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{'item': 'LVwG-2015/46/3175-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/46/3175-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z und des BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 TJG 2004, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z und des BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß Paragraph 52, TJG 2004, den I.römisch eins. B E S C H L U S S :

  1. Die Beschwerde des AA wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. erkennt zu Recht:
  4. Der Beschwerde des BB wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****, wurde folgendes verfügt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****, wurde folgendes verfügt: „I Aufgrund der Auflassung der Rotwildfütterung CC in der GJ W verfügt die Bezirkshauptmannschaft X gemäß Abs. 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004, zuletzt geändert mit LGBlö. 64/2015 in den Jagdrevieren GJ W, GJ Z und GJ Y unter Maßgabe der im Spruchpunkt II festgelegten Nebenbestimmungen nachfolgende Regelung:Aufgrund der Auflassung der Rotwildfütterung CC in der GJ W verfügt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004, zuletzt geändert mit LGBlö. 64 aus 2015, in den Jagdrevieren GJ W, GJ Z und GJ Y unter Maßgabe der im Spruchpunkt römisch zwei festgelegten Nebenbestimmungen nachfolgende Regelung: Auf landwirtschaftlichen Flächen und deren unmittelbaren Nahbereich können zusätzlich zum Abschussplan in den angeführten Jagdrevieren insgesamt maximal 5 Stück Rotwild erlegt werden, davon müssen mindestens 3 Stücke Tiere, Kälber oder Schmalspießer sein, die übrigen 2 Stücke können klassefrei erlegt werden. IIrömisch zwei Nebenbestimmungen:
  7. Der Abschuss muss auf Grundlage von § 52 Abs. 1 lit a TJG 2004, zuletzt geändert mit LGBl. 64/2015, in der Zeit zwischen dem 25.11.2015 und dem 31.1.2016 erfolgen
  8. Der Abschuss muss auf Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, in der Zeit zwischen dem 25.11.2015 und dem 31.1.2016 erfolgen
  9. Der Abschuss kann gemäß § 52 Abs. 1 lit a TJG 2004, zuletzt geändert mit LGBl. 64/2015, auch in der Nachtzeit erfolgen
  10. Der Abschuss kann gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, auch in der Nachtzeit erfolgen
  11. Sofortige Verständigung des Hegemeisters (Grünvorlage) und Dokumentation des Erlegungsortes – entweder durch den Hegemeister oder mittels Lichtbild und belassen des Aufbruchs am Erlegungsort Empfehlung: Um den Vergrämungseffekt bei den landwirtschaftlichen Flächen zu verstärken, empfiehlt es sich, dass die Jagdausübungsberechtigten in den GJ W, GJ Z und GJ Y in Abspreche mit den betroffenen Landwirten für die rotwildsichere Abzäunung (Elektrozaun) der in den landwirtschaftlichen Flächen befindlichen Fahrsilos sorgen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben der Jagdpächter der GJ Z, AA, und der Jagdausübungsberechtigte der GJ Y, BB, fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass waldverwüstende Schäden nicht bekannt seien. Die Auflassung einer Rotwildfütterung als alleinige Grundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 52 TJG sei zu wenig. Abzulehnen seien der Nachtabschuss, die erweiterte Abschusszeit und die 2 klassenfreien Abschüsse. Gegen diesen Bescheid erhoben der Jagdpächter der GJ Z, AA, und der Jagdausübungsberechtigte der GJ Y, BB, fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass waldverwüstende Schäden nicht bekannt seien. Die Auflassung einer Rotwildfütterung als alleinige Grundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 52, TJG sei zu wenig. Abzulehnen seien der Nachtabschuss, die erweiterte Abschusszeit und die 2 klassenfreien Abschüsse. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.11.2015, Zl ****; ****; ****. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Jagdgenossenschaft Z ist Verpächterin der Genossenschaftsjagd Z. AA, Z, Egge 7, ist alleiniger Jagdpächter dieser Genossenschaftsjagd und hat dieser DD, Adresse 3, Z als Jagdleiter bestellt. In Bezug auf die Genossenschaftsjagd Y ist BB, Adresse 2, Y, Pächter. Ein Jagdleiter wurde nicht bestellt. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde von Amts wegen zur nachhaltigen Vergrämung des Rotwildes und damit zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen gemäß § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 nachstehende Maßnahmen anordnet:Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde von Amts wegen zur nachhaltigen Vergrämung des Rotwildes und damit zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 nachstehende Maßnahmen anordnet: Irömisch eins Auf landwirtschaftlichen Flächen und deren unmittelbaren Nahbereich können zusätzlich zum Abschussplan in den angeführten Jagdrevieren insgesamt maximal 5 Stück Rotwild erlegt werden, davon müssen mindestens 3 Stücke Tiere, Kälber oder Schmalspießer sein, die übrigen 2 Stücke können klassefrei erlegt werden. IIrömisch zwei Nebenbestimmungen:
