RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/1285-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 17Abs.
1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der
Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihrer Beschwerde die Korrektheit der sie betreffenden Berechnung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, dies aus mehreren Gründen: Zunächst bringt sie vor, dass die Wohnbeihilfe ab März 2018 nur mehr Euro 174,-- betragen habe und nicht wie von der belangten Behörde bei der Berechnung der Mindestsicherung für März 2018 veranschlagt Euro 229,--. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass die Wohnbeihilfe gemäß der vorgelegten Unterlagen ab März 2018 tatsächlich Euro 174,-- beträgt; allerdings wird die Wohnbeihilfe immer im Nachhinein am Monatsende ausbezahlt, was von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt wurde. Damit standen der Beschwerdeführerin im Monat März 2018 noch die Ende Februar ausbezahlten Euro 229,-- tatsächlich zur Verfügung, weshalb gemäß dem geltenden Zuflussprinzip auch dieser Betrag bei der Berechnung des Anspruches für den März 2018 noch Berücksichtigung finden musste. Ab April 2018 hat die belangte Behörde bei der Berechnung dann korrekter Weise die nunmehr ausbezahlten Euro 174,-- berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Frage aufwirft, weshalb ihre Tochter KK bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, ist auf § 3 Abs 4 lit g TMSG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Tochter vor Beginn des Studiums im September 2017 zwar gearbeitet habe, sie jedoch kein Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezieht. Somit fällt die Tochter als Studentin aus dem persönlichen Anwendungsbereich des TMSG und ist in der Folge bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin die Frage aufwirft, weshalb ihre Tochter KK bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, ist auf Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Tochter vor Beginn des Studiums im September 2017 zwar gearbeitet habe, sie jedoch kein Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezieht. Somit fällt die Tochter als Studentin aus dem persönlichen Anwendungsbereich des TMSG und ist in der Folge bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht verstehe, dass ihre Tochter CC mit ihrem Lehrgeld die fünfköpfige Familie mitfinanzieren müsse. Die Tochter CC ist im dritten Lehrjahr und verfügte in den verfahrensgegenständlichen Monaten über ein monatlich variierendes Gehalt zwischen Euro 656,20 und Euro 1950,59 (inklusive Sonderzahlungen). Für die Tochter CC besteht somit jedenfalls kein Mindestsicherungsbedarf, da ihr Gehalt regelmäßig den auf sie entfallenden Richtsatz von 323,64 sowie den auf sie entfallenden Wohnkostenanteil übersteigt. Die belangte Behörde hat in der Folge das über den Mindestsatz hinausreichende Einkommen der Tochter als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in ihrer weiteren Berechnung berücksichtigt. Diese Berücksichtigung erfolgte zu Unrecht, dies aus folgenden Gründen: § 18 Abs 2 TMSG sieht vor, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der
§ 17
Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zählt, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. § 18 Abs 3 TMSG normiert in der Folge: Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht verstehe, dass ihre Tochter CC mit ihrem Lehrgeld die fünfköpfige Familie mitfinanzieren müsse. Die Tochter CC ist im dritten Lehrjahr und verfügte in den verfahrensgegenständlichen Monaten über ein monatlich variierendes Gehalt zwischen Euro 656,20 und Euro 1950,59 (inklusive Sonderzahlungen). Für die Tochter CC besteht somit jedenfalls kein Mindestsicherungsbedarf, da ihr Gehalt regelmäßig den auf sie entfallenden Richtsatz von 323,64 sowie den auf sie entfallenden Wohnkostenanteil übersteigt. Die belangte Behörde hat in der Folge das über den Mindestsatz hinausreichende Einkommen der Tochter als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in ihrer weiteren Berechnung berücksichtigt. Diese Berücksichtigung erfolgte zu Unrecht, dies aus folgenden Gründen: Paragraph 18, Absatz 2, TMSG sieht vor, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der
Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zählt, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Paragraph 18, Absatz 3, TMSG normiert in der Folge: Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob der
§ 17
Abs 1 TMSG hat, im konkreten Fall, ob ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin als Mutter gegenüber ihrer Tochter CC besteht. Dieser ist im konkreten Fall zu verneinen. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist als absolute Ausnahme konzipiert (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, S 175; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1207). Im vorliegenden Fall befindet sich die Tochter noch in einem Lehrverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin ist die Frage der (mangelnden) Selbsterhaltungsfähigkeit noch keinesfalls geklärt. Somit liegt kein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs 1 TMSG gegenüber ihrer Tochter CC vor. Nach § 18 Abs 3 TMSG ist bei Nichtvorliegen eines Anspruches nach § 17 Abs 1 eine Leistung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung glaubwürdig versichert, dass sie die Familienbeihilfe für ihre Tochter einbehält, die Tochter ansonsten zu Hause keinerlei Kostgeld oder ähnliches abgibt. Somit erfolgte die Berücksichtigung des den Mindestsatz übersteigenden Einkommens der Tochter der Beschwerdeführerin in der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob der
Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat, im konkreten Fall, ob ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin als Mutter gegenüber ihrer Tochter CC besteht. Dieser ist im konkreten Fall zu verneinen. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist als absolute Ausnahme konzipiert vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, S 175; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1207). Im vorliegenden Fall befindet sich die Tochter noch in einem Lehrverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin ist die Frage der (mangelnden) Selbsterhaltungsfähigkeit noch keinesfalls geklärt. Somit liegt kein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG gegenüber ihrer Tochter CC vor. Nach Paragraph 18, Absatz 3, TMSG ist bei Nichtvorliegen eines Anspruches nach Paragraph 17, Absatz eins, eine Leistung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung glaubwürdig versichert, dass sie die Familienbeihilfe für ihre Tochter einbehält, die Tochter ansonsten zu Hause keinerlei Kostgeld oder ähnliches abgibt. Somit erfolgte die Berücksichtigung des den Mindestsatz übersteigenden Einkommens der Tochter der Beschwerdeführerin in der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Berechnung für April 2018 das Arbeitseinkommen ihres Lebensgefährten falsch in Ansatz gebracht worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass er immer nur für neun Monate arbeite und während der etwa drei Monaten, in dem die Firma des Lebensgefährten saisonbedingt geschlossen hat, Arbeitslosengeld beziehe. Trotz diesem Vorbringen hat die belangte Behörde für die Berechnung im April den Lohn des Lebensgefährten inklusive von Sonderzahlungen (mal 14 durch 12) berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist aus mehreren Gründen unzulässig: Zunächst einmal erhält der Lebensgefährte seinen Lohn nicht 14 Mal (unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen), sondern aufgrund der saisonbedingten Schließung des Betriebes nur 9 Mal. Zweitens hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Sonderzahlungen erhalten, er hat erst mit 05.03.2018 begonnen zu arbeiten, die erste Sonderzahlung erfolgte erst im Juli. Wie das Landesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung judiziert kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat im konkreten Fall unstrittig im März keine Sonderzahlungen erhalten. Derartige (allenfalls in der Zukunft entstehende) Ansprüche können damit aber auch nicht als eigene Mittel angerechnet werden, da sie der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum eben gerade nicht zur Befriedigung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf die zu Unrecht erfolgte Berechnung hingewiesen (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107, LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018//41/0888, sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, LVwG-2018/45/1367-1). Außerdem hat die belangte Behörde zwar das Arbeitslosengeld für die vier Tage vom 01.03. bis 04.03.2018 als Einkommen berücksichtigt, die entsprechenden vier Tage allerdings beim Arbeitseinkommen nicht in Abzug gebracht. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Berechnung für April 2018 das Arbeitseinkommen ihres Lebensgefährten falsch in Ansatz gebracht worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass er immer nur für neun Monate arbeite und während der etwa drei Monaten, in dem die Firma des Lebensgefährten saisonbedingt geschlossen hat, Arbeitslosengeld beziehe. Trotz diesem Vorbringen hat die belangte Behörde für die Berechnung im April den Lohn des Lebensgefährten inklusive von Sonderzahlungen (mal 14 durch 12) berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist aus mehreren Gründen unzulässig: Zunächst einmal erhält der Lebensgefährte seinen Lohn nicht 14 Mal (unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen), sondern aufgrund der saisonbedingten Schließung des Betriebes nur 9 Mal. Zweitens hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Sonderzahlungen erhalten, er hat erst mit 05.03.2018 begonnen zu arbeiten, die erste Sonderzahlung erfolgte erst im Juli. Wie das Landesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung judiziert kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat im konkreten Fall unstrittig im März keine Sonderzahlungen erhalten. Derartige (allenfalls in der Zukunft entstehende) Ansprüche können damit aber auch nicht als eigene Mittel angerechnet werden, da sie der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum eben gerade nicht zur Befriedigung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf die zu Unrecht erfolgte Berechnung hingewiesen vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107, LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018//41/0888, sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, LVwG-2018/45/1367-1). Außerdem hat die belangte Behörde zwar das Arbeitslosengeld für die vier Tage vom 01.03. bis 04.03.2018 als Einkommen berücksichtigt, die entsprechenden vier Tage allerdings beim Arbeitseinkommen nicht in Abzug gebracht. Was die geltend gemachten Wohnkosten betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes bei der Berechnung der Wohnkosten auf die Anzahl der konkret dort wohnenden Personen abzustellen und eine „Berechnung nach Köpfen“ vorzunehmen. Diese Absicht hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung der Miethöchstsätze, die nach Personen im Haushalt gestaffelt sind, zum Ausdruck gebracht (vgl LVwG Tirol vom 25.01.2018, LVwG-2017/31/2580-1). Auch der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass gegen die Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen auf die in einem Haushalt lebenden Personen keine Bedenken bestehen. Würde man nämlich die gesamten Wohnkosten bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung des Mindestsicherungsbeziehers berücksichtigen, hätte ein im gemeinsamen Haushalt lebendes volljähriges und selbsterhaltungsfähiges Kind keine Wohnkosten mehr zu tragen. Damit würde durch die für eine Person gewährte Mindestsicherung im Ergebnis die Wohnungskosten einer Person, die die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht erfüllt, aus Mitteln der Mindestsicherung getragen (vgl VwGH, 28.02.2013, 2012/10/0203). Somit ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen abzustellen und diese sind gesondert zu prüfen. Im konkreten Fall ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung der Wohnkosten die beiden Töchter der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden: Die Tochter KK weil sie als Studentin gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG nicht in den Anwendungsbereich des TMSG fällt; die Tochter CC weil sie in der Lage ist mit ihrer Lehrlingsentschädigung sowohl ihren Richtsatz als auch die anteiligen Wohnkosten selbst zu tragen. Zu berücksichtigen ist somit nur jeweils ein Fünftel für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten sowie für den minderjährigen Sohn, der Schüler ist (vgl LVwG Tirol vom 09.04.2015, LVwG-2015/31/0750-1; LVwG Tirol vom 05.03.2018, 2017/45/2750-4).Was die geltend gemachten Wohnkosten betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes bei der Berechnung der Wohnkosten auf die Anzahl der konkret dort wohnenden Personen abzustellen und eine „Berechnung nach Köpfen“ vorzunehmen. Diese Absicht hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung der Miethöchstsätze, die nach Personen im Haushalt gestaffelt sind, zum Ausdruck gebracht vergleiche LVwG Tirol vom 25.01.2018, LVwG-2017/31/2580-1). Auch der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass gegen die Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen auf die in einem Haushalt lebenden Personen keine Bedenken bestehen. Würde man nämlich die gesamten Wohnkosten bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung des Mindestsicherungsbeziehers berücksichtigen, hätte ein im gemeinsamen Haushalt lebendes volljähriges und selbsterhaltungsfähiges Kind keine Wohnkosten mehr zu tragen. Damit würde durch die für eine Person gewährte Mindestsicherung im Ergebnis die Wohnungskosten einer Person, die die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht erfüllt, aus Mitteln der Mindestsicherung getragen vergleiche VwGH, 28.02.2013, 2012/10/0203). Somit ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen abzustellen und diese sind gesondert zu prüfen. Im konkreten Fall ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung der Wohnkosten die beiden Töchter der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden: Die Tochter KK weil sie als Studentin gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG nicht in den Anwendungsbereich des TMSG fällt; die Tochter CC weil sie in der Lage ist mit ihrer Lehrlingsentschädigung sowohl ihren Richtsatz als auch die anteiligen Wohnkosten selbst zu tragen. Zu berücksichtigen ist somit nur jeweils ein Fünftel für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten sowie für den minderjährigen Sohn, der Schüler ist vergleiche LVwG Tirol vom 09.04.2015, LVwG-2015/31/0750-1; LVwG Tirol vom 05.03.2018, 2017/45/2750-4). Zur konkreten Berechnung des Mindestsicherungsanspruches Aus Vorstehendem ergibt sich für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für März 2018 Folgendes: Für die Beschwerdeführerin ist der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit
- e)Z 1 in der Höhe von Euro 485,46 in Ansatz zu bringen. Der gleiche Richtsatz findet auch auf ihren Lebensgefährten Anwendung wobei hier von den Euro 485,46 das Arbeitslosengeld von Euro 39,10 täglich, somit Euro 1192,55 abzuziehen ist. Daraus resultiert ein „Überschuss“ von Euro 707,09. Für den minderjährigen Sohn ist der Richtsatz gemäß § § 5 Abs 2 lit
- e)Z 3 lit
- aa)in der Höhe von Euro 213,60 zu veranschlagen. Aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG resultiert daraus ein „Überschuss“ von Euro 8,03.Aus Vorstehendem ergibt sich für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für März 2018 Folgendes: Für die Beschwerdeführerin ist der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e,) Ziffer eins, in der Höhe von Euro 485,46 in Ansatz zu bringen. Der gleiche Richtsatz findet auch auf ihren Lebensgefährten Anwendung wobei hier von den Euro 485,46 das Arbeitslosengeld von Euro 39,10 täglich, somit Euro 1192,55 abzuziehen ist. Daraus resultiert ein „Überschuss“ von Euro 707,09. Für den minderjährigen Sohn ist der Richtsatz gemäß Paragraph Paragraph 5, Absatz 2, Litera e,) Ziffer 3, lit
- aa)in der Höhe von Euro 213,60 zu veranschlagen. Aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 5, TMSG resultiert daraus ein „Überschuss“ von Euro 8,03. Zur monatlichen Wohnkostenvorschreibung von Euro 779,16 sind die von der Beschwerdeführerin direkt an den Gasanbieter zu leistenden Betriebskosten für Heizung und Warmwasser in der Höhe von Euro 28,-- zu addieren, daraus resultieren Wohn- und Betriebskosten von gesamt Euro 807,16. Gemäß der vorstehend angeführten Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 54/2017 betrug der Höchstsatz der Wohnkosten für den Bezirk Innsbruck-Land für einen Fünfpersonenhaushalt im März 2018 Euro 787,--. Somit können nur diese Kosten bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Von diesen Kosten ist die Wohnbeihilfe von Euro 229,-- (wurde Ende Februar ausbezahlt und stand somit im März zur Verfügung) abzuziehen, woraus sich