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{'item': 'LVwG-2018/16/1950-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1950-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.05.2018 um 13.50 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Z, neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zum BB abgestellt gehabt und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendet, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag oder ein Ausnahmetatbestand des § 6 lit j Z 1-3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 28/2005 idF 32/2017, erfüllt war. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit j TNSchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von Euro 10,00 verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.05.2018 um 13.50 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Z, neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zum BB abgestellt gehabt und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendet, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag oder ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Litera j, Ziffer eins -, 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2005, in der Fassung 32 aus 2017,, erfüllt war. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera j, TNSchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von Euro 10,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens und führte aus, die Schutzinteressen des Naturschutzgesetzes wäre nicht verletzt worden. Es sei unmöglich hier eine Verwaltungsübertretung des Naturschutzgesetzes anzunehmen. Er beantragt den Ortsaugenschein und die Parteieneinvernahme. Zuletzt wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Es steht aufgrund des Parteienvorbringens und aufgrund der Anzeige der Tiroler Bergwacht fest, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zu BB, Z, am 06.05.2018 um 13.50 Uhr auf einer zwar unbefestigten, aber nicht bewachsenen Fläche, somit am Straßenrand abgestellt hat, so wie auch andere Kraftfahrzeuge dort abgestellt waren. Es handelt sich nicht um einen besonders wertvollen Landschaftsteil. Schützenswerte Interessen des Naturschutzes werden durch einen solchen Abstellvorgang nicht berührt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen können aufgrund des Fotos und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers getroffen werden. Es bedarf dazu keiner Einvernahme bzw keines Lokalaugenscheines. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 lit j TNSchG bedarf es für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen Gemäß Paragraph 6, Litera j, TNSchG bedarf es für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen 1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; 2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; 3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten.3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten. Gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, wer ein nach dem §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, wer ein nach dem Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt. Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in das Naturschutzrecht des Landes übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und die im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen sind. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in das Naturschutzrecht des Landes übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und die im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen sind. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug auf einem unbefestigten, aber nicht bewachsenen Streifen zwischen der Straße und einem Wiesenstück, neben einer vielbefahrenen Straße in unmittelbarer Nähe der Autobahn, auf einem stadtnahen Grundstück abgestellt. Es kann ausgeschlossen werden, dass dabei eine Grasnarbe oder andere Verletzungen der Vegetation entstanden wären. Das Fahrzeug wurde in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand abgestellt. Festgehalten wird, dass es im vorliegenden Fall nicht zu zusätzlichen Lärm- und Geruchsbelästigungen kommen konnte, zumal das Fahrzeug unmittelbar am Fahrbahnrand in einem Bereich abgestellt wurde, der direkt neben der Autobahn und der Adresse 2, ca 30 m entfernt von der Einfahrt zu einem Gastgewerbe situiert ist. Aufgrund des vorliegenden Lichtbildes ist auszuschließen, dass eine wesentliche Verletzung des Geländes erfolgt ist, da es sich nicht um eine Grasfläche handelt, auf der das Fahrzeug hingestellt wurde. Genau so kann ausgeschlossen werden, dass geschützte Arten beeinträchtigt worden wären. Schließlich kann auch keine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erkannt werden. Eine Verletzung der sonstigen in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 angeführten Schutzgüter ist ebenso nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug auf einem unbefestigten, aber nicht bewachsenen Streifen zwischen der Straße und einem Wiesenstück, neben einer vielbefahrenen Straße in unmittelbarer Nähe der Autobahn, auf einem stadtnahen Grundstück abgestellt. Es kann ausgeschlossen werden, dass dabei eine Grasnarbe oder andere Verletzungen der Vegetation entstanden wären. Das Fahrzeug wurde in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand abgestellt. Festgehalten wird, dass es im vorliegenden Fall nicht zu zusätzlichen Lärm- und Geruchsbelästigungen kommen konnte, zumal das Fahrzeug unmittelbar am Fahrbahnrand in einem Bereich abgestellt wurde, der direkt neben der Autobahn und der Adresse 2, ca 30 m entfernt von der Einfahrt zu einem Gastgewerbe situiert ist. Aufgrund des vorliegenden Lichtbildes ist auszuschließen, dass eine wesentliche Verletzung des Geländes erfolgt ist, da es sich nicht um eine Grasfläche handelt, auf der das Fahrzeug hingestellt wurde. Genau so kann ausgeschlossen werden, dass geschützte Arten beeinträchtigt worden wären. Schließlich kann auch keine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erkannt werden. Eine Verletzung der sonstigen in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 angeführten Schutzgüter ist ebenso nicht ersichtlich. Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24.10.2012, Zl 2012/15/2510-2 (im RIS veröffentlicht) wurde bezüglich der damals eingeschränkten Berufung erörtert, tatsächlich liege keine Übertretung des TNSchG vor, sondern allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertretung des § 2 Abs 2 lit a Tiroler Feldschutzgesetz. Hiezu fehlt allerdings eine aktive Nutzung als landwirtschaftliche Fläche. Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24.10.2012, Zl 2012/15/2510-2 (im RIS veröffentlicht) wurde bezüglich der damals eingeschränkten Berufung erörtert, tatsächlich liege keine Übertretung des TNSchG vor, sondern allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetz. Hiezu fehlt allerdings eine aktive Nutzung als landwirtschaftliche Fläche. Mangels Tatbildmäßigkeit ist das Verfahren daher einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da aufgrund des Parteienvorbringens und des Lichtbildes die notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war bzw die Rechtsfrage ob Naturschutzinteressen verletzt wurden durch das vorliegende Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates bereits abgeklärt war. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1950.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.