← Österreich

LVwG-2018/13/1590-2

Obsah (12)§ 25Art 133§§ 7§ 64§ 24§ 4§ 99§ 13§ 8§ 4c§ 17§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/1590-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 25

Abs 1 FSG verfügt, dass – da die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer von 18 Monaten mit 28.08.2019 erlöschen wird – bis 28.11.2019 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die verhängte Entzugsdauer von 24 Monaten auf 21 Monate (gerechnet ab 28.02.2018) herabgesetzt wird und

Paragraph 25, Absatz eins, FSG verfügt, dass – da die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer von 18 Monaten mit 28.08.2019 erlöschen wird – bis 28.11.2019 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin AA gegen den Bescheid er Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2018, Zl ****,

§§ 7

und 24 bis 26 FSG keine Folge gegeben und

§ 64

Abs 2 AVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin AA gegen den Bescheid er Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2018, Zl ****,

Paragraphen 7 und 24 bis 26 FSG keine Folge gegeben und

Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Mit Bescheid vom 05.03.2018, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin AA die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 14.12.2012, FS-Nr ****, für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem 28.02.2018 entzogen sowie weiters

§ 25

Abs 1 FSG verfügt, dass – da die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer von 18 Monaten mit 28.08.2019 erlöschen wird – bis einschließlich 28.02.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Mit Bescheid vom 05.03.2018, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin AA die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 14.12.2012, FS-Nr ****, für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem 28.02.2018 entzogen sowie weiters

Paragraph 25, Absatz eins, FSG verfügt, dass – da die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungsdauer von 18 Monaten mit 28.08.2019 erlöschen wird – bis einschließlich 28.02.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

§ 24

Abs 3 FSG wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, worüber der Behörde innerhalb der Dauer der Entziehung eine Bestätigung vorzulegen ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit bzw der Sperre beizubringen sowie schließlich verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Sperre – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung erst nach Erbringung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung wieder erteilt werden darf.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, worüber der Behörde innerhalb der Dauer der Entziehung eine Bestätigung vorzulegen ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit bzw der Sperre beizubringen sowie schließlich verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Sperre – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung erst nach Erbringung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung wieder erteilt werden darf. Gegen obgenannten angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.06.2018, GZ ****, brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In vorstehend bezeichneter Verwaltungssache erhebt AA durch ihre ausgewiesene anwaltliche Vertreterin RA BB binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wider den Bescheid vom 07.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft Y, der Beschwerdeführerinvertreterin zugestellt am 13.06.2018. Der Bescheid vom 07.06.2018 wird in dem Umfang angefochten, als der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 keine Folge gegeben und folglich der Bescheid vom 05.03.2018 bestätigt wird, mit dem ● die für die Klassen AM und B erteilte Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von 24 Monaten (gerechnet ab 28.02.2018) entzogen wird; ● verfügt wird, dass, da die Lenkerberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer von 18 Monaten mit 28.08.2019 erlöschen wird, bis einschließlich 28.02.2020 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; ● allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR- oder EWR-Lenkerberechtigungen auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkerberechtigung entzogen werden; ●

§ 24

Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung und die Vorlage einer Bestätigung hierüber innerhalb der Dauer der Entziehung angeordnet wird;

Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung und die Vorlage einer Bestätigung hierüber innerhalb der Dauer der Entziehung angeordnet wird; ● die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beziehungsweise Sperre angeordnet sowie ● verfügt wird, dass nach Ablauf der Sperre die erst nach Erbringung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung wieder erteilt werden darf I. Beschwerdegründerömisch eins. Beschwerdegründe Der Bescheid vom 07.06.2018 wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtwidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Zum Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben. Tatsächlich wurde dieser Sachverhalt aber nicht nur viel zu oberflächlich ermittelt, um zu einer rechtsverträglichen Beurteilung zu gelangen, sondern vor allem auch viel zu einseitig zu ungunsten der Beschwerdeführerin. Wie die belangte Behörde in ihrem mit Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 bekämpften Bescheid vom 05.03.2018 richtig ausführte, hätte sie zur Beurteilung der Frage der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Charaktereigenschaften zu ergründen gehabt (siehe Seite 3, Abs. 3 des Bescheides vom 05.03.2018). Das zu tun, ist aber genau das, was von der belangten Behörde verabsäumt worden ist.Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben. Tatsächlich wurde dieser Sachverhalt aber nicht nur viel zu oberflächlich ermittelt, um zu einer rechtsverträglichen Beurteilung zu gelangen, sondern vor allem auch viel zu einseitig zu ungunsten der Beschwerdeführerin. Wie die belangte Behörde in ihrem mit Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018 bekämpften Bescheid vom 05.03.2018 richtig ausführte, hätte sie zur Beurteilung der Frage der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Charaktereigenschaften zu ergründen gehabt (siehe Seite 3, Absatz 3, des Bescheides vom 05.03.2018). Das zu tun, ist aber genau das, was von der belangten Behörde verabsäumt worden ist.

