RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1371-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Z bei Adresse 1, v.d. BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11.04.2018, Zl. **** betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 27 Abs 2 TBO 2018 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Z bei Adresse 1, v.d. BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 11.04.2018, Zl. **** betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2018 zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11.04.2018, Zl. **** ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 11.04.2018, Zl. **** ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 27.7.2016 gemäß § 13 Abs 3 iVm iVm § 27 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 27.7.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2018 zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.5.2017, LVwG-2016/43/1103-33 zusammenfassend vorgebracht, es liege „res judicata“ vor. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol 2016/43/
- II.römisch zwei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist mit seinen Argumenten im Recht. Tatsächlich hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 24.7.2016 (Eingangsstempel Stadtgemeinde X vom 27.7.2016) insofern Eingang in das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Verfahren Zl. LVwG-2016/43/1103 fand, als jedenfalls die Abänderung dieses Bauansuchens mit Vorlage diverser Planunterlagen (siehe dazu im Detail das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.5.2017, Seite 3 unten) mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.10.2016 (Eingabe des Beschwerdeführers sowohl an die belangte Behörde als auch an das Landesverwaltungsgericht Tirol, bei letzterem mit Einlaufstempel 28.10.2016 versehen) ausdrücklich als Abänderung des ursprünglichen Bauansuchens vom 2.11.2015 erklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Argumenten im Recht. Tatsächlich hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, dass das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 24.7.2016 (Eingangsstempel Stadtgemeinde römisch zehn vom 27.7.2016) insofern Eingang in das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Verfahren Zl. LVwG-2016/43/1103 fand, als jedenfalls die Abänderung dieses Bauansuchens mit Vorlage diverser Planunterlagen (siehe dazu im Detail das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.5.2017, Seite 3 unten) mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.10.2016 (Eingabe des Beschwerdeführers sowohl an die belangte Behörde als auch an das Landesverwaltungsgericht Tirol, bei letzterem mit Einlaufstempel 28.10.2016 versehen) ausdrücklich als Abänderung des ursprünglichen Bauansuchens vom 2.11.2015 erklärt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ging in weiterer Folge unmissverständlich davon aus, dass mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.10.2106 das ursprüngliche Bauansuchen abgeändert wurde und richtete demgemäß entsprechende Aufträge an den hochbautechnischen Amtssächverständigen (siehe etwa Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol an Ing. Strigl vom 8.11.
- Unter Bezugnahme auf die Einreichunterlagen vom 24.10.2016 führt das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. aus: „Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich hierbei um eine Antragsänderung im laufenden, verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben“). Auf diesen Umstand wurde die belangte Behörde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich in einem Telefonat mit dem Bauamtsleiter der Stadtgemeinde X vom 16.11.2016 hingewiesen. Die zuständige Richterin informierte in diesem Telefonat die belangte Behörde dahingehend, dass die ursprünglich bei der Stadtgemeinde X mit 27.7.2016 eingelangten aktuellsten Planunterlagen nach dem ausdrücklichen – wenn auch nachträglich erklärten – Willen des Beschwerdeführers als Änderung des aufgrund der Säumnisbeschwerde nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Bauverfahrens (einleitender Antrag vom 2.11.2015) zu behandeln sind. Zur weiteren Prüfung, insbesondere ob diese Antragsänderung im gegenwärtigen Verfahrensstadium zulässig ist, ist daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig (sic!). Seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X seien in dieser Angelegenheit daher derzeit keine weiteren Verfahrensschritte zu setze (Aktenvermerk vom 16.11.2016).Auf diesen Umstand wurde die belangte Behörde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich in einem Telefonat mit dem Bauamtsleiter der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.11.2016 hingewiesen. Die zuständige Richterin informierte in diesem Telefonat die belangte Behörde dahingehend, dass die ursprünglich bei der Stadtgemeinde römisch zehn mit 27.7.2016 eingelangten aktuellsten Planunterlagen nach dem ausdrücklichen – wenn auch nachträglich erklärten – Willen des Beschwerdeführers als Änderung des aufgrund der Säumnisbeschwerde nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Bauverfahrens (einleitender Antrag vom 2.11.2015) zu behandeln sind. Zur weiteren Prüfung, insbesondere ob diese Antragsänderung im gegenwärtigen Verfahrensstadium zulässig ist, ist daher das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig (sic!). Seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn seien in dieser Angelegenheit daher derzeit keine weiteren Verfahrensschritte zu setze (Aktenvermerk vom 16.11.2016). Folgerichtig wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.11.2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das „aktuelle“ Bauvorhaben (in der – überholten – Version des Bauansuchens vom 27.7.2016) unter Anführung aller nunmehr maßgeblichen Projekt- bzw. Planunterlagen (Einreichkonvolut HWbau GmbH vom 24.10.2016) ersucht, eine näher konkretisierte hochbautechnische Stellungnahme abzugeben. In seinem Gutachten vom 5.12.2016 nimmt der hochbautechnischen Amtssachverständige dann auch ausdrücklich auf diese Projektunterlagen Bezug (siehe Gutachten Seite 2 oben). Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das aktuelle Bauansuchen vom 24.10.2016 (Einlaufstempel der belangten Behörde 28.10.2016) darauf hingewiesen, dass dieses Bauansuchen mit dem geltenden Bebauungsplan in Widerspruch stehe und wurde ihm Gelegenheit dazu gegeben, das Projekt entsprechend zu modifizieren. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer in Anspruch und modifizierte sein Bauansuchen mit Eingabe vom 17.1.
- Schlussendlich wurde das Bauansuchen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.5.2017, LVwG-2016/43/1103 zurückgewiesen. In diesem Erkenntnis findet sich eine minutiös aufgelistete und bestens nachvollziehbare Historie des gegenständlichen Bauansuchens. Insbesondere wird auch der oben näher dargelegte Ablauf des Verfahrens in Bezug auf die hier interessierende Planänderung genau aufgelistet (siehe Seite 3 dieses Erkenntnisses). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, stand doch eindeutig fest, dass eine Zuständigkeit für die Erledigung des Bauansuchens vom 24.7.2016 (Einlaufstempel 27.7.2016) nicht gegeben war. Die Erledigung dieser, als Planänderung zum ursprünglichen Bauansuchen vom 2.11.2015 anzusehenden Eingabe, lag allein beim (im Säumniswege zuständig gewordenen – siehe die Ausführungen zur Säumnisbeschwerde im zitierten Erkenntnis vom 8.5.2017, Seite 10 „Somit ist die erhobene Säumnisbeschwerde aus dem Blickwinkel des Verschuldens als zulässig anzusehen“.) Landesverwaltungsgericht Tirol, das schlussendlich mit der oben zitierten Entscheidung vom 8.5.2017 (auch) darüber verbindlich und endgültig abgesprochen hat. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher nicht gegeben und war der Beschwerde daher spruchgemäß Folge zu geben. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1371.1