Obsah (7)
§ 64Art 133§ 7§ 12§ 5§ 9§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/2288-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G iVm § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 jeweils mit dem Mindestbetrag von je Euro 10,00 bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens zu Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 jeweils mit dem Mindestbetrag von je Euro 10,00 bestimmt.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- in der Höhe von Euro 18,00 zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2017, ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Unterkunftgeber des Hauses „CC“, Adresse 1, Z, Ihrer Verpflichtung
§ 7
(1)Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 (AAG) in der geltenden Fassung insofern nicht nachgekommen, als Sie„Sie sind als Unterkunftgeber des Hauses „CC“, Adresse 1, Z, Ihrer Verpflichtung
Paragraph 7,
(1)Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 (AAG) in der geltenden Fassung insofern nicht nachgekommen, als Sie 1.) die für den Monat Mai 2016 abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von €228,00 und 2.) die für den Monat Juni 2016 abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von € 48,00 3.) die für den Monat Juli 2016 abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von € 252,00 nicht entsprechend den Bestimmungen des §7
(1)leg cit bis zum Ende des jeweiligen folgenden Monats an den Tourismusverband X abgeführt haben.“ nicht entsprechend den Bestimmungen des §7
(1)leg cit bis zum Ende des jeweiligen folgenden Monats an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1.bis 3. jeweils § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF verletzt und wurden über ihn
§ 12
Abs 2 letzter Halbsatz Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 Geldstrafen, zu Spruchpunkt 1) Euro 90 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), zu Spruchpunkt 2) Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) und zu Spruchpunkt 3) Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1.bis 3. jeweils Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 idgF verletzt und wurden über ihn
Paragraph 12, Absatz 2, letzter Halbsatz Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 Geldstrafen, zu Spruchpunkt 1) Euro 90 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), zu Spruchpunkt 2) Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) und zu Spruchpunkt 3) Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist am 25.09.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin bemängelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer insbesonders, dass er entgegen dem Beweisantrag im Einspruch nicht von der belangten Behörde einvernommen worden sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Aufgrund näher angeführter Umstände hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass der Beschuldigte durch die betrügerischen Handlungsweisen von seiner Gattin über Jahre hinweg getäuscht worden sei. Zumal seine Frau auch Überweisungen an den Tourismusverband vortäuschte, sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die Richtigkeit ihrer Tätigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Am 29.08.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen DD und EE einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Im Tatzeitraum von Mai bis Juni 2016 haben der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin DD drei Ferienwohnungen am CC, deren Hälfteeigentümer beide im Tatzeitraum waren, an Gäste vermietet. Laut der Eintragung im Unternehmensregister wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Tatzeitraum als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt (Firmennummer ****). Als Gesellschafter scheinen der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau DD auf. Im Rahmen der internen Aufgabenverteilung war DD für die Vermietung der Ferienwohnungen zuständig und war es insofern auch ihre Aufgabe die Aufenthaltsabgabe an den Tourismusverband X abzuführen. Sie wurde aber nicht als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt. Im Rahmen der internen Aufgabenverteilung war DD für die Vermietung der Ferienwohnungen zuständig und war es insofern auch ihre Aufgabe die Aufenthaltsabgabe an den Tourismusverband römisch zehn abzuführen. Sie wurde aber nicht als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt. In den Monaten Mai 2016
(114), Juni 2016
(24)und Juli 2016