  1. a)Der gemessene Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l beziehungsweise ein Blutalkoholgehalt von 1,46 Promille am 28.02.2018 sind eine ebenso unbestreitbare Tatsache, wie dass über die Beschwerdeführerin aufgrund von Alkoholdelikten am 23.12.2014 und 25.09.2015 bereits Führerscheinentzüge von vier und acht Monaten erfolgt sind. Nach dem zweiten Vorfall vom 25.09.2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Lebensweise von Grund auf geändert und Alkohol generell, außer bei besonderen Anlässen, gemieden und speziell, sollte sie zum Beispiel bei einer Familienfeier doch etwas getrunken haben, kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt. Die Beschwerdeführerin war sehr wohl konsequent um Wohlverhalten bemüht und zeigte sich in jeder Weise einsichtig. Es verfälscht somit das Bild, wenn die belangte Behörde nur auf drei Entzüge innerhalb von fünf Jahren abstellt, anstatt zu berücksichtigen, dass über die Beschwerdeführerin die ersten beiden Male innerhalb weniger Monate Führerscheinentzüge verhängt worden sind und daraufhin ein Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren ohne Verstöße vergangen ist. Es kann somit nicht behauptet werden, dass sich die Beschwerdeführerin von den gegen sie ergriffenen Maßnahmen unbeeindruckt gezeigt hätte.
  2. b)Am 28.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin jedoch vormittags in einen außergewöhnlich heftigen Streit mit ihrem Ehemann verwickelt. Hintergrund dieses Streites war, dass das seit Jahrzehnten bewohnte Wohnhaus der Familie A in X abgerissen und neu errichtet wird und die Familie während dieser Arbeiten vollständig aus- und umziehen muss, was für alle Beteiligten mit einer nervlichen Ausnahmesituation verbunden ist. Am 28.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin jedoch vormittags in einen außergewöhnlich heftigen Streit mit ihrem Ehemann verwickelt. Hintergrund dieses Streites war, dass das seit Jahrzehnten bewohnte Wohnhaus der Familie A in römisch zehn abgerissen und neu errichtet wird und die Familie während dieser Arbeiten vollständig aus- und umziehen muss, was für alle Beteiligten mit einer nervlichen Ausnahmesituation verbunden ist. Die Beschwerdeführerin war durch diesen Streit samt seiner Begleitumstände völlig aufgelöst und hat, als sie mittags in Y Bekannte getroffen hat, mehr Alkohol konsumiert, als sie es sich angewöhnt hatte zu tun. Den Nachmittag verbrachte sie dann mit Besorgungen in der Stadt bis sie schließlich in der Bar des CC einkehrte und dort

ihrer Trinkverantwortung vier achtel Gläser Rotwein bis 19:20 Uhr trank. Die ca. 69 kg schwere Beschwerdeführerin, die sich noch immer nicht von dem üblen vormittäglichen Streit erholt hatte, übersah dabei völlig, dass sie den mittags getrunkenen Alkohol noch nicht vollständig abgebaut hatte und sich dieser zu den vier Gläsern Rotwein dazuaddierte. Dies führte dann bedauerlicherweise dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Fahrtauglichkeit völlig falsch einschätzte und ihren PKW von Y zu sich nach Hause nach W, Adresse 2, lenkte. Die nervliche Ausnahmesituation - bedingt durch den Umzug und den Streit mit dem Ehemann - der Beschwerdeführerin wäre von der belangten Behörde jedenfalls in ihre Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen gewesen. Anstelle dessen ist die belangte Behörde zu unrecht offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin grundlos - quasi wie alltäglich - vorsätzlich betrunken und sich um keinerlei Rechtsvorschriften gekümmert hätte, denn die belangte Behörde hätte über jemanden, der tatsächlich so gehandelt hätte - wofür bezüglich der Beschwerdeführerin jeder Nachweis fehlt - nicht strenger und mit längeren Entzugsdauern Vorgehen können.

  1. c)Unberücksichtigt ist von der belangten Behörde auch geblieben, dass unmittelbar vor der Unfallstelle plötzlich die Tasche der Beschwerdeführerin vom Beifahrersitz rutschte und zu Boden stürzte, woraufhin die Beschwerdeführerin erschrocken zur Seite sah, um festzustellen, was passiert war. Genau in diesem Moment der Unachtsamkeit streifte sie das entgegenkommende, von DD gelenkte Fahrzeug. Dass Ablenkungen, wie sie durch herabfallende Gegenstände verursacht werden, auch bei nichtalkoholisierten Personen immer wieder Auslöser für Verkehrsunfälle sind, ist notorisch bekannt. Dass die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin in so einem Moment nicht hilfreich war, ist wohl richtig, doch wäre von der belangten Behörde der unmittelbare Anlass für die Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin, nämlich das Herabfallen der Tasche, sehr wohl bei der Beurteilung ihrer Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen gewesen. Statt dessen schätzte die belangte Behörde, wenn man die verhängte Entzugsdauer von zwei Monaten betrachtet, den Unfall zu unrecht so ein, als wäre die Beschwerdeführerin gleichsam „von allen guten Geistern verlassen“ und ausschließlich allein aufgrund ihrer Alkoholisierung von ihrer Fahrbahn abgekommen.
  2. d)Was den Vorwurf der Fahrerflucht betrifft, ging die belangte Behörde, wenn man wiederum die von ihr verhängte Entzugsdauer berücksichtigt, offenbar von einem Sachverhalt aus, als wäre die Beschwerdeführerin frontal in den Gegenverkehr gerast und nach dem Unfall nicht einmal stehengeblieben, sondern mit ausgeschaltetem Licht in der Dunkelheit verschwunden um sich jedweder Verantwortung zu entziehen. Von einem derartigen Verhalten der Beschwerdeführerin kann aber keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin blieb vielmehr, nachdem sie den linken Seitenspiegel beschädigt und den hinteren Kotflügel des entgegenkommenden PKWs gestreift hatte, unverzüglich stehen, stieg aus und begab sich zu DD, der Lenkerin des gestreiften Fahrzeuges. Sie übergab ihr sofort ihre Visitenkarte, damit die Unfallgegnerin jederzeit allfällige Ansprüche gegen sie geltend machen konnte. Die Visitenkarte beinhaltete folgende Daten: AA A-X., Adresse 3

(0043)****
(0043)**** (Fax **) Wenn diese Visitenkarte auch die alte Anschrift der Beschwerdeführerin enthielt, so bestand und besteht einerseits ein Nachsendeauftrag für diese Adresse an den zweiten Wohnort der Beschwerdeführerin in V, Adresse 4, und andererseits ist die Telefonnummer der Beschwerdeführerin unverändert aufrecht.Wenn diese Visitenkarte auch die alte Anschrift der Beschwerdeführerin enthielt, so bestand und besteht einerseits ein Nachsendeauftrag für diese Adresse an den zweiten Wohnort der Beschwerdeführerin in römisch fünf, Adresse 4, und andererseits ist die Telefonnummer der Beschwerdeführerin unverändert aufrecht. Es gibt keinen Grund, der Beschwerdeführerin eine derartige Weltfremdheit zu unterstellen, dass sie davon ausgegangen wäre, dass sie nach Hinterlassung dieser Visitenkarte nicht aufzufinden gewesen wäre. Es gibt nicht den geringsten Grund der Beschwerdeführerin zu unterstellen, dass sie sich in irgendeiner Weise ihrer Verantwortung gegenüber der andern unfallbeteiligten Person entziehen hätte wollen. Tatsächlich meldete die Beschwerdeführerin den Vorfall auch unverzüglich ihrer Haftpflichtversicherung, damit die Unfallsgegnerin ihren Schaden reparieren lassen konnte. Da es ihr nicht gelang, DD in den nächsten Tagen telefonisch zu erreichen, ersuchte sie sogar die Beschwerdeführervertreterin um Intervention, die am 06.03.2018 deren Tochter EE erreichte, die ihr mitteilte, dass das beschädigte Fahrzeug zur Firma FF gebracht worden ist. Unverzüglich wurde die Schadennummer **** der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin, der GG, an den zuständigen Bearbeiter bei der Firma FF, JJ, weitergeleitet und in der Folge der Schaden auf Kosten der GG repariert. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch die Übergabe ihrer Visitenkarte die Unfallgegnerin mit allen Daten versorgt hatte, die sie für die Geltendmachung ihrer Ansprüche benötigte, mag strittig sein, ob die Vorstellungswerberin allen Verpflichtungen

§ 4Abs. 5 St

VO nachgekommen ist. Jedenfalls ist aber bei der Einschätzung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie sich keineswegs ihrer Verantwortung bzgl. des gegenständlichen Verkehrsunfalles entziehen wollte und sich nachweislich sofort und vorbehaltslos um Schadensgutmachung bemüht hat.Auch wenn die Beschwerdeführerin durch die Übergabe ihrer Visitenkarte die Unfallgegnerin mit allen Daten versorgt hatte, die sie für die Geltendmachung ihrer Ansprüche benötigte, mag strittig sein, ob die Vorstellungswerberin allen Verpflichtungen

Paragraph 4, Absatz 5, StVO nachgekommen ist. Jedenfalls ist aber bei der Einschätzung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie sich keineswegs ihrer Verantwortung bzgl. des gegenständlichen Verkehrsunfalles entziehen wollte und sich nachweislich sofort und vorbehaltslos um Schadensgutmachung bemüht hat.

  1. e)Da sich nach dem Verkehrsunfall immer mehr Personen in das Geschehen einmischten, die Beschwerdeführerin durch den Vorfall höchst erschrocken war und auch DD keine weiteren Fragen mehr an sie hatte, setzte sie sich nach ca. fünf Minuten des Wartens in ihr Fahrzeug und lenkte es auf ihren Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses in W, Adresse 2, und blieb, da sie sich auf Grund der Aufregung auch kreislaufbedingt nicht mehr wohl fühlte, nahezu eine Stunde im Auto sitzen, bis sie sich schließlich im Stande sah, in ihre Wohnung hoch zu gehen und gleichzeitig auch die Polizeiinspektion Y anzurufen. Sie hatte, da sie in ihrem Auto in der Tiefgarage saß, nicht mitbekommen, dass Streifen der Polizei Y nach ihr fahndeten und bereits zweimal bei ihr geläutet hatten. Wenn bei der zweiten Nachschau durch die Polizei - wie in der Anzeige angegeben - in der Wohnung der Beschwerdeführerin Licht gebrannt hatte, dann deshalb, weil sich in der Wohnung ein Zeitschalter befindet um auch in Abwesenheit der Bewohner zur Abschreckung von Dieben die Anwesenheit der Bewohner vorzutäuschen, und nicht etwa, weil die Beschwerdeführerin nicht öffnen wollte. Um 20 Uhr 28 rief die Beschwerdeführerin, die sich nie ihrer Verpflichtung, bei der Klärung des Vorfalles mitzuwirken, entziehen wollte, aus eigenem Antrieb die Polizei in Y an und führte in der Folge auch unverzüglich den Alkomattest durch. Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Verkehrsunfall nichts mehr getrunken, sodass durch den Umstand, dass zwischen dem Vorfall und dem Alkotest etwas über eine Stunde vergangen waren, auch keine Verfälschung des Ergebnisses zu befürchten war. Die Abbauwerte von Alkohol sind so hinlänglich bekannt, dass jederzeit eine Rückrechnung möglich wäre. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unterstellt, sie hätte sich der Kontrolle und der Feststellung ihres Alkoholisierungsgrades durch das Verlassen der Unfallstelle entziehen wollen, entbehrt dies jeden Wahrheitsgehaltes. Hätte die Beschwerdeführerin das tatsächlich beabsichtigt, hätte sie weder ihre Visitenkarte hinterlassen, noch wäre sie direkt an ihre Wohnadresse gefahren, noch hätte sie von sich aus die Polizei angerufen. Zusammenfassung lit.
  2. a)bis e)Zusammenfassung Litera a,) bis
  3. e)Entgegen sämtlicher verfahrensrechtlicher Bestimmungen ist die belangte Behörde auf den tatsächlichen, konkreten und entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht eingegangen; weder wurde dieser erhoben noch festgestellt, geschweige denn, dass eine diesbezügliche Beweiswürdigung vorgenommen worden wäre. Wenn das an den Tag gelegte Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht normgewollt ist, so entspricht es doch nicht dem unbegründeten und unberechtigten Vorwurf der belangten Behörde, die ihr eine innere und äußere Tatseite unterstellt, als wäre eine Steigerung zum Verwerflicheren gar nicht mehr möglich oder denkbar. Nur aufgrund dieser Fehlannahme der belangten Behörde konnte es zu der Festsetzung einer Entzugsdauer der Lenkerberechtigung für insgesamt vierundzwanzig Monate kommen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren ist somit in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre die belangte Behörde zu einer gänzlich anderen Entscheidung als in dem bekämpften Bescheid vom 07.06.2018 gelangt. Zum Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Die belangte Behörde zitiert zwar § 7 Abs. 4 FSG, wonach bei der Beurteilung der in den vorstehenden Abätzen verpönten Tatsachen die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse zu werten seien, hat in der Folge aber die zur Einschätzung dieser Parameter erforderlichen Tatsachen nicht berücksichtigt, sondern eine Entzugsdauer festgesetzt, die den denkbar schlechtesten Umständen gerecht würde. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, da über die Beschwerdeführerin keine den tatsächlichen Gegebenheiten angemessene Entzugsdauer festgesetzt worden ist.Die belangte Behörde zitiert zwar Paragraph 7, Absatz 4, FSG, wonach bei der Beurteilung der in den vorstehenden Abätzen verpönten Tatsachen die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse zu werten seien, hat in der Folge aber die zur Einschätzung dieser Parameter erforderlichen Tatsachen nicht berücksichtigt, sondern eine Entzugsdauer festgesetzt, die den denkbar schlechtesten Umständen gerecht würde. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, da über die Beschwerdeführerin keine den tatsächlichen Gegebenheiten angemessene Entzugsdauer festgesetzt worden ist. Zu unrecht wendet die belangte Behörde die auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffenden Bestimmungen von § 26 Abs. 1 FSG und § 99 Abs, 1b StVO i.V.m § 7 Abs. 3 Zif. 3 bis 6 FSG an mit dem Hinweis, dass in der Praxis diese Paragrafen eben auch auf andere Delikte, als die dort angeführten, Anwendung finden würden. Eine solche Analogie ist aber weder generell noch speziell zulässig. Es bedarf keiner Ausdehnung von § 26 Abs. 1 FSG und § 99 Abs. 1b StVO sowie § 7 Abs. 3 Zif. 3 bis 6 FSG auf andere Sachverhalte als die dort angeführten, da diese anderen Sachverhalte ihren eigenen und eben anderen Normen unterworfen sind.Zu unrecht wendet die belangte Behörde die auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffenden Bestimmungen von Paragraph 26, Absatz eins, FSG und Paragraph 99, Abs, 1b StVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 bis 6 FSG an mit dem Hinweis, dass in der Praxis diese Paragrafen eben auch auf andere Delikte, als die dort angeführten, Anwendung finden würden. Eine solche Analogie ist aber weder generell noch speziell zulässig. Es bedarf keiner Ausdehnung von Paragraph 26, Absatz eins, FSG und Paragraph 99, Absatz eins b, StVO sowie Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 bis 6 FSG auf andere Sachverhalte als die dort angeführten, da diese anderen Sachverhalte ihren eigenen und eben anderen Normen unterworfen sind. § 7 Abs. 3 FSG wertet als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1Paragraph 7, Absatz 3, FSG wertet als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins

Zif. 3 „ als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat: Als Verhalten das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 sec. unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;“ Zif. 4. lautet: „die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; Zif. 5 lautet: „es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;“ Zif. 6 lautet: „ein Kraftfahrzeug lenkt a) trotz entzogener Lenkerberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkerberechtigung für die entsprechende Klasse. “ Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin unstrittig keiner dieser genannten Tatbestände verwirklicht, sodass die Anwendung der dafür vorgesehenen Sanktionen nicht zulässig ist. Auf den gegenständlichen Fall ist § 26 Abs. 2 Zif. 6 FSG anzuwenden, wonach, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO begangen wird, die Lenkerberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld aufgrund eines Vorfalles vom 25.09.2015 bis zum 25.05.2016, somit für acht Monate, aufgrund eines Wiederholungsdeliktes der Führerschein entzogen worden ist, so mag im Sinne der Prävention wohl eine höhere Entzugsdauer berechtigt sein, wobei aber unter Berücksichtigung aller Umstände mit einer Erhöhung der letzten Entzugsdauer um weitere vier Monate, somit mit einer Entzugsdauer von zwölf Monaten, durchaus das Auslangen gefunden werden könnte. Dafür, die Entzugsdauer gegenüber dem letzten Verstoß mehr als zu verdoppeln und auf zwanzig Monate festzulegen, gibt es überhaupt keine rechtliche Grundlage.Auf den gegenständlichen Fall ist Paragraph 26, Absatz 2, Zif. 6 FSG anzuwenden, wonach, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wird, die Lenkerberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld aufgrund eines Vorfalles vom 25.09.2015 bis zum 25.05.2016, somit für acht Monate, aufgrund eines Wiederholungsdeliktes der Führerschein entzogen worden ist, so mag im Sinne der Prävention wohl eine höhere Entzugsdauer berechtigt sein, wobei aber unter Berücksichtigung aller Umstände mit einer Erhöhung der letzten Entzugsdauer um weitere vier Monate, somit mit einer Entzugsdauer von zwölf Monaten, durchaus das Auslangen gefunden werden könnte. Dafür, die Entzugsdauer gegenüber dem letzten Verstoß mehr als zu verdoppeln und auf zwanzig Monate festzulegen, gibt es überhaupt keine rechtliche Grundlage. Der Verstoß gegen § 4 StVO (Fahrerflucht) stellt keinen Entzugsgrund dar, während auf § 26 Abs. 1 Zif. 2 FSG (die Verursachung eines Verkehrsunfalles bei der Übertretung) Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um einen Erstverstoß der Beschwerdeführerin handelt und auf die konkreten Umstände der Tat - wobei, um Wiederholungen zu vermeiden auf die vorstehenden Ausführungen zu lit. d und e verwiesen wird. Angesichts dieser Umstände ist eine Entzugsdauer von einem Monat für dieses DelkiktDer Verstoß gegen Paragraph 4, StVO (Fahrerflucht) stellt keinen Entzugsgrund dar, während auf Paragraph 26, Absatz eins, Zif. 2 FSG (die Verursachung eines Verkehrsunfalles bei der Übertretung) Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um einen Erstverstoß der Beschwerdeführerin handelt und auf die konkreten Umstände der Tat - wobei, um Wiederholungen zu vermeiden auf die vorstehenden Ausführungen zu Litera d und e verwiesen wird. Angesichts dieser Umstände ist eine Entzugsdauer von einem Monat für dieses Delkikt durchaus ausreichend, sodass eine insgesamte Entzugsdauer des Führerscheines von dreizehn Monaten als angemessen und ausreichend angesehen werden kann. Die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kann von der Behörde bei Erforderlichkeit angeordnet werden, wobei im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände aber auch ohne diese begleitenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld zweimal der Führerschein entzogen worden ist, hat sie nach dem zweiten Entzug ihr gesamtes Verhalten im Straßenverkehr grundlegend geändert. Am Vorfallstag war es zu einer Kumulierung von höchst außergewöhnlichen Belastungen für die Beschwerdeführerin gekommen, die eben zu dem tatbildmäßigen Verhalten geführt hat. Daraus aber zu schließen, dass bei ihr generell eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung oder eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliegen würde, wäre aber jedenfalls verfehlt, sodass die Anordnung dieser begleitenden Maßnahmen unterbleiben kann. II. Beweisanbot und Urkundenvorlagerömisch zwei. Beweisanbot und Urkundenvorlage Zum Nachweis der vorstehenden Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die nachstehende Urkunde in Vorlage gebracht: - Nachsendeauftrag vom 08.01.2018 III. Beschwerdebegehrenrömisch drei. Beschwerdebegehren Sohin stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge a) dieser Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid vom 07.06.2018 dahingehend abändern, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugsdauer ab 28.02.2018 mit insgesamt dreizehn Monaten festgesetzt wird und die begleitenden Maßnahmen auf die Teilnahme an einer Nachschulung und die Vorlage einer Bestätigung hierüber innerhalb der Dauer der Entziehung beschränkt werden. b) eine mündliche Verhandlung durchführen. Z, am 06.07.2018 Für AA“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in das von diesem eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ VA-73-2018. II.römisch zwei. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin AA hat am 28.02.2018 um 19.28 Uhr im Gemeindegebiet von W bei Y den PKW der Marke KK, braun, mit dem Kennzeichen ****, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Der um 20.43 Uhr bzw 20.44 Uhr durchgeführte Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l (1,46 Promille) ergeben. Dadurch hat die Beschwerdeführerin zum einen eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen sowie andererseits eine nach § 4 Abs 1 lit c iVm § 99 Abs 2 lit a StVO, weswegen über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ ****,

