RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1295-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.4.2018, ****, betreffend die amtswegige Abänderung eines Mindestsicherungsbescheides unter Feststellung eines Überbezuges, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und wurde für die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes des Beschwerdeführers stets der Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und wurde für die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes des Beschwerdeführers stets der Richtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG zugrunde gelegt. Mit Antrag vom 28.2.2018 samt Begleitschreiben vom 1.3.2018 begehrte der Beschwerdeführer für und im Auftrag seines Mitbewohners BB Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und wurde in diesem Antrag unter der Rubrik „tatsächlicher Aufenthalt“ angegeben, dass der Antragsteller BB bereits seit 23.2.2018 in der Wohnung des nunmehrigen Beschwerdeführers an der Adresse Adresse 1 in Z wohnhaft sei. Aus Anlass dieses Mindestsicherungsantrages wurde der belangten Behörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum des Aufenthalts des Mitbewohners BB nicht mehr der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 647,28 sondern lediglich jener gemäß § 5 Abs 2 lit d in der Höhe von Euro 485,46 zusteht, sodass sich der mindestsicherungsrechtliche Bedarf um die Differenz dieser beiden Richtsätze reduziert.Aus Anlass dieses Mindestsicherungsantrages wurde der belangten Behörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum des Aufenthalts des Mitbewohners BB nicht mehr der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 647,28 sondern lediglich jener gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in der Höhe von Euro 485,46 zusteht, sodass sich der mindestsicherungsrechtliche Bedarf um die Differenz dieser beiden Richtsätze reduziert. Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.4.2018, ****, auf die Änderung einer für die Leistung der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzung (§ 30 Abs 3 TMSG) hingewiesen und per 30.4.2018 ein Überbezug in der Höhe von Euro 233,10 festgestellt.Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.4.2018, ****, auf die Änderung einer für die Leistung der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzung (Paragraph 30, Absatz 3, TMSG) hingewiesen und per 30.4.2018 ein Überbezug in der Höhe von Euro 233,10 festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich des Überbezuges ausgeführt, dass im Februar 2018 durch die fälschliche Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes eine aliquotierte Überzahlung in der Höhe von Euro 20,74, im März 2018 eine solche in der Höhe von Euro 161,82 und im April 2018 eine solche in der Höhe von Euro 50,54 errechnet wurde, was insgesamt einen Überbezug in der Höhe von Euro 233,10 ergibt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass BB in der ersten Woche lediglich zwei Tage als Gast und erst am 9.3.2018 in der Stadtwohnung angemeldet worden sei. Somit sei für den Monat Februar 2018 keine Verminderung des Anspruches vorzunehmen. Weiters sei für den Monat März 2018 die zustehende Sonderzahlung in der Höhe von Euro 77,67 nicht berücksichtigt worden, zumal der Beschwerdeführer seit Juni 2017 zwei amtsärztliche Bescheinigungen, welche eine Invalidität von 60 % bescheinigen, besitzt. BB sei tatsächlich vom 9.3.2018 bis zum 23.4.2018 bei ihm wohnhaft gewesen was dazu führt, dass acht Tage im März und sieben Tage im April bei der Berechnung der Überzahlung zu berücksichtigen sind. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.8.2018, zu der der Beschwerdeführer trotz Zugehens des Ladungsbeschlusses vom 27.7.2018 am 13.8.2018 (die persönliche Ausfolgung des Poststückes durch einen Mitarbeiter der Postfiliale **** Z ist durch die im Akt einliegende Übernahmebestätigung dokumentiert) nicht erschienen ist. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten Februar bis April 2018 laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für Lebensunterhalt, Miete und Heizkosten. Seit 23.2.2018 hat BB seinen Aufenthalt beim Beschwerdeführer an der Adresse Adresse 1 in Z begründet und wurde im Begleitschreiben zum Mindestsicherungsantrag vom 1.3.2018 seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass BB kostenfrei beim Beschwerdeführer wohnen könne und laut Mindestsicherungsantrag seit 23.2.2018 beim Beschwerdeführer wohnt, eine Anmeldung aber erst in der dritten Woche erfolgen werde. Aktenkundig ist weiters, dass der Mitbewohner BB laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.8.2018 vom 9.3.2018 bis 23.4.2018 mit Hauptwohnsitz beim Beschwerdeführer gemeldet war, und erst ab 2.5.2018 seinen Hauptwohnsitz auf Adresse 2, Z (städtische Herberge), geändert hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den Mindestsicherungsantrag des BB vom 28.2.2018 samt Begleitschreiben des AA vom 1.3.
