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{'item': 'LVwG-2018/25/1299-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/1299-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, vom 26.04.2018, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Z vom 11.04.2018, GZ: ***, betreffend eine Übertretung der StVO, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, vom 26.04.2018, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Z vom 11.04.2018, GZ: ***, betreffend eine Übertretung der StVO, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, er habe am 30.06.2017 um 22.59 Uhr in Z, Kreuzungsbereich gegenüber dem Haus Adresse 3/Adresse 4 mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX, Marke CC, Farbe X, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d iVm § 99 Abs 3 lit a StVO begangen. Deshalb wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Euro 10,00 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, er habe am 30.06.2017 um 22.59 Uhr in Z, Kreuzungsbereich gegenüber dem Haus Adresse 3/Adresse 4 mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX, Marke CC, Farbe römisch zehn, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen. Deshalb wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass es richtig sei, dass er zur genannten Zeit sein Fahrzeug im Bereich Adresse 3/Adresse 4 abgestellt hat. Der genaue Standpunkt des Fahrzeuges sei dem beiliegenden Lichtbild zu entnehmen. Daraus ergebe sich, dass das Fahrzeug nicht im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei hinter dem dort befindlichen „Vorranggeben“-Schild abgestellt gewesen; der Kreuzungsschnittpunkt befinde sich jedoch weiter als 5 m vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt. Direkt vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers sei das Fahrzeug von DD mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX abgestellt gewesen, sodass es dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen sei, seinen Wagen im Kreuzungsbereich abzustellen. Durch das Abstellen des Fahrzeuges habe der Beschuldigte weder die Leichtigkeit, Flüssigkeit noch Sicherheit des Verkehrs behindert. Aufgrund der Fahrzeugbreite sei noch eine Fahrbahnbreite von 2,90 m verlieben, wobei die Adresse 4 an ihrer engsten Stelle eine Fahrbahnbreite von 2,50 m aufweise, somit sei eine Behinderung jedenfalls nicht gegeben gewesen. Es werde deshalb Verfahrenseinstellung beantragt. Der Beschwerde beigelegt sind ein Lichtbild, auf dem der Wagen mit am Scheibenwischer angebrachten Verständigungszettel in der Adresse 4 vor dem „Vorrang-geben“-Schild stehend abgebildet ist sowie eine Skizze, die der Beschuldigte angefertigt hat und auf der die Position seines PKW und die des Wagens von DD eingezeichnet sind. In den mündlichen Verhandlungen wurden neben dem Beschwerdeführer die Zeugen EE, FF und DD einvernommen. Der Beschuldigte führte dabei Folgendes aus: „Am 30.06.2017 um 22.59 Uhr war mein PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX im sogenannten GG vor dem Steher des „Vorrang geben“-Verkehrszeichens abgestellt; dieses Verkehrszeichen ist 5 m vor der Kreuzungslinie angebracht. Ich habe meinen Wagen dort am 30.06.2017 ca gegen 20.00 Uhr abgestellt. Am 01.07.2017 gegen 09.30 Uhr habe ich dann den Verständigungszettel bei meinem Wagen vorgefunden. Das Auto (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX ist in gegenständlicher Nacht vor meinem PKW, so wie von mir in der Skizze dargestellt, abgestellt gewesen. Gegen 09.30 Uhr stand dieser Wagen auch noch an der von mir angegebenen Stelle; es haben sich dort auch DD und EE aufgehalten; ich bin als Letzter zu diesen dazugekommen. Ich bin deswegen zu meinem Auto gegangen, weil ich die beiden an der Kreuzung diskutieren gesehen habe. Als ich dazukam, haben die beiden über die Verständigungszettel seitens der Polizei diskutiert. DD hat auch einen Verständigungszettel seitens der Polizei erhalten. Ob Herr DD auf den Verständigungszettel der Polizei hin eine Organstrafverfügung bezahlt hat oder nicht, weiß ich nicht. Der Wagen von Herrn DD ist auch gegen 23.00 Uhr an dieser Stelle gestanden, das habe ich von meinem Fenster aus gesehen. Herr EE hat kein Auto, welches dort abgestellt war. Herr DD und Herr EE kennen sich gut. Ich habe dann Herrn EE gefragt, ob er ein Foto von meinem Auto machen kann, da ich keinen Fotoapparat habe. Herr EE sagte mir, dass er sein Telefon jetzt auch nicht mit dabei hat und ich soll um 11.30 Uhr wieder kommen, dann würde er das Foto von meinem Wohnzimmerfenster aus machen. So ist es dann auch gewesen und ist das Foto entstanden, welches ich der Erstbehörde vorgelegt habe. Dieses Foto zeigt somit die Situation gegen 11.30 Uhr am 01.07.
