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{'item': 'LVwG-2018/35/1881-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1881-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, ****, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
  4. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.7.2018, ****: Nachdem am 24.5.2018 von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde festgestellt worden war, dass im Gemeindegebiet von Z auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, ein Golfübungsgelände existiert, für welches keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, wurde dieser Sachverhalt dem AA, vertreten durch Obmann BB, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 11.6.2018 wurde daraufhin eine Stellungnahme der Gemeinde Z zur gegenständlichen Angelegenheit erstattet und diesem Schreiben gleichzeitig ein Ansuchen um Bewilligung einer Veranstaltungsgenehmigung durch den AA vom 1.9.2014 sowie ein Bescheid der Gemeinde Z als Veranstaltungsbehörde vom 16.7.2015, ****, angeschlossen. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen: „Der AA, vertreten durch den Obmann BB, betreibt auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, ein Golfübungsgelände mit einem Flächenausmaß von ca. 10.747 m2, für welches keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Spruch I. Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde untersagt dem AA, vertreten durch den Obmann BB, die weitere Verwendung des auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, errichteten Golfübungsgeländes, gemäß § 17 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und trägt diesem gleichzeitig auf, das Golfübungsgelände durch das Anbringen von Schildern mit dem Wortlaut ‚Golfübungsgelände bis auf weiteres behördlich gesperrt - Benutzung verboten‘ im Zugangsbereich für Besucher zu sperren.römisch eins. Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde untersagt dem AA, vertreten durch den Obmann BB, die weitere Verwendung des auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, errichteten Golfübungsgeländes, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und trägt diesem gleichzeitig auf, das Golfübungsgelände durch das Anbringen von Schildern mit dem Wortlaut ‚Golfübungsgelände bis auf weiteres behördlich gesperrt - Benutzung verboten‘ im Zugangsbereich für Besucher zu sperren. II. Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde trägt dem AA, vertreten durch den Obmann BB, gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, auf:römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde trägt dem AA, vertreten durch den Obmann BB, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, auf:
  5. Die auf den Gp. **8, **9 und **7 errichteten Putting Greens samt Sandpunker sind abzutragen, mit Humus aufzufüllen und einzusäen.
  6. Sämtliche auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, vorhandenen Beschilderungen, welche sich auf das Vorhandensein eines Golfübungsgeländes beziehen, sind zu entfernen.
  7. Sämtliche auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, vorhandenen Einrichtungen für die Ausübung des Golfsports, wie Lochfahnen und Fangnetze, sind bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der durchgeführten Erhebungen steht für die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde unbestritten fest, dass auf den Gp. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z, durch den AA ein Golfübungsgelände mit einem Flächenausmaß von ca. 10.747 m2 errichtet wurde und auch betrieben wird, wobei eine naturschutzrechtliche Bewilligung hiefür nicht vorhanden ist. Das Golfübungsgelände ist mit einem Fangnetz für Golfbälle umrandet, weist mehrere Putting Greens und einen Sandpunker auf. Innerhalb des Golfübungsgeländes steht auch ein in holzbauweise errichteter Schuppen welcher einen Ballautomaten beinhaltet. Das Golfübungsgelände wird zu bestimmten Betriebszeiten - und zwar von Mai bis Ende Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von Sonnenaufgang bis jeweils am Abend (ca. 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr) betrieben. Die Anlage dient dazu um diverse Golftechniken zu erlernen bzw. zu verfeinern. Wenn von Seiten der Gemeinde Z bzw. vom AA nunmehr die Rechtsmeinung vertreten wird, dass für die Errichtung bzw. den Betrieb dieser Anlage eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, zumal es sich hier um einen Spielplatz handle, für welchen das Vorhandensein einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung ausreichend ist, so wird die Rechtslage hier eindeutig verkannt. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich zweifelsfrei um eine Sportanlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, zumal es sich bei der Tätigkeit des Spielens von Golf eindeutig um die Ausübung von Sport handelt - ist doch Golf eine weltweit anerkannte Sportart. So spricht auch der AA in seinem Ansuchen vom 01.09.2014 an die Gemeinde Z von der ‚Sportart Golf‘. Die gegenständliche Anlage befindet sich zudem eindeutig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes
  8. Aus diesen Gründen wäre für die Errichtung der gegenständlichen Anlage eindeutig eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlich gewesen.Aus diesen Gründen wäre für die Errichtung der gegenständlichen Anlage eindeutig eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlich gewesen. Gemäß § 6 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und der gleichen sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee, außerhalb geschossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 leg. cit. genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und der gleichen sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee, außerhalb geschossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Zumal eine derartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, waren von Seiten der Naturschutzbehörde sohin die gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen.Zumal eine derartige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, waren von Seiten der Naturschutzbehörde sohin die gemäß Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. (…) Zumal die Anlage bereits voll umfänglich besteht und auch genutzt wird, war die unter Spruchpunkt I. dieses Bescheides angeordnete Maßnahme der Weiterverwendung der Anlage unter Ausschluss der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine allenfalls zu diesem Bescheid ergehenden Beschwerde auszusprechen, zumal umgehend die Gefahr besteht, dass die nicht der Rechtsordnung entsprechend errichtete Anlage auch genutzt wird.Zumal die Anlage bereits voll umfänglich besteht und auch genutzt wird, war die unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides angeordnete Maßnahme der Weiterverwendung der Anlage unter Ausschluss der Anerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen eine allenfalls zu diesem Bescheid ergehenden Beschwerde auszusprechen, zumal umgehend die Gefahr besteht, dass die nicht der Rechtsordnung entsprechend errichtete Anlage auch genutzt wird. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind notwendig um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand wiederherzustellen.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem AA am 10.7.2018 zugestellt.
  9. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der AA, vertreten durch den Obmann BB, Beschwerde, welche am 6.8.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob der AA, vertreten durch den Obmann BB, Beschwerde, welche am 6.8.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte. Diese Beschwerde wird wie folgt begründet: „Die vom AA benützten Flächen verfügen über eine Bewilligung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz - Bescheid der Gemeinde Z vom 16.07.2015, Zahl ****, unterschrieben vom Bürgermeister. Die von Personen genutzte Fläche beträgt ca. 350m
  10. Diese umfasst ein ‚Puttinggrün‘, einen Sandbunker sowie eine Abschlagsfläche mit ca. 2m Breite und ca. 15m Länge, wobei ein Teilbereich mit einer Holzdachkonstruktion überdacht ist. Diese Holzkonstruktion wurde mit einer Baubewilligung vorübergehenden Bestandes genehmigt. Der Rest der Flächen der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **8 und **9 wird lediglich wie auch sonst in der Landwirtschaft üblich mit einem Zaun umzäunt. Aus Sicht des AA fällt dieser Bereich nicht unter die Definition eines Golfplatzes im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes. Golfplätze benötigen eine Fläche von ca. 50 bis 60 Hektar und bestehen aus 18 Spielbahnen samt den dazugehörigen Nebenanlagen Das ‚Puttinggrün‘ mit Bunker in Z ist wesentlich kleiner als jeder Spielplatz für Kinder im gesamten Gemeindegebiet. Da die Region X als Familiengebiet bei den Urlaubsgästen sehr beliebt ist, wurden in den letzten Jahrzehnten sehr viele Spielplätze gebaut und dafür bedarf es auch im Freiland keiner entsprechenden Bewilligung. Gerade wenn die Tiroler Landesregierung das Bauen von Spielplätzen mit Verordnung vorschreibt (bei Wohnanlagen) ist es sicher auch erstrebenswert, Spielbereiche für Erwachsene zu errichten.Da die Region römisch zehn als Familiengebiet bei den Urlaubsgästen sehr beliebt ist, wurden in den letzten Jahrzehnten sehr viele Spielplätze gebaut und dafür bedarf es auch im Freiland keiner entsprechenden Bewilligung. Gerade wenn die Tiroler Landesregierung das Bauen von Spielplätzen mit Verordnung vorschreibt (bei Wohnanlagen) ist es sicher auch erstrebenswert, Spielbereiche für Erwachsene zu errichten. Laut Auskunft von CC sind Spielplätze im Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht bewilligungspflichtig bzw. benötigen diese keine entsprechende Widmung. Daher kann bei der Gestaltung eines derartigen Spielplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Tiefgarage bzw. in räumlicher Nähe zur Neuen Mittelschule durchaus von einer Anlage im Ortsgebiet ausgegangen werden. Auf der Landesstraße **** Richtung W wird schon vor der Tiefgarage mittels Ortstafel angekündigt, dass hier das Ortsgebiet von Z beginnt. Somit befindet sich dieser Platz auch nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Aus der Sicht des Golfclubs kann es sich dabei nicht um einen Golfplatz oder einer dazugehörigen Anlage handeln, da es auf diesem schmalen Geländestreifen (unterhalb der Tiefgarage der Gemeinde Z) aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch keine Erweiterungsmöglichkeiten für einen Golfplatz im dafür notwendigen Ausmaß gibt. In Anbetracht der Größe der vom Golfclub verwenden Fläche im Gegensatz zur einer Fläche, die für Kinderspielplätze benötigt wird, kann festgestellt werden, dass es sich bei der betreffenden Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zur Tiefgarage um einen sehr kleinen Bereich handelt, der von den Spielern genutzt wird. Der Großteil der Fläche wird der normalen Flächennutzung (Mähen der Wiesen) zugeführt. Der Golfclub beantragt die Aufhebung des Bescheides der BH Y vom 03.07.2018 sowie die Feststellung, dass es sich hierbei um keinen Golfplatz im Sinne des Naturschutzgesetztes handelt bzw. dass der Standort der Anlage (Beginn Ortsgebiet von Z) innerhalb der Ortschaft liegt. Weiters soll festgestellt werden, dass hier auch sonst keine entsprechende Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erforderlich ist.