von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Wohn- und Betreibskosten von Euro 558,-- ergeben. Aufgeteilt auf die fünf im Haushalt lebenden Personen ergibt sich damit ein jeweiliger Wohnkostenanteil pro Kopf von Euro 111,60. Wie ausgeführt sind die Wohnkostenanteile für die beiden Töchter nicht aus Mitteln der Mindestsicherung zu übernehmen, damit verbleiben die Wohnkosten für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und den Sohn von gesamt Euro 334,80. Unter Berücksichtigung des „Überschusses“ aus dem Lebensunterhalt ergibt sich damit für den Monat März 2018 ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 326,77.Zur monatlichen Wohnkostenvorschreibung von Euro 779,16 sind die von der Beschwerdeführerin direkt an den Gasanbieter zu leistenden Betriebskosten für Heizung und Warmwasser in der Höhe von Euro 28,-- zu addieren, daraus resultieren Wohn- und Betriebskosten von gesamt Euro 807,16. Gemäß der vorstehend angeführten Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, betrug der Höchstsatz der Wohnkosten für den Bezirk Innsbruck-Land für einen Fünfpersonenhaushalt im März 2018 Euro 787,--. Somit können nur diese Kosten bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Von diesen Kosten ist die Wohnbeihilfe von Euro 229,-- (wurde Ende Februar ausbezahlt und stand somit im März zur Verfügung) abzuziehen, woraus sich von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Wohn- und Betreibskosten von Euro 558,-- ergeben. Aufgeteilt auf die fünf im Haushalt lebenden Personen ergibt sich damit ein jeweiliger Wohnkostenanteil pro Kopf von Euro 111,60. Wie ausgeführt sind die Wohnkostenanteile für die beiden Töchter nicht aus Mitteln der Mindestsicherung zu übernehmen, damit verbleiben die Wohnkosten für die Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten und den Sohn von gesamt Euro 334,80. Unter Berücksichtigung des „Überschusses“ aus dem Lebensunterhalt ergibt sich damit für den Monat März 2018 ein Mindestsicherungsanspruch von Euro 326,77. Für den Monat April 2018 ergibt sich folgende Berechnung: Der Richtsatz der Beschwerdeführerin beträgt Euro 485,46, jener für den Sohn Euro 213,60. Der Richtsatz für den Lebensgefährten beträgt Euro 485,46, davon ist das Arbeitslosengeld für die Tage 01.-04.03.2018 in der Höhe von Euro 152,52 sowie das nachgewiesene Gehalt für März 2018 von Euro 1.510,92 in Abzug zu bringen. Sonderzahlungen dürfen wie oben ausgeführt im Rahmen der Berechnung für April 2018 nicht Berücksichtigung finden, da diese noch nicht ausbezahlt wurden und somit nicht zur Verfügung standen. Insgesamt ergibt sich damit aus dem Titel Lebensunterhalt ein „Überschuss“ von Euro 478,92. Bei den Wohnkosten ist vom Höchstsatz von Euro 787,-- die Wohnbeihilfe von nunmehr Euro 174,-- abzuziehen; bei den verbleibenden Euro 613,-- ergibt sich somit ein Pro-Kopf-Wohnanteil von Euro 122,60. Die zu berücksichtigenden Wohnkostenanteile der Beschwerdeführerin, des Lebensgefährten sowie des Sohnes ergeben einen Anspruch von Euro 367,80. Unter Berücksichtigung des „Überschusses“ aus dem Lebensunterhalt von Euro 478,92 ergibt sich damit gesamt ein Überschuss von Euro 111,12. Die belangte Behörde hat somit für den Monat April im Ergebnis zu Recht eine Richtsatzüberschreitung festgestellt und den Anspruch auf Mindestsicherung abgewiesen. Für die Folgemonate ergibt sich im Ergebnis keine Änderung der Tatsache, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliegt. Zwar wurden mit 10.07.2018 die Höchstsätze für das Wohnen angehoben (womit jetzt die vollen Wohnkosten von nunmehr Euro 792,47 plus Euro 28,-- für Gas im Höchstsatz von Euro 908 Deckung finden), allerdings ist auch der Lohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juni gestiegen (Euro 1.678,81), im Juli erfolgte zudem erstmals eine Sonderzahlung. Die vorgelegte Betriebskostennachzahlung war im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen, da sie sich zum einen auf einen Zeitraum bezog, in dem keine Mindestsicherung bezogen worden war und zum anderen in einem Monat fällig wurde, in dem kein Anspruch mehr bestand. Im Ergebnis lag somit auch für die Folgemonate eine Richtsatzüberschreitung vor, womit die Abweisung zu Recht erfolgte und die Beschwerde hinsichtlich dieser Monate als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.1285.3