RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1950-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.05.2018 um 13.50 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Z, neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zum BB abgestellt gehabt und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendet, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag oder ein Ausnahmetatbestand des § 6 lit j Z 1-3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 28/2005 idF 32/2017, erfüllt war. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit j TNSchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von Euro 10,00 verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.05.2018 um 13.50 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Z, neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zum BB abgestellt gehabt und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendet, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag oder ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Litera j, Ziffer eins -, 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2005, in der Fassung 32 aus 2017,, erfüllt war. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera j, TNSchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von Euro 10,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens und führte aus, die Schutzinteressen des Naturschutzgesetzes wäre nicht verletzt worden. Es sei unmöglich hier eine Verwaltungsübertretung des Naturschutzgesetzes anzunehmen. Er beantragt den Ortsaugenschein und die Parteieneinvernahme. Zuletzt wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Es steht aufgrund des Parteienvorbringens und aufgrund der Anzeige der Tiroler Bergwacht fest, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug neben der Adresse 2, nordseitig, ca 30 m östlich der Zufahrt zu BB, Z, am 06.05.2018 um 13.50 Uhr auf einer zwar unbefestigten, aber nicht bewachsenen Fläche, somit am Straßenrand abgestellt hat, so wie auch andere Kraftfahrzeuge dort abgestellt waren. Es handelt sich nicht um einen besonders wertvollen Landschaftsteil. Schützenswerte Interessen des Naturschutzes werden durch einen solchen Abstellvorgang nicht berührt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen können aufgrund des Fotos und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers getroffen werden. Es bedarf dazu keiner Einvernahme bzw keines Lokalaugenscheines. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 lit j TNSchG bedarf es für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen Gemäß Paragraph 6, Litera j, TNSchG bedarf es für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen 1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist; 2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß; 3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten.3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten. Gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, wer ein nach dem §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, wer ein nach dem Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt. Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in das Naturschutzrecht des Landes übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und die im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen sind. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in das Naturschutzrecht des Landes übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und die im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen sind. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zum Ziel hat, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
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