RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0507-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde zu Punkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als der Schuldvorwurf hinsichtlich des Ankirrens von Schalenwild mittels Heuvorlage außerhalb der Rehwildfütterungen auf die Grundstücke **1/1 (X) und **2/1 (W), je KG V, eingeschränkt und die von der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde zu Punkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als der Schuldvorwurf hinsichtlich des Ankirrens von Schalenwild mittels Heuvorlage außerhalb der Rehwildfütterungen auf die Grundstücke **1/1 (römisch zehn) und **2/1 (W), je KG römisch fünf, eingeschränkt und die von der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt mit Euro 40,00 neu festgesetzt.
- Der Beschwerde zu Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitstrafe 12 Stunden) auf Euro 200,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.Der Beschwerde zu Punkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitstrafe 12 Stunden) auf Euro 200,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
- Die Beschwerde zu Punkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Punkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu diesem Spruchpunkt einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu diesem Spruchpunkt einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2018, Zl ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer AA nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 19.12.2017 Tatort: Genossenschaftsjagdgebiet V Tatort: Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf I. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet V gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd V zu verantworten, dass am 19.12.2017 außerhalb der dortigen Rehwildfütterungen, auf den Grundstücken der KG V, **1/1 (X), **2/1 (W) und 176 (U) Schalenwild ohne Ausnahmebewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Heuvorlage angekirrt wurde.römisch eins. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd römisch fünf zu verantworten, dass am 19.12.2017 außerhalb der dortigen Rehwildfütterungen, auf den Grundstücken der KG römisch fünf, **1/1 (römisch zehn), **2/1 (W) und 176 (U) Schalenwild ohne Ausnahmebewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Heuvorlage angekirrt wurde. II. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet V gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd V zu verantworten, dass am 19.12.2017 an der Rehwildfütterungsanlage „CC“, Wildfütterungsnummer ****, altes Heu und daher kein qualitativ einwandfreies Futtermittel vorgelegt wurde.römisch zwei. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd römisch fünf zu verantworten, dass am 19.12.2017 an der Rehwildfütterungsanlage „CC“, Wildfütterungsnummer ****, altes Heu und daher kein qualitativ einwandfreies Futtermittel vorgelegt wurde. III. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet V gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd V zu verantworten, dass die Umzäunung der Rehwildfütterung „X“, Wildfütterungsnummer ****, derart ausgeführt ist, dass es dem dort vorkommenden Rot- und Muffelwild möglich ist, in die Fütterungsanlage einzuspringen.römisch drei. Sie haben am 19 12 2017 im Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd römisch fünf zu verantworten, dass die Umzäunung der Rehwildfütterung „X“, Wildfütterungsnummer ****, derart ausgeführt ist, dass es dem dort vorkommenden Rot- und Muffelwild möglich ist, in die Fütterungsanlage einzuspringen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I. § 40 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBl. 26/2017 (in weiterer Folge kurz TJG)römisch eins. Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 26 aus 2017, (in weiterer Folge kurz TJG) II. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Zif. 22 TJG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.römisch zwei. Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 22 TJG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. III. § 46 a Abs. 7 TJG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Zif. 23 TJG in Verbindung mit § 10 sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.römisch drei. Paragraph 46, a Absatz 7, TJG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Zif. 23 TJG in Verbindung mit Paragraph 10, sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): I. 1.000,00römisch eins. 1.000,00 II. 500,00römisch zwei. 500,00 III. 200,00römisch drei. 200,00 Gemäß: § 70 Abs. 1 Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.Paragraph 70, Absatz eins, Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. § 70 Abs. 2 Zif. 23 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.Paragraph 70, Absatz 2, Zif. 23 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF. Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden 12 Stunden 12 Stunden 1.700,00 Gesamtgeldstrafe“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 170,00 bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, wegen unrichtiger Feststellung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 19.12.2017 die Tante des Beschwerdeführers in T beerdigt worden sei und er mit DD vereinbart habe, dass dieser die Futtervorlage am 18.12.2017 durchführe. Dabei handle es sich um eine äußerst verlässliche Person, die bisher fehlerlos den Fütterungsdienst, wenn er einspringen habe müssen, abgewickelt habe. Dabei habe ihn sein 9-jähriger Stiefsohn EE begleitet. Offensichtlich habe er dabei auch Heu außerhalb der Rehgatter vorgelegt, was von DD unbemerkt geblieben sei. Beim nächsten Fütterungstermin habe DD dies bemerkt, er habe deshalb das Heu dort sofort restlos entfernt und seinem Stiefsohn auch mitgeteilt, dass er dies nicht auslegen dürfe. Der Vorwurf im Straferkenntnis, dass bei allen drei Rehwildfütterungen (X, W und U) Schalenwild mittels Heuvorlagen angekirrt worden sei, sei auch durch keine bisherigen Beweisergebnisse im Akt gedeckt. Es habe für die Jagdausübungsberechtigte der GJ V und auch für den Beschuldigten als Jagdleiter überhaupt keine Veranlassung bestanden, mittels Heu außerhalb von Rehwildfütterungen Schalenwild anzukirren, da am 19.12.2017 der vorgeschriebene Rotwildabschuss mehr als erfüllt gewesen sei. Der Beschuldigte sei grundsätzlich (von besonderen Ausnahmen abgesehen) regelmäßig im Revier, um entweder die Fütterungen selbst zu beschicken oder dieselben zumindest zu kontrollieren. Auch der örtliche Waldaufseher könne bestätigen, dass es seit Pachtübernahme mit 01.04.2015 noch niemals Probleme mit Ankirren in der GJ V gegeben habe. Der Vorwurf im Straferkenntnis, dass bei allen drei Rehwildfütterungen (römisch zehn, W und U) Schalenwild mittels Heuvorlagen angekirrt worden sei, sei auch durch keine bisherigen Beweisergebnisse im Akt gedeckt. Es habe für die Jagdausübungsberechtigte der GJ römisch fünf und auch für den Beschuldigten als Jagdleiter überhaupt keine Veranlassung bestanden, mittels Heu außerhalb von Rehwildfütterungen Schalenwild anzukirren, da am 19.12.2017 der vorgeschriebene Rotwildabschuss mehr als erfüllt gewesen sei. Der Beschuldigte sei grundsätzlich (von besonderen Ausnahmen abgesehen) regelmäßig im Revier, um entweder die Fütterungen selbst zu beschicken oder dieselben zumindest zu kontrollieren. Auch der örtliche Waldaufseher könne bestätigen, dass es seit Pachtübernahme mit 01.04.2015 noch niemals Probleme mit Ankirren in der GJ römisch fünf gegeben habe. Zu Punkt II. des Straferkenntnisses wurde in der Beschwerde festzuhalten, dass die Rehwildfütterungsanlage „CC“ mit 01.04.2015, also seit Übernahme durch die neue Jagdpächterin FF, aufgelassen worden sei. Diese Auflassung sei sogar Vorgabe und sohin Teil des bestehenden Jagdpachtvertrages und in demselben festgehalten. Diese Fütterung sei seit drei Jahren nicht mehr in Betrieb und werde auch nicht mehr beschickt. Es sei nicht nachvollziehbar, wer und warum dort Heu in eine Raufe gegeben habe. Es sei durchaus möglich, dass von irgendwelchen Spaziergängern hier Heu in eine Raufe gegeben worden sei. Es bestehe 1 km westlich und 500 m östlich von der aufgelassenen Fütterung „CC“ eine genehmigte Rehwildfütterung und bestehe überhaupt kein Anlass, hier Heu in die aufgelassene Raufe von Seiten der Jagdausübungsberechtigten bzw des Beschuldigten zu geben bzw altes Heu dort zu belassen. Tatsache sei, dass die aufgelassene Fütterung vom Beschuldigten nicht regelmäßig kontrolliert werde, da dies auch nicht notwendig sei, sodass ihm dieses Heu auch nicht auffallen habe können. Dass die Rehwildfütterung „CC“ seit drei Jahren nicht mehr beschickt werde und man seit mehr als zwei Jahren versuche, diese gemeinsam mit der Gemeinde V abzureißen, es nur noch zu keinem entsprechenden Termin gekommen sei, könne durch die Jagdausübungsberechtigte FF, den Waldaufseher GG und JJ von der Gemeinde V bestätigt werden.Zu Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses wurde in der Beschwerde festzuhalten, dass die Rehwildfütterungsanlage „CC“ mit 01.04.2015, also seit Übernahme durch die neue Jagdpächterin FF, aufgelassen worden sei. Diese Auflassung sei sogar Vorgabe und sohin Teil des bestehenden Jagdpachtvertrages und in demselben festgehalten. Diese Fütterung sei seit drei Jahren nicht mehr in Betrieb und werde auch nicht mehr beschickt. Es sei nicht nachvollziehbar, wer und warum dort Heu in eine Raufe gegeben habe. Es sei durchaus möglich, dass von irgendwelchen Spaziergängern hier Heu in eine Raufe gegeben worden sei. Es bestehe 1 km westlich und 500 m östlich von der aufgelassenen Fütterung „CC“ eine genehmigte Rehwildfütterung und bestehe überhaupt kein Anlass, hier Heu in die aufgelassene Raufe von Seiten der Jagdausübungsberechtigten bzw des Beschuldigten zu geben bzw altes Heu dort zu belassen. Tatsache sei, dass die aufgelassene Fütterung vom Beschuldigten nicht regelmäßig kontrolliert werde, da dies auch nicht notwendig sei, sodass ihm dieses Heu auch nicht auffallen habe können. Dass die Rehwildfütterung „CC“ seit drei Jahren nicht mehr beschickt werde und man seit mehr als zwei Jahren versuche, diese gemeinsam mit der Gemeinde römisch fünf abzureißen, es nur noch zu keinem entsprechenden Termin gekommen sei, könne durch die Jagdausübungsberechtigte FF, den Waldaufseher GG und JJ von der Gemeinde römisch fünf bestätigt werden. Zu Punkt III. des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Jagdausübungsberechtigte diese Fütterung so übernommen habe und es von Seiten der Behörde bisher keine Beanstandung gegeben habe. Erst durch den Hegemeister KK im August 2017 sei diese Einzäunung beanstandet worden. Die Jagdpächterin habe umgehend beim Sägewerk Holzlatten für die neue Einzäunung schneiden lassen und seien diese noch im August angeliefert und in der Nähe des Recyclinghofes V zwischengelagert worden. Auch der Waldaufseher der Gemeinde V sei davon informiert worden, dass man die Fütterung neu einzäunen werde.Zu Punkt römisch drei. des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Jagdausübungsberechtigte diese