(126)wurden insgesamt 264 abgabenpflichtige Nächtigungen im Beherbergungsbetrieb „CC“ verzeichnet. Die bis zum Ende des darauffolgenden Monats abzuführende Aufenthaltsabgabe (Euro 2,00/Nächtigung) für Mai 2016 in Höhe von € 228,00, für Juni 2016 in Höhe von € 48,00 und für Juli 2016 in Höhe von € 252,00, wurde vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht an den Tourismusverband X abgeführt, auch wurde bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr nicht bekannt gegeben. In den Monaten Mai 2016
(114), Juni 2016
(24)und Juli 2016
(126)wurden insgesamt 264 abgabenpflichtige Nächtigungen im Beherbergungsbetrieb „CC“ verzeichnet. Die bis zum Ende des darauffolgenden Monats abzuführende Aufenthaltsabgabe (Euro 2,00/Nächtigung) für Mai 2016 in Höhe von € 228,00, für Juni 2016 in Höhe von € 48,00 und für Juli 2016 in Höhe von € 252,00, wurde vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt, auch wurde bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr nicht bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis darüber, dass die Aufenthaltsabgabe nicht ordnungsgemäß abgeführt worden ist. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte allerdings nicht festgestellt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer und ebenso die Zeugin DD haben anlässlich ihrer Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass sie im Tatzeitraum Hälfteeigentümer des „CCs“ waren und dort drei Ferienwohnungen an Gäste vermietet haben. Laut Auszug aus dem Unternehmensregister wurde der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Rahmen die Ferienwohnungsvermietung erfolgte, mit der Firmennummer **** als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer und DD im Tatzeitraum waren. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin DD haben übereinstimmend angegeben, dass DD für die Ferienwohnungen zuständig war. Insofern war es ihre Aufgabe, die Aufenthaltsabgabe abzuführen. Diese interne Aufgabenverteilung war allerdings in keinster Weise vertraglich vereinbart und war die Zeugin DD – auch nach Aussage des Beschwerdeführers – nicht als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt.Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin DD haben übereinstimmend angegeben, dass DD für die Ferienwohnungen zuständig war. Insofern war es ihre Aufgabe, die Aufenthaltsabgabe abzuführen. Diese interne Aufgabenverteilung war allerdings in keinster Weise vertraglich vereinbart und war die Zeugin DD – auch nach Aussage des Beschwerdeführers – nicht als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt. Es wurde vom Beschwerdeführer und der Zeugin DD nicht bestritten, dass für den Tatzeitraum Mai 2016 bis Juli 2016 die Aufenthaltsabgabe für insgesamt 264 Nächtigungen nicht fristgerecht abgeführt wurde. Auch wurde bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr – laut Aussage des Beschwerdeführers - nicht bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat durchaus glaubwürdig versichert, dass er bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Kenntnis darüber hatte, dass seine Gattin die Aufenthaltsabgabe nicht abgeführt hat. Auch war seine Aussage glaubwürdig, dass ihm seine damalige Ehegattin Poststücke vorenthalten haben soll (vgl die Einrichtung eines Postfachs am 16.02.2016 durch DD auch für Poststücke, die an den Beschwerdeführer adressiert waren). Weiters geht aus vorgelegten Zahlungsbelegen hervor, dass diverse Zahlungen, die eigentlich an verschiedene Gläubiger überwiesen werden sollten, immer auf dasselbe Konto mit der Kontonummer ***** gutgeschrieben wurden, dessen Inhaberin – laut Aussage des Beschwerdeführers – die Zeugin DD ist. Davon betroffen sind auch zwei Überweisungen an den Tourismusverband X vom 15.9.2015 und vom 14.04.
- Überweisungsbelege, die solche vorgetäuschten Zahlungen an den Tourismusverband X für die verfahrensgegenständlichen Monate Mai, Juni und Juli 2016 betreffen, wurden allerdings nicht vorgelegt und konnte der Beschwerdeführer – auch über ausdrückliche Nachfrage – keine näheren Angaben dazu machen.Der Beschwerdeführer hat durchaus glaubwürdig versichert, dass er bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Kenntnis darüber hatte, dass seine Gattin die Aufenthaltsabgabe nicht abgeführt hat. Auch war seine Aussage glaubwürdig, dass ihm seine damalige Ehegattin Poststücke vorenthalten haben soll vergleiche die Einrichtung eines Postfachs am 16.02.2016 durch DD auch für Poststücke, die an den Beschwerdeführer adressiert waren). Weiters geht aus vorgelegten Zahlungsbelegen hervor, dass diverse Zahlungen, die eigentlich an verschiedene Gläubiger überwiesen werden sollten, immer auf dasselbe Konto mit der Kontonummer ***** gutgeschrieben wurden, dessen Inhaberin – laut Aussage des Beschwerdeführers – die Zeugin DD ist. Davon betroffen sind auch zwei Überweisungen an den Tourismusverband römisch zehn vom 15.9.2015 und vom 14.04.