  3. Herr DD teilte mir mit, dass er nun auf die Polizeiinspektion Y fahren werde, um mit dem betreffenden Beamten die Angelegenheit zu regeln. Er kam dann wieder zurück und sagte, dass er am nächsten Tag wieder kommen solle, da der betreffende Beamte zur Zeit nicht im Dienst war. Dies ist auch der Grund dafür, dass auf dem von mir vorgelegten Lichtbild der Wagen von Herrn DD nicht mehr zu sehen ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich meinen Wagen vor der Aufnahme des Fotos durch Herrn EE bewegt habe, so führe ich an, dass ich Einkaufen fahren musste. Ich habe ihn dann wieder genau so hingestellt, wie er die Nacht über gestanden ist. Den Verständigungszettel seitens der Polizei hatte ich nicht entfernt. Mein Wagen ist auf dem von mir vorgelegten Foto des Herrn EE genau so dargestellt, wie er über Nacht gestanden ist. Im Kreuzungsbereich ist tatsächlich der PKW von Herrn DD abgestellt gewesen. Ich parke regelmäßig an dieser Stelle. Ich habe an dieser Stelle noch nie eine Strafe bekommen, sondern nur einmal, als ich tatsächlich im Kreuzungsbereich gestanden bin, so wie damals der Wagen von Herrn DD. Diese Strafe habe ich auch bezahlt.“ Der Zeuge EE gab Folgendes an: „Ich kenne den Beschwerdeführer, da wir Nachbarn sind. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Angabe dazu machen kann, wo der PKW des Beschwerdeführers am 30.06.2017 um 22.59 Uhr genau gestanden ist, so führe ich aus, dass ich als Straßenmarkierer oftmals in der Nacht arbeite und dann in der Nacht wieder nach Hause zurückkomme. Mir ist nur grundsätzlich bekannt, dass AA seinen Wagen meistens vor dem „Vorrang geben“-Verkehrszeichen im sogenannten „GG“ abstellt. Am nächsten Tag, am 01.07.2017, habe ich gesehen, dass am PKW von Herrn AA ein Verständigungszettel angebracht war. Ich habe dann bei ihm in der Wohnung geläutet und ihm diesen Sachverhalt mitgeteilt. Er sagte mir daraufhin, dass dies nicht der Fall sein könne und so sind wir dann zu seinem Auto gegangen und hat er den Verständigungszettel an seinem Wagen vorgefunden. Herr AA hat mich gebeten, dass ich ein Lichtbild von dieser Situation anfertige. Gleich einmal danach habe ich wunschgemäß das Foto vom Wagen von Herrn AA angefertigt; von wo aus ich dieses Foto aufgenommen habe, kann ich jetzt nicht mehr angeben. Soweit ich mich erinnern kann, war der Wagen von Herrn DD mit dem Kennzeichen XX-XXXX zu dieser Zeit vor dem Wagen von Herrn AA im Kreuzungsbereich abgestellt gewesen. Er hatte nämlich auch einen Verständigungszettel seitens der Polizei erhalten. Die Uhrzeit, wann ich am 01.07.2017 dieses Foto aufgenommen habe, kann ich heute nicht mehr angeben. Ob der Wagen von Herrn DD zu der Zeit, als ich das Foto aufnahm, noch im Kreuzungsbereich abgestellt war, kann ich heute auch nicht mehr sagen. Ob der Wagen von Herrn AA in der Zeit zwischen 22.59 Uhr und dem Zeitpunkt der Fotoaufnahme bewegt wurde, kann ich heute nicht mehr angeben. Sicher bestätigen kann ich nur, dass der Wagen zu der Zeit, als ich ihn am 01.07.2017 von meinem Fenster aus gesehen habe, dort gestanden ist, wo er auf dem Foto auch zu sehen ist. Der Wagen von Herrn AA ist sicher in 90 % der Fälle von ihm so abgestellt, wie es auf dem Foto zu sehen ist. Aufgrund des großen Parkplatzmangels in diesem Bereich ist die Stelle, wo der Wagen von Herrn DD abgestellt war, grundsätzlich jede Nacht verparkt. Als ich mit Herrn AA dort war, war auch Herr DD anwesend.“ Der Zeuge FF gab Folgendes an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich noch genau beschreiben kann, wo der von mir angezeigte PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 30.06.2017 um 22.59 Uhr abgestellt war, so muss ich angeben, dass ich das heute nicht mehr genau sagen kann. Wenn mir der Verhandlungsleiter das Lichtbild zeigt, welches im erstinstanzlichen Akt sich befindet und von der JJ aufgenommen wurde, so gebe ich an, dass ich heute auch nicht mehr weiß, ob der PKW (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX so dort gestanden ist wie auf diesem Lichtbild. Ich kann auch nicht mehr angeben, ob ich gegebenenfalls an diesem PKW einen Verständigungszettel angebracht habe. Wenn mir das Lichtbild gezeigt wird, dann kann ich nur sagen, dass, wenn der Wagen des Beschwerdeführers so abgestellt gewesen wäre, wie auf den Lichtbildern zu sehen, ich bei ihm keinen Verständigungszettel angebracht hätte, weil er dann außerhalb des 5 m-Bereiches der Kreuzung gestanden wäre. Es ist für mich auf der Dienststelle nicht mehr rekonstruierbar, ob seinerzeit der PKW (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX von mir wegen einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO angezeigt wurde oder nicht. Falls von Herrn DD eine Organstrafverfügung bezahlt worden wäre, kann dies auch nicht mehr rekonstruiert werden, da die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorrätig sind.