dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
gewischt.
dem Wegmelken der ersten zwei Milchstrahlen wurde das Melkzeug angehängt und von Kuh zu Kuh transportiert. Bei der vorletzten beobachteten Melkung ist ein Schlauch vom Melkzeug in die flüssige Kotansammlung gefallen und wurde daraufhin einfach weiter gemolken. 2. Die Kriterien für Rohmilch gem. VO (EG) Nr. 853/2004 Anhang III, Abschnitt IX, Kapitel I, Punkt III 3 a)
dem Melken im mobilen Milchtank zur Kühlung in einen
vorne offenen überdachten Verschlag aus Holz verbracht werden. Boden, Decke und Wände des Milchlagerraumes befanden sich mehr oder weniger im Rohzustand, die jeweiligen Oberflächen waren teilweise stark verunreinigt. Im Milchlagerraum, unmittelbar neben dem Schnelltauchkühler, befand sich ein mit Spinnweben und Staub behafteter befüllter Plastikkanister. Der Trichter für den Milchfilter, der an einem rostenden Nagel an der Wand hing, war am 12.01.2018 hochgradig verschmutzt und mit Spinnweben behaftet. Dieser von Ihnen zu verantwortende Sachverhalt wird zudem durch Lichtbilder vom 29.12.2017 und 12.01.2018 belegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Punkt II Z. 2, 3a und 4a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt II A 1-4, B 1a) und C 1 sowie Punkt III 3a)
mehrmaligem Rufen und trotz lautem Rindergebrüll nicht in den Stall kam, wurde von der Amtstierärztin die Polizeiinspektion Z informiert und um Unterstützung ersucht. In der Zwischenzeit war Herr A aufgewacht und kam aus der Küche entgegen. Bei der gemeinsamen Begehung im Rinderstall wurde festgestellt, dass der flüssige Mist in der Stallgasse bereits auf ca 30 cm Höhe angestiegen war und alle Jungtiere und Milchkühe (und deren Euter) hochgradig verschmutzt waren. Durch die Ansammlungen von Tierausscheidungen war die Luft übelriechend (kein ausreichender Frischluftaustausch durch die leicht geöffnete Stalltür). Der Futtertrog war bei allen Rindern leer. Innerhalb einer viertel Stunde wurden den Rindern einige Schöpfer Kraftfutter und Heu vorgelegt. Die Kühe wurden anschließend vom Beschwerdeführer bis ca 08:00 Uhr mittels zwei Eimermelkmaschinen gemolken. Die Euter wurden vom Beschwerdeführer mit der bloßen Hand vorgereinigt. Anschließend wurde mit einem Stück Papier, welches aus der Arbeitshose des Beschwerdeführers gezogen wurde, kurz
gewischt.
dem Wegmelken der ersten zwei Milchstrahlen wurde das Melkzeug angehängt und von Kuh zu Kuh transportiert. Bei der letzten beobachteten Melkung fiel ein Schlauch vom Melkzeug in die flüssige Kotansammlung, es wurde aber kommentarlos weitergemolken. Auf diese Situation angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Milch ohnehin für die Kälber bestimmt sei. Der Arbeitsmantel des Beschwerdeführers war hochgradig mit richtigen Kotkrusten verschmutzt. Das für die Rohmilchgewinnung verwendete Milchgeschirr konnte im stallangrenzenden Zwischenraum zum Bauernhaus gereinigt werden. Der Boden dieses Raumes war bedingt durch Mistsammlungen in der Stallgasse und durch Personenverkehr stark verunreinigt. Im Waschraum wurde ein völlig verdreckter Alu-Eimer mit Gummisauger mit der Milch befüllt. Der Eimer war durch einen mehrere Zentimeter hohen schmierigen Belag beschichtet und derart undicht, dass eine Menge Milch während des Trinkvorgangs auslief. Der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig und betonte, dass der Reinigungszustand der Kühe in Ordnung wäre. Auf die Anweisung der Amtstierärztin hin, dass die unhygienischen Verhältnisse bis Mittag beseitigt sein müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies nicht möglich sei, da er die Milch noch zur Sammelstelle liefern müsse. Man einigte sich auf eine
