← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/31/1394-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1394-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.6.2018, ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.7.2018 bis 31.7.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 52,66 (statt bislang Euro 34,46) gewährt wird. Weiters wird im Zeitraum 1.8.2018 bis 31.5.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 60,46 (statt bislang Euro 34,46) gewährt. Darüber hinaus wird in den Monaten Juni 2018, September 2018, Dezember 2018 und März 2019 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 77,67 gewährt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht zumindest seit 1.6.2016 laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit Verlängerungsantrag vom 3.5.2018 begehrte AA die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 1.6.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.6.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vom 1.6.2018 bis 31.5.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 34,46 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.6.2018, , ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vom 1.6.2018 bis 31.5.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 34,46 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Gegenüberstellung der Eigenmittel des Beschwerdeführers in Höhe des die Sonderzahlungen berücksichtigenden monatlichen Pensionseinkommens von Euro 1.006,82 mit dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf, gebildet aus der Summe des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG (Euro 647,28) und des gemäß § 6 Abs 3 TMSG errechneten Wohnbedarfes (Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt in Innsbruck-Land von Euro 394,00) einen aus Mindestsicherungsmitteln zu tragenden Saldo von monatlich Euro 34,46 ergebe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Gegenüberstellung der Eigenmittel des Beschwerdeführers in Höhe des die Sonderzahlungen berücksichtigenden monatlichen Pensionseinkommens von Euro 1.006,82 mit dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf, gebildet aus der Summe des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG (Euro 647,28) und des gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG errechneten Wohnbedarfes (Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt in Innsbruck-Land von Euro 394,00) einen aus Mindestsicherungsmitteln zu tragenden Saldo von monatlich Euro 34,46 ergebe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er mit der Berechnung der Mindestsicherung, welche für ihn in keinster Weise nachvollziehbar ist, nicht einverstanden sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.8.2018, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. Da eine exakte Aufstellung der Eigenmittel und der Mietkosten des Beschwerdeführers nicht aktenkundig waren, wurden diese Unterlagen mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.8.2018 angefordert und wurden diese am 3.9.2018 übermittelt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 18.5.1952 geborene Beschwerdeführer bezieht zumindest seit 1.6.2016 laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit vorangegangenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.6.2017, ****, wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.5.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 163,51 sowie in den Monaten Juni 2017, September 2017, Dezember 2017 und März 2018 einmalige Sonderzahlungen in der Höhe von jeweils Euro 76,00 zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist Bezieher einer Pension samt Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 909,42 und erhält davon nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages (Euro 46,38) und eines sonstigen Abzuges (Euro 30,--) monatlich Euro 833,04 ausbezahlt. Die Mietkosten inklusive pauschalierter Betriebskosten der in Z, Adresse 1, gelegenen Wohnung im Untergeschoss belaufen sich auf Euro 420,--. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Mindestsicherungsakt sowie aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrages vom 15.5.2016 und dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 9.1.