  12. Der Abschuss muss auf Grundlage von § 52 Abs. 1 lit a TJG 2004, zuletzt geändert mit LGBl. 64/2015, in der Zeit zwischen dem 25.11.2015 und dem 31.1.2016 erfolgenDer Abschuss muss auf Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, in der Zeit zwischen dem 25.11.2015 und dem 31.1.2016 erfolgen
  13. Der Abschuss kann gemäß § 52 Abs. 1 lit a TJG 2004, zuletzt geändert mit LGBl. 64/2015, auch in der Nachtzeit erfolgenDer Abschuss kann gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, auch in der Nachtzeit erfolgen
  14. Sofortige Verständigung des Hegemeisters (Grünvorlage) und Dokumentation des Erlegungsortes – entweder durch den Hegemeister oder mittels Lichtbild und belassen des Aufbruchs am Erlegungsort Die Vorschreibung wird für drei verschiedene Jagdreviere, nämlich der GJ W, der GJ Y und der GJ Z, angeordnet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 18.11.
  15. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018 lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, lautet wie folgt: § 59Paragraph 59

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. V.römisch fünf. Erwägungen: Zu I.:Zu römisch eins.: Adressat von Vorschreibungen nach § 52 TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte.Adressat von Vorschreibungen nach Paragraph 52, TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 11 Abs 4 TJG 2004 steht auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung). Nach § 11 Abs 7 TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 103/2014, hatten die Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen, wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde. Mit LGBl Nr 64/2015 wurde durch § 11 Abs 7 TJG 2004 die Möglichkeit geschaffen, dass auch ein einzelner Pächter einer Genossenschaftsjagd einen Jagdleiter bestellen kann.Nach Paragraph 11, Absatz 4, TJG 2004 steht auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung). Nach Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, hatten die Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen, wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde. Mit Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, wurde durch Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004 die Möglichkeit geschaffen, dass auch ein einzelner Pächter einer Genossenschaftsjagd einen Jagdleiter bestellen kann. Im vorliegenden Fall gilt das Jagdausübungsrecht gemäß vorzitierter Bestimmung auf den Jagdleiter DD übertragen. Allfällige Maßnahmen nach § 52 TJG 2004 waren folglich ihm vorzuschreiben. AA ist daher als Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Z nicht beschwerdelegitimiert und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall gilt das Jagdausübungsrecht gemäß vorzitierter Bestimmung auf den Jagdleiter DD übertragen. Allfällige Maßnahmen nach Paragraph 52, TJG 2004 waren folglich ihm vorzuschreiben. AA ist daher als Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Z nicht beschwerdelegitimiert und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu II.:Zu römisch zwei.: Beim gegenständlichen Bescheid war wohl beabsichtigt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, wobei Teile des Spruches, die an sich einen der Vollstreckung zugänglichen Leistungsbescheid darstellen sollten, aufgrund ihrer unklaren Formulierung nicht ausreichend konkretisiert sind. So wurde insbesondere angeordnet, dass auf „landwirtschaftlichen Flächen und deren unmittelbaren Nahbereich“ zusätzlich zum Abschussplan in drei verschiedenen Jagdrevieren insgesamt maximal 5 Stück Rotwild erlegt werden „können“. Der Spruch des angefochtenen Bescheides steht mit der Begründung insofern im Widerspruch, als im Spruch das Wort „können“ den Bescheidadressaten nicht zwingend anordnet, die Abschüsse zu tätigen, zum anderen in der Begründung bei der rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen wird, dass die Maßnahmen unbedingt erforderlich und deshalb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufzutragen waren. Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Bescheid drei Jagdreviere umfasst und diesbezüglich lediglich angeordnet wird, dass die Abschüsse auf landwirtschaftlichen Flächen und deren unmittelbaren Nahebereich zu erfolgen haben. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl VwGH vom 16.6.2004, Zl 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit (siehe insbesondere VwGH vom 16.9.1999, Zl 99/07/0063) – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG ergehen kann. Diesem Erfordernis wird durch die gegenständliche Formulierung nicht Rechnung getragen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Bescheid drei Jagdreviere umfasst und diesbezüglich lediglich angeordnet wird, dass die Abschüsse auf landwirtschaftlