RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2018 GeschäftszahlLVwG-; LVwG-2017/14/2223-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2017, GZ ****, betreffend Übertretung nach Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.08.2017, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.05.2017 20.00 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, Kontrollstelle XTatort: A 12 Inntalautobahn, Kontrollstelle römisch zehn Fahrzeug: PKW **** Sie haben zumindest am 01.05.2017 20.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Z mit dem Fahrtziel W befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.Sie haben zumindest am 01.05.2017 20.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Z mit dem Fahrtziel W befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 1 Zif. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs 2 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 3, Absatz eins, Zif. 2 GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1.453,00 Gemäß: § 15 Abs 2 GelVerkG iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tag(
- e)Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.598,30“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 14.08.2017 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer Herrn BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Der genannte Rechtsanwalt beruft sich ausdrücklich auf die ihm gemäß § 8 Abs. 1 RAO und § 38 VWGVG i.V.m. § 24 Satz 1 VStG i.V.m. § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigung und Beauftragung.„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer Herrn BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Der genannte Rechtsanwalt beruft sich ausdrücklich auf die ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 38, VWGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Satz 1 VStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG Bevollmächtigung und Beauftragung. I. Beschwerdegegenstand:römisch eins. Beschwerdegegenstand: Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2016 GZ ****, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.8.2017, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehendeGegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2016 GZ ****, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.8.2017, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde: an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange nach bekämpft. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: 1. Aufgrund der Anzeige des Zollamtes Z vom 30.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 1.5.2017 um ca. 20.00 Uhr das Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen **** gelenkt und habe dabei eine Person transportiert, welche ein Fahrgast gewesen wäre und einen Betrag von € 50,00 für die Fahrt nach W bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher gegen § 11 Ab. 1 Z. 2 GelVerkkG verstoßen.Aufgrund der Anzeige des Zollamtes Z vom 30.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 1.5.2017 um ca. 20.00 Uhr das Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen **** gelenkt und habe dabei eine Person transportiert, welche ein Fahrgast gewesen wäre und einen Betrag von € 50,00 für die Fahrt nach W bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher gegen Paragraph 11, Ab. 1 Ziffer 2, GelVerkkG verstoßen. 2. In der Folge hat der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer durch seinen Vertreter im Rahmen der Rechtfertigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz verstoßen und gewerbsmäßig eine Person befördert hat. 3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2017, GZ ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe zumindest am 1.5.2017 um 20.00 Uhr selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe "Mietwagen-Gewerbe" gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GelVerkG ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Z mit dem Fahrziel W befördert habe, ohne Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein und wurde zu einer Geldstrafe von € 1.453,00 im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß § 15 Abs. 2 GelVerkG i.V.m. § 66 Abs. 1 Einleitungssatz Z. 1 GWO 1994 verurteilt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2017, GZ ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe zumindest am 1.5.2017 um 20.00 Uhr selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe "Mietwagen-Gewerbe" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Z mit dem Fahrziel W befördert habe, ohne Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein und wurde zu einer Geldstrafe von € 1.453,00 im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GWO 1994 verurteilt. 4. Als im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigter bzw. als Adressat eines Straferkenntnisses, mit dem eine Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt ist, ist der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 VStG Partei, und zwar Hauptpartei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Als solche ist er jedenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert.Als im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigter bzw. als Adressat eines Straferkenntnisses, mit dem eine Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt ist, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG Partei, und zwar Hauptpartei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Als solche ist er jedenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert. 5. Die Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses erfolgte am 11.8.2017. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 VWGVG erhoben.Die Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses erfolgte am 11.8.2017. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VWGVG erhoben. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe:
- a)Das angefochtene Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem subjektiv öffentlichen Recht, mangels Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht nach den Bestimmungen nach § 15 Abs. 2 GelVerkG i.V.m. § 66 Abs, 1 Einleitungssatz Z. 1 GWO 1994 bestraft zu werden, verletzt.Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem subjektiv öffentlichen Recht, mangels Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht nach den Bestimmungen nach Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 66, Abs, 1 Einleitungssatz Ziffer eins, GWO 1994 bestraft zu werden, verletzt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Entscheidungswesentliche Beweise wurden während des gesamten Verfahrensverlaufes nicht aufgenommen. Zentrale Feststellungen, die für die Bejahung der angewendeten Strafnorm notwendig sind, fehlen im angefochtenen Straferkenntnis. Darüber hinaus weist das angefochtene Straferkenntnis noch weitere gravierende Begründungsmängel auf.