Fütterung so übernommen habe und es von Seiten der Behörde bisher keine Beanstandung gegeben habe. Erst durch den Hegemeister KK im August 2017 sei diese Einzäunung beanstandet worden. Die Jagdpächterin habe umgehend beim Sägewerk Holzlatten für die neue Einzäunung schneiden lassen und seien diese noch im August angeliefert und in der Nähe des Recyclinghofes römisch fünf zwischengelagert worden. Auch der Waldaufseher der Gemeinde römisch fünf sei davon informiert worden, dass man die Fütterung neu einzäunen werde. Am 21.08.2018 (richtig: 2017) habe der Beschuldigte im Beisein der Jagdpächterin dem Hegemeister mitgeteilt, dass für die Einzäunung der Rehwildfütterung „X“ das gesamte Holz bereits geschnitten sei, jedoch laut Pachtvertrag der vorgeschriebene Pflanzenschutz vorrangig sei und erst, wenn dieser vollständig erledigt sei, das Zaunholz mit dem Traktor zur Fütterung gebracht und die neue Einzäunung durchgeführt werde. Auf Grund des frühen und extremen Wintereinbruches sei die Maßnahme im Jahre 2017 nicht mehr möglich gewesen. Bestritten werde, dass die bestehende Fütterung, die über Jahrzehnte unbeanstandet geblieben sei, nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt sei. Richtig sei, dass die Maße der sechsten Durchführungsverordnung aufgrund der Tatsache, da diese im Zeitpunkt der Errichtung dieser Fütterungsanlage noch nicht existiert hätten, nicht eingehalten seien. Dennoch könne kein Rot- oder Muffelwild in die Fütterung gelangen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Jagdpächterin, des Waldaufsehers sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines an der X-Fütterung insbesondere zum Beweis dafür, dass diese sehr wohl rot- und muffelwildsicher eingezäunt sei. Zur Strafhöhe wurde darauf hingewiesen, dass kein Erschwerungsgrund vorliege, da die Neueinzäunung der Rehwildfütterung „ X“ bereits vorbereitet und geplant gewesen sei und nur aufgrund eines unvorhergesehenen frühen Wintereinbruches nicht mehr durchgeführt habe werden können. Dass das Verstreichen der Pflanzen mit Verbissschutz jedenfalls zur Hintanhaltung von Wildschäden wesentlich wichtiger sei als die zentimetergenaue Einhaltung der Senkrecht- oder Querlattung einer Rehwildfütterung, dürfte amtsbekannt sein und sei diese Arbeit vorrangig gewesen. Der Beschuldigte verfüge über ein monatliches Einkommen von € 1.700,00, sodass die Strafe jedenfalls weit überhöht sei. Da die dem Beschuldigten vorgeworfene „Ankirrung“ lediglich einen Tag bestanden habe, die „X-Fütterung“ jedenfalls rot- und muffelwildsicher eingezäunt und die Heuvorlage in darauf gelassener Fütterung „CC“ von Rehwild überhaupt nicht angenommen worden sei, da in unmittelbarer Nähe ständig mit frischem Heu beschickte Fütterungen vorlägen, hätten die Taten – wenn sie dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen werden können – lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen und könne – wenn nicht ohnehin mit einer Einstellung vorgegangen werde – jedenfalls auch generalpräventiv mit einer Ermahnung vorgegangen werden. Es wurden die Anträge gestellt, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchzuführen, durch das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gegen den Beschuldigten allenfalls eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG auszusprechen.Es wurden die Anträge gestellt, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchzuführen, durch das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen gegen den Beschuldigten allenfalls eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG auszusprechen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.06.2018, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen KK (Hegemeister), DD, GG (Gemeindewaldaufseher) und FF (Jagdpächterin) einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2017/2018 Jagdleiter der Genossenschaftsjagd V. Mit Wirksamkeit 28.08.2017 wurde dieser für das Jagdgebiet V auch zum Jagdschutzorgan bestellt, bestätigt und angelobt. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2017 aus 2018, Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch fünf. Mit Wirksamkeit 28.08.2017 wurde dieser für das Jagdgebiet römisch fünf auch zum Jagdschutzorgan bestellt, bestätigt und angelobt. Am 22.08.2017 wurde vom zuständigen Hegemeister, der von der Behörde den Auftrag hatte, sämtliche Fütterungsanlagen im Hegebezirk Unterinntal Nord zu begehen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd V eine Begehung dieses Jagdgebietes durchgeführt, bei welcher auch der Zustand der Umzäunungen der noch vorhandenen Rehwildfütterungen besprochen wurde. Bei der Rehwildfütterung „X“ war der Zaun sehr desolat und wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dem Hegemeister die mündliche Zusage erteilt, noch vor Fütterungsbeginn diese Rehwildfütterungsanlage neu einzuzäunen. Am 29.11.2017 musste vom Hegemeister festgestellt werden, dass außerhalb der Umzäunung der Rehwildfütterungsanlagen „X“ und „W“ Heuablagerungen vorhanden waren und wurde der Beschwerdeführer auf diesen Missstand aufmerksam gemacht. Dieser wurde auch neuerlich auf die Notwendigkeit der Umzäunung der Fütterungsanlage „X“ hingewiesen.Am 22.08.2017 wurde vom zuständigen Hegemeister, der von der Behörde den Auftrag hatte, sämtliche Fütterungsanlagen im Hegebezirk Unterinntal Nord zu begehen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch fünf eine Begehung dieses Jagdgebietes durchgeführt, bei welcher auch der Zustand der Umzäunungen der noch vorhandenen Rehwildfütterungen besprochen wurde. Bei