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{'item': 'LVwG-2018/44/0747-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/44/0747-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.02.2018, Zl **** und ****, betreffend der naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „CC“ der DD nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.02.2018, Zl **** und ****, betreffend der naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „CC“ der DD nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung I.römisch eins. den Beschluss:

  1. Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht:
  3. Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Rodungsbewilligung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Rodungsbewilligung in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der DD in Spruchpunkt I die naturschutzrechtliche Bewilligung und der Gemeinde W in Spruchpunkt II die forstrechtliche Rodungsbewilligung für das Bauvorhaben „CC“ auf dem Grundstück Nr **1, KG W, bzw auf den daraus noch zu bildenden Gste Nr **2, **3 und **4, KG W, erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der DD in Spruchpunkt römisch eins die naturschutzrechtliche Bewilligung und der Gemeinde W in Spruchpunkt römisch zwei die forstrechtliche Rodungsbewilligung für das Bauvorhaben „CC“ auf dem Grundstück Nr **1, KG W, bzw auf den daraus noch zu bildenden Gste Nr **2, **3 und **4, KG W, erteilt. Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat AA gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass durch das beantragte Bauvorhaben sein Waldbodenbenutzungsrecht zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter beschnitten werde. Die verbleibende Servitutsfläche sei wesentlich schlechter erschlossen; überdies dürften die dazugehörigen Zufahrtswege nur entgeltlich benützt werden und die Schlüssel für die Schranken würden nicht herausgegeben. Weiters werde ein Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Außerdem sei die Zustimmung der Weideberechtigten der EE zur Weidefreistellung der Projektsfläche unter falschen Voraussetzungen erfolgt und würde nicht für das nunmehr eingereichte Projekt gelten. Die Behörde habe hinsichtlich der konkreten Beeinträchtigungen der Rechte des Beschwerdeführers und damit hinsichtlich seines Interesses an der Walderhaltung keinerlei Feststellungen getroffen. Auf die Schutzfunktion der gegenständlichen Waldfläche sei nicht ausreichend eingegangen worden. Schließlich seien auch keine öffentlichen Interessen am Vorhaben festgestellt worden. Mit Schreiben vom 20.04.2018 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass es sich bei dem von ihm ins Treffen geführte Wasserbezugsrecht um die mit seiner Liegenschaft EZ ****, KG W, verbundene Dienstbarkeit zur Fassung und Ableitung einer Quelle und zum Holen von Wasser auf dem Gst Nr **5, KG W, handle. Durch die gegenständliche Bautätigkeit werde die hydrogeologische Situation auf diesem Grundstück so verändert, dass dieses Recht nur mehr eingeschränkt wahrgenommen werden könne. Zum Beweis dafür hat er die Einholung eines geotechnischen Amtssachverständigengutachtens und seine Einvernahme beantragt. Weiters hat er zum Beweis der Beeinträchtigung seiner Einforstungsrechte seine Einvernahme, die Einvernahme eines Vertreters der FF, die Einholung eines forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens sowie einen Lokalaugenschein beantragt. Am 28.08.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Antrag des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom 27.08.2018 hat der Beschwerdeführer seine Teilnahme an dieser Verhandlung abgesagt und auf seine Einvernahme verzichtet. Allerdings wurde zum Beweis der Beeinträchtigung seiner Einforstungsrechte auch die Einholung eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Für das Bauvorhaben „CC“ der DD sollen von dem im Eigentum der GG (FF) stehenden Gst Nr **1, KG W, die Gste Nr **2, **3 und **4, KG W, abgetrennt werden. Die DD soll die neu zu schaffenden Gste Nr **2 und **4 erwerben und das Gst Nr **3 auf Baurechtsbasis nutzen. Für das Bauvorhaben sind eine befristete Rodung im Ausmaß von 365 m2 auf dem Gst Nr **1 sowie dauernde Rodungen im Ausmaß von 6.587 m2 auf dem neu zu schaffenden Gst Nr **2, von 1.320 m2 auf dem neu zu schaffenden Gst Nr **3 sowie von 1.263 m2 auf dem neu zu schaffenden Gst Nr **4 beantragt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft JJ in EZ ****, KG W, mit der auf dem Gst Nr **1 gemäß dem Servitutenneuregulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2003, Zl ****, das Recht zum Bezug von Bau-, Nutz- und Zaunholz (12,5 Festmeter), Brennholz (45 Festmeter) und Streu (284 m3) sowie die Waldbodenbenützung zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter für den Bedarf der eingeforsteten Liegenschaft über Anmeldung bei der Gemeinde und an dem vom Grundeigentümer zu bestimmenden Bezugsort verbunden ist. Die Einforstungsrechte gemäß dem Servitutenregulierungsplan vom 14.11.2003 bestehen auf einer Waldfläche von 3.390,6 ha. Der jährliche Hiebsatz beträgt 10.420 Festmeter, wovon ca 40 % zur Deckung aller bestehenden Einforstungsrechte und ca 60 % als freier Einschlag der FF dienen. Die beantragte Rodungsfläche beträgt ca 1 ha und stellt somit lediglich einen Verlust von ca 0,03 % der Servitutsfläche dar. Der bestehende freie Einschlag der FF ist somit jedenfalls ausreichend, um den Verlust durch die Rodungsfläche für die bestehenden Einforstungsrechte auszugleichen. Die verbleibende Waldfläche ist aus forstfachlicher Sicht auch ausreichend mit forstlichen Bringungsanlagen erschlossen, um die bestehenden Bezugsrechte zu denken. Eine Gefährdung der bestehenden Holz- und Streubezugsrechte aufgrund der beantragten Rodung ist somit auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen. Auch das Waldbodenbenützungsrecht des Beschwerdeführers zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter auf dem Gst Nr **1 wird nicht beeinträchtigt. Zum einen ist die beantragte Rodungsfläche nicht zur Gewinnung von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter geeignet, zum anderen bietet die verbleibende ca 3.389,6 ha große Servitutsfläche ausreichende Möglichkeiten, um das auf den Bedarf der berechtigten Liegenschaften eingeschränkte Recht zum Bezug von Bau- und Kalksteine, Sand, Lehm und Schotter zu decken. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch auch ergeben, dass derartige Materialien auf der Servitutsfläche bereits seit Jahrzehnten nicht mehr gewonnen werden. Mit der Liegenschaft JJ in EZ **** des Beschwerdeführers ist weiters die Weideberechtigung auf der EE auf dem Gst Nr **1 verbunden. Am 14.07.2016 haben die Weideberechtigten der EE, die Gemeinde W und die GG (FF) für die Fläche des beantragten Vorhabens auf dem Gst Nr **1 eine Weidefreistellung im Ausmaß von 9.755 m2 vereinbart. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2017, Zl ****, wurde dieses Parteienübereinkommen agrarbehördlich genehmigt und der Regulierungsplan vom 23.02.1959, Zl ****, dahingehend abgeändert, dass die gegenständliche Rodungsfläche weidefrei gestellt wird. Schließlich ist mit der Liegenschaft JJ in EZ **** des Beschwerdeführers auch das Recht der Quellenfassung und -ableitung auf dem Gst Nr **5, KG W, sowie das Recht, auf dem Gst Nr **5 Wasser zu holen verbunden. Das Gst Nr **5 grenzt an das Gst Nr **1 an. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes sowie in den Servitutenneuregulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.11.2003, Zl ****, und den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2017, Zl ****. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen KK vom 29.06.2018, Zl ****, und vom 16.07.2018, Zl ****, eingeholt und den forstfachlichen Amtssachverständigen sowie LL als Vertreter der FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 einvernommen. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen nur vor, dass durch das beantragte Bauvorhaben das Waldbodenbenützungsrecht des Beschwerdeführers zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter sowie sein Quellnutzungsrecht beeinträchtigt werde. Eine mögliche Beeinträchtigung seiner Holz- und Streubezugsrechte sowie seiner Weiderechte wurde im Beschwerdeverfahren nicht konkret ins Treffen geführt. Dennoch hat das Landesverwaltungsgericht diesbezügliche Ermittlungen vorgenommen und konnte aufgrund der unbestrittenen und schlüssigen Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen KK und des Leiters des Forstreviers W, LL, feststellen, dass auf der verbleibenden Servitutsfläche ausreichende Holzreserven zur Deckung der bestehenden Servitutsrechte und die dafür notwendigen Bringungsanlagen bestehen. Aus dem rechtskräftigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2017, Zl ****, ergibt sich zudem, dass auf der Rodungsfläche keine Weiderechte zugunsten des Beschwerdeführers mehr bestehen. Eine nähere Begründung, inwiefern die Waldbodenbenützungsrechte beeinträchtigt werden, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch auf seine Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes verzichtet. Jedoch haben sowohl der forstfachliche Amtssachverständige als auch der Leiter des Forstreviers W in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die beantragte Rodungsfläche nicht zur