- Überweisungsbelege, die solche vorgetäuschten Zahlungen an den Tourismusverband römisch zehn für die verfahrensgegenständlichen Monate Mai, Juni und Juli 2016 betreffen, wurden allerdings nicht vorgelegt und konnte der Beschwerdeführer – auch über ausdrückliche Nachfrage – keine näheren Angaben dazu machen. Über Nachfrage, ob bzw wie der Beschwerdeführer die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, insbesonders die Abführung der Aufenthaltsabgabe, durch seine Frau überprüft hat, hat der Beschwerdeführer Folgendes angegeben: „Wenn ich gefragt werde, warum die Aufenthaltsabgaben für die Monate Mai bis September 2016 nicht bezahlt wurden, so kann ich das nicht beantworten, weil meine Exgattin das alles im Zusammenhang mit den Ferienwohnungen erledigt hat und daher auch die Aufenthaltsabgabe abführen hätte müssen. Es war damals so, dass ich die Landwirtschaft gemacht habe und sie hat alles im Zusammenhang mit den Gästen erledigt. Eine schriftliche Vereinbarung über diese Aufgabenteilung hat es allerdings nicht gegeben. Wenn ich gefragt werde, ob meine damalige Ehefrau DD als verantwortliche Beauftragte im Sinne des VStG bestellt worden ist, so beantworte ich das mit Nein. … Wenn ich gefragt werde, ob ich meine Gattin hinsichtlich der Abführung der Aufenthaltsabgabe kontrolliert habe, so gebe ich dazu an: Ich habe sie darauf angesprochen und sie hat zu mir immer gesagt: ‚Das ist alles erledigt.‘ Ich habe auch auf meinem Konto gesehen, dass die Abgaben abgeführt worden sind und habe deshalb darauf vertraut, dass sie auch auf das richtige Konto überwiesen worden sind. Dass sie alles auf ihr eigenes Konto überwiesen hat, habe ich nicht gesehen. Wenn ich gefragt werde, ob ich überprüft habe, ob monatlich an den Tourismusverband Überweisungen erfolgt sind, weil in den vorgelegten Unterlagen lediglich zwei solche Überweisungen [Empfänger: Tourismusverband X, aber Kontonummer der Ehefrau] aufscheinen, so gebe ich dazu an: Das habe ich nicht gemacht, das hat ja alles meine Frau erledigt. Ich habe ihr ganz vertraut in Sachen Geld, das hat einfach immer sie gemacht. …“Ich habe auch auf meinem Konto gesehen, dass die Abgaben abgeführt worden sind und habe deshalb darauf vertraut, dass sie auch auf das richtige Konto überwiesen worden sind. Dass sie alles auf ihr eigenes Konto überwiesen hat, habe ich nicht gesehen. Wenn ich gefragt werde, ob ich überprüft habe, ob monatlich an den Tourismusverband Überweisungen erfolgt sind, weil in den vorgelegten Unterlagen lediglich zwei solche Überweisungen [Empfänger: Tourismusverband römisch zehn, aber Kontonummer der Ehefrau] aufscheinen, so gebe ich dazu an: Das habe ich nicht gemacht, das hat ja alles meine Frau erledigt. Ich habe ihr ganz vertraut in Sachen Geld, das hat einfach immer sie gemacht. …“ Zu den vorgetäuschten Abführungen der Aufenthaltsabgabe und den Einzahlungen auf das Konto der Ehefrau gab der Beschwerdeführer weiters an: „Wenn ich gefragt werde ob auch für die Monate Mai bis September 2016 Zahlungen an den Tourismusverband X tatsächlich auf das Konto der Zeugin DD überwiesen wurden, so gebe ich dazu an: Wenn es nicht bei den Unterlagen dabei ist, dann weiß ich das nicht.“ „Wenn ich gefragt werde ob auch für die Monate Mai bis September 2016 Zahlungen an den Tourismusverband römisch zehn tatsächlich auf das Konto der Zeugin DD überwiesen wurden, so gebe ich dazu an: Wenn es nicht bei den Unterlagen dabei ist, dann weiß ich das nicht.“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Kontrollmaßnahmen gesetzt hat. Abgesehen von einem bloßen – allgemein gehaltenen - Nachfragen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er – bei gegebenen interner Aufgabenverteilung – ein funktionierendes Kontrollsystem im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abgabenabführung eingerichtet hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter behauptet, dass er monatlich die Überweisungen an den Tourismusverband X überprüft hat, vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er seiner Frau vertraut habe. Auch ist im Beweisverfahren weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der Aussage des Beschwerdeführer hervorgekommen, dass auch für die verfahrensgegenständlichen Monate Mai bis Juli 2016 Überweisungen an den Tourismusverband X vorgetäuscht wurden, sodass für diese Monate auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst bei ordnungsgemäßer Kontrolltätigkeit getäuscht werden hätte können.Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Kontrollmaßnahmen gesetzt hat. Abgesehen von einem bloßen – allgemein gehaltenen - Nachfragen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er – bei gegebenen interner Aufgabenverteilung – ein funktionierendes Kontrollsystem im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abgabenabführung eingerichtet hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter behauptet, dass er monatlich die Überweisungen an den Tourismusverband römisch zehn überprüft hat, vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er seiner Frau vertraut habe. Auch ist im Beweisverfahren weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der Aussage des Beschwerdeführer hervorgekommen, dass auch für die verfahrensgegenständlichen Monate Mai bis Juli 2016 Überweisungen an den Tourismusverband römisch zehn vorgetäuscht wurden, sodass für diese Monate auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst bei ordnungsgemäßer Kontrolltätigkeit getäuscht werden hätte können. IV.römisch vier. Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (AAG) LGBl Nr 85/2003 idF LGBl 150/2012:Maßgebliche Bestimmungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (AAG) Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der Fassung LGBl 150/2012: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind: … c) „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren; … § 7Paragraph 7 Entrichtung
