Abs 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass das beantragte Vorhaben der Errichtung einer Radwegverbindung von der L *** Adresse 2 bis zum Adresse 3 mit einer Länge von 726 m einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, dies nach den Bewilligungstatbeständen der Paragraphen 6, Litera e und 7 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, nach welchen außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee (Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005) sowie außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Für Vorhaben ua nach § 7 Abs 1 und Abs 2 darf gemäß § 29 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden,Für Vorhaben ua nach Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, darf gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Abs 1 nicht beeinträchtigt oder wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Abs 1 überwiegen.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. III.römisch drei. Erwägungen: Im Gegenstandsfall hat das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, aber auch das ergänzend durchgeführte Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, ergeben, dass bei Ausführung des beantragten Radwegprojektes Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eintreten werden. Der dem Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige ist in seiner Beurteilung zur Auffassung gekommen, dass die beantragte Radwegtrasse zwar keine naturkundefachlich sehr wertvollen Lebensräume (beispielsweise Auwälder, Feuchtgebiete, etc) durchschneidet und dass die negativen Auswirkungen durch eine tierökologische Barriere (Barriereeffekt) sowie eine Kollision und Störung der Fauna vergleichsweise noch als gering einzustufen sind, dass aber durch die asphaltierungsbedingte Bodenversiegelung die natürliche Bodenfruchtbarkeit sowie die Funktion des Bodens (Rückhaltevermögen, Kapillarwirkung) beeinträchtigt wird und der Radweg im Bereich des „Lückenschlusses“ mit einer Überbreite von 4 m (Asphaltband 3,5 m) einem sparsamen Bodenverbrauch entgegensteht. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Landschaftsbild und Erholungswert die Asphaltierung im Vergleich zur derzeitigen Nutzung der beantragten Radwegtrasse als Spazierweg im Naherholungsgebiet von Z eine markante Verschlechterung darstellt und ein ruhiges Genießen des flussnahen Naturraumes, so wie bisher, nur mehr bedingt möglich sein wird, sodass der Erholungswert beim Wandern selbst geschmälert wird. Aus diversen Untersuchungen (zB KK 1991) gehe hervor, dass für Wanderer ein Weg umso beliebter sei, je natürlicher, schmäler und weicher er sei. Durch den „Lückenschluss“ ergebe sich im Vergleich zur Gesamtstrecke des DD-Radweges eine nur unwesentliche Verkürzung der Strecke (ca 250 lm), eine taugliche Radwegverbindung liege bereits vor. Diese gutachterlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Amtssachverständigen für Naturkunde sind für das erkennende Gericht überzeugend, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar, weshalb die beschriebene Fachbeurteilung des Sachverständigen für Naturkunde der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt wird. Diesbezüglich steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die beantragten Maßnahmen nur auf Grundlage einer Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 bewilligt werden können.Diesbezüglich steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die beantragten Maßnahmen nur auf Grundlage einer Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligt werden können. Eine Bewilligung nach Z 1 leg cit ohne Interessensabwägung kommt nämlich nur in Betracht, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Eine Bewilligung nach Ziffer eins, leg cit ohne Interessensabwägung kommt nämlich nur in Betracht, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Dem naturkundefachlichen Gutachten lässt sich nun aber zweifelsfrei entnehmen, dass mit den beantragten Maßnahmen Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre. Für das Landesverwaltungsgericht steht also im Hinblick auf die feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit fest, dass die belangte Behörde zu Recht den § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben vor allem aufgrund des Bewilligungstatbestandes nach § 7 Abs 2 nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Dies gilt im Gesamtzusammenhang gesehen selbstredend auch für den Bewilligungstatbestand nach § 6 lit e TNSchG 2005.Für das Landesverwaltungsgericht steht also im Hinblick auf die feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit fest, dass die belangte Behörde zu Recht den Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben vor allem aufgrund des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies gilt im Gesamtzusammenhang gesehen selbstredend auch für den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera e, TNSchG 2005. Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
GH vom 25.04.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]).Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die beantragten Maßnahmen beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die beantragten Maßnahmen beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
Abs 1 leg cit – Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt – durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10
Paragraph eins, Absatz eins, leg cit – Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt – durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10
G 2005 überwiegen. Dass eine bereits derzeit gute Befahrung als Radweg auf der beantragten Lückenschlusstrasse möglich ist, hat sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht bestätigt. Es handelt sich dabei um einen ausgetretenen Steig, der lediglich teilweise und in einer unregelmäßigen Breite geschottert ist (vgl Lichtbilder 1 und 2 im ergänzenden naturkundefachlichen Gutachten vom 28.09.2017). Da dieses Wegele neben Fußgängern ua auch von Radfahrern genutzt wird, wäre es bereits jetzt aus Gründen der Verkehrssicherheit wichtig, dieses in angemessener Breite und angemessenem Untergrund befahrbar zu machen.Den festgestellten Eingriffen auf die Naturschutzgüter steht entgegen, dass die beantragte Radwegverbindung einen Teil bzw Lückenschluss des überregionalen DD-Radweges U – römisch fünf, eines neben dem JJ-Radweg am meisten befahrenen Radweges in Österreich, darstellt und dass diese Radverbindung gleichzeitig auch als direkte innerstädtische Verbindung im Radverkehrsnetz der Stadtgemeinde Z bzw im Zer Talboden dienen kann. Dass für das ungehinderte Begegnen, Nebeneinanderfahren und Überholen mit Fahrrädern, teilweise ausgestattet mit Radanhängern und Satteltaschen, für Begegnungsfälle eine asphaltierte Breite von 3,50 m erforderlich ist und zusätzlich durch eine durchgängige kreuzungsfreie Radwegführung die Attraktivität gesteigert wird, Konfliktsituationen vermieden werden und die Verkehrssicherheit wesentlich erhöht wird, ist durch das eingeholte verkehrstechnische Gutachten klar hervorgekommen und findet seine Bestätigung auch in der eingeholten sportfachlichen Stellungnahme. Im Hinblick darauf, dass die im Zuge der Errichtung des innerstädtischen bzw überregionalen Radweges (U bis römisch fünf) beantragte Radwegverbindung im Bereich Querung L *** Adresse 2 bis zum Adresse 3 den Vorgaben des Landes Tirol (Förderrichtlinien für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol) und dem Stand der Technik entspricht und im Hinblick darauf, dass aufgrund der Auflistung der Fahrradfrequenzen durch die geplante Maßnahme die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich erhöht wird und für den als R römisch eins Regionaler Radweg klassifizierten DD-Radweg eine befestigte Breite von 3,50 m erforderlich ist, kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die für das Radwegprojekt sprechenden öffentlichen Interessen die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Dass eine bereits derzeit gute Befahrung als Radweg auf der beantragten Lückenschlusstrasse möglich ist, hat sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht bestätigt. Es handelt sich dabei um einen ausgetretenen Steig, der lediglich teilweise und in einer unregelmäßigen Breite geschottert ist vergleiche Lichtbilder 1 und 2 im ergänzenden naturkundefachlichen Gutachten vom 28.09.2017). Da dieses Wegele neben Fußgängern ua auch von Radfahrern genutzt wird, wäre es bereits jetzt aus Gründen der Verkehrssicherheit wichtig, dieses in angemessener Breite und angemessenem Untergrund befahrbar zu machen. Was das wirtschaftliche Interesse am gegenständlichen Projekt betrifft, kann auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0208, verwiesen werden, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen; zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Auch volks- und regionalwirtschaftliche Interessen kommen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage (VwGH 21.10.2014, Zl 2012/03/0112). Im vorliegenden Fall wurde von der Antragstellerin, nunmehr bestätigt durch das eingeholte verkehrstechnische Gutachten und durch die eingeholte sportfachliche Stellungnahme, dargelegt, dass durch die geplante Radwegverbindung langfristige öffentliche Interessen in einem gewichtigen Ausmaß gefördert werden. Aufgrund der nachgewiesenen Jahres – und Monatsfrequenzen von Radfahrern am DD-Radweg ist der überregionale Radverkehr unbestreitbar ein wesentlicher touristischer und somit auch wichtiger wirtschaftlicher Faktor für die Region Stadt Z und Umgebung sowie für die dort ansässigen Unternehmen und Betriebe, wodurch wesentliche Wertschöpfung in der Region verbleibt. Mit dem Lückenschluss durch den geplanten Radweg zwischen der L *** Adresse 2 und dem Adresse 3 entlang der DD ist es dem Radverkehr künftighin möglich, auf einem direkten durchgängigen Radweg, ohne Nutzung von Gemeindestraßen oder Gehsteigen, bis zur Landesgrenze in T verkehrssicher auf einem ausgewiesenen Radweg zu fahren und gleichzeitig für tausende Radfahrer in diesem Abschnitt eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Gleichzeitig kann in Zusammenschau mit dem derzeit schon vorhandenen Radweg im Interesse der Verkehrssicherheit eine bessere Steuerung und Entlastung der Radfahrerströme erreicht werden. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Interesse am beantragten Radwegprojekt wurde auch durch einen einstimmigen Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Z zum Ausdruck gebracht. Die im angefochtenen Bescheid argumentierte Schaffung einer Gefährdungstelle durch Überquerungen der vielbefahrenen L *** Adresse 2 konnte vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden, die Querungshilfe wurde als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Das beantragte Projekt widerspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht den Zielsetzungen des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz – Protokoll „Bodenschutz“. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
G 2005 überwiegen.Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 deshalb hätte versagt werden müssen, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben. Sowohl vom dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom beigezogenen verkehrstechnischen und sportfachlichen Amtssachverständigen wurde schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass gemäß RVS 03.02.13 Radwege so breit auszuführen sind, dass das ungehinderte Begegnen, Nebeneinanderfahren und Überholen stattfinden kann. Für Fahrräder mit Radanhänger bzw mit Satteltaschen wurde eine Fahrbahnbreite von 3,50 m auch im Sinne der Förderrichtlinien für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol aus verkehrstechnischer Sicht für unbedingt erforderlich gehalten. Dass der DD-Radweg als regionaler Radweg I zu klassifizieren ist und als solcher auch beschildert ist, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen klargestellt. Aus den genannten Gründen konnte der vom Landesumweltanwalt geforderten Begrenzung der Fahrbahnbreite auf 2,60 m nicht entsprochen werden. Dass die bereits bestehende, seit dem Jahr 2003 im Zuge des Ausbaues der Ostspange errichtete Radwegverbindung aufgrund ihrer oben beschriebenen Ausgestaltung und Trassenführung, auch nach inzwischen offensichtlich erfolgter Sanierung der Fahrbahnoberfläche, ebenfalls keine vertretbare Alternative im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 zum beantragten Projekt ist, ist im Beschwerdeverfahren klar hervorgekommen. Dieser bestehende Radweg kann vielmehr als Ergänzung zum beantragten Lückenschlussprojekt zu einer Entflechtung des örtlichen und des überörtlichen Radverkehrs und damit zu einer Erhöhung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Radverkehrs in Z beitragen. Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 deshalb hätte versagt werden müssen, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben. Sowohl vom dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom beigezogenen verkehrstechnischen und sportfachlichen Amtssachverständigen wurde schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass gemäß RVS 03.02.13 Radwege so breit auszuführen sind, dass das ungehinderte Begegnen, Nebeneinanderfahren und Überholen stattfinden kann. Für Fahrräder mit Radanhänger bzw mit Satteltaschen wurde eine Fahrbahnbreite von 3,50 m auch im Sinne der Förderrichtlinien für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol aus verkehrstechnischer Sicht für unbedingt erforderlich gehalten. Dass der DD-Radweg als regionaler Radweg römisch eins zu klassifizieren ist und als solcher auch beschildert ist, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen klargestellt. Aus den genannten Gründen konnte der vom Landesumweltanwalt geforderten Begrenzung der Fahrbahnbreite auf 2,60 m nicht entsprochen werden. Dass die bereits bestehende, seit dem Jahr 2003 im Zuge des Ausbaues der Ostspange errichtete Radwegverbindung aufgrund ihrer oben beschriebenen Ausgestaltung und Trassenführung, auch nach inzwischen offensichtlich erfolgter Sanierung der Fahrbahnoberfläche, ebenfalls keine vertretbare Alternative im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 zum beantragten Projekt ist, ist im Beschwerdeverfahren klar hervorgekommen. Dieser bestehende Radweg kann vielmehr als Ergänzung zum beantragten Lückenschlussprojekt zu einer Entflechtung des örtlichen und des überörtlichen Radverkehrs und damit zu einer Erhöhung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Radverkehrs in Z beitragen. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinne des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht, aufgrund welcher die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 hätte versagt werden müssen. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht, aufgrund welcher die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 hätte versagt werden müssen. Insgesamt war somit dem beantragten Vorhaben die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinne des vorgelegten Projektes zu erteilen und war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.1651.17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.