← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/22/1372-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1372-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Z bei Adresse 1, v.d. BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 25.04.2018, Zl. **** betreffend die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes gemäß § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Z bei Adresse 1, v.d. BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 25.04.2018, Zl. **** betreffend die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2, TBO 2018 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides „Die Baubehörde ist hierüber, unter Beischluss einer bezüglichen Bestätigung des bauausführenden Unternehmens, schriftlich und nachweislich zu verständigen“ ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der auf § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 gestützte baupolizeiliche Auftrag erteilt, betreffend dem Adresse 3 in X, Gp **1/1 KG X, baubewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 13.7.2015, aufgrund konsensloser Abweichungen den dieser Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der auf Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2, TBO 2018 gestützte baupolizeiliche Auftrag erteilt, betreffend dem Adresse 3 in römisch zehn, Gp **1/1 KG römisch zehn, baubewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 13.7.2015, aufgrund konsensloser Abweichungen den dieser Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde diese auf die Bekämpfung des zweiten Spruchteils, dessen Wortfolge wie folgt lautet „Die Baubehörde ist hierüber, unter Beischluss einer bezüglichen Bestätigung des bauausführenden Unternehmens, schriftlich und nachweislich zu verständigen“, eingeschränkt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein derartige Zusatz in der TBO 2018 nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt II.römisch zwei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist mit seinen Argumenten im Recht. Tatsächlich sieht die TBO 2018 im baupolizeilichen Verfahren nach § 42 Abs 3 TBO 2018 nicht vor, dem Bescheidadressaten die Verpflichtung aufzuerlegen, nach Befolgung des Bescheidauftrages der Behörde entsprechende Nachweis darüber vorzulegen bzw. diese über die durchgeführten Arbeiten zu verständigen. Seine Verpflichtung erschöpft sich vielmehr darin, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Ob dies schlussendlich – termingerecht – erfolgte, wird die Behörde von Amtswegen zu überprüfen haben. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Argumenten im Recht. Tatsächlich sieht die TBO 2018 im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 42, Absatz 3, TBO 2018 nicht vor, dem Bescheidadressaten die Verpflichtung aufzuerlegen, nach Befolgung des Bescheidauftrages der Behörde entsprechende Nachweis darüber vorzulegen bzw. diese über die durchgeführten Arbeiten zu verständigen. Seine Verpflichtung erschöpft sich vielmehr darin, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Ob dies schlussendlich – termingerecht – erfolgte, wird die Behörde von Amtswegen zu überprüfen haben. Aber selbst wenn man den zweiten Absatz im Spruch des angefochtenen Bescheids als „Auflage“ (vgl zum Begriff der Auflage Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28ff - Stand 1.7.2005, rdb.

  1. at)interpretiert, ändert dies nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Vorschreibung. Aber selbst wenn man den zweiten Absatz im Spruch des angefochtenen Bescheids als „Auflage“ vergleiche zum Begriff der Auflage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 28ff - Stand 1.7.2005, rdb.
  2. at)interpretiert, ändert dies nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Vorschreibung. Grundsätzlich dürfen Auflagen nur dann in einem Bescheid vorgeschrieben werden, wenn das Materiengesetz dies vorsieht, mithin eine entsprechende gesetzliche Grundlage (Art 18 Abs 1 B-VG, konkret etwa § 34 Abs 7 TBO 2018) für diese Vorgangsweise besteht (vgl dazu eingehend Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985/1, 14f, Karner, Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz, 1991, 33f). Ob diese gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine Auflagenvorschreibung vorsehen muss, wird in der jüngeren Lehre dahingehend beantwortet, dass es ausreicht, die Grundlage in den gesetzlichen Genehmigungskriterien zu sehen, sohin also jene Auflagen zulässig sind, die untrennbar mit der Sicherstellung der gesetzlichen Schutzinteressen in Zusammenhang stehen (vgl. dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, RZ 966, Schmelz, Neues zu den Auflagen im Betriebsanlagenrecht, ecolex 1997, 815, mit zahlreichen Literaturhinweisen). Grundsätzlich dürfen Auflagen nur dann in einem Bescheid vorgeschrieben werden, wenn das Materiengesetz dies vorsieht, mithin eine entsprechende gesetzliche Grundlage (Artikel 18, Absatz eins, B-VG, konkret etwa Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018) für diese Vorgangsweise besteht vergleiche dazu eingehend Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985/1, 14f, Karner, Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften, Karl-Franzens-Universität Graz, 1991, 33f). Ob diese gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine Auflagenvorschreibung vorsehen muss, wird in der jüngeren Lehre dahingehend beantwortet, dass es ausreicht, die Grundlage in den gesetzlichen Genehmigungskriterien zu sehen, sohin also jene Auflagen zulässig sind, die untrennbar mit der Sicherstellung der gesetzlichen Schutzinteressen in Zusammenhang stehen vergleiche dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, RZ 966, Schmelz, Neues zu den Auflagen im Betriebsanlagenrecht, ecolex 1997, 815, mit zahlreichen Literaturhinweisen). Sieht hingegen ein Materiengesetz für bestimmte Verfahrensarten, also zB Bewilligungsverfahren oder für namentlich genannte baupolizeiliche Verfahren (wie zB bei der Benützungsuntersagung nach § 47 Abs 3 TBO 2018), die Vorschreibung von Auflagen ausdrücklich vor, ist die Vorschreibung von Auflagen in einem anderen Verfahren nach dieser Norm (hier TBO 2018), ohne dass dort ausdrücklich die Möglichkeit der Auflagenvorschreibung erwähnt ist, nicht zulässig, zumal diesfalls der Wille des Gesetzgebers, dass Auflagen eben nur in bestimmten Verfahren vorgeschrieben werden können, eindeutig zum Ausdruck kommt. Damit scheidet die Aufforderung, unter Anschluss entsprechender Nachweise die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages der Behörde zu bestätigen, auch aufgrund dieser Erwägungen aus. Sieht hingegen ein Materiengesetz für bestimmte Verfahrensarten, also zB Bewilligungsverfahren oder für namentlich genannte baupolizeiliche Verfahren (wie zB bei der Benützungsuntersagung nach Paragraph 47, Absatz 3, TBO 2018), die Vorschreibung von Auflagen ausdrücklich vor, ist die Vorschreibung von Auflagen in einem anderen Verfahren nach dieser Norm (hier TBO 2018), ohne dass dort ausdrücklich die Möglichkeit der Auflagenvorschreibung erwähnt ist, nicht zulässig, zumal diesfalls der Wille des Gesetzgebers, dass Auflagen eben nur in bestimmten Verfahren vorgeschrieben werden können, eindeutig zum Ausdruck kommt. Damit scheidet die Aufforderung, unter Anschluss entsprechender Nachweise die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages der Behörde zu bestätigen, auch aufgrund dieser Erwägungen aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1372.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.