(1)Soweit in den Abs 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. … § 9Paragraph 9 Meldepflicht
(1)Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(1)Der Unterkunftgeber hat, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen sind die von der Abgabenbehörde zur Verfügung zu stellenden Verrechnungshefte oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(2)Abs 1 gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl II Nr 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 502/2004, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben.
(2)Absatz eins, gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl römisch zwei Nr 498, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 502 aus 2004,, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. § 10Paragraph 10 Haftung, amtliche Bemessung
(1)Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.
(2)Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.
(3)Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs 1 oder 3 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs 1 nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
(3)Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
(4)Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5)Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind. § 12Paragraph 12 Strafbestimmungen …
(2)Wer
- a)die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
- b)ohne den Tatbestand nach lit a oder Abs 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs 1 oder 3 nicht nachkommt oder
- b)ohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt oder
- c)die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs 4 verweigert,
- c)die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6)Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist. V.römisch fünf. Erwägungen:
§ 7
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz hat der Unterkunftsgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz hat der Unterkunftsgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig abführt, begeht
§ 12
Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabesetz 2003, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig abführt, begeht
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabesetz 2003, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber im Zusammenhang mit der Vermietung von drei Ferienwohnungen am „CC“ an Gäste für die Kalendermonate Mai 2016 in Höhe von Euro 228,00 (für 114 Nächtigungen), Juni 2016 in Höhe von Euro 48,00 (24 Nächtigungen) und Juli 2016 in Höhe von Euro 252,00 (126 Nächtigungen) nicht fristgerecht – bis zum Ende des jeweils folgenden Monats - an den Tourismusverband X abgeführt hat, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag nicht vor. Der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber im Zusammenhang mit der Vermietung von drei Ferienwohnungen am „CC“ an Gäste für die Kalendermonate Mai 2016 in Höhe von Euro 228,00 (für 114 Nächtigungen), Juni 2016 in Höhe von Euro 48,00 (24 Nächtigungen) und Juli 2016 in Höhe von Euro 252,00 (126 Nächtigungen) nicht fristgerecht – bis zum Ende des jeweils folgenden Monats - an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt hat, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag nicht vor. Der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin haben gemeinsam als Hälfteeigentümer den landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen die Ferienwohnungsvermietung erfolgte, geführt. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im vorliegenden Fall als Unterkunftgeber - strafrechtlich verantwortlich (vgl zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftern einer GesbR VwGH 16.12.2008, 2007/09/0375, ua). Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung ohne gleichzeitige Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0178, 24.01.2008, 2007/09/0338 ua; vgl auch zum nicht exkulpierenden Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines weiteren Geschäftsführers die Erkenntnisse vom 17.12.2013, 2012/09/0085, und vom 20.06.2011, 2009/09/0067, vgl weiters VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0105). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die faktische Unkenntnis der relevanten Vorgänge (vgl VwGH
- 10.2009, 2009/09/0186, 14.01.2010, 2008/09/0178 ua).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im vorliegenden Fall als Unterkunftgeber - strafrechtlich verantwortlich vergleiche zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftern einer GesbR VwGH 16.12.2008, 2007/09/0375, ua). Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung ohne gleichzeitige Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten vergleiche VwGH 14.01.2010, 2008/09/0178, 24.01.2008, 2007/09/0338 ua; vergleiche , auch zum nicht exkulpierenden Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines weiteren Geschäftsführers die Erkenntnisse vom 17.12.2013, 2012/09/0085, und vom 20.06.2011, 2009/09/0067, vergleiche weiters VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0105). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die faktische Unkenntnis der relevanten Vorgänge vergleiche VwGH
