtrennung des Trennstücks 2 ein langer und schmaler Grundstückstreifen als Gst **1/1 übrig bliebe und die Waldgrundstücke **2 und **1/1 nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestfläche von 1 ha erreichen würden. Der noch im genannten Gutachten formulierte Nachteil, dass durch die geplante Waldteilung ein weiterer Waldeigentümer als Benützer des eine ungeregelte Weganlage darstellenden Adresse 2es hinzukäme, wurde zwar im Rahmen der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung insofern vom forstfachlichen Amtssachverständigen relativiert, als mit Herrn CC als neuem Eigentümer des Grundstückes **2 ohnehin ein solch weiterer Waldeigentümer unabhängig von der beantragten Waldteilung hinzugekommen wäre; an der anhand der oben genannten Argumente grundsätzlich vertretenen Auffassung, dass die geplante Waldteilung keine Vorteile gegenüber der derzeitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit biete, ändere dies allerdings nichts. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelang es den Beschwerdeführern nicht, das Vorliegen öffentlicher Interessen an der geplanten Waldteilung aufzuzeigen. Im Rahmen der am 21.8.2018 durchgeführten Verhandlung wurde zum Nachweis öffentlicher Interessen zwar ausgeführt, dass von Herrn AA beabsichtigt sei, nach Abschreibung der Teilflächen 1 und 2 das Restgrundstück **1/1 mit seiner nördlich davon gelegenen Parzelle **3 zu vereinigen, sodass letztlich die bereits schmale und eine geringe Fläche aufweisende Parzelle **1/1 „verschwinde“ und dementsprechend zwei große Parzellen bestehen würden, nämlich **2 samt den Teilflächen 1 und 2 und **3 unter Einschließung der Restfläche des Grundstückes **1/

  1. Inwiefern sich daraus ein öffentliches Interesse ergibt, ist für das Landesverwaltungsgericht aber nicht ersichtlich. In diesem Sinn führte auch der forstfachliche Amtssachverständige sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten als auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine öffentlichen Interessen an der neuen Grenzziehung erkannt werden können und dass diese zu keinen Verbesserungen hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit der vorhandenen Waldflächen führe. Auch hier ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, sondern wurde vielmehr das im behördlichen Verfahren erstattete forstfachliche Gutachten durch ein weiteres, vom Landesverwaltungsgericht eingeholtes forstfachliches Gutachten bestätigt. Im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht von Antragstellern bei Interessensabwägungen kann etwa auf folgende Ausführungen aus VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171, verwiesen werden: „Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl das Erkenntnis vom
  2. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).“„Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom
  3. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).“ Im Hinblick darauf, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf ganz allgemeine Behauptungen beschränken, denen überdies fachlich von zwei beigezogenen Amtssachverständigen klar widersprochen wurde, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine öffentlichen Interessen an der beantragten Teilung bestehen. Aus diesem Grund scheidet eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 von vorneherein aus, da diese Bestimmung das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen voraussetzt. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, welche Nachteile sich durch die beantragte Teilung für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung ergeben und musste diese Frage vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geklärt werden.Aus diesem Grund scheidet eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 von vorneherein aus, da diese Bestimmung das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen voraussetzt. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, welche Nachteile sich durch die beantragte Teilung für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung ergeben und musste diese Frage vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geklärt werden. Insgesamt konnte somit im vorliegenden Fall auch nach § 45 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 keine Ausnahme vom Teilungsverbot bewilligt werden und war die vorliegende Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Insgesamt konnte somit im vorliegenden Fall auch nach Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 keine Ausnahme vom Teilungsverbot bewilligt werden und war die vorliegende Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Teilungsverbot nach § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 bewilligt werden kann, nämlich in welcher Form eine wirtschaftliche Bedeutung dieser Grundstücke gegeben sein muss, fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall daher zulässig. Zu der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Teilungsverbot nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 bewilligt werden kann, nämlich in welcher Form eine wirtschaftliche Bedeutung dieser Grundstücke gegeben sein muss, fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall daher zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1084.6

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