kontrolle um 11:30 Uhr. Bei der zweiten Kontrolle am 29.12.2017 von 12:00 Uhr bis 12:45 Uhr durch die Amtstierärztin BB konnte der Beschwerdeführer nicht aufgefunden werden. Bei einem Blick in den Stall wurde festgestellt, dass bis auf ca zwei Schubkarren Mist, die auf dem frischen Schnee am Misthaufen erkennbar waren, sich im Stall nichts verändert hatte. Die Stallgasse war mit 27 cm flüssigem Rindermist bedeckt, die Futtertröge waren leer. Die Kälber waren
wie vor angebunden. Der in der Küche schlafende Beschwerdeführer wurde
dem Aufwecken von der Amtstierärztin angewiesen, die Betreuung (Fütterung, Melkung, Entmistung, tierschutzkonforme Kälberhaltung) seiner Tiere sicherzustellen. Aufgrund der Tierschutzerhebung durch die Amtstierärztin am 29.12.2017 wurde von dieser bei der CC in Y eine Qualitätsstatistik über die aus dem Betrieb des Beschwerdeführers abgelieferte Rohmilch (Zellzahl – und Keimproben) angefordert. Laut Aufstellung gab die abgelieferte Rohmilch wiederholt Grund zu Beanstandungen aufgrund erheblicher Zellgehaltsüberschreitungen. Die Kriterien für Rohmilch gemäß VO (EG) Nr 853/2004 Anhang III, Abschnitt IX, Kapitel I, Punkt III, waren im Zeitraum von September 2017 bis November 2017 nicht erfüllt. Die Grenzwerte hinsichtlich der Zellzahlen – 400.000 - waren massiv überschritten worden (im Monat September 1.147.000, im Oktober 2017 1.634.000, im November 2017 1.170.000).Aufgrund der Tierschutzerhebung durch die Amtstierärztin am 29.12.2017 wurde von dieser bei der CC in Y eine Qualitätsstatistik über die aus dem Betrieb des Beschwerdeführers abgelieferte Rohmilch (Zellzahl – und Keimproben) angefordert. Laut Aufstellung gab die abgelieferte Rohmilch wiederholt Grund zu Beanstandungen aufgrund erheblicher Zellgehaltsüberschreitungen. Die Kriterien für Rohmilch gemäß VO (EG) Nr 853 aus 2004, Anhang römisch drei, Abschnitt römisch neun, Kapitel römisch eins, Punkt römisch drei, waren im Zeitraum von September 2017 bis November 2017 nicht erfüllt. Die Grenzwerte hinsichtlich der Zellzahlen – 400.000 - waren massiv überschritten worden (im Monat September 1.147.000, im Oktober 2017 1.634.000, im November 2017 1.170.000). Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde seitens der CC in Y mit Schreiben vom 08.01.2018,
dem auch im Dezember 2017
mehrmaliger Verwarnung die Zellzahl neuerlich deutlich überschritten worden war (1.106 000), beginnend mit 12.01.2018 ein Milchlieferverbot ausgesprochen und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieses erst aufgehoben wird, wenn er durch zwei Untersuchungen im Abstand von vier Tagen
weisen kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden. Anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers am 12.01.2018 in der Zeit von 11:15 Uhr bis 11:30 Uhr, bei welcher der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, weshalb die amtstierärztliche Erhebung auf die von außen einsehbaren Räumlichkeiten beschränkt wurde, wurden folgende Hygienemängel festgestellt: ● Die vorgefundenen Melkkühe waren immer noch teilweise in höchstem Ausmaß verschmutzt. ● Der Reinigungszustand des mobilen Milchtanks war unzureichend. ● Am Betrieb des Beschwerdeführers konnte zur Lagerung, Aufbewahrung und Kühlung der Rohmilch, welche vor Ort im Rahmen der Primärproduktion von den laktierenden Kühen gewonnen wurde, keine eigene, entsprechende Räumlichkeit vorgefunden werden. Die Milch konnte
dem Melken im mobilen Milchtank zur Kühlung in einem