- b)CC ist eine Verwandte des Beschuldigten, sie fährt manchmal mit dem Beschuldigten mit. Es wird kein Entgelt vereinbart. Es kann keine Rede davon sein, dass CC Euro 50,00 bezahlen muss. Natürlich ist es so, dass für die gewährten Gefälligkeiten man untereinander behilflich ist, man lädt sich zum Essen ein, das ist aber auch bei einer Mitreisegelegenheit in Österreich so der Fall, es besteht jedoch keine Pflicht. Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger, stammt allerdings aus W; in W leben noch seine Geschwister und seine Verwandten. Ca. 1-2 Mal im Monat fährt der Beschuldigte zu seinen Geschwistern und Verwandten nach V in W. Zwischen den W-ischen Landsleuten ist es so ausgemacht, dass Mitfahrgelegenheiten gebildet werden, der Beschuldigte fährt auch mit anderen Personen mit und umgekehrt fahren andere Personen mit dem Beschuldigten mit. Es wird kein Entgelt verlangt und auch nicht bezahlt.Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger, stammt allerdings aus W; in W leben noch seine Geschwister und seine Verwandten. Ca. 1-2 Mal im Monat fährt der Beschuldigte zu seinen Geschwistern und Verwandten nach römisch fünf in W. Zwischen den W-ischen Landsleuten ist es so ausgemacht, dass Mitfahrgelegenheiten gebildet werden, der Beschuldigte fährt auch mit anderen Personen mit und umgekehrt fahren andere Personen mit dem Beschuldigten mit. Es wird kein Entgelt verlangt und auch nicht bezahlt. Dazu wurde Beweis angeboten durch die Zeugin CC sowie durch die Einvernahme des Beschuldigten als Partei. Beide wurden nicht einvernommen und die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seiner Rechtfertigung als Schutzbehauptung von der Bezirkshauptmannschaft Z gewertet Die unterlassene Einvernahme ist jedoch ein wesentlicher Verfahrensmangel. Wären diese Einvernommen worden, wäre der Sachverhalt so wie geschildert festzustellen und das Verfahren nach § 45 VStG einzustellen gewesen.Dazu wurde Beweis angeboten durch die Zeugin CC sowie durch die Einvernahme des Beschuldigten als Partei. Beide wurden nicht einvernommen und die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seiner Rechtfertigung als Schutzbehauptung von der Bezirkshauptmannschaft Z gewertet Die unterlassene Einvernahme ist jedoch ein wesentlicher Verfahrensmangel. Wären diese Einvernommen worden, wäre der Sachverhalt so wie geschildert festzustellen und das Verfahren nach Paragraph 45, VStG einzustellen gewesen.