§ 99Abs 1a St

VO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.700,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage (Lenken eines PKWs in alkoholisierten Zustand) sowie

§ 99Abs 2 St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden (Verlassen der Unfallstelle nach einem Verkehrsunfall) verhängt wurde. Dadurch hat die Beschwerdeführerin zum einen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen sowie andererseits eine nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO, weswegen über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ ****,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.700,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage (Lenken eines PKWs in alkoholisierten Zustand) sowie

Paragraph 99, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden (Verlassen der Unfallstelle nach einem Verkehrsunfall) verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ ****, ist am 13.07.2018 in Rechtskraft erwachsen, es wurde kein Rechtsmittel dagegen eigebracht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ ****. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin AA wurde – wie festgestellt wurde – am 28.02.2018 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken im alkoholisierten Zustand) und wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c iVm § 99 Abs 2 lit a StVO (Verlassen der Unfallstelle ohne Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, obwohl in einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden) rechtskräftig bestraft. Die Beschwerdeführerin AA wurde – wie festgestellt wurde – am 28.02.2018 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken im alkoholisierten Zustand) und wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO (Verlassen der Unfallstelle ohne Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, obwohl in einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindungen an rechtskräftigen Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies beim Lenken eines PKWs im alkoholisierten Zustand (1,46 Promille) der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindungen an rechtskräftigen Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, deckt, wie dies beim Lenken eines PKWs im alkoholisierten Zustand (1,46 Promille) der Fall ist. Die Bindungswirkung ist somit eingetreten.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

Abs 3 dieser Bestimmung kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Absatz 3, dieser Bestimmung kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs 3 Z 1 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.

1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 6 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a St

VO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung mindestens acht Monate zu entziehen ist. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung mindestens acht Monate zu entziehen ist. Nach § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde, einen Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Nach Paragraph 30, Absatz 2, FSG hat die Behörde, einen Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen.

§ 17

Abs 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8

Abs 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2018, GZ ****, zu entnehmen ist – ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt. Der von den Beamten durchgeführte Alkomattest brachte ein Ergebnis von 0,73 mg/l (1,46 Promille). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zustand mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und an der Sachverhaltsfeststellung insofern nicht mitgewirkt hat, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Laut Unfallbericht der Polizeiinspektion Y touchierte die Beschwerdeführerin am 28.02.2018 gegen 19.20 Uhr mit der Fahrerseite ihres Pkws den entgegenkommenden Pkw von Frau DD. Sie händigte Frau DD ihre Visitenkarte aus und verließ die Unfallstelle. Die Polizeibeamten konnten sie gegen 20.25 Uhr in ihrer Wohnung antreffen und dort zu einer Alkomatmessung auffordern. Der Beschwerdeführerin war weiters ihre Lenkberechtigung in den letzten drei Jahren bereits zweimal und zwar vom 23.12.2014 bis zum 23.04.2015 und vom 25.09.2015 bis zum 25.05.2016 wegen Begehung jeweils eines Deliktes nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO entzogen worden (Beweis: BH Y GZ **** und BH X GZ ****). Der Beschwerdeführerin war weiters ihre Lenkberechtigung in den letzten drei Jahren bereits zweimal und zwar vom 23.12.2014 bis zum 23.04.2015 und vom 25.09.2015 bis zum 25.05.2016 wegen Begehung jeweils eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO entzogen worden (Beweis: BH Y GZ **** und BH römisch zehn GZ ****). Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren, Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, im gegenständlichen Fall für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie aufgrund der Vorentzüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist

§ 26

Abs 2 Z 6 FSG mit mindestens acht Monaten festzusetzen hat wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a St

VO 1960 begangen worden ist. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren, Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, im gegenständlichen Fall für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie aufgrund der Vorentzüge der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG mit mindestens acht Monaten festzusetzen hat wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen worden ist. Beim verfahrensgegenständlichen Vorfall handelt es sich somit um die dritte einschlägige Verwaltungsübertretung innerhalb von nur dreieinhalb Jahren, wobei die Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – diesmal auch mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und zudem die Unfallstelle verlassen hat, ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin ist nach der Begehung des dritten Alkoholdeliktes innerhalb eines so kurzen Zeitraumes als hartnäckige Wiederholungstäterin von den zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählenden Alkoholdelikten anzusehen. Sie hat sich durch die bisherigen straf- und verfahrensrechtlichen Konsequenzen sowie die Absolvierung von Nachschulungen nicht davon abhalten lassen, im Gegenstandsfall wiederum ein Fahrzeug alkoholisiert zu lenken. Die Bestimmung des § 7 Abs 4 FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründeten bestimmten Tatsachen als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Die Entziehungsdauer für die Wiederholungstat ist danach zu bemessen, je weniger Zeit seit der letzten Tat verstrichen ist, wie lange die Dauer der Vorentzüge waren sowie ob und wie oft in der Vergangenheit bereits Nachschulungsmaßnahmen absolviert wurden. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG nennt explizit „die Verwerflichkeit“ und „die Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der die Entziehung der Lenkberechtigung begründeten bestimmten Tatsachen als zwei getrennt voneinander zu prüfende entscheidende Parameter für die Wertung. Die Entziehungsdauer für die Wiederholungstat ist danach zu bemessen, je weniger Zeit seit der letzten Tat verstrichen ist, wie lange die Dauer der Vorentzüge waren sowie ob und wie oft in der Vergangenheit bereits Nachschulungsmaßnahmen absolviert wurden. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Aus der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 6 FSG ergibt sich, dass beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist, wenn eine Delikt

§ 99Abs 1a St

VO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1a St

VO begangen wurde. Jedenfalls entzugserhöhend wirkt sich im Gegenstandsfall aus, dass die Beschwerdeführerin drei einschlägige Verwaltungsübertretungen innerhalb von nur dreieinhalb Jahren begangen hat und weiters diesmal mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung durch Verlassen der Unfallstelle nicht mitgewirkt hat. Aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG ergibt sich, dass beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen ist, wenn eine Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wurde. Jedenfalls entzugserhöhend wirkt sich im Gegenstandsfall aus, dass die Beschwerdeführerin drei einschlägige Verwaltungsübertretungen innerhalb von nur dreieinhalb Jahren begangen hat und weiters diesmal mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung durch Verlassen der Unfallstelle nicht mitgewirkt hat.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Da die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin vor dem Ende der prognostizierten Entziehungsdauer nach Ablauf von 18 Monaten ex lege enden wird, wurde ausgesprochen, dass bis zum 28.02.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Da die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin vor dem Ende der prognostizierten Entziehungsdauer nach Ablauf von 18 Monaten ex lege enden wird, wurde ausgesprochen, dass bis zum 28.02.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie unter Bedachtnahme der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugsdauer im Gegenstandsfall etwas überhöht mit 24 Monaten festgesetzt hat. Eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde. Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes sowie unter Bedachtnahme der Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugsdauer im Gegenstandsfall etwas überhöht mit 24 Monaten festgesetzt hat. Eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall eine Entzugszeit im Ausmaß von 21 Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgestellten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die Dauer der genannten Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall eine Entzugszeit im Ausmaß von 21 Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgestellten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die Dauer der genannten Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.1590.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.