der Rehwildfütterung „X“ war der Zaun sehr desolat und wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dem Hegemeister die mündliche Zusage erteilt, noch vor Fütterungsbeginn diese Rehwildfütterungsanlage neu einzuzäunen. Am 29.11.2017 musste vom Hegemeister festgestellt werden, dass außerhalb der Umzäunung der Rehwildfütterungsanlagen „X“ und „W“ Heuablagerungen vorhanden waren und wurde der Beschwerdeführer auf diesen Missstand aufmerksam gemacht. Dieser wurde auch neuerlich auf die Notwendigkeit der Umzäunung der Fütterungsanlage „X“ hingewiesen. Am 19.12.2017 musste bei einer weiteren Begehung des Jagdgebietes der GJ V durch den Hegemeister festgestellt werden, dass die X-Fütterung (S-Fütterung) gut angenommen wurde, der Zaun (liegender Rundlingzaun) allerdings in einem schlechten Zustand war, sodass alle Wildarten problemlos zuwechseln konnten. Bei der CC-Fütterung, die seit Pachtbeginn im Jahr 2015 durch die Jagdpächterin FF aufgelassen war und auch nicht mehr im Jagdkataster als Rehwildfütterung aufschien, wurde festgestellt, dass diese zwar offensichtlich nicht mehr beschickt wird, dass aber in den Raufen noch altes Heu frei zugänglich einlag, die Futtertröge waren noch nicht abgebaut, der Zaun war am Verfallen. Am 19.12.2017 musste bei einer weiteren Begehung des Jagdgebietes der GJ römisch fünf durch den Hegemeister festgestellt werden, dass die X-Fütterung (S-Fütterung) gut angenommen wurde, der Zaun (liegender Rundlingzaun) allerdings in einem schlechten Zustand war, sodass alle Wildarten problemlos zuwechseln konnten. Bei der CC-Fütterung, die seit Pachtbeginn im Jahr 2015 durch die Jagdpächterin FF aufgelassen war und auch nicht mehr im Jagdkataster als Rehwildfütterung aufschien, wurde festgestellt, dass diese zwar offensichtlich nicht mehr beschickt wird, dass aber in den Raufen noch altes Heu frei zugänglich einlag, die Futtertröge waren noch nicht abgebaut, der Zaun war am Verfallen. Bei der W-Fütterung (ehemalige Hirschfütterung) wurde festgestellt, dass ein Zaun vorhanden ist und diese Fütterungsanlage gut angenommen wird, An der Hüttenwand außerhalb der Umzäunung befand sich eine frisch gefüllte, gut angenommene Heuraufe. Diese war am 18.12.2017 vom 9-jährigen Sohn des DD, der für den Beschwerdeführer aufgrund einer Verhinderung durch ein Begräbnis die Fütterung im Genossenschaftsjagdgebiet vorgenommen hatte, in seinem Übermut befüllt und dies von DD übersehen worden waren. Eine Heuvorlage bei der Fütterungsstelle U konnte am 19.12.2017 vom Hegemeister nicht festgestellt werden, außerhalb der Umzäunung der Fütterungsanlage „X“ wurde bei der Begehung durch den Hegemeister eine Ablagerung von Heu festgestellt. Die Umzäunung der Rehwildfütterung „X“ war zum Tatzeitpunkt mit liegenden Latten errichtet, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Latten nicht groß war, der Zaun befand sich in einem desolaten Zustand. Durch die desolate Zäunung war es möglich, dass Rot- und Muffelwild zu dieser Fütterungsanlage hineinwechseln konnte. Die versprochene Umzäunung der Rehwildfütterung „X“ war am 14.06.2018 (Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung) immer noch nicht durchgeführt. Die Feststellungen, dass bei der W-Fütterung, einer ehemaligen Hirschfütterung, sich an der Hüttenwand außerhalb der Umzäunung eine frisch gefüllte, gut angenommene Heuraufe, befand, waren aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Hegemeisters KK zu treffen und wurden diese Angaben auch von Zeugen DD bestätigt, der zum Tatzeitpunkt mit seinem Stiefsohn EE im Auftrag des Beschwerdeführers die Beschickung der Rehwildfütterungen vorgenommen hatte. Ebenso konnte vom Zeugen KK im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft versichert werden, dass auch außerhalb der Umzäunung der X-Fütterung (S) Heu aufgeworfen war. Auch wenn der Zeuge DD bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt hat, dass sich bei der Rehwildfütterungsanlage „X“ Heu ausschließlich innerhalb der Umzäunung befunden hat, folgt das erkennende Gericht der Aussage des Hegemeisters, dem zugemutet werden kann, den Sachverhalt richtig zu beurteilen. Dieser hat auch zugestanden, dass am 19.12.2017 bei der Rehwildfütterung „U“ keine Heuvorlage mehr außerhalb der Fütterungsanlage, sondern nur ganz wenig Heu unter dem Schnee festgestellt werden konnte, sodass der Vorwurf einer Ankirrung von Schalenwild mittels Heuvorlage außerhalb der Rehwildfütterung „U“ nicht aufrecht erhalten wird. Die Feststellung, dass am 19.12.2017 an der Rehwildfütterung „CC“ altes Heu und daher kein qualitativ einwandfreies Futtermittel vorgelegt war, ergibt sich wiederum aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Hegemeisters KK und wurden diese Angaben auch von den Zeugen GG und der Jagdpächterin FF bestätigt. Die Rehwildfütterungsanlage „CC“ war zwar seit Beginn des Jagdpachtverhältnisses im Jahre 2015 durch FF nicht mehr befüllt worden und handelte es sich augenscheinlich um altes Heu des Vorpächters. Dass diese praktisch aufgelassene Rehwildfütterung vom Beschuldigten allerdings nicht regelmäßig kontrolliert wurde, sodass ihm dieses alte Heu auch nicht auffallen konnte, wurde von diesem selber bestätigt. Auch wenn die Rehwildfütterung „CC“ seit 3 Jahren von der nunmehrigen Jagdpächterin nicht mehr beschickt wird und 1 km westlich und 500 m östlich von der aufgelassenen Fütterung „CC“ eine genehmigte Rehwildfütterung besteht, ändert dies nichts daran, dass eben aufgrund der nicht abgetragenen Rehfütterung CC, im Gegensatz zur abgetragenen Rehwildfütterung