- 10.2009, 2009/09/0186, 14.01.2010, 2008/09/0178 ua). Dass seine damalige Gattin als Gesellschafterin der GesbR die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnungen und damit auch die Abführung der Aufenthaltsabgabe aufgrund einer solchen bloß internen Aufgabenverteilung betreut hat, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers – entsprechend der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - nichts ändern (vgl VwGH 24.03.2011, 2011/09/0034). Zudem wurde auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
§ 9Abs 3 VSt
G nicht geltend gemacht und hat sich eine solche auch im Beweisverfahren nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer wirksame Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, hat das Beweisverfahren ebenfalls nicht ergeben. Das behauptete allgemein gehaltene Nachfragen stellt jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem dar, das geeignet wäre, derartige Verstöße gegen das Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz hintanzuhalten (siehe zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems weiters VwGH 25.02.2010, 2008/09/0224, vom 18.05.2010, 2006/09/0236, vom 15.09.2011, 2011/09/0120 uva). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters exkulpiert nicht (vgl VwGH 17.12.2013, 2012/09/0085 ua).Dass seine damalige Gattin als Gesellschafterin der GesbR die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnungen und damit auch die Abführung der Aufenthaltsabgabe aufgrund einer solchen bloß internen Aufgabenverteilung betreut hat, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers – entsprechend der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - nichts ändern vergleiche VwGH 24.03.2011, 2011/09/0034). Zudem wurde auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 3, VStG nicht geltend gemacht und hat sich eine solche auch im Beweisverfahren nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer wirksame Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, hat das Beweisverfahren ebenfalls nicht ergeben. Das behauptete allgemein gehaltene Nachfragen stellt jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem dar, das geeignet wäre, derartige Verstöße gegen das Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz hintanzuhalten (siehe zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems weiters VwGH 25.02.2010, 2008/09/0224, vom 18.05.2010, 2006/09/0236, vom 15.09.2011, 2011/09/0120 uva). Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Gesellschafters exkulpiert nicht vergleiche VwGH 17.12.2013, 2012/09/0085 ua). Auch können die „vorgetäuschten Überweisungen“ den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil solche für die verfahrensgegenständlichen Monate nicht festgestellt werden konnten und diese insofern für die konkreten Tatvorwürfe nicht verfahrensrelevant sind. Schließlich ändert auch die behauptete Unterdrückung von an den Beschwerdeführer adressierten Postsendungen nichts an obiger Beurteilung, zumal der Unterkunftsgeber die an ihn entrichteten Abgabenbeträge ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat (vgl § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz). Damit entsteht die Pflicht zur Abführung der gegenständlichen Abgabenbeträge ex lege, einer konkreten Vorschreibung bedarf es – zur Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 12 Abs 2 leg cit - nicht mehr. Ob daher der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.2016, Zl IIc-2/1884905/60, adressiert an „AA und DD“, mit dem die Landesregierung die Abgabe
§ 10
Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz mit Bescheid vorgeschrieben hat, ordnungsgemäß dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, bedarf keiner näheren Prüfung mehr.Auch können die „vorgetäuschten Überweisungen“ den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil solche für die verfahrensgegenständlichen Monate nicht festgestellt werden konnten und diese insofern für die konkreten Tatvorwürfe nicht verfahrensrelevant sind. Schließlich ändert auch die behauptete Unterdrückung von an den Beschwerdeführer adressierten Postsendungen nichts an obiger Beurteilung, zumal der Unterkunftsgeber die an ihn entrichteten Abgabenbeträge ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz). Damit entsteht die Pflicht zur Abführung der gegenständlichen Abgabenbeträge ex lege, einer konkreten Vorschreibung bedarf es – zur Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 12, Absatz 2, leg cit - nicht mehr. Ob daher der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.2016, Zl IIc-2/1884905/60, adressiert an „AA und DD“, mit dem die Landesregierung die Abgabe
Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz mit Bescheid vorgeschrieben hat, ordnungsgemäß dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, bedarf keiner näheren Prüfung mehr. Bei diesen Beweisergebnissen, insbesonders mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Daher hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. VI.römisch sechs. Strafbemessung Wer
§ 12Abs 2 lit a Tiroler Verkehrsabgabegesetze, LGBl Nr 85/2003 id
F LGBl 150/2012, die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Nicht strafbar ist
Abs 3 leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden (Abs 5).Wer
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Verkehrsabgabegesetze, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt 150 aus 2012,, die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Nicht strafbar ist
