RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1736-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2018, Zl ****, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird behoben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch Beschluss zurückgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des AA auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage in Y, Ansuchen um Wiederverleihung und Erweiterung, versagt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Beschwerdeführer nach Vorlage des Aktes der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.08.2018 mitgeteilt, dass dem Projekt eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung wie durch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gefordert nicht angefügt gewesen ist. Weiters war im Projekt nicht ausgeführt, wo und auf welche Art konkret die beantragten Entwässerungsgräben errichtet werden sollen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert, die Antragsunterlagen im beschriebenen Sinn binnen 14 Tagen verbessert dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Beschwerdeführer nach Vorlage des Aktes der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.08.2018 mitgeteilt, dass dem Projekt eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung wie durch das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gefordert nicht angefügt gewesen ist. Weiters war im Projekt nicht ausgeführt, wo und auf welche Art konkret die beantragten Entwässerungsgräben errichtet werden sollen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazu aufgefordert, die Antragsunterlagen im beschriebenen Sinn binnen 14 Tagen verbessert dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Mit E-Mail Nachricht vom 28.08.2018 wurde daraufhin um Erstreckung der Frist auf den 11.09.2018 ersucht. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 22.01.1987, Zl ****, verliehenen Wasserrechts sowie um die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine geplante Erweiterung dieser Anlage angesucht. Dem Ansuchen war weder eine pflanzenkundliche, noch eine tierkundliche Zustandserhebung angeschlossen. Weiters ergibt sich aus dem Ansuchen nicht, wo die beantragten Entwässerungsgräben zur Befüllung eines Speicherteiches konkret errichtet werden sollen. Auch auf entsprechende Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine Verbesserung des Vorhabens fristgerecht nicht vorgenommen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus den Einreichunterlagen. Dass eine Verbesserung tatsächlich nicht erfolgt ist, ergibt sich schließlich auch aus dem Fristerstreckungsersuchen vom 28.08.
- IV.römisch vier. Rechtslage: TNSchG 2005 „§ 43 Verfahren
(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
- a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
- b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.“aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.“ AVG „§ 13
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aus dem Tiroler Naturschutzgesetz, konkret aus § 43 Abs 2 TNSchG 2005, ergibt sich hinlänglich klar, was ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zu enthalten hat. Dies betrifft im vorliegenden Fall auf der einen Seite eine pflanzenkundliche und tierkundliche Zustandserhebung, andererseits ist es bei der Beantragung einer Entwässerung zur Speisung eines Speicherteiches in essenziell, wo und auf welche Art und in welchem Umfang eine Entwässerung tatsächlich erfolgen soll, lediglich die Festlegung einer bestimmten Entwässerungsmenge ist dafür jedenfalls nicht ausreichend, kann doch nur auf Grundlage eines konkreten Projekts beurteilt werden, wo und im welchem Umfang tatsächlich Grabungen und damit potenzielle Beeinträchtigungen der Schutzgütern des Tiroler Naturschutzgesetzes auf Grundlage eines Genehmigungsbescheides rechtmäßig erfolgen.Aus dem Tiroler Naturschutzgesetz, konkret aus Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005, ergibt sich hinlänglich klar, was ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zu enthalten hat. Dies betrifft im vorliegenden Fall auf der einen Seite eine pflanzenkundliche und tierkundliche Zustandserhebung, andererseits ist es bei der Beantragung einer Entwässerung zur Speisung eines Speicherteiches in essenziell, wo und auf welche Art und in welchem Umfang eine Entwässerung tatsächlich erfolgen soll, lediglich die Festlegung einer bestimmten Entwässerungsmenge ist dafür jedenfalls nicht ausreichend, kann doch nur auf Grundlage eines konkreten Projekts beurteilt werden, wo und im welchem Umfang tatsächlich Grabungen und damit potenzielle Beeinträchtigungen der Schutzgütern des Tiroler Naturschutzgesetzes auf Grundlage eines Genehmigungsbescheides rechtmäßig erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, muss die Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG lediglich zur Vorlage vorhandener, nicht allerdings zur Beschaffung nicht vorhandener Unterlagen ausreichend sein, sofern die Art der geforderten Unterlagen durch das Gesetz hinlänglich bestimmt ist (vgl dazu etwa VwGH vom 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis nochmals klargestellt, dass eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes über einen Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen nicht besteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, muss die Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG lediglich zur Vorlage vorhandener, nicht allerdings zur Beschaffung nicht vorhandener Unterlagen ausreichend sein, sofern die Art der geforderten Unterlagen durch das Gesetz hinlänglich bestimmt ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis nochmals klargestellt, dass eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes über einen Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen nicht besteht. Insgesamt wird daher festgehalten, dass bereits aus dem Tiroler Naturschutzgesetz hinlänglich klar ist, welche Antragsunterlagen einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung angeschlossen sein müssen. Diese Projektangaben waren tatsächlich im Einreichprojekt nicht enthalten und wurden diese auch trotz entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entsprechend der Frist, die zur Vorlage vorhandener Unterlagen jedenfalls ausreichend war, vorgelegt. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der eine Sachentscheidung in einer Sache getroffen hat, welcher aufgrund mangelnder Antragsunterlagen noch nicht entscheidungsreif gewesen ist, zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch Beschluss zurückzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, andererseits auf den Wortlaut des § 43 Abs 2 TNSChG 2005 verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, andererseits auf den Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, TNSChG 2005 verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1736.2