„Wenn ich gefragt werde, ob ich noch genau beschreiben kann, wo der von mir angezeigte PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 30.06.2017 um 22.59 Uhr abgestellt war, so muss ich angeben, dass ich das heute nicht mehr genau sagen kann. Wenn mir der Verhandlungsleiter das Lichtbild zeigt, welches im erstinstanzlichen Akt sich befindet und von der JJ aufgenommen wurde, so gebe ich an, dass ich heute auch nicht mehr weiß, ob der PKW (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX so dort gestanden ist wie auf diesem Lichtbild. Ich kann auch nicht mehr angeben, ob ich gegebenenfalls an diesem PKW einen Verständigungszettel angebracht habe. Wenn mir das Lichtbild gezeigt wird, dann kann ich nur sagen, dass, wenn der Wagen des Beschwerdeführers so abgestellt gewesen wäre, wie auf den Lichtbildern zu sehen, ich bei ihm keinen Verständigungszettel angebracht hätte, weil er dann außerhalb des 5 m-Bereiches der Kreuzung gestanden wäre. Es ist für mich auf der Dienststelle nicht mehr rekonstruierbar, ob seinerzeit der PKW (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX von mir wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO angezeigt wurde oder nicht. Falls von Herrn DD eine Organstrafverfügung bezahlt worden wäre, kann dies auch nicht mehr rekonstruiert werden, da die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorrätig sind. Im Falle solcher Anzeigen wird von uns die Entfernung nicht konkret nachgemessen, sondern erfolgt dies aufgrund Augenmaßes. Eine Anzeige erstatte ich aber nur dann, wenn ich mir sicher bin, dass es weniger als 5 m sind. Wenn Herr DD seinen PKW (Marke KK) vor dem Wagen des Beschuldigten abgestellt gehabt hätte, hätte ich bei ihm ganz sicher auch einen Verständigungszettel angebracht. Wenn mir der Beschwerdeführer erklärt, dass er, Herr DD und Herr EE gesehen hatten, dass sowohl der Wagen des Beschwerdeführers als auch von Herrn DD mit einem Verständigungszettel versehen waren und mir der Beschwerdeführer vorhält, warum ich mich daran nicht mehr erinnern kann, so gebe ich dazu an, dass ich derartige Amtshandlungen sehr oft durchführe und dies nach einem Jahr aus diesem Grund wirklich nicht mehr sagen kann.“ Der Zeuge DD gab Folgendes an: „Ich bin Nachbar des Beschwerdeführers. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich meinen PKW (Marke KK) mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 30.06.2017 um 22.59 Uhr im Kreuzungsbereich Adresse 3/Adresse 4 vor dem Pkw des Beschwerdeführers AA abgestellt hatte. AA bekam von der Polizei einen Verständigungszettel, mein Pkw war auch mit einem Verständigungszettel versehen. Am 01.07.2017 habe ich meinen Wagen etwa im Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr von dort weggefahren. Wenn mir das vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Akt vorgelegte Lichtbild seines Wagens gezeigt wird, so bestätige ich, dass damals sein Wagen an dieser Stelle abgestellt war. Mein Auto war vor seinem Wagen geparkt. Der Wagen von AA war noch vor dem „Vorrang-geben“-Verkehrszeichen abgestellt. Ich bin wegen des Verständigungszettels mehrmals bei der Polizei gewesen und habe dahingehend interveniert, dass sich in meinem Wagen ein Behindertenausweis befunden hat, da mein Sohn zu 70 % behindert ist. Dieser Ausweis wurde in der Nacht offenbar nicht wahrgenommen. Letzten Endes habe ich wegen dieser Sache keine Strafe bezahlt. Auf Grund der großen Parkplatznot in diesem Bereich stelle ich meinen Wagen immer wieder an besagter Stelle ab, weil dies die einzige Stelle ist, wo noch frei ist und meines Erachtens der Verkehr dadurch auch nicht behindert wird. Ich wurde allerdings schon mehrfach seitens der JJ deswegen angezeigt. Wenn mir der Plan, der vom Beschwerdeführer angefertigt wurde und die Situation zur Tatzeit am Tatort darstellt, gezeigt wird, so bestätige ich, dass die Fahrzeuge