R, altes Heu und damit ein qualitativ nicht einwandfreies Futtermittel in den Raufen für das Wild frei zugänglich war. Dass die desolate Rehwildfütterung „X“ (S) trotz der Zusage des Beschwerdeführers gegenüber dem Hegemeister KK am 22.08.2017, trotz Urgenz, noch vor Fütterungsbeginn nicht saniert bzw instandgehalten wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und damit begründet, dass ihm der laut Pachtvertrag vorgeschriebene Pflanzenschutz vorrangiger war und es ihm aufgrund des frühen und extremen Wintereinbruches im November des Jahres 2017 nicht mehr möglich war, das bereits geschnittene Zaunholze zur Rehwildfütterung „X“ hinzubringen und die Rehwildfütterung noch im Jahre 2017 entsprechend den relevanten Bestimmungen der sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 zu sanieren. Der desolate Zustand der Umzäunung der Rehwildfütterung „X“, sodass auch Rot- und Muffelwild problemlos zu dieser Fütterungsanlage hineinwechseln konnte, wurde von den Zeugen KK, GG und der Jagdpächterin FF vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Diese gab selber an, dass nur zwei bewegliche Querlatten vorhanden waren und dass die derzeitige Fütterungsanlage „X“ nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt war. Vom Gemeindewaldaufseher GG wurde im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.06.2018 angegeben, dass von Forstseite immer wieder reklamiert wurde, dass die Rehwildfütterungsanlage „X“ nicht richtig eingezäunt ist. Wenn der Zeuge DD die Umzäunung dieser Rehwildfütterungsanlage als nicht desolat empfunden hat, steht diese Aussage in Widerspruch zu den vorhin angeführten drei Zeugenaussagen und schmälert diese Einschätzung dessen Glaubwürdigkeit. III.römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LBGl Nr 26/2017 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LBGl Nr 26 aus 2017, lauten wie folgt: „§ 11a Jagdleiter
(1)Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach Paragraph 11, Absatz 2, 3, 5, 6, oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 4, bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. … § 40Paragraph 40 Verbote bei der Ausübung der Jagd
(1)Verboten ist, … m) die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. … § 46Paragraph 46 Wildfütterung
(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
- November bis längstens
- Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
- Oktober bis längstens
- Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
- November bis längstens
- Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
- Oktober bis längstens
- Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach Paragraph 46 a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, zu erfolgen. … § 46aParagraph 46 a Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild …
(7)Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Absatz eins, zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. … § 70 StrafbestimmungenParagraph 70, Strafbestimmungen
(1)Wer …
- den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, bzw. 3 zu besitzen, …
- außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46 a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. …
(2)Wer … 23. entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen, …“ begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Verordnung der Landesregierung vom 21.10.2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 121/2015 idF LGBl Nr 63/2016: Verordnung der Landesregierung vom 21.10.2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016: „§ 5 Futtermittel allgemein
(1)Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen. … § 10Paragraph 10 Fütterungsanlagen für Rehwild Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH vom 24.01.1996, Zl 93/03/0095).Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich vergleiche Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu Paragraph 11,; VwGH vom 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Der Beschwerdeführer war als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd V für den Zustand der Wildfütterungsanlagen „X“ (S), „W“ und „CC“ verantwortlich.Der Beschwerdeführer war als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch fünf für den Zustand der Wildfütterungsanlagen „X“ (S), „W“ und „CC“ verantwortlich. Nach § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 ist die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen verboten. Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 ist für eine verbotene Ankirrung keine Erlegungsabsicht mehr erforderlich (vgl Seite 17 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). § 2 Abs 5 TJG 2004 definiert „Ankirrung“ in diesem Sinn als Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.Nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 ist die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen verboten. Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, ist für eine verbotene Ankirrung keine Erlegungsabsicht mehr erforderlich vergleiche Seite 17 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). Paragraph 2, Absatz 5, TJG 2004 definiert „Ankirrung“ in diesem Sinn als Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er durch die Auswahl eines besonders geeigneten Gehilfen seiner Pflicht nachgekommen sei, so ist ihm zu entgegnen, dass ihn nicht nur eine Auswahlpflicht, sondern auch eine Begleit- und Kontrollpflicht trifft (VwGH vom 17.6.2004, Zl 2002/03/0200). Demgemäß reicht es nicht aus, Dritten einen Auftrag zur Erfüllung der den Jagdleiter treffenden Verpflichtungen zu erteilen, vielmehr hat er der Erfüllung dieses Auftrages nachzugehen (VwGH vom 10.07.2014, Zl Ra 2014/09/0011). Der mit den Fütterungsarbeiten beauftragte DD hat angegeben, von seiner Jagdprüfung zu wissen, dass außerhalb der Fütterungsanlagen kein Heu bzw Futter liegen darf. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes trifft den Beschwerdeführer ein Auswahlverschulden, begründet auch in der widerlegten Einschätzung des Zeugen DD, dass die Umzäunung der Wildfütterungsanlage „X“ sich in keinem desolaten Zustand befunden hätte. Dass dieser Zaun allerdings nicht rotwild – und muffelwildsicher war, wurde selbst von der Jagdpächterin FF zeugenschaftlich bestätigt. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit m TJG 2004 begangen.Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 17, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004 begangen. Auch wenn die Rehwildfütterung „CC“ mit 01.04.2015, also mit Übernahme durch die neue Jagdpächterin FF, aufgelassen wurde, scheint diese im Kataster immer noch als Rehfütterung auf und war noch vom Vorpächter altes, wertloses Heu in den Raufen frei zugänglich, die Futtertröge waren noch nicht abgebaut. Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gewesen, diese Rehwildfütterung zeitgerecht zu entfernen. Dieser hat selber angegeben, dass dies seit mehr als zwei Jahren gemeinsam mit der Gemeinde V versucht wurde, es aber noch zu keinem entsprechenden Termin gekommen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen Missstand anzulasten hat, auch aufgrund seiner Rechtfertigung, die aufgelassene Rehwildfütterung „CC“ nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, sodass ihm dieses alte Heu in der Raufe auch nicht auffallen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich ein sorgfaltswidriges Verhalten anrechnen zu lassen.Auch wenn die Rehwildfütterung „CC“ mit 01.04.2015, also mit Übernahme durch die neue Jagdpächterin FF, aufgelassen wurde, scheint diese im Kataster immer noch als Rehfütterung auf und war noch vom Vorpächter altes, wertloses Heu in den Raufen frei zugänglich, die Futtertröge waren noch nicht abgebaut. Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gewesen, diese Rehwildfütterung zeitgerecht zu entfernen. Dieser hat selber angegeben, dass dies seit mehr als zwei Jahren gemeinsam mit der Gemeinde römisch fünf versucht wurde, es aber noch zu keinem entsprechenden Termin gekommen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen Missstand anzulasten hat, auch aufgrund seiner Rechtfertigung, die aufgelassene Rehwildfütterung „CC“ nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, sodass ihm dieses alte Heu in der Raufe auch nicht auffallen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich ein sorgfaltswidriges Verhalten anrechnen zu lassen. Dass die Einzäunung der Rehwildfütterung „X“ sich in einem schlechten Zustand befunden hat und nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt war, wurde durch die zeugenschaftlichen Aussagen des Hegemeisters KK, des Waldaufsehers GG und selbst von der Jagdpächterin FF bestätigt. Dass die Maße der sechsten Durchführungsverordnung, da diese im Zeitpunkt der Errichtung dieser Fütterungsanlage noch nicht existierten, nicht eingehalten waren, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selber zugestanden. Nach Art II Abs 7 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) zu LGBl Nr 64/2015 haben Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, diese Anlagen nach § 46a Abs 7 idF des Art I Z 68 bis längstens 30.09.2016 einzuzäunen. Die Regelungen des § 46a Abs 7 TJG iVm mit § 46a Abs 13 TJG sind mit 01.10.2015 In Kraft getreten und bilden die Grundlage für die Präzisierung des baulichen Zustandes von Wildfütterungsanlagen. Die Anpassungen nach § 10 der sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz gelten seit 03.12.2015, wobei für alle drei bestehenden Anlagen – und damit dem Gleichheitsgebot entsprechend – die Frist zur Adaptierung bis zum 30.09.2016 erstreckt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit den zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mangel der Rehwildfütterungsanlage „X“ am 19.12.2017 vorwerfen zulassen.Dass die Einzäunung der Rehwildfütterung „X“ sich in einem schlechten Zustand befunden hat und nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt war, wurde durch die zeugenschaftlichen Aussagen des Hegemeisters KK, des Waldaufsehers GG und selbst von der Jagdpächterin FF bestätigt. Dass die Maße der sechsten Durchführungsverordnung, da diese im Zeitpunkt der Errichtung dieser Fütterungsanlage noch nicht existierten, nicht eingehalten waren, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selber zugestanden. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 7, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) zu Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, haben Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, diese Anlagen nach Paragraph 46 a, Absatz 7, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 68 bis längstens 30.09.2016 einzuzäunen. Die Regelungen des Paragraph 46 a, Absatz 7, TJG in Verbindung mit mit Paragraph 46 a, Absatz 13, TJG sind mit 01.10.2015 In Kraft getreten und bilden die Grundlage für die Präzisierung des baulichen Zustandes von Wildfütterungsanlagen. Die Anpassungen nach Paragraph 10, der sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz gelten seit 03.12.2015, wobei für alle drei bestehenden Anlagen – und damit dem Gleichheitsgebot entsprechend – die Frist zur Adaptierung bis zum 30.09.2016 erstreckt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit den zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mangel der Rehwildfütterungsanlage „X“ am 19.12.2017 vorwerfen zulassen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses, dass der minderjährige Sohn des DD, welchen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhinderung aufgrund eines Begräbnisses beauftragt hatte, am 18.12.2017 den Fütterungsdienst in der Genossenschaftsjagd V zu übernehmen, bei der Rehwildfütterung „W“ auch die Heuraufen außerhalb der Fütterung mit Heu bestückt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte Person entsprechende Sorgfalt hätte walten lassen müssen und hat sich der Beschwerdeführer dieses Verhalten zurechnen zulassen, allerdings war aufgrund seiner Rechtfertigung das Strafausmaß entsprechend zu reduzieren. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern (vgl VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Das Verbot dient damit im besonderen Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (vgl § 1a Abs 2 lit e, d und g 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten (vgl VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068).Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses, dass der minderjährige Sohn des DD, welchen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhinderung aufgrund eines Begräbnisses beauftragt hatte, am 18.12.2017 den Fütterungsdienst in der Genossenschaftsjagd römisch fünf zu übernehmen, bei der Rehwildfütterung „W“ auch die Heuraufen außerhalb der Fütterung mit Heu bestückt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte Person entsprechende Sorgfalt hätte walten lassen müssen und hat sich der Beschwerdeführer dieses Verhalten zurechnen zulassen, allerdings war aufgrund seiner Rechtfertigung das Strafausmaß entsprechend zu reduzieren. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern vergleiche VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Das Verbot dient damit im besonderen Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden vergleiche Paragraph eins a, Absatz 2, Litera e, d und g 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten vergleiche VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorlage alten Heus und damit keines qualitativ einwandfreies Futtermittels an der Rehwildfütterungsanlage „CC“ – Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses - hat sich der Beschwerdeführer subjektiv vorwerfen zu lassen, trotz Auflassung dieser Rehwildfütterungsanlage diese nach Übernahme durch die neue Jagdpächterin nicht ohne unnötigen Verzug abgerissen bzw bis zu dessen Abreißen regelmäßig kontrolliert zu haben. Damit wurde der Vorgabe des bestehenden Jagdpachtvertrages nicht vollinhaltlich entsprochen. Andersfalls wäre dem Beschwerdeführer das qualitativ minderwertige Heu aufgefallen und hätte er die Entfernung dieses alten, wertlosen Heus veranlassen können. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorlage alten Heus und damit keines qualitativ einwandfreies Futtermittels an der Rehwildfütterungsanlage „CC“ – Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses - hat sich der Beschwerdeführer subjektiv vorwerfen zu lassen, trotz Auflassung dieser Rehwildfütterungsanlage diese nach Übernahme durch die neue Jagdpächterin nicht ohne unnötigen Verzug abgerissen bzw bis zu dessen Abreißen regelmäßig kontrolliert zu haben. Damit wurde der Vorgabe des bestehenden Jagdpachtvertrages nicht vollinhaltlich entsprochen. Andersfalls wäre dem Beschwerdeführer das qualitativ minderwertige Heu aufgefallen und hätte er die Entfernung dieses alten, wertlosen Heus veranlassen können. Was die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte nicht gesetzeskonforme Umzäunung der Rehwildfütterung „X“ betrifft, sodass es dem dort vorkommenden Rot- und Muffelwild möglich war, in die Fütterungsanlage einzuwechseln, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.08.2017 vom Hegemeister auf den mangelhaften Zustand der Einzäunung hingewiesen wurde und dass ihm der Beschwerdeführer die Neueinzäunung noch vor Fütterungsbeginn zugesagt hat. Diese vom Hegemeister urgierte Maßnahme wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres fristgerecht zumutbar gewesen, auch wenn für ihn der vorgeschriebene Pflanzenschutz vorrangiger war, es auch zu einem frühen und extremen Wintereinbruch gekommen ist und das Zaunholz bereits geschnitten war. Selbst von der Jagdpächterin wurde bestätigt, dass nur zwei bewegliche Querlatten vorhanden waren und dass die Rehfütterungsanlage „X“ nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vom Beschwerdeführer argumentiert wurde, dass keine Vermessung der Querlattung und keine objektiven Beweise vorliegen, wonach diese Fütterungen nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt wären. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selber eingeräumt, dass die Maße der sechsten Durchführungsverordnung nicht eingehalten waren. Die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines erweist sich aus den genannten Gründen nicht erforderlich.Was die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte nicht gesetzeskonforme Umzäunung der Rehwildfütterung „X“ betrifft, sodass es dem dort vorkommenden Rot- und Muffelwild möglich war, in die Fütterungsanlage einzuwechseln, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.08.2017 vom Hegemeister auf den mangelhaften Zustand der Einzäunung hingewiesen wurde und dass ihm der Beschwerdeführer die Neueinzäunung noch vor Fütterungsbeginn zugesagt hat. Diese vom Hegemeister urgierte Maßnahme wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres fristgerecht zumutbar gewesen, auch wenn für ihn der vorgeschriebene Pflanzenschutz vorrangiger war, es auch zu einem frühen und extremen Wintereinbruch gekommen ist und das Zaunholz bereits geschnitten war. Selbst von der Jagdpächterin wurde bestätigt, dass nur zwei bewegliche Querlatten vorhanden waren und dass die Rehfütterungsanlage „X“ nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vom Beschwerdeführer argumentiert wurde, dass keine Vermessung der Querlattung und keine objektiven Beweise vorliegen, wonach diese Fütterungen nicht rot- und muffelwildsicher eingezäunt wären. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selber eingeräumt, dass die Maße der sechsten Durchführungsverordnung nicht eingehalten waren. Die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines erweist sich aus den genannten Gründen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Rehwildfütterung „U“ (vgl Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses), in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Rehwildfütterung „U“ vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses), in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd und als erschwerend war kein Umstand zu werten. Bezüglich des Verschuldens ist jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen befragt hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.06.2018 angegeben, seit dem 01.06.2018 selbstständig zu sein und hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse noch keine Angaben machen zu können. Sein früheres monatliches Nettoeinkommen habe € 1.700,00 betragen, der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Einfamilienhaus, für das er noch einen offenen Kredit von € 300.000,00 abzuzahlen hat. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die nunmehr verhängten Geldstrafen insgesamt keine Bedenken. Bei der Herabsetzung der verhängten Strafe zu Spruchpunkt I. war zu berücksichtigen, dass die Ankirrung lediglich an einem Tag bestand, der Fehler bei der Beschickung der Rehwildfütterung „W“ dem minderjährigen Sohn des seinerseits für den Fütterungsdienst beauftragten DD passiert und diesem der Fehler erst beim nächsten Fütterungstermin aufgefallen ist sowie weiters aufgrund des Umstandes, dass das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Ankirren außerhalb der Rehwildfütterung „U“ nicht mehr aufrecht zu erhalten war und insofern der Schuldvorwurf eingeschränkt wurde. Die spruchgemäß erfolgte Herabsetzung der Strafe zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erschien dem erkennenden Gericht deshalb gerechtfertigt, weil es sich hier zwar um eine bestehende, faktisch aber aufgelassene und im Jagdkataster auch nicht mehr aufscheinende Rehwildfütterung und noch um altes Heu des Vorpächters gehandelt hat und in unmittelbarer Nähe ständig mit frischem Heu beschickte Fütterungen vorliegen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Hegemeister gegenüber am 22.08.2017 zugesagt hat, die Neueinzäunung der Rehwildfütterung „X“ noch vor Fütterungsbeginn vorzunehmen und die Notwendigkeit dieser Maßnahme nochmals erfolglos urgiert wurde, war eine Herabsetzung der unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses für diese Verwaltungsübertretung verhängten Geldstrafe von € 200,00, wodurch der hierfür vorgesehene Strafrahmen bis zu € 2.000,00 lediglich um 10 % ausgeschöpft wurde, nicht gerechtfertigt. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die nunmehr verhängten Geldstrafen insgesamt keine Bedenken. Bei der Herabsetzung der verhängten Strafe zu Spruchpunkt römisch eins. war zu berücksichtigen, dass die Ankirrung lediglich an einem Tag bestand, der Fehler bei der Beschickung der Rehwildfütterung „W“ dem minderjährigen Sohn des seinerseits für den Fütterungsdienst beauftragten DD passiert und diesem der Fehler erst beim nächsten Fütterungstermin aufgefallen ist sowie weiters aufgrund des Umstandes, dass das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Ankirren außerhalb der Rehwildfütterung „U“ nicht mehr aufrecht zu erhalten war und insofern der Schuldvorwurf eingeschränkt wurde. Die spruchgemäß erfolgte Herabsetzung der Strafe zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erschien dem erkennenden Gericht deshalb gerechtfertigt, weil es sich hier zwar um eine bestehende, faktisch aber aufgelassene und im Jagdkataster auch nicht mehr aufscheinende Rehwildfütterung und noch um altes Heu des Vorpächters gehandelt hat und in unmittelbarer Nähe ständig mit frischem Heu beschickte Fütterungen vorliegen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Hegemeister gegenüber am 22.08.2017 zugesagt hat, die Neueinzäunung der Rehwildfütterung „X“ noch vor Fütterungsbeginn vorzunehmen und die Notwendigkeit dieser Maßnahme nochmals erfolglos urgiert wurde, war eine Herabsetzung der unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses für diese Verwaltungsübertretung verhängten Geldstrafe von € 200,00, wodurch der hierfür vorgesehene Strafrahmen bis zu € 2.000,00 lediglich um 10 % ausgeschöpft wurde, nicht gerechtfertigt. Die nunmehr verhängten Strafen sind in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, sie erweisen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit als tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevoll-mächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0507.3