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{'item': 'LVwG-2018/41/1638-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1638-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

der Liegenschaft EZ **** KG **** W, und aus dem Grundstück **11, vorgetragen

EZ **** KG **** KG Y, mit einem Flächengesamtausmaß von 135,8394 ha, wird gemäß § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004

der Fassung LGBl Nr 26/2017 als unbegründet abgewiesen.“ „Der Antrag des AA, Adresse 2, Y, auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „X“, bestehend aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10, alle vorgetragen

der Liegenschaft EZ **** KG **** W, und aus dem Grundstück **11, vorgetragen

EZ **** KG **** KG Y, mit einem Flächengesamtausmaß von 135,8394 ha, wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, des Tiroler Jagdgesetzes 2004

der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.“

  1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 01.03.2016 hat Herr AA, Y, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Feststellung der Eigenjagd für die „X“, bestehend aus der Liegenschaft EZ **** KG W mit einer Gesamtfläche von 132,8941 ha und der Liegenschaft

EZ **** KG **** Y, bestehend aus dem Gst **11 mit einer Fläche von 2,9453 ha, sohin mit einem Gesamtflächenausmaß von 135,8394 ha, angesucht. Nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 für das beantragte Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „X“ vorliegen und nach Durchführung einer von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung am 13.10.2017,

welcher neben dem jagdfachlichen Gutachten des CC vom 14.06.2017 die forstfachliche Stellungnahme der BFI Z vom 26.04.2016, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Z vom 06.04.2016, die Stellungnahme der Jagdgenossenschaft V vom 07.09.2017 und die Stellungnahme der DD, vom 20.07.2017, dargetan wurden, erging

weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2018, ****, mit welchem durch die Bezirkshauptmannschaft Z, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates, dem Antrag von AA gemäß § 4 Abs 2 und Abs 5 TJG 2004 auf Feststellung, dass die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 jeweils

Liegenschaft EZ **** KG W bei Z und Gst **11

Liegenschaft EZ **** KG Y mit einem Gesamtausmaß von 135,8394 ha ein Eigenjagdgebiet bilden, die Bewilligung versagt wurde. Nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 für das beantragte Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „X“ vorliegen und nach Durchführung einer von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung am 13.10.2017,

welcher neben dem jagdfachlichen Gutachten des CC vom 14.06.2017 die forstfachliche Stellungnahme der BFI Z vom 26.04.2016, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Z vom 06.04.2016, die Stellungnahme der Jagdgenossenschaft römisch fünf vom 07.09.2017 und die Stellungnahme der DD, vom 20.07.2017, dargetan wurden, erging

weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2018, ****, mit welchem durch die Bezirkshauptmannschaft Z, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates, dem Antrag von AA gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 5, TJG 2004 auf Feststellung, dass die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 jeweils

Liegenschaft EZ **** KG W bei Z und Gst **11

Liegenschaft EZ **** KG Y mit einem Gesamtausmaß von 135,8394 ha ein Eigenjagdgebiet bilden, die Bewilligung versagt wurde. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ua festgestellt habe, dass die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet der Genossenschaftsjagd U im Falle der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes jedenfalls verloren gehe, weil die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für das Genossenschaftsjagdgebiet nicht mehr gegeben sei. Die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd U im Ausmaß von rund 450 ha müssten somit an die umliegenden Jagdgebiete angegliedert werden. Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürften Dritte

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw übrigbleibende Flächen nach § 8 TJG an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Dieses Kriterium treffe verfahrensgegenständlich zu. Daran vermöge auch die Einschätzung der Bezirkslandwirtschaftskammer nichts zu ändern, welche eindeutig durch das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen wiederlegt worden sei und habe sich auch der Bezirksjagdbeirat aufgrund des Umstandes, dass durch die Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes Rechte Dritter mehr als unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, negativ gegen die beantragte Feststellung als Eigenjagd ausgesprochen.Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ua festgestellt habe, dass die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet der Genossenschaftsjagd U im Falle der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes jedenfalls verloren gehe, weil die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für das Genossenschaftsjagdgebiet nicht mehr gegeben sei. Die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd U im Ausmaß von rund 450 ha müssten somit an die umliegenden Jagdgebiete angegliedert werden. Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürften Dritte

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw übrigbleibende Flächen nach Paragraph 8, TJG an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Dieses Kriterium treffe verfahrensgegenständlich zu. Daran vermöge auch die Einschätzung der Bezirkslandwirtschaftskammer nichts zu ändern, welche eindeutig durch das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen wiederlegt worden sei und habe sich auch der Bezirksjagdbeirat aufgrund des Umstandes, dass durch die Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes Rechte Dritter mehr als unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, negativ gegen die beantragte Feststellung als Eigenjagd ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das als Eigenjagdgebiet „X“ beantragte Gebiet derzeit zur Genossenschaftsjagd „U“ gehöre und das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche erfülle. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979, GZ ****, sei seinerzeit die Genossenschaftsjagd W geteilt worden