Gewinnung von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter geeignet ist und, dass die nach der Rodung verbleibende ca 3.389,6 ha große Servitutsfläche ausreichende Möglichkeiten bietet, um einen allfälligen Bedarf der berechtigten Liegenschaften zu decken. Weder ist der Beschwerdeführer diesen Aussagen substantiiert entgegengetreten, noch hat er ansatzweise dargelegt, warum seine Waldbodenbenützungsrechte beschnitten werden könnten. Die beantragte Einholung eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens sowie die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins stellen daher unzulässige Erkundungsbeweise dar, zu deren Aufnahme das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Im Übrigen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der forstfachliche Amtssachverständige, der Leiter des Forstreviers W sowie der Bürgermeister der Gemeinde W übereinstimmend ausgesagt, dass auf der Servitutsfläche bereits seit Jahrzehnten keine Gewinnung von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter mehr stattfindet. Das dingliche Wasserbezugsrecht auf dem Gst Nr **5 ergibt sich aus dem Grundbuch (EZ ****) sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Lage des Gst Nr **5 ergibt sich aus dem Lageplan, der als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zu Spruchpunkt I: Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).Gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) – gelöst werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, RZ 3 und 4). Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer, Nachbarn und dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8,) und für die berührten Gemeinden (Paragraph 43, Absatz 4,) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer, Nachbarn und dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Dem Beschwerdeführer, der lediglich über ein dingliches Einforstungsrecht auf der Projektsfläche und über ein dingliches Wasserbezugsrecht auf einem Nachbargrundstück verfügt, kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer, der lediglich über ein dingliches Einforstungsrecht auf der Projektsfläche und über ein dingliches Wasserbezugsrecht auf einem Nachbargrundstück verfügt, kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II: Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Abs 2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann eine Bewilligung zur Rodung gemäß Abs 3 erteilen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Abs 4 kann ua das Siedlungswesen ein Öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs 3 begründen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (ForstG) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Absatz 2, kann unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann eine Bewilligung zur Rodung gemäß Absatz 3, erteilen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß Absatz 4, kann ua das Siedlungswesen ein Öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, begründen. Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des § 17 Abs 3 ForstG getroffenen Entscheidung ist somit die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für die Errichtung des Siedlungsvorhabens „CC“, zu verwenden. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Schutzwaldes gegen das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Wohnraum- und Parkplatzschaffung zu treffen.Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG getroffenen Entscheidung ist somit die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für die Errichtung des Siedlungsvorhabens „CC“, zu verwenden. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Schutzwaldes gegen das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Wohnraum- und Parkplatzschaffung zu treffen. In der Frage, inwieweit dabei auf die Einforstungsrechte des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.1996, 94/10/0064, folgende Überlegungen maßgebend: § 19 Abs 4 Ziffer 2 ForstG weist dem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren zu (VwGH 20.10.1993, 93/10/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einforstungsberechtigte zu den dinglich Berechtigten im Sinne des § 19 Abs 4 Ziffer 2 ForstG, denen im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt (VwGH 31.01.1992, 91/10/0024; 17.02.1992, 91/10/0139; 02.12.1992, 91/10/0224; 01.12.1981, Slg 10603/A). Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 ForstG weist dem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG im Rodungsverfahren zu (VwGH 20.10.1993, 93/10/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einforstungsberechtigte zu den dinglich Berechtigten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 ForstG, denen im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt (VwGH 31.01.1992, 91/10/0024; 17.02.1992, 91/10/0139; 02.12.1992, 91/10/0224; 01.12.1981, Slg 10603/A). Zu den Einforstungsrechten hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom 31.01.1992, 91/10/0024, dargelegt, dass diesen eine "doppelte Rechtsnatur" zukommt. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht. Einwendungen, in denen die Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind somit (auch) öffentlich-rechtliche Einwendungen (VwGH 17.02.1992, 91/10/0139; 02.12.1992, 91/10/0211). Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (VwGH 01.12.1981, Slg 10603/A; 20.10.1993, 93/10/0106). Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist nicht die mögliche Beeinträchtigung von Einforstungsrechten. Vielmehr ist die Frage des Bestandes und des Umfanges von Einforstungsrechten als Vorfrage im Rahmen der Beurteilung relevant, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte des Beschwerdeführers an der ungeschmälerten Ausübung seiner Einforstungsrechte zukommt (VwGH 29.01.1996, 94/10/0064). Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung seiner Einforstungsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an die hiefür zuständige Agrarbehörde heranzutragen. Ebensowenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der Rodungsfläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Das ForstG räumt dem an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit seinen subjektiven Rechten verbundenen Interesses das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund (VwGH 29.01.1996, 94/10/0064). Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodungsfläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen muss (VwGH 29.01.1996, 94/10/0064). Im konkreten Fall unternimmt die Beschwerde gar keinen Versuch aufzuzeigen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen der Einforstungsrechte auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung so ins Gewicht fielen, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsse. Überhaupt hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass die beantragte Rodung keine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte nach sich zieht. Daher kann das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auch unter dem Gesichtspunkt dieser subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht zur Abweisung des Rodungsantrages führen. Da die mit den Einforstungsrechten des Beschwerdeführers verbundenen Interessen an der Walderhaltung nicht beeinträchtigt werden, gehen auch die Beschwerdeausführungen zum mangelnden öffentlichen Interesse am Rodungszweck – etwa am fehlenden Wohnungsbedarf – ins Leere. Und die sonstigen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Walderhaltung – wie etwa an der Schutzfunktion des Waldes – tangieren die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht. Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass den vorliegenden Gutachten keine relevanten Bedenken aus forstfachlicher und geologischer Sicht sowie aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung entnommen werden können. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Zufahrtswege der FF nur entgeltlich benützt werden dürften und die Schlüssel für die Schranken nicht herausgegeben würden, handelt es sich um eine Frage der Bezugsmodalitäten der Einforstungsrechte. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Einforstungsrechte rechtswidrig gehindert werden, hat er sich an die zuständige Agrarbehörde zu wenden. Dazu kommt, dass im Bewilligungsverfahren grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten (vgl etwa VwGH 10.02.1992, 91/07/0052), dh dass der Eigentümer der Servitutsfläche die Ausübung der Einforstungsrechte nicht unzulässig hindert. Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass der Vertreter der FF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass sämtliche Einforstungsberechtigte die zur Ausübung ihrer Rechte notwendigen Bringungswege kostenlos benützen dürfen und die dafür notwendigen Schlüssel erhalten.Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Zufahrtswege der FF nur entgeltlich benützt werden dürften und die Schlüssel für die Schranken nicht herausgegeben würden, handelt es sich um eine Frage der Bezugsmodalitäten der Einforstungsrechte. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Einforstungsrechte rechtswidrig gehindert werden, hat er sich an die zuständige Agrarbehörde zu wenden. Dazu kommt, dass im Bewilligungsverfahren grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten vergleiche etwa VwGH 10.02.1992, 91/07/0052), dh dass der Eigentümer der Servitutsfläche die Ausübung der Einforstungsrechte nicht unzulässig hindert. Nur der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass der Vertreter der FF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass sämtliche Einforstungsberechtigte die zur Ausübung ihrer Rechte notwendigen Bringungswege kostenlos benützen dürfen und die dafür notwendigen Schlüssel erhalten. Hinsichtlich der Weiderechte des Beschwerdeführers ist klarzustellen, dass die Weidefreistellung auf der beantragten Rodungsfläche mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.05.2017, Zl ****, rechtskräftig verfügt wurde und sowohl der Beschwerdeführer als auch das Landesverwaltungsgericht daran gebunden sind. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch ein dingliches Wasserbezugsrecht auf dem benachbarten Gst **5 ins Treffen geführt. Gemäß § 19 Abs 4 Ziffer 4 ForstG ist im Rodungsverfahren auch der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche Partei, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG zu berücksichtigen ist. Gemäß § 14 Abs 3 ForstG ist der Deckungsschutz jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt.Schließlich hat der Beschwerdeführer auch ein dingliches Wasserbezugsrecht auf dem benachbarten Gst **5 ins Treffen geführt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4 ForstG ist im Rodungsverfahren auch der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche Partei, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz ForstG zu berücksichtigen ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ForstG ist der Deckungsschutz jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 03.10.2008, Zl 2008/10/0196) kommt dem Eigentümer einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren ein subjektives Recht nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Auswirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. In diesem Sinn kann er im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Es ist ihm aber verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der an der Erhaltung seines Waldes bestehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 03.10.2008, Zl 2008/10/0196) kommt dem Eigentümer einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren ein subjektives Recht nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Auswirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. In diesem Sinn kann er im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Es ist ihm aber verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der an der Erhaltung seines Waldes bestehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen. Nichts Anderes gilt für den an einer der Rodungsfläche benachbarten Waldfläche dinglich Berechtigten. Er ist unter dem Blickwinkel seines dinglichen Rechts berechtigt, im Rodungsverfahren gemäß § 17 ForstG die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen, nicht aber andere (öffentliche) Interessen. Er hat daher in diesem Verfahren auch kein subjektives Recht darauf, dass die Rodung einer benachbarten Waldfläche unterbleibt, wenn dies zu einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit seiner Wasserversorgungsanlage führt. Mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seines dinglichen Wasserbezugsrechtes auf dem Gst **5 bewegt sich der Beschwerdeführer daher außerhalb des Bereiches der ihm forstgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechte (vgl VwGH 13.12.2010, 2010/10/0239).Nichts Anderes gilt für den an einer der Rodungsfläche benachbarten Waldfläche dinglich Berechtigten. Er ist unter dem Blickwinkel seines dinglichen Rechts berechtigt, im Rodungsverfahren gemäß Paragraph 17, ForstG die Erhaltung des der Rodungsfläche benachbarten Waldes bzw die Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen geltend zu machen, nicht aber andere (öffentliche) Interessen. Er hat daher in diesem Verfahren auch kein subjektives Recht darauf, dass die Rodung einer benachbarten Waldfläche unterbleibt, wenn dies zu einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit seiner Wasserversorgungsanlage führt. Mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seines dinglichen Wasserbezugsrechtes auf dem Gst **5 bewegt sich der Beschwerdeführer daher außerhalb des Bereiches der ihm forstgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechte vergleiche VwGH 13.12.2010, 2010/10/0239). Die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rodungsbewilligung liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.0747.17

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