so gestanden sind, wie sie von AA eingezeichnet wurden. AA stellt seinen Wagen öfters an der Stelle ab, wie es auf dem Foto zu sehen ist. Ob er wegen Parkens an dieser Stelle - wie am Foto - schon früher Strafen bekommen hat, weiß ich nicht. An der Stelle, wo zur Tatzeit der Wagen von AA gestanden ist, habe ich meinen Wagen auch schon mehrfach abgestellt gehabt und bin dort nie beanstandet worden. Ich stelle meinen Wagen in meinem Wohnbereich ab, wenn ich von der Arbeit zurückkomme. Das ist üblicherweise zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Als ich am Abend des 30.06.2017 meinen Wagen im Kreuzungsbereich abstellte, war das Fahrzeug von AA schon an der am Foto dargestellten Stelle abgestellt gewesen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 30.06.2017 um 22.59 Uhr war der auf AA zugelassene PKW der Marke CC, Farbe X, mit dem österreichischen Kennzeichen XX-XXXX, an der Kreuzung Adresse 3/Adresse 4, in der Adresse 4 unmittelbar vor dem Richtung Westen aufgestellten Verkehrszeichen „Vorrang-geben“ auf der nördlichen Straßenseite direkt zur Mauer hin geparkt. Vor dem PKW des Beschuldigten war zu dieser Zeit der auf DD zugelassene PKW der Marke KK mit dem Kennzeichen XX-XXXX geparkt. Diese beiden Fahrzeuge wurden von der Polizei im Hinblick auf eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO mit Verständigungszetteln versehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder stand.Am 30.06.2017 um 22.59 Uhr war der auf AA zugelassene PKW der Marke CC, Farbe römisch zehn, mit dem österreichischen Kennzeichen XX-XXXX, an der Kreuzung Adresse 3/Adresse 4, in der Adresse 4 unmittelbar vor dem Richtung Westen aufgestellten Verkehrszeichen „Vorrang-geben“ auf der nördlichen Straßenseite direkt zur Mauer hin geparkt. Vor dem PKW des Beschuldigten war zu dieser Zeit der auf DD zugelassene PKW der Marke KK mit dem Kennzeichen XX-XXXX geparkt. Diese beiden Fahrzeuge wurden von der Polizei im Hinblick auf eine Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO mit Verständigungszetteln versehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder stand. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die beiden Zeugen EE und DD bestätigten die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass sein Wagen zur Tatzeit so abgestellt gewesen war, wie auf dem am nächsten Tag aufgenommenen Lichtbild zu sehen. DD bestätigte auch, dass er seinen Wagen vor jenem des Beschuldigten im Kreuzungsbereich zur Tatzeit abgestellt hatte. Er fuhr seinen Wagen bereits am Vormittag des 01.07.2017 von dieser Stelle weg, sodass er auf dem um die Mittagszeit dieses Tages aufgenommenen Lichtbild nicht mehr zu sehen ist. Nachdem der PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX mit einem Verständigungszettel versehen war, musste er im Kreuzungsbereich abgestellt gewesen sein und konnte aus Platzgründen der PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX nur hinter dem Steher für das „Vorrang-geben“-Schild abgestellt gewesen sein. Da sich diese Befestigungsvorrichtung ziemlich genau 5 m vom Kreuzungsschnittpunkt entfernt befindet, konnte der Wagen des Beschwerdeführers sich nicht innerhalb dieses Bereiches befunden haben. Der Meldungsleger hatte aufgrund des langen Zeitablaufes keine genaue Erinnerung mehr an die damalige Situation. Der Umstand, dass der Wagen mit dem Kennzeichen XX-XXXX von der Polizei ebenfalls mit einem Verständigungszettel versehen wurde, führt zur zwingenden Schlussfolgerung, dass dieser Wagen innerhalb des 5m-Bereiches des Kreuzungsschnittpunktes, dh vor dem Wagen des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sein musste. Für das Verwaltungsgericht waren die Aussagen sämtlicher Personen insofern glaubwürdig, als sie den Eindruck hinterließen, die damaligen Geschehnisse entsprechend ihrer Erinnerung geschildert zu haben. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO ist das Halten und Parken verboten, unbeschadet der Regelung des § 23 Abs 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ist das Halten und Parken verboten, unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. V.römisch fünf. Erwägungen: Da das Beweisverfahren ergeben hat, dass zur Tatzeit der PKW des Beschwerdeführers so abgestellt gewesen sein musste, wie auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild vom Folgetag, konnte jedenfalls die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1299.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.