diese und

die Genossenschaftsjagd „V“ mit einem Flächenausmaß von 582,3130 ha. Von der belangten Behörde sei richtig erhoben worden, dass die erforderliche Mindestfläche für ein Eigenjagdgebiet im Ausmaß von 115 ha erfüllt sei. Auch der jagdfachliche Amtssachverständige habe für seinen Fachbereich ein positives Gutachten abgegeben, ebenso der forstfachliche Sachverständige sowie die Bezirkslandwirtschaftskammer, gleiches gelte für die Stellungnahme des DD. Gegen die begehrte Feststellung hätten sich die Jagdgenossenschaft V und der Bezirksjagdbeirat ausgesprochen. Argument für die negative Stellungnahme sei, dass durch den Wegfall des Eigenjagdgebietes die bestehende Jagdgenossenschaft wegfallen würde und daher Dritte durch die Abtrennung des Eigenjagdgebietes

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, weil deren Gebiet dann einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet oder dem Eigenjagdgebiet angeschlossen werden müssten. Der Beschwerdeführer werde durch die Verweigerung des Eigenjagdgebietes

seinem Recht auf Feststellung des Eigenjagdgebietes sowie im Eigentumsrecht verletzt, weiters liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979, GZ ****, sei seinerzeit die Genossenschaftsjagd W geteilt worden

diese und

die Genossenschaftsjagd „V“ mit einem Flächenausmaß von 582,3130 ha. Von der belangten Behörde sei richtig erhoben worden, dass die erforderliche Mindestfläche für ein Eigenjagdgebiet im Ausmaß von 115 ha erfüllt sei. Auch der jagdfachliche Amtssachverständige habe für seinen Fachbereich ein positives Gutachten abgegeben, ebenso der forstfachliche Sachverständige sowie die Bezirkslandwirtschaftskammer, gleiches gelte für die Stellungnahme des DD. Gegen die begehrte Feststellung hätten sich die Jagdgenossenschaft römisch fünf und der Bezirksjagdbeirat ausgesprochen. Argument für die negative Stellungnahme sei, dass durch den Wegfall des Eigenjagdgebietes die bestehende Jagdgenossenschaft wegfallen würde und daher Dritte durch die Abtrennung des Eigenjagdgebietes

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, weil deren Gebiet dann einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet oder dem Eigenjagdgebiet angeschlossen werden müssten. Der Beschwerdeführer werde durch die Verweigerung des Eigenjagdgebietes

seinem Recht auf Feststellung des Eigenjagdgebietes sowie im Eigentumsrecht verletzt, weiters liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. § 6 Abs 3 TJG 2004 bestimme, dass Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiet festgestellt wurden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden. Paragraph 6, Absatz 3, TJG 2004 bestimme, dass Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiet festgestellt wurden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden. Der Bescheid über die Bildung der Genossenschaftsjagd V über 582,3130 ha stamme vom 05.03.1979. Dieser Bescheid stamme also aus einer Zeit vor

krafttreten dieses Gesetzes, also dem Jagdgesetz 2004. Mit LGBl Nr 41/2004 sei das Tiroler Jagdgesetz 1983 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen wiederverlautbart worden. Im Jahre 1983 habe daher der angeführte Genossenschaftsbescheid vom 05.03.1979 ebenfalls bereits bestanden. Da auf das

krafttreten „dieses Gesetzes“ abgestellt werde, würden also für die Genossenschaftsjagd im gegenständlichen Fall 300 ha genügen. Diese 300 ha würden auch nach der Berechnung der belangten Behörde jedenfalls übrig bleiben. Ob diese Fläche nunmehr mit 470 ha oder mit 450 ha anzusetzen sei, spiele vor diesem Hintergrund keine Rolle. Selbst wenn man bei der Formulierung „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

§ 6

Abs 3 TJG auf das Jagdgesetz 1983 abstellen würde, wäre die Voraussetzung erfüllt. Der Bescheid über die Bildung der Genossenschaftsjagd römisch fünf über 582,3130 ha stamme vom 05.03.1979. Dieser Bescheid stamme also aus einer Zeit vor

krafttreten dieses Gesetzes, also dem Jagdgesetz 2004. Mit Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, sei das Tiroler Jagdgesetz 1983 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen wiederverlautbart worden. Im Jahre 1983 habe daher der angeführte Genossenschaftsbescheid vom 05.03.1979 ebenfalls bereits bestanden. Da auf das

krafttreten „dieses Gesetzes“ abgestellt werde, würden also für die Genossenschaftsjagd im gegenständlichen Fall 300 ha genügen. Diese 300 ha würden auch nach der Berechnung der belangten Behörde jedenfalls übrig bleiben. Ob diese Fläche nunmehr mit 470 ha oder mit 450 ha anzusetzen sei, spiele vor diesem Hintergrund keine Rolle. Selbst wenn man bei der Formulierung „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