- c)Es wird auch die Strafhöhe bekämpft. AA erhält eine Pension von netto ca. Euro 1.300,00 Euro, die verhängte Geldstrafe ist keinesfalls schuld- und tatangemessen. Über mehrere Monate ist AA durch diese Strafhöhe auf das Existenzminimum verwiesen. Beschwerdeanträge: Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die Anträge 1. Gemäß § 44 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind undGemäß Paragraph 44, VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind und 2. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2017, GZ ****, ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VWGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen;das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.8.2017, GZ ****, ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VWGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu 3. das Verfahren gemäß § 38 VWGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen;das Verfahren gemäß Paragraph 38, VWGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu 4. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ Infolge der obigen Beschwerde wurde am 22.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl **** und Einvernahme der Zeugen DD und EE aufgenommen wurde. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Eine Einvernahme von Frau CC konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Die Ladung wurde nicht behoben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Am 01.05.2017 gegen 20 Uhr war der Beschwerdeführer mit dem VW Transporter mit dem Kennzeichen **** auf der A 12 bei der Kontrollstelle X unterwegs und wurde er von Herrn DD und Herrn EE, zwei Zollbeamten, einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass neben dem Beschwerdeführer sich Frau CC im Fahrzeug befand, welche angab, für die Fahrt einen Betrag von Euro 50,00 bezahlt zu haben. Das Fahrzeug war auf Herrn FF seit 23.11.2015 zugelassen. Der Beschwerdeführer und FF haben ihren Hauptwohnsitz in Z und zwar AA in der Adresse 2 und FF in der Adresse 3. Frau CC wohnt in der Adresse 4, in Z. Sie erklärte, dass sie öfters mit Herrn AA nach W gefahren ist. Das letzte Mal sei sie letzte Woche zusammen mit ihm dorthin gefahren.Am 01.05.2017 gegen 20 Uhr war der Beschwerdeführer mit dem VW Transporter mit dem Kennzeichen **** auf der A 12 bei der Kontrollstelle römisch zehn unterwegs und wurde er von Herrn DD und Herrn EE, zwei Zollbeamten, einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass neben dem Beschwerdeführer sich Frau CC im Fahrzeug befand, welche angab, für die Fahrt einen Betrag von Euro 50,00 bezahlt zu haben. Das Fahrzeug war auf Herrn FF seit 23.11.2015 zugelassen. Der Beschwerdeführer und FF haben ihren Hauptwohnsitz in Z und zwar AA in der Adresse 2 und FF in der Adresse 3. Frau CC wohnt in der Adresse 4, in Z. Sie erklärte, dass sie öfters mit Herrn AA nach W gefahren ist. Das letzte Mal sei sie letzte Woche zusammen mit ihm dorthin gefahren. Anlässlich der Verhandlung erklärt der Beschwerdeführer, dass er Zeit habe, da er in Pension sei und er sich für die Fahrt das Fahrzeug seines Sohnes ausgeliehen habe, da sein Fahrzeug kaputt gewesen ist. Bei CC handle es sich um die Frau eines Arbeitskollegen, die aus dem gleichen Dorf stamme und die er auf Wunsch ihres Mannes mitgenommen habe, da sie arbeiten müsste. Der Betrag von Euro 50,00 sei eine Art Trinkgeld für Essen und Trinken. Wenn man mit dem Bus nach W fahre, müsse man Euro 40,00 bis Euro 50,00 bezahlen. Das Dorf aus dem er herkomme, liege ungefähr 10 km von U entfernt. Er fahre ca 5- bis 6-mal im Jahr nach W und wieder zurück, da er eine große Familie habe. Er sei auf der Fahrt von W nach Österreich gewesen. Er sei deswegen in W gewesen, weil ein Feiertag gewesen ist. Bei der Mitnahme habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Die Entfernung von Z nach W zu dem Ort wo er herkomme, betrage ungefähr 650 bis 700 km. In T sei eine Maut von Euro 220,00 zu zahlen. In S eine Maut von Euro 7,00. In Österreich müsse man die Vignette bezahlen. Das Fahrzeug welches er verwendet habe, sei vor vier bis fünf Jahren um einen Preis von Euro 4.000,00 gekauft und nach W gebracht worden. Die beiden einvernommenen Zollbeamten gaben an, dass sie infolge der vergangenen Zeit sich nicht mehr an den Vorfall im Detail erinnern können und sie diesbezüglich auf die Anzeige verweisen müssen. DD gab an, dass er glaube einen Fehler gemacht zu haben. Die Kontrolle sei bei der Kontrollstelle R gewesen. Es müsse so gewesen sein, dass die Fahrt von Z nach W gewesen sei. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Nach § 1 Abs 2 der Gewerbeordnung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck diese bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht in diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck diese bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht in diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach § 1 Abs 3 leg cit liegt Selbstständigkeit iSd Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Paragraph eins, Absatz 3, leg cit liegt Selbstständigkeit iSd Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Aus dem Internet ergibt sich, dass die Strecke für den Reisebus von Z nach U 726 km beträgt und eine Fahrzeit von 11 Stunden und 50 Minuten erforderlich ist. Aus dem Internet lässt sich entnehmen, dass die Strecke, die der Beschwerdeführer ungefähr gewählt hat 700 km lang ist und die Fahrt ca 9 Stunden beträgt. Die Kosten für die Fahrt (Kraftstoff, Maut und Vignette) belaufen sich auf ca Euro 100,00. In Deutschland ist die Rechtslage so, dass nach § 1 Abs 1 Personenbeförderungsgesetz einen Beförderungsschein benötigt wird, wenn man entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit einem Kraftfahrzeug befördert.In Deutschland ist die Rechtslage so, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, Personenbeförderungsgesetz einen Beförderungsschein benötigt wird, wenn man entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit einem Kraftfahrzeug befördert. Ein Beförderungsschein ist nicht notwendig, wenn die Beförderung mit einem Personenkraftwagen durchgeführt wird und das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen. Diesbezüglich ist für die Rechtslage in Österreich auf Anmerkung 15. Zu § 1 GewO im Kommentar Gewerbeordnung Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harad Wendl hinzuweisen, wonach eine Entgeltlichkeit allein noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden ist, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile herbeigeführt werden soll, die Betätigung also mit Gewinnabsicht unternommen wird. Im Besonderen wird das dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die – damit in Zusammenhang stehenden – Unkosten ganz oder lediglich zum Teil abgedeckt werden sollen. Die Rechtslage in Österreich ist somit vergleichbar mit der in Deutschland. Diesbezüglich ist für die Rechtslage in Österreich auf Anmerkung 15. Zu Paragraph eins, GewO im Kommentar Gewerbeordnung Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harad Wendl hinzuweisen, wonach eine Entgeltlichkeit allein noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden ist, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile herbeigeführt werden soll, die Betätigung also mit Gewinnabsicht unternommen wird. Im Besonderen wird das dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die – damit in Zusammenhang stehenden – Unkosten ganz oder lediglich zum Teil abgedeckt werden sollen. Die Rechtslage in Österreich ist somit vergleichbar mit der in Deutschland. Im Hinblick darauf, dass sich aus der Anzeige ergibt, dass von der Mitfahrerin ein Betrag von Euro 50,00 bezahlt wurde, der die auflaufenden Unkosten nur zum Teil abgegolten haben, ist im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass im Sinn des § 1 Abs 2 GewO die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen fehlt. Es kann nicht davon gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer als ein Unternehmer iSd § 15 Abs 1 Z 3 anzusehen ist, sodass die erhobene Beschwerde berechtigt ist. Hinzu kommt noch, dass er im eigenen Interesse (Verwandtschaftsbesuch anlässlich eines Feiertages) und nicht in Gewinnerzielungsabsicht unterwegs gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass sich aus der Anzeige ergibt, dass von der Mitfahrerin ein Betrag von Euro 50,00 bezahlt wurde, der die auflaufenden Unkosten nur zum Teil abgegolten haben, ist im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, GewO die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen fehlt. Es kann nicht davon gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer als ein Unternehmer iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, anzusehen ist, sodass die erhobene Beschwerde berechtigt ist. Hinzu kommt noch, dass er im eigenen Interesse (Verwandtschaftsbesuch anlässlich eines Feiertages) und nicht in Gewinnerzielungsabsicht unterwegs gewesen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.