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  11. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  12. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  13. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6 und 17) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 6 und 17) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) (…) e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee; f) (…)“ „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben

(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)(…)
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)(…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die gegenständliche Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Golfplatz oder eine dazugehörige Anlage, sondern um einen Spielplatz handeln würde, weshalb es hierfür keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft hingegen die schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung zu, dass die gegenständliche Anlage unter § 6 lit e TNSchG 2005 zu subsumieren ist, die unter anderem von der Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golf-, Fußball- und Tennisplätzen und dergleichen spricht.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft hingegen die schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung zu, dass die gegenständliche Anlage unter Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 zu subsumieren ist, die unter anderem von der Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golf-, Fußball- und Tennisplätzen und dergleichen spricht. In der Verordnung der Landesregierung vom
  1. November 2008, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird (Tiroler Golfplatzprogramm), sind im § 1 Begriffsbestimmungen normiert, nämlich konkret für Golfplätze, Golf-Kursplätze und für Golf-Übungsanlagen. Letzteres sind nach Abs 3 leg cit „Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping- und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).“In der Verordnung der Landesregierung vom
  2. November 2008, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird (Tiroler Golfplatzprogramm), sind im Paragraph eins, Begriffsbestimmungen normiert, nämlich konkret für Golfplätze, Golf-Kursplätze und für Golf-Übungsanlagen. Letzteres sind nach Absatz 3, leg cit „Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping- und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).“ Die im Akt befindlichen Lichtbilder und die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Beschreibung der gegenständlichen Anlage laut dem im Akt befindlichen Ansuchen um veranstaltungsrechtliche Bewilligung für „Sportplatz Drivingranch – Golfübungsanlage“ vom 1.9.2014 lassen für das Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine solche Golf-Übungsanlage handelt. Diese Auffassung wird zudem auch in einer mit Email vom 30.5.2018 erstatteten Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung schlüssig und nachvollziehbar vertreten. Die gegenständliche Anlage verfügt zweifellos und unbestritten über die in § 1 Abs 3 des Tiroler Golfplatzprogramms beispielhaft aufgezählten Einrichtungen wie ein Puttinggrün und einen Abschlagsplatz, dazu noch etwa über einen Sandbunker, einen Ballautomat und einen Zaun mit entsprechender Höhe zur Absicherung der Landezone der Golfplätze, und wird vom Beschwerdeführer im Ansuchen vom 1.9.2014 selbst als Golfübungsanlage bezeichnet.Die gegenständliche Anlage verfügt zweifellos und unbestritten über die in Paragraph eins, Absatz 3, des Tiroler Golfplatzprogramms beispielhaft aufgezählten Einrichtungen wie ein Puttinggrün und einen Abschlagsplatz, dazu noch etwa über einen Sandbunker, einen Ballautomat und einen Zaun mit entsprechender Höhe zur Absicherung der Landezone der Golfplätze, und wird vom Beschwerdeführer im Ansuchen vom 1.9.2014 selbst als Golfübungsanlage bezeichnet. Inwieweit vor diesem Hintergrund eine Qualifikation der gegenständlichen Anlage als Sportanlage im Sinn des § 6 lit e TNSchG 2005 verneint werden könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Inwieweit vor diesem Hintergrund eine Qualifikation der gegenständlichen Anlage als Sportanlage im Sinn des Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 verneint werden könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. So ist etwa die Größe einer Anlage nach § 6 lit e TNSchG 2005 kein maßgebliches Kriterium bei der Qualifikation einer Anlage als Sportanlage und schließt der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass Golfplätze in der Regel eine Fläche von 50 bis 60 ha benötigen würden oder alle Kinderspielplätze im Gemeindegebiet größer seien, nicht aus, dass auch die gegenständliche, kleinere Anlage als Sportanlage qualifiziert werden kann. Ebenso wenig kommt es bei der Qualifikation als Sportanlage auf die – vom Beschwerdeführer verneinte - Möglichkeit zur Erweiterung der bestehenden Anlage an. Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 52/1990 des damaligen § 5 Abs 1 lit d des Tiroler Naturschutzgesetzes führen zwar aus, dass es für die Bewilligungspflicht von Sportanlagen auf eine gewisse räumliche Ausdehnung ankommen solle, machen aber auch deutlich, dass die bisher vorgesehene Schwelle von 10.000m² beseitigt werden soll und auch kleinere Sportanlagen von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollen. Im vorliegenden Fall ist eine solch gewisse räumliche Ausdehnung zweifellos anzunehmen.So ist etwa die Größe einer Anlage nach Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 kein maßgebliches Kriterium bei der Qualifikation einer Anlage als Sportanlage und schließt der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass Golfplätze in der Regel eine Fläche von 50 bis 60 ha benötigen würden oder alle Kinderspielplätze im Gemeindegebiet größer seien, nicht aus, dass auch die gegenständliche, kleinere Anlage als Sportanlage qualifiziert werden kann. Ebenso wenig kommt es bei der Qualifikation als Sportanlage auf die – vom Beschwerdeführer verneinte - Möglichkeit zur Erweiterung der bestehenden Anlage an. Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 1990, des damaligen Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Naturschutzgesetzes führen zwar aus, dass es für die Bewilligungspflicht von Sportanlagen auf eine gewisse räumliche Ausdehnung ankommen solle, machen aber auch deutlich, dass die bisher vorgesehene Schwelle von 10.000m² beseitigt werden soll und auch kleinere Sportanlagen von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollen. Im vorliegenden Fall ist eine solch gewisse räumliche Ausdehnung zweifellos anzunehmen. Dass es sich bei Golf um eine Sportart handelt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner näheren Begründung, weshalb auch eine Anlage, die die Ausübung dieses Sportes ermöglicht oder bei der zumindest – wie es der Beschwerdeführer im Ansuchen vom 1.9.2014 selbst formuliert – „die Sportart Golf geübt und die verschiedenen Schlägertechniken verfeinert werden können“, zweifellos als Sportanlage qualifiziert werden kann. In einem vergleichbaren Fall hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 31.3.2009, 2007/10/0270, etwa Folgendes ausgesprochen: „Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer ‚Anlage‘ im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen ‚Sportanlage‘ ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit. e Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 1999 und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist. Dies ist nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es sei zur Anlage der ‚Golfübungsanlage‘ eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden, nicht zweifelhaft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine ‚Sportanlage‘ im Sinne des § 6 lit. e Tir. NatSchG errichtet.“„Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer ‚Anlage‘ im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 1999, Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß Paragraph 6, Litera e, Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen ‚Sportanlage‘ ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in Paragraph 6, Litera e, Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 1999 und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist. Dies ist nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es sei zur Anlage der ‚Golfübungsanlage‘ eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden, nicht zweifelhaft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine ‚Sportanlage‘ im Sinne des Paragraph 6, Litera e, Tir. NatSchG errichtet.“ Auch diese Entscheidung legt nahe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Sportanlage im Sinn des § 6 lit e TNSchG 2005 handelt, da die gegenständliche Anlage auch von ihrer räumlichen Ausdehnung her einem Golfübungsplatz entspricht. Dass der § 6 lit e TNSchG 2005 bei seiner Definition einer Sportanlage ausdrücklich nur Golfplätze und nicht auch Golfübungsplätze nennt, schließt aufgrund der nur beispielhaft erfolgten Aufzählung die Einstufung eines Golfübungsplatzes als Sportanlage nicht aus. Auch diese Entscheidung legt nahe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Sportanlage im Sinn des Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 handelt, da die gegenständliche Anlage auch von ihrer räumlichen Ausdehnung her einem Golfübungsplatz entspricht. Dass der Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005 bei seiner Definition einer Sportanlage ausdrücklich nur Golfplätze und nicht auch Golfübungsplätze nennt, schließt aufgrund der nur beispielhaft erfolgten Aufzählung die Einstufung eines Golfübungsplatzes als Sportanlage nicht aus. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die gegenständliche Anlage entgegen der im § 6 TNSchG 2005 normierten Voraussetzung nicht außerhalb geschlossener Ortschaften befinde, trifft nicht zu.Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die gegenständliche Anlage entgegen der im Paragraph 6, TNSchG 2005 normierten Voraussetzung nicht außerhalb geschlossener Ortschaften befinde, trifft nicht zu. Nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 versteht man unter geschlossener Ortschaft „ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“Nach Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 versteht man unter geschlossener Ortschaft „ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“ Zum Vorbringen, die gegenständliche Anlage liege nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ist auf die höchstrichterliche Judikatur hinzuweisen, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude nach dieser Bestimmung nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird. Bei einem Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein von anderen Gebäuden mehr als 50 m entferntes Gebäude liegt demnach außerhalb der durch diese Gebäude konstituierten und begrenzten "geschlossenen Ortschaft". Auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht zur "geschlossenen Ortschaft" (vgl. zB VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095 mwN).Zum Vorbringen, die gegenständliche Anlage liege nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ist auf die höchstrichterliche Judikatur hinzuweisen, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude nach dieser Bestimmung nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird. Bei einem Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein von anderen Gebäuden mehr als 50 m entferntes Gebäude liegt demnach außerhalb der durch diese Gebäude konstituierten und begrenzten "geschlossenen Ortschaft". Auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht zur "geschlossenen Ortschaft" vergleiche zB VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095 mwN). Der im gegenständlichen Akt befindliche TIRIS-Auszug belegt zweifelsfrei, dass sich die gegenständliche Anlage nicht innerhalb eines 50 m Abstandes zwischen Gebäuden befindet und dass diese weitgehend unbebaute Fläche auch nicht überwiegend von einem Gebiet umgeben wird, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden, bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden, zusammenhängend bebaut ist (vgl hierzu etwa auch VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186). Der im gegenständlichen Akt befindliche TIRIS-Auszug belegt zweifelsfrei, dass sich die gegenständliche Anlage nicht innerhalb eines 50 m Abstandes zwischen Gebäuden befindet und dass diese weitgehend unbebaute Fläche auch nicht überwiegend von einem Gebiet umgeben wird, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden, bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden, zusammenhängend bebaut ist vergleiche hierzu etwa auch VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186). Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unmittelbaren Nachbarschaft zur Tiefgarage bzw zur Neuen Mittelschule ergibt sich vor diesem Hintergrund ebenso wenig eine Lage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 wie aus dem Hinweis auf eine vor der Tiefgarage befindliche Ortstafel auf der Landesstraße **** Richtung W.Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unmittelbaren Nachbarschaft zur Tiefgarage bzw zur Neuen Mittelschule ergibt sich vor diesem Hintergrund ebenso wenig eine Lage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 wie aus dem Hinweis auf eine vor der Tiefgarage befindliche Ortstafel auf der Landesstraße **** Richtung W. Weiteres Beschwerdevorbringen wird nicht erstattet, weshalb vom Landesverwaltungsgericht aufgrund seines nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfangs davon ausgegangen werden konnte, dass die übrigen Voraussetzungen für die auf § 17 Abs 1 lit a TNschG 2005 gestützte Anordnung bzw die auf § 17 Abs 1 lit b TNschG 2005 gestützten Wiederherstellungsmaßnahmen vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen wurden.Weiteres Beschwerdevorbringen wird nicht erstattet, weshalb vom Landesverwaltungsgericht aufgrund seines nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfangs davon ausgegangen werden konnte, dass die übrigen Voraussetzungen für die auf Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNschG 2005 gestützte Anordnung bzw die auf Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNschG 2005 gestützten Wiederherstellungsmaßnahmen vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen wurden. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
  7. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes hinreichend feststeht und darüber hinaus nur rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes hinreichend feststeht und darüber hinaus nur rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. In seiner Entscheidung vom
  8. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR etwa unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindlichen Sportanlage konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Gesetze und ihrer Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindlichen Sportanlage konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Gesetze und ihrer Materialien gelöst werden vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1881.1

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