- Weiters gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Auszugehen ist aufgrund des Mindestsicherungsantrages sowie der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Begleitschreiben vom 1.3.2018 davon, dass der Mitbewohner BB bereits seit 23.2.2018 beim Beschwerdeführer aufhältig ist und von diesem Zeitpunkt jedenfalls bis 23.4.2018 (dem Datum der Abmeldung laut zentralen Melderegister) beim Beschwerdeführer wohnhaft war. Lediglich durch die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, sei es durch Erscheinen zur Verhandlung oder durch die Übermittlung einschlägiger Bestätigungen, wäre es dem gefertigten Gericht möglich gewesen, die näheren zeitlichen Umstände des tatsächlichen Aufenthaltes des BB in der Wohnung des Beschwerdeführers zu ergründen. In Ermangelung jeglicher fundierter Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt des BB ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser einerseits bereits seit 23.2.2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers in der Adresse 1 in Z aufhältig war und dieser Aufenthalt über die Monate März 2018 und April 2018 hindurch durchgehend angedauert hat. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG) von Relevanz: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG) von Relevanz: „§ 3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. (…) § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56,25 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H.,1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
- a)Alleinerziehern,
- b)minderjährigen Personen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
- f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
- g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Monat März 2018 die Sonderzahlung iSd § 5 Abs 3 vorenthalten wurde: Zunächst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Monat März 2018 die Sonderzahlung iSd Paragraph 5, Absatz 3, vorenthalten wurde: Diesbezüglich ist auszuführen, dass Gegenstand des bekämpften Bescheides lediglich die Feststellung eines Überbezuges in der spruchgemäß ausgesprochenen Höhe ist. Sollten sich hinsichtlich der Berechnung und Gewährung der Mindestsicherung Unzulänglichkeiten ergeben haben, so wären diese im Rahmen einer Beschwerde gegen den jeweiligen Leistungsbescheid geltend zu machen. Eine Abhandlung derartiger Versäumnisse im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ist sohin nicht gangbar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer erst ab 9.3.2018 unter der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet war, ist zu entgegnen, dass gemäß § 3 Abs 1 TMSG nicht nur auf den Hauptwohnsitz sondern auch auf den Aufenthalt des Hilfesuchenden abzustellen ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer erst ab 9.3.2018 unter der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet war, ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TMSG nicht nur auf den Hauptwohnsitz sondern auch auf den Aufenthalt des Hilfesuchenden abzustellen ist. Aus dem Mindestsicherungsantrag des BB vom 28.2.2018 in Zusammenschau mit dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 1.3.2018 lässt sich ersehen, dass der Mitbewohner BB bereits seit 23.2.2018 beim Beschwerdeführer aufhältig war und somit dem Beschwerdeführer ab 23.2.2018 nicht mehr der Richtsatz des § 5 Abs 2 lit a TMSG sondern lediglich jener gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG zugestanden ist. Dass die melderechtliche Umsetzung des Aufenthaltes des BB in der Wohnung des Beschwerdeführers erst am 9.3.2018 mit der Hauptwohnsitzmeldung erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 1.3.2018 angekündigt (arg: „Eine Anmeldung bei mir ist erst in der
- Woche notwendig, was dann auch erfolgen wird.“)Aus dem Mindestsicherungsantrag des BB vom 28.2.2018 in Zusammenschau mit dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 1.3.2018 lässt sich ersehen, dass der Mitbewohner BB bereits seit 23.2.2018 beim Beschwerdeführer aufhältig war und somit dem Beschwerdeführer ab 23.2.2018 nicht mehr der Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG sondern lediglich jener gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG zugestanden ist. Dass die melderechtliche Umsetzung des Aufenthaltes des BB in der Wohnung des Beschwerdeführers erst am 9.3.2018 mit der Hauptwohnsitzmeldung erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 1.3.2018 angekündigt (arg: „Eine Anmeldung bei mir ist erst in der
- Woche notwendig, was dann auch erfolgen wird.“) Hinsichtlich der Dauer dieser Bedarfsgemeinschaft ist auszuführen, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen. Aufgrund des Auszuges aus dem zentralen Melderegister vom 29.8.2018 ist davon auszugehen, dass BB jedenfalls bis 23.4.2018 beim Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hatte und war in Ermangelung anderslautender Angaben auch davon auszugehen, dass er bis Ende April beim Beschwerdeführer aufhältig war, zumal ein neuer Hauptwohnsitz in der städtischen Herberge in der Adresse 2 in Z durch BB erst ab 2.5.2018 begründet wurde. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde zu Recht mit Bescheid vom 11.4.2018 der gegenständliche Überbezug im Zeitraum vom 23.2.2018 bis 30.4.2018 festgestellt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens den (für das gefertigte Gericht nicht näher zu ergründenden) tatsächlichen Aufenthalt des BB in seiner Wohnung über bloße Behauptungen hinaus zu substantiieren vermocht und hat auch die Berechnung der Überbezuges durch die belangte Behörde (über die Bekämpfung einer rein zeitlichen Komponente hinaus) in irgendeiner Weise beanstandet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1295.4