vorne offenen überdachten Verschlag aus Holz verbracht werden. Boden, Decke und Wände des Milchlagerraumes befanden sich mehr oder weniger im Rohzustand, die jeweiligen Oberflächen waren teilweise stark verunreinigt. Im Milchlagerraum, unmittelbar neben dem Schnelltauchkühler, befand sich ein mit Spinnweben und Staub behafteter befüllter Plastikkanister. Der Trichter für den Milchfilter, der an einem rostenden Nagel an der Wand hing, war hochgradig verschmutzt und mit Spinnweben behaftet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Gutachten der Amtstierärztin Frau BB vom 29.12.2017, Zl ****, und vom 17.01.2018, Zl ****, und den diesen Gutachten beigeschlossenen Lichtbildern sowie aufgrund der mit E-Mail vom 15.01.2018 übermittelten aktenkundigen Unterlagen zur Milchliefersperre seitens der CC Y. Von AA wurde in seiner Beschwerde zugestanden, dass die Zellzahlüberschreitungen von den „altmelken Kühen“ stammen. Die aktenkundigen Fotos bestätigen eindrucksvoll die Schilderung der Amtstierärztin bei ihren Kontrollen, wonach die Rinder, aber auch die geschilderten Räumlichkeiten am Betrieb des Beschwerdeführers und die darin befindlichen Gegenstände (Milchsammelbehältnisse, Gerätschaften, etc) hochgradig verschmutzt waren und die erforderlichen Hygienebestimmungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen, sodass eine mögliche Kontamination des Primärproduktes Milch durch andere Stoffe bzw Substanzen und Ungeziefer nicht vermieden wurde. Der geschilderte inakzeptable Zustand findet auch durch die Milchliefersperre durch die CC Y seine Bestätigung. Das erkennende Gericht sieht somit den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 51/2017 begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der „Europäischen Union“ oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der „Europäischen Union“ oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbaren anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehören auch die Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene und die Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbaren anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehören auch die Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene und die Verordnung (EG) Nr 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
Abs 1 dieser Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 853/2004 zu erfüllen.
Absatz eins, dieser Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang römisch eins aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch eins Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 853 aus 2004, zu erfüllen. Gemäß Anhang I Teil A: Allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge der VO (EG) Nr 852/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden (Punkt II/2). Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung
Nr 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen (Punkt II/3 lit a). Schließlich müssen die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls
der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren (Punkt II/4 lit a des Anhanges I, Teil A).Gemäß Anhang römisch eins Teil A: Allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge der VO (EG) Nr 852 aus 2004, müssen die Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden (Punkt II/2). Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung
Nr 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen (Punkt II/3 Litera a,). Schließlich müssen die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls
der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren (Punkt II/4 Litera a, des Anhanges römisch eins, Teil A).
Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.
Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhänge römisch zwei und römisch drei erfüllen. Im Anhang III, Abschnitt IX dieser Verordnung finden sich folgende Rechtsvorschriften:Im Anhang römisch drei, Abschnitt römisch neun dieser Verordnung finden sich folgende Rechtsvorschriften: „Anhang III Abschnitt IX Kapitel I„Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins Rohmilch - Primärproduktion Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden. Punkt IIPunkt römisch zwei Hygienevorschriften für Milch und Kolostrumerzeugerbetriebe A. Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen
Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und deem
füllen,
mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch verwendet wurden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden. B. Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung 1. Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen; insbesondere muss gewährleistet sein:
Vm Anhang I Teil A Punkt II Z 2, 3a und 4a der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene iVm Art 3 Abs 1 iVm Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt II A 1 bis 4, B 1a und C 1 sowie Punkt III 3a i der Verordnung (EG) Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs idgF iVm § 90 Abs 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 51/2017.Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zusammenfassend zur Last gelegt, durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene begangen zu haben. Konkret handelt es sich hier um ein Vergehen
Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins Teil A Punkt römisch zwei Ziffer 2, 3 a und 4 a der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins Punkt römisch zwei A 1 bis 4, B 1a und C 1 sowie Punkt römisch drei 3a i der Verordnung (EG) Nr 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2017,. Der Beschwerdeführer ist auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z Milcherzeuger und Milchlieferant an die CC in Y und somit Lebensmittelunternehmer iSd Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 852/2004, er ist in der Primärproduktion tätig. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch er für den Bereich seiner Verarbeitungsstufe, in der Primärproduktion, Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer (Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene).Der Beschwerdeführer ist auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z Milcherzeuger und Milchlieferant an die CC in Y und somit Lebensmittelunternehmer iSd Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004,, er ist in der Primärproduktion tätig. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch er für den Bereich seiner Verarbeitungsstufe, in der Primärproduktion, Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer (Kapitel römisch eins Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und Rates über Lebensmittelhygiene). Die in Rede stehenden Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Betreffend des Gesundheitsschutzes des Verbrauchers spielt einwandfreie Hygiene eine zentrale Rolle. Unter Lebensmittelhygiene/Hygiene sind laut Verordnung sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Im Anhang I Teil A Punkt II der Verordnung Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene sind die allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge zusammengefasst. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.Im Anhang römisch eins Teil A Punkt römisch zwei der Verordnung Nr 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene sind die allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge zusammengefasst. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden. Die Verordnung Nr 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe, insbesondere Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen, Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung sowie Personalhygiene und Kriterien für Rohmilch. Die Verordnung Nr 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe, insbesondere Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen, Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung sowie Personalhygiene und Kriterien für Rohmilch. Die Kontrollen am landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durch die Amtstierärztin für den Bezirk Z am 29.12.2017 und am 12.01.2018 haben ergeben, dass die erforderlichen Hygienebedingungen und auch die Kriterien für Rohmilch gemäß VO (EG) Nr 853/2004 Anhang III, Abschnitt IX, Kapitel I, Punkt III/3a i im Zeitraum von September 2017 bis November 2018 nicht eingehalten wurden. Die vorgefundenen Melkkühe waren teilweise in höchstem Ausmaß mit Kot verschmutzt, insbesondere die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile, der vom Beschwerdeführer beim Melken getragene Arbeitsmantel war bei der Kontrolle am 29.12.2017 hochgradig mit Kotkrusten verschmutzt. Ebenso musste an diesem Tag festgestellt werden, dass der Reinigungszustand des mobilen Milchtanks unzureichend war und dass das für die Rohmilchgewinnung verwendete Melkgeschirr im Stall angrenzenden Zwischenraum gereinigt werden musste, wobei der Boden dieses Raumes bedingt durch Mistansammlungen in der Stallgasse und Personenverkehr stark verunreinigt war. Die Kontrollen am landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durch die Amtstierärztin für den Bezirk Z am 29.12.2017 und am 12.01.2018 haben ergeben, dass die erforderlichen Hygienebedingungen und auch die Kriterien für Rohmilch gemäß VO (EG) Nr 853 aus 2004, Anhang römisch drei, Abschnitt römisch neun, Kapitel römisch eins, Punkt III/3a i im Zeitraum von September 2017 bis November 2018 nicht eingehalten wurden. Die vorgefundenen Melkkühe waren teilweise in höchstem Ausmaß mit Kot verschmutzt, insbesondere