Paragraph 6, Absatz 3, TJG auf das Jagdgesetz 1983 abstellen würde, wäre die Voraussetzung erfüllt. Schließlich sei zu bedenken, dass bei verfassungskonformer

terpretation mit der Wortgruppe „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

§ 6

Abs 3 TJG auf das Gesetz bzw die Gesetzesnovelle abzustellen sei, mit der die vom Antragsteller genutzte Rechtslage von Eigenjagdgebieten im Ausmaß von 115 ha

Anspruch genommen werde, nämlich durch die Gesetzesnovelle LGBl Nr 64/2015. Dieses Gesetz sei entsprechend Art III dieser Gesetzesbestimmung am 01.10.2015

Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Genossenschaftsjagd U längst bestanden (05.03.1979). Für die Genossenschaftsjagd reiche daher eine Fläche von 300 ha und liege dementsprechend keine unverhältnismäßig rechtliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung von

teressen Dritter im Sinne des § 5 Abs 5 lit d TJG vor. Dazu komme, dass aus Sicht des Beschwerdeführers der bloße Wegfall dieser Genossenschaftsjagd auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen bewirken würde. Immerhin sei rein optisch betrachtet und von der Funktionsweise her das Eigenjagdgebiet ohnehin ein „Fremdkörper“ bei diesem Genossenschaftsjagdgebiet. Nur ein ganz geringer Streifen grenze aneinander. Beim Eigenjagdgebiet handle es sich um ein abgeschlossenes Gebiet auf der nördlichen Seite der Genossenschaftsjagd. Rein optisch habe es daher nie wirklich dazugehört. Dazu komme, dass es andere Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagden gäbe, an die die restlichen Flächen der Genossenschaftsjagd V problemlos angegliedert werden könnten. Schließlich sei zu bedenken, dass bei verfassungskonformer

terpretation mit der Wortgruppe „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

Paragraph 6, Absatz 3, TJG auf das Gesetz bzw die Gesetzesnovelle abzustellen sei, mit der die vom Antragsteller genutzte Rechtslage von Eigenjagdgebieten im Ausmaß von 115 ha

Anspruch genommen werde, nämlich durch die Gesetzesnovelle Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,. Dieses Gesetz sei entsprechend Artikel römisch drei, dieser Gesetzesbestimmung am 01.10.2015

Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Genossenschaftsjagd U längst bestanden (05.03.1979). Für die Genossenschaftsjagd reiche daher eine Fläche von 300 ha und liege dementsprechend keine unverhältnismäßig rechtliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung von

teressen Dritter im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG vor. Dazu komme, dass aus Sicht des Beschwerdeführers der bloße Wegfall dieser Genossenschaftsjagd auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen bewirken würde. Immerhin sei rein optisch betrachtet und von der Funktionsweise her das Eigenjagdgebiet ohnehin ein „Fremdkörper“ bei diesem Genossenschaftsjagdgebiet. Nur ein ganz geringer Streifen grenze aneinander. Beim Eigenjagdgebiet handle es sich um ein abgeschlossenes Gebiet auf der nördlichen Seite der Genossenschaftsjagd. Rein optisch habe es daher nie wirklich dazugehört. Dazu komme, dass es andere Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagden gäbe, an die die restlichen Flächen der Genossenschaftsjagd römisch fünf problemlos angegliedert werden könnten. Der angefochtene Bescheid sei nicht dem Gesetz entsprechend formuliert worden. Die begehrte Schaffung der Eigenjagd sei

Form eines Feststellungsbescheides abzuhandeln. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe hier aber eine Bewilligung versagt, der Spruch des Bescheides widerspreche daher dem Gesetz. Sollte das angerufene Gericht entgegen der

der Beschwerde vertretenen Ansicht zum Ergebnis gelangen, dass für die Genossenschaftsjagd eine Fläche von 500 ha übrig bleiben müsse, wurde angeregt,

soweit ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Im Hinblick auf die Regelung, wonach mit 115 ha Eigenjagdgebiete geschaffen werden dürfen, hätte auch bei einer entsprechenden Abtrennung für die verbleibenden Genossenschaftsflächen Vorsorge getroffen werden müssen, um diesen Anspruch auch jedenfalls durchsetzen zu können. Die Vorsehung einer Restfläche von 300 ha hätte hier explizit festgeschrieben werden müssen. Darauf habe der Gesetzgeber offensichtlich vergessen, als er die Schaffung der 115 ha Eigenjagdgebiete geregelt habe. Freilich stehe es dem angerufenen Gericht auch zu, das gesetzgeberische Versehen durch eine verfassungskonforme

terpretation und Lückenschließung

verfassungskonforme Bahnen zu lenken. Es wurden die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass entsprechend dem Antrag auf Feststellung der Eigenjagd X diese als solche festgestellt werde,

eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Jagdsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster

stanz zurückzuverweisen sowie der ersten

stanz aufzutragen, nach Feststellung des Eigenjagdgebietes auch das bisherige Genossenschaftsgebiet bescheidmäßig zu teilen. Es wurden die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass entsprechend dem Antrag auf Feststellung der Eigenjagd römisch zehn diese als solche festgestellt werde,

eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Jagdsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster

stanz zurückzuverweisen sowie der ersten

stanz aufzutragen, nach Feststellung des Eigenjagdgebietes auch das bisherige Genossenschaftsgebiet bescheidmäßig zu teilen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme

den Akt der belangten Behörde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z hinsichtlich der

seinem Eigentum stehenden,

EZ **** KG W vorgetragenen Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 sowie dem