Absatz 3, leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gibt. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden (Absatz 5,). Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Nettoeinkommen von ca Euro 1.800,00 monatlich angegeben sowie Vermögen (2 ½ ha Eigengrund samt Hof, Auto Opel Bj 2006 und einen Traktor), zudem Schulden in Höhe von Euro 250.000,-- und Sorgepflichten für zwei mj Kinder. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Strafzumessung als erschwerenden Umstand sieben einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y gewertet. Es handelt sich dabei um die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2016 (zugestellt am 20.07.2016) betreffend vier Übertretungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz und die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2016 (zugestellt am 18.10.2016) betreffend drei Übertretungen nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Das heißt, dass die Abgabe für Mai 2016 bis zum 30.06.2016, die Abgabe für Juni bis zum 31.07.2016 und die Abgabe für Juli bis zum 31.08.2016 abgeführt werden hätte müssen. Nachdem die beiden angeführten Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y im Hinblick auf Spruchpunkt
- und
- erst nach Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes in Rechtskraft erwachsen sind, durften sie im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden Auch wenn der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, erscheint - unter Berücksichtigung des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen (vgl dazu auch § 12 Abs 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) sowie im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer - die Verhängung der Geldstrafen zu Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- im nun festgesetzten Ausmaß als hinreichend und auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Die Kosten des Behördenverfahrens werden wiederum mit dem Mindestbetrag von je Euro 10,00, festgesetzt (vgl § 64 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG.)Auch wenn der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, erscheint - unter Berücksichtigung des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen vergleiche dazu auch Paragraph 12, Absatz 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) sowie im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer - die Verhängung der Geldstrafen zu Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- im nun festgesetzten Ausmaß als hinreichend und auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Die Kosten des Behördenverfahrens werden wiederum mit dem Mindestbetrag von je Euro 10,00, festgesetzt vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG.) Bei Spruchpunkt
- ist hingegen zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt, als die Abgabe spätestens abzuführen war (31.08.2016), die Strafverfügung vom 19.07.2016 (zugestellt am 20.07.2016) bereits in Rechtskraft erwachsen war. Damit sind vier einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Auch wenn die drei weiteren Verwaltungsstrafvormerkungen laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2016 (zugestellt am 18.10.2016) auch hier außer Betracht zu bleiben haben und zudem die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, ist bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisses bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 2.500,00 die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von nur Euro 90,00 trotzdem als tat- und schuldangemessen zu beurteilen. Damit wird der Strafrahmen von Euro 2.500,00, der im Übrigen sogar aufgrund des § 12 Abs 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz im Wiederholungsfalle verdoppelt werden könnte, nur zu 3,6 % ausgenützt.Bei Spruchpunkt
- ist hingegen zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt, als die Abgabe spätestens abzuführen war (31.08.2016), die Strafverfügung vom 19.07.2016 (zugestellt am 20.07.2016) bereits in Rechtskraft erwachsen war. Damit sind vier einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Auch wenn die drei weiteren Verwaltungsstrafvormerkungen laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2016 (zugestellt am 18.10.2016) auch hier außer Betracht zu bleiben haben und zudem die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, ist bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisses bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 2.500,00 die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von nur Euro 90,00 trotzdem als tat- und schuldangemessen zu beurteilen. Damit wird der Strafrahmen von Euro 2.500,00, der im Übrigen sogar aufgrund des Paragraph 12, Absatz 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz im Wiederholungsfalle verdoppelt werden könnte, nur zu 3,6 % ausgenützt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nicht vor, da es aufgrund des völligen Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems bereits an dem dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringen Verschulden fehlt. Zudem liegt auch – wie oben festgestellt - der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht vor.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen nicht vor, da es aufgrund des völligen Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems bereits an dem dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringen Verschulden fehlt. Zudem liegt auch – wie oben festgestellt - der Ausschlussgrund nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht vor. Es war daher spruchgemäß das Ausmaß der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt
- und
- herabzusetzen, zu Spruchpunkt
- war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2288.3