die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile, der vom Beschwerdeführer beim Melken getragene Arbeitsmantel war bei der Kontrolle am 29.12.2017 hochgradig mit Kotkrusten verschmutzt. Ebenso musste an diesem Tag festgestellt werden, dass der Reinigungszustand des mobilen Milchtanks unzureichend war und dass das für die Rohmilchgewinnung verwendete Melkgeschirr im Stall angrenzenden Zwischenraum gereinigt werden musste, wobei der Boden dieses Raumes bedingt durch Mistansammlungen in der Stallgasse und Personenverkehr stark verunreinigt war. Die bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 29.12.2017 und am 12.01.2018 festgestellten Mängel betreffend die Lebensmittelhygiene ergeben sich schlüssig aus den amtstierärztlichen Gutachten vom 29.12.2017 und vom 17.01.2018 und wurden diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.07.2018 erörtert, wobei der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung nicht teilnahm und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprach. Anhand der den Gutachten beigeschlossenen Farbfotos wurde von der Amtstierärztin glaubhaft geschildert, dass die Zustände im Zusammenhang mit der Einhaltung von Hygiene im Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers inakzeptabel waren und dass die geltenden Hygienevorschriften gemäß den EG-Verordnungen 852/2004 und 853/2004 gravierend verletzt wurden. Von der Amtstierärztin konnte auch aufgrund der von der CC in Y am 29.12.2017 angeforderten Aufstellungen der Zellzahlen und Keimproben vom Betrieb des Beschwerdeführers überzeugend begründet werden, dass in den Monaten September 2017 bis November 2017 die Grenzwerte hinsichtlich der Zellzahlen massiv überschritten wurden, weshalb eine Milchliefersperre verfügt werden musste.Die bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 29.12.2017 und am 12.01.2018 festgestellten Mängel betreffend die Lebensmittelhygiene ergeben sich schlüssig aus den amtstierärztlichen Gutachten vom 29.12.2017 und vom 17.01.2018 und wurden diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.07.2018 erörtert, wobei der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung nicht teilnahm und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprach. Anhand der den Gutachten beigeschlossenen Farbfotos wurde von der Amtstierärztin glaubhaft geschildert, dass die Zustände im Zusammenhang mit der Einhaltung von Hygiene im Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers inakzeptabel waren und dass die geltenden Hygienevorschriften gemäß den EG-Verordnungen 852 aus 2004, und 853 aus 2004, gravierend verletzt wurden. Von der Amtstierärztin konnte auch aufgrund der von der CC in Y am 29.12.2017 angeforderten Aufstellungen der Zellzahlen und Keimproben vom Betrieb des Beschwerdeführers überzeugend begründet werden, dass in den Monaten September 2017 bis November 2017 die Grenzwerte hinsichtlich der Zellzahlen massiv überschritten wurden, weshalb eine Milchliefersperre verfügt werden musste. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht entkräften können und im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass er seine Tiere immer gut gehalten und ernährt habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung steht somit in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. In dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. In dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde, aber auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit gehabt, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten mangelhaften Hygienebedingungen auf seinem Hof zu rechtfertigen und hat dadurch seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen. Die Argumentation, dass es sich verfahrensgegenständlich um den ältesten Stall in Z handelt und sich ein Neu- bzw Umbau nicht ausgeht, vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen. Auch in einem alten Stall ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die geltenden Hygienevorschriften zu beachten und für Sauberkeit seiner Tiere und der Anlagen zu sorgen. Wenn der Beschwerdeführer zudem angegeben hat, seine Tiere immer gut gehalten und ernährt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beschwerdegegenständlich nicht eine Übertretung
dem Tierschutzgesetz, sondern eine Übertretung
dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz aufgrund nicht eingehaltener Hygienevorschriften zur Last gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer damit gegen ein Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es war daher
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es war daher
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Als mildernd und als erschwerend war im gegenständlichen Fall nichts zu werten. Unter Zugrundelegung der beschriebenen Strafbemessungskriterien haben sich hinsichtlich der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Der gesetzliche Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 3 LMSVG bis zu Euro 50.000,00 wurde lediglich zu 3 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich auch mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründen, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und ihm als Lebensmittelunternehmer das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen.Unter Zugrundelegung der beschriebenen Strafbemessungskriterien haben sich hinsichtlich der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG bis zu Euro 50.000,00 wurde lediglich zu 3 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich auch mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründen, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und ihm als Lebensmittelunternehmer das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0837.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.