EZ **** KG Y vorgetragenen Gst **11, welche

der Natur eine zusammenhängende Fläche darstellen, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd (Eigenjagdgebiet X) gestellt. AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z hinsichtlich der

seinem Eigentum stehenden,

EZ **** KG W vorgetragenen Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 sowie dem

EZ **** KG Y vorgetragenen Gst **11, welche

der Natur eine zusammenhängende Fläche darstellen, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd (Eigenjagdgebiet römisch zehn) gestellt. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd X beträgt 135,8394 ha (Tabelle 1 im jagdfachlichen Gutachten). Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergibt sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 128,5064 ha (Tabelle 2 des Gutachtens). Die Grundvoraussetzung, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche zur Feststellung als Eigenjagdgebiet voraussetzt, ist somit gegeben. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd römisch zehn beträgt 135,8394 ha (Tabelle 1 im jagdfachlichen Gutachten). Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergibt sich eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 128,5064 ha (Tabelle 2 des Gutachtens). Die Grundvoraussetzung, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche zur Feststellung als Eigenjagdgebiet voraussetzt, ist somit gegeben. Die Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd X,

klusive Bauflächen und Gewässer, beträgt 135,8394 ha. Diese Gesamtwaldfläche laut Grundbuch umfasst ca 17,6 ha bzw rund 14 % und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen

klusive Alpen betragen demnach 110,9 ha bzw 86 %. Aufgrund des sehr hohen Alpanteils weist das beantragte Jagdgebiet für alle drei vorkommenden Schalenwildarten (Rot-, Reh- und Gamswild) nahezu ideale Äsungsbedingungen auf, allerdings dürfte aufgrund der verhältnismäßig geringen Waldfläche

sbesondere das Rotwild schwer zu halten sein. Für das Rehwild ist der geringe Waldanteil nicht so ausschlaggebend, da diese Wildart auch mit kleineren Einständen das Auslangen finden kann und die Alpflächen teilweise lückig bestockt und daher nicht völlig frei von Bewuchs sind. Rehwildeinstände sind somit auch im Winterhalbjahr potentiell vorhanden. Der Anteil am Sommerlebensraum, bezogen auf die Jagdgebietsfläche, beträgt für das Rotwild rund 73, für das Rehwild 92 und für das Gams 100 % an der Gesamtjagdgebietsfläche. Die Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd römisch zehn,

klusive Bauflächen und Gewässer, beträgt 135,8394 ha. Diese Gesamtwaldfläche laut Grundbuch umfasst ca 17,6 ha bzw rund 14 % und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen

klusive Alpen betragen demnach 110,9 ha bzw 86 %. Aufgrund des sehr hohen Alpanteils weist das beantragte Jagdgebiet für alle drei vorkommenden Schalenwildarten (Rot-, Reh- und Gamswild) nahezu ideale Äsungsbedingungen auf, allerdings dürfte aufgrund der verhältnismäßig geringen Waldfläche

sbesondere das Rotwild schwer zu halten sein. Für das Rehwild ist der geringe Waldanteil nicht so ausschlaggebend, da diese Wildart auch mit kleineren Einständen das Auslangen finden kann und die Alpflächen teilweise lückig bestockt und daher nicht völlig frei von Bewuchs sind. Rehwildeinstände sind somit auch im Winterhalbjahr potentiell vorhanden. Der Anteil am Sommerlebensraum, bezogen auf die Jagdgebietsfläche, beträgt für das Rotwild rund 73, für das Rehwild 92 und für das Gams 100 % an der Gesamtjagdgebietsfläche. Das beantragte Eigenjagdgebiet X setzt sich überwiegend aus Flächen der Genossenschaftsjagd U (591,04 ha) und einem kleinen Grundstück der Eigenjagd T (240,07 ha) zusammen. Die GJ U besteht aus einem südlichen und einem nördlichen Teil, deren Zusammenhang

einem Punkt gegeben ist. Die zur Feststellung anstehende Eigenjagd X stellt den gesamten nördlichen Teil der GJ U, zuzüglich des Grundstückes Nr **11 EJ T mit einer Fläche von 2,9 ha dar. Die Expositionen der beantragten Eigenjagd reichen von einer nördlichen, über eine südwestliche bis westliche, bis hin zu einer nordwestlichen. Somit kommen im beantragten Jagdgebiet praktisch sämtliche Expositionen vor. Die Seehöhe des beantragten Eigenjagdgebietes reicht von 1300 bis über 2060 m und reicht von der hochmontanen, über die tiefsubalpine, bis zur hochsubalpinen Höhenstufe. Das beantragte Eigenjagdgebiet erweist durchwegs steile Geländeabschnitte auf, im nördlichen Bereich sind allerdings auch sanftere und damit flachere Abschnitte vorhanden. Eine befahrbare Erschließung