  5. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG), maßgeblich: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), maßgeblich: „§ 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56,25 v.H.;
  5. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56,25 v.H.;
  6. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H.,1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  7. aa)für die älteste und zweitälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,75 v.H.,
  8. bb)für die drittälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,75 v.H.,
  9. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 v.H.,
  10. dd)ab der siebtältesten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
  1. a)Alleinerziehern,
  2. b)minderjährigen Personen,
  3. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
  4. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
  5. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  6. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  7. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  8. f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
  9. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zu Recht wurde von der belangten Behörde eine Berechnung der Eigenmittel des Beschwerdeführers dergestalt vorgenommen, dass der zuerkannte Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von Euro 909,42 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in der Höhe von Euro 46,38 herangezogen wurde und dieser Betrag – zum Zwecke der Berücksichtigung der Sonderzahlungen – mal 14 durch 12 genommen und dabei Eigenmittel in der Höhe von Euro 1.006,82 monatlich zugrunde gelegt wurden. Weiters wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Konformität zur Verordnung zu § 6 Abs 3 TMSG ein Höchstsatz von Euro 394,-- für einen Einpersonenhaushalt inklusive Betriebskosten im Bezirk Innsbruck-Land zugrunde gelegt. Weiters wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Konformität zur Verordnung zu Paragraph 6, Absatz 3, TMSG ein Höchstsatz von Euro 394,-- für einen Einpersonenhaushalt inklusive Betriebskosten im Bezirk Innsbruck-Land zugrunde gelegt. Zu beachten gilt allerdings, dass diese Höchstsätze, kundgemacht mit Verordnung vom 27.6.2017, LGBl Nr 54/2017, mittlerweile mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3.7.2018, LGBl Nr 76/2018, mit Rechtswirksamkeit ab 10.7.2018, neu bemessen und nunmehr für einen Einpersonenhaushalt in Y-Land ein Höchstsatz von Euro 522,-- festgelegt wurde. Zu beachten gilt allerdings, dass diese Höchstsätze, kundgemacht mit Verordnung vom 27.6.2017, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, mittlerweile mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3.7.2018, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2018,, mit Rechtswirksamkeit ab 10.7.2018, neu bemessen und nunmehr für einen Einpersonenhaushalt in Y-Land ein Höchstsatz von Euro 522,-- festgelegt wurde. Aus diesem Grund ist ab 10.7.2018 der nachgewiesenen Wohnbedarf, bestehend aus Mietkosten inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 420,00 vollständig zu übernehmen, was dazu führt, dass von einer tageweise aliquotierten Anrechnung des Differenzbetrages von Euro 26,-- im Ausmaß von 21 von 30, somit einer konkreten Erhöhung von Euro 18,20 im Monat Juli 2018, auszugehen ist, zumal im Zeitraum vom
  1. bis 9.7.2018 noch ein Richtsatz im Ausmaß von Euro 394,-- zugrunde zu legen war. Ab dem Monat August 2018 führt die Erhöhung der Wohnbedarfssätze somit zu einer Erhöhung des aus Mindestsicherungsmitteln zu deckenden Saldos von Euro 26,
  2. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach auch die Euro 10,-- Stromkosten als Betriebskosten anzusehen sind, ist anzuführen, dass Stromkosten gemäß der Legaldefinition des § 6 Abs 1 TMSG nicht Teil der Betriebskosten sind und, solange nicht mit Strom geheizt wird, aus dem Lebensunterhalt zu bestreiten sind (vgl § 2 Abs 8 TMSG).Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach auch die Euro 10,-- Stromkosten als Betriebskosten anzusehen sind, ist anzuführen, dass Stromkosten gemäß der Legaldefinition des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG nicht Teil der Betriebskosten sind und, solange nicht mit Strom geheizt wird, aus dem Lebensunterhalt zu bestreiten sind vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, TMSG). Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass es auch eine mit Strom gespeiste Fußbodenheizung gibt, allerdings ist angesichts einer Pauschale von Euro 120,-- als monatliches Betriebs- und Heizkostenakonto gemäß Mietvertrag vom 15.5.2016 davon auszugehen, dass in diesem Betrag auch die stromwerten Heizkosten miteinkalkuliert sind, zumal das monatliche Stromkostenakonto lediglich einen Betrag von Euro 10,-- ausmacht. Dies hat zur Folge, dass von der belangten Behörde zu Recht von anrechenbaren monatlichen Mietkosten inkl Betriebs- und Heizkosten in der Höhe von Euro 420,00 ausgegangen wurde. Schließlich wurde von der belangten Behörde bei der gegenständlichen Berechnung übersehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Neufassung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes durch die Novelle LGBl Nr 52/2017 (weiterhin) zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Sonderzahlungen iSd § 5 Abs 3 lit c TMSG zählt, zumal er aktenkundig Bezieher einer Ausgleichszulage ist. Schließlich wurde von der belangten Behörde bei der gegenständlichen Berechnung übersehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Neufassung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, (weiterhin) zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Sonderzahlungen iSd Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, TMSG zählt, zumal er aktenkundig Bezieher einer Ausgleichszulage ist. Dementsprechend war die Sonderzahlung in den Monaten Juni 2018, September 2018, Dezember 2018 und März 2019 mit dem nunmehr erledigenden Erkenntnis zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1394.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.