nerhalb der beantragten EJ X ist im süd- und östlichen Bereich gegeben. Ein überwiegender Teil des Jagdgebietes ist zudem durch Steige erschlossen und somit überwiegende fußwegig zu bejagen bzw bejagbar. Die Erreichbarkeit

das Jagdgebiet der beantragten EJ X über eine öffentliche Straße ist nicht gegeben. Das Jagdgebiet ist nur durch eine Forststraße erreichbar. Das beantragte Eigenjagdgebiet römisch zehn setzt sich überwiegend aus Flächen der Genossenschaftsjagd U (591,04 ha) und einem kleinen Grundstück der Eigenjagd T (240,07 ha) zusammen. Die GJ U besteht aus einem südlichen und einem nördlichen Teil, deren Zusammenhang

einem Punkt gegeben ist. Die zur Feststellung anstehende Eigenjagd römisch zehn stellt den gesamten nördlichen Teil der GJ U, zuzüglich des Grundstückes Nr **11 EJ T mit einer Fläche von 2,9 ha dar. Die Expositionen der beantragten Eigenjagd reichen von einer nördlichen, über eine südwestliche bis westliche, bis hin zu einer nordwestlichen. Somit kommen im beantragten Jagdgebiet praktisch sämtliche Expositionen vor. Die Seehöhe des beantragten Eigenjagdgebietes reicht von 1300 bis über 2060 m und reicht von der hochmontanen, über die tiefsubalpine, bis zur hochsubalpinen Höhenstufe. Das beantragte Eigenjagdgebiet erweist durchwegs steile Geländeabschnitte auf, im nördlichen Bereich sind allerdings auch sanftere und damit flachere Abschnitte vorhanden. Eine befahrbare Erschließung

nerhalb der beantragten EJ römisch zehn ist im süd- und östlichen Bereich gegeben. Ein überwiegender Teil des Jagdgebietes ist zudem durch Steige erschlossen und somit überwiegende fußwegig zu bejagen bzw bejagbar. Die Erreichbarkeit

das Jagdgebiet der beantragten EJ römisch zehn über eine öffentliche Straße ist nicht gegeben. Das Jagdgebiet ist nur durch eine Forststraße erreichbar. Im Fall des Feststellung des Eigenjagdgebietes X würden die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd V (U) nur mehr rund 450 ha betragen.Im Fall des Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn würden die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd römisch fünf (U) nur mehr rund 450 ha betragen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde,

sbesondere aus den jagdfachlichen Gutachten vom 14.06.2017. Dass durch die Feststellung des Eigenjagdgebietes X die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes U deutlich unter 500 ha zu liegen kommt, einerseits, wenn man von einem Flächenausmaß von 582,3130 ha iSd Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979 oder von einem Flächenausmaß von 591,04 ha iSd jagdfachlichen Gutachtens vom 14.06.2017 ausgeht, wurde vom Beschwerdeführer nicht

Abrede gestellt, dieser ist vielmehr der Auffassung, dass für die Genossenschaftsjagd U bei verfassungskonformer

terpretation der Wortgruppe „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

§ 6Abs 3 TJG 2004 eine Fläche von 300 ha ausreichend ist.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde,

sbesondere aus den jagdfachlichen Gutachten vom 14.06.2017. Dass durch die Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes U deutlich unter 500 ha zu liegen kommt, einerseits, wenn man von einem Flächenausmaß von 582,3130 ha iSd Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979 oder von einem Flächenausmaß von 591,04 ha iSd jagdfachlichen Gutachtens vom 14.06.2017 ausgeht, wurde vom Beschwerdeführer nicht

Abrede gestellt, dieser ist vielmehr der Auffassung, dass für die Genossenschaftsjagd U bei verfassungskonformer

terpretation der Wortgruppe „vor

krafttreten dieses Gesetzes“

Paragraph 6, Absatz 3, TJG 2004 eine Fläche von 300 ha ausreichend ist. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler JJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Tiroler JJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,

der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören. Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. ist abweichend vom Abs. 4 eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennGemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. ist abweichend vom Absatz 4, eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn a) sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist, b) die

teressen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

  1. c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
  2. d)Dritte dadurch

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Gemäß § 69 Abs 3 leg cit ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 idF des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, leg cit ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5,

der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die belangte Behörde ist

ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlich zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von mindestens 115 ha für die Feststellung einer Eigenjagd verfahrensgegenständlich gegeben ist und dass das beantragte Eigenjagdgebiet während der Vegetationszeit und während der Schusszeiten des Schalenwildes

sbesondere gut nutzbare Äsungsflächen, aber auch Einstandsmöglichkeiten bietet, sodass eine abschussplanmäßige Nutzung jedenfalls möglich ist. Weiters wurde davon ausgegangen, dass die

teressen der Landeskultur durch die Feststellung des Jagdgebietes nicht berührt werden, da die flächendeckende Bejagbarkeit des beantragten Eigenjagdgebietes gegeben ist. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Bezirkslandwirtschaftskammer Z. Die negative Feststellung, dass verfahrensgegenständlich die Feststellung des Eigenjagdgebietes X nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde ausschließlich auf die Bestimmung des § 5 lit d TJG 2004

der geltenden Fassung gegründet, wonach abweichend von Abs 4 eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von mindestens 115 ha dann festgestellt werden kann, wenn Dritte dadurch

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die negative Feststellung, dass verfahrensgegenständlich die Feststellung des Eigenjagdgebietes römisch zehn nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Litera d, TJG 2004

der geltenden Fassung gegründet, wonach abweichend von Absatz 4, eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von mindestens 115 ha dann festgestellt werden kann, wenn Dritte dadurch

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Obmann der Genossenschaftsjagd U hat

seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2017, gestützt auf den Vollversammlungsbeschluss vom 23.03.2016, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Genossenschaftsjagd sich klar gegen eine Auflösung der Jagdgenossenschaft ausspricht, sollte dies die Konsequenz aus der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes sein. Sollte ein Bestehen der Jagdgenossenschaft V mit einer Fläche von ca 470 ha nicht möglich sein, werde die Abtrennung und Errichtung einer Eigenjagd durch AA abgelehnt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass einige Mitglieder der Genossenschaftsjagd bei einer Zerschlagung derselben rechtlichen Schritte erwägen würden, da eine wirtschaftliche Aufteilung der Jagdhütte, die einen erheblichen Anteil der derzeitigen Jagdpacht ausmacht, nicht möglich wäre. Der Obmann der Genossenschaftsjagd U hat

seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2017, gestützt auf den Vollversammlungsbeschluss vom 23.03.2016, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Genossenschaftsjagd sich klar gegen eine Auflösung der Jagdgenossenschaft ausspricht, sollte dies die Konsequenz aus der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes sein. Sollte ein Bestehen der Jagdgenossenschaft römisch fünf mit einer Fläche von ca 470 ha nicht möglich sein, werde die Abtrennung und Errichtung einer Eigenjagd durch AA abgelehnt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass einige Mitglieder der Genossenschaftsjagd bei einer Zerschlagung derselben rechtlichen Schritte erwägen würden, da eine wirtschaftliche Aufteilung der Jagdhütte, die einen erheblichen Anteil der derzeitigen Jagdpacht ausmacht, nicht möglich wäre. Auch der Bezirksjagdbeirat hat

der Sitzung vom 13.11.2017 zur beantragten Feststellung der Eigenjagd X einstimmig beschlossen, eine negative Stellungnahme mit der Begründung abzugeben, als Rechte Dritter mehr als unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Auch der Bezirksjagdbeirat hat

der Sitzung vom 13.11.2017 zur beantragten Feststellung der Eigenjagd römisch zehn einstimmig beschlossen, eine negative Stellungnahme mit der Begründung abzugeben, als Rechte Dritter mehr als unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde ist somit aufgrund der Tatsache, dass im Falle der Feststellung des Eigenjagdgebietes die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für ein Genossenschaftsjagdgebiet nicht mehr vorliegt und die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd U im Ausmaß von rund 450 ha an umliegende Jagdgebiete angegliedert werden müssten, zu Recht davon ausgegangen, dass das Kriterium des § 5 lit d TJG 2004 idgF für die Zulässigkeit der beantragten Feststellung als Eigenjagdgebiet X nicht gegeben ist. Die belangte Behörde ist somit aufgrund der Tatsache, dass im Falle der Feststellung des Eigenjagdgebietes die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für ein Genossenschaftsjagdgebiet nicht mehr vorliegt und die verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd U im Ausmaß von rund 450 ha an umliegende Jagdgebiete angegliedert werden müssten, zu Recht davon ausgegangen, dass das Kriterium des Paragraph 5, Litera d, TJG 2004 idgF für die Zulässigkeit der beantragten Feststellung als Eigenjagdgebiet römisch zehn nicht gegeben ist. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vertritt, unter Bezugnahme auf § 6 Abs 3 TJG 2004, wonach Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, solange diese ein Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Rechtsansicht, dass das Genossenschaftsjagdgebiet U bereits zum Zeitpunkt vor der Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 41/2004

der Fassung der Gesetzesnovelle LGBl Nr 64/2015, welche am 01.10.2015

Kraft getreten ist bzw seit

krafttreten des Tiroler Jagdgesetzes 2004, bereits bestanden hat (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979). Deshalb würde für die Genossenschaftsjagd U eine Fläche von 300 ha ausreichen und dementsprechend keine unverhältnismäßige rechtliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung von

teressen Dritter im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung vorliegen.

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der zitierten Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 3 TJG 2004 nicht abgeleitet werden kann, dass Genossenschaftsjagdgebiete mit einem Flächenausmaß von mindestens 500 ha auf ein Flächenausmaß von unter 500 ha reduziert werden können, ohne dass dies an der Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet irgendetwas ändern würde. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Meinung ist, dass sich die Wortfolge „vor

krafttreten dieses Gesetzes“ auf das Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl Nr 60/1983, wiederverlautbart mit LGBl Nr 41/2004 (Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 41/2004 bzw auf die Rechtslage

der Fassung der Gesetzesnovelle LGBl Nr 64/2015,

Kraft getreten am 01.10.2015, bezieht. Das Tiroler Jagdgesetz 2004 stellt eine Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 dar, das seinerseits eine Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1969 bzw 1959 war; als Tag des erstmaligen

krafttretens hat somit der 01.04.1959 zu gelten (vgl Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, H.J. Abart; Anmerkung Seite 17). Bereits das Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 10/1959, regelte im § 6, dass alle

einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden, wenn sie zusammenhängen und mindestens 500 ha umfassen (Abs 1) und dass Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden (Abs 3).

haltlich gleich lautende Bestimmungen finden sich im § 6 Abs 1 und 3 des Tiroler Jagdgesetzes 1969, LGBl Nr 19/1969 und im Tiroler Jagdgesetz 1983 (TJG 1983), LGBl Nr 60.

diesem Zusammenhang ist verständlich, dass die Jagdbehörde im vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979, GZ ****, mit welchem die Genossenschaftsjagd W bei Z

die Genossenschaftsjagd „V“ mit einem Flächenausmaß von 582,3130 und die verbleibende Genossenschaftsjagd W mit einer Fläche von 2.465,6870 ha geteilt wurde, auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 1969 verwiesen hat, wonach die Landesregierung über Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden,

sgesamt mindestens 500 ha umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes

mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen hat, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 ha beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hingewiesen wurde

diesem Bescheid darauf, dass bei einer Fläche von ca 583 ha für die neu zu bildende Genossenschaftsjagd „V“ und einer solchen von ca 2.465 ha für die verbleibende Genossenschaftsjagd W der vom Gesetz für eine Teilung geforderten Voraussetzung hinsichtlich der Größe entsprochen wird. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Bildung der Genossenschaftsjagd V mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979 für die Genossenschaftsjagd eine Fläche von 300 ha ausreichend war, kommt somit aufgrund der zit Gesetzesbestimmungen keine Berechtigung zu. § 6 Abs 3 TJG 2004 idgF stellt mit der Wortfolge „vor

krafttreten dieses Gesetzes“ auf das Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 10/1959, ab. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vertritt, unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz 3, TJG 2004, wonach Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, solange diese ein Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Rechtsansicht, dass das Genossenschaftsjagdgebiet U bereits zum Zeitpunkt vor der Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,

der Fassung der Gesetzesnovelle Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, welche am 01.10.2015

Kraft getreten ist bzw seit

krafttreten des Tiroler Jagdgesetzes 2004, bereits bestanden hat (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979). Deshalb würde für die Genossenschaftsjagd U eine Fläche von 300 ha ausreichen und dementsprechend keine unverhältnismäßige rechtliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung von

teressen Dritter im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung vorliegen.

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der zitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, TJG 2004 nicht abgeleitet werden kann, dass Genossenschaftsjagdgebiete mit einem Flächenausmaß von mindestens 500 ha auf ein Flächenausmaß von unter 500 ha reduziert werden können, ohne dass dies an der Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet irgendetwas ändern würde. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Meinung ist, dass sich die Wortfolge „vor

krafttreten dieses Gesetzes“ auf das Tiroler Jagdgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983,, wiederverlautbart mit Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, (Tiroler Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, bzw auf die Rechtslage

der Fassung der Gesetzesnovelle Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,,

Kraft getreten am 01.10.2015, bezieht. Das Tiroler Jagdgesetz 2004 stellt eine Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 dar, das seinerseits eine Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1969 bzw 1959 war; als Tag des erstmaligen

krafttretens hat somit der 01.04.1959 zu gelten vergleiche Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, H.J. Abart; Anmerkung Seite 17). Bereits das Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1959,, regelte im Paragraph 6,, dass alle

einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden, wenn sie zusammenhängen und mindestens 500 ha umfassen (Absatz eins,) und dass Grundflächen, die vor

krafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 ha umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet bilden (Absatz 3,).

haltlich gleich lautende Bestimmungen finden sich im Paragraph 6, Absatz eins und 3 des Tiroler Jagdgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1969, und im Tiroler Jagdgesetz 1983 (TJG 1983), LGBl Nr 60.

diesem Zusammenhang ist verständlich, dass die Jagdbehörde im vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979, GZ ****, mit welchem die Genossenschaftsjagd W bei Z

die Genossenschaftsjagd „V“ mit einem Flächenausmaß von 582,3130 und die verbleibende Genossenschaftsjagd W mit einer Fläche von 2.465,6870 ha geteilt wurde, auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Jagdgesetz 1969 verwiesen hat, wonach die Landesregierung über Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden,

sgesamt mindestens 500 ha umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes

mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen hat, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 ha beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hingewiesen wurde

diesem Bescheid darauf, dass bei einer Fläche von ca 583 ha für die neu zu bildende Genossenschaftsjagd „V“ und einer solchen von ca 2.465 ha für die verbleibende Genossenschaftsjagd W der vom Gesetz für eine Teilung geforderten Voraussetzung hinsichtlich der Größe entsprochen wird. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Bildung der Genossenschaftsjagd römisch fünf mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.1979 für die Genossenschaftsjagd eine Fläche von 300 ha ausreichend war, kommt somit aufgrund der zit Gesetzesbestimmungen keine Berechtigung zu. Paragraph 6, Absatz 3, TJG 2004 idgF stellt mit der Wortfolge „vor

krafttreten dieses Gesetzes“ auf das Tiroler Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1959,, ab. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall angewandt bestätigt sich für das erkennende Gericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Jagdgenossenschaft V bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes X

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, weil dadurch die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet

folge nicht mehr erforderlicher Mindestgröße von 500 ha für ein Genossenschaftsjagdgebiet verloren ginge und die verbleibenden Flächen dieser Genossenschaftsjagd im Ausmaß von rund 450 ha an die umliegenden Jagdgebiete angegliedert werden müssten. Der diesbezügliche Einwand der Genossenschaftsjagd V und des Bezirksjagdbeirates erfolgte sohin zu Recht. Auf die zusätzlichen Argumente des Beschwerdeführers

der Beschwerde (Eigenjagdgebiet als „Fremdkörper“ im Genossenschaftsjagdgebiet, problemlose Angliederung der verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd V an andere Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagden) war deshalb nicht mehr einzugehen. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall angewandt bestätigt sich für das erkennende Gericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Jagdgenossenschaft römisch fünf bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes römisch zehn

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, weil dadurch die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet

folge nicht mehr erforderlicher Mindestgröße von 500 ha für ein Genossenschaftsjagdgebiet verloren ginge und die verbleibenden Flächen dieser Genossenschaftsjagd im Ausmaß von rund 450 ha an die umliegenden Jagdgebiete angegliedert werden müssten. Der diesbezügliche Einwand der Genossenschaftsjagd römisch fünf und des Bezirksjagdbeirates erfolgte sohin zu Recht. Auf die zusätzlichen Argumente des Beschwerdeführers

der Beschwerde (Eigenjagdgebiet als „Fremdkörper“ im Genossenschaftsjagdgebiet, problemlose Angliederung der verbleibenden Flächen der Genossenschaftsjagd römisch fünf an andere Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagden) war deshalb nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdevorbingen, dass die begehrte Schaffung der Eigenjagd

Form eines Feststellungsbescheides und nicht

einem Bewilligungsverfahren abzuhandeln ist, wurde durch eine Änderung des Spruches Genüge getan. Im Hinblick auf die oben dargelegten rechtlichen Argumente des erkennenden Gerichtes war auch die vom Beschwerdeführer angeregte Veranlassung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geboten. Die Voraussetzungen, wonach 115 ha große Eigenjagdgebiete geschaffen werden können, ergeben sich eindeutig aus der Gesetzesbestimmung des § 5 Abs 5 TJG 2004 idgF. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 64/2005, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (§ 69 Abs 3 TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 idF des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004) durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet Dritte dadurch

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen. Diese Nachteile liegen aufgrund der dadurch erforderlichen Auflösung der Genossenschaftsjagd V unzweifelhaft auf der Hand. Dem Beschwerdevorbingen, dass die begehrte Schaffung der Eigenjagd

Form eines Feststellungsbescheides und nicht

einem Bewilligungsverfahren abzuhandeln ist, wurde durch eine Änderung des Spruches Genüge getan. Im Hinblick auf die oben dargelegten rechtlichen Argumente des erkennenden Gerichtes war auch die vom Beschwerdeführer angeregte Veranlassung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geboten. Die Voraussetzungen, wonach 115 ha große Eigenjagdgebiete geschaffen werden können, ergeben sich eindeutig aus der Gesetzesbestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 idgF. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2005,, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5,

der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua vergleiche Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004) durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet Dritte dadurch

ihren rechtlichen und wirtschaftlichen

teressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen. Diese Nachteile liegen aufgrund der dadurch erforderlichen Auflösung der Genossenschaftsjagd römisch fünf unzweifelhaft auf der Hand. Aus den dargelegten Gründen kommt der eingebrachten Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war. IV.römisch vier. Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat

seinem Rechtsmittel vom 13.07.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde

der

Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies

§ 24Abs 3 Vw

GVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat

seinem Rechtsmittel vom 13.07.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde

der

Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat

ihrem Vorlageschreiben vom 19.07.2018 keinen derartigen Antrag eingebracht.

der vorliegenden Rechtssache waren nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr vorzunehmen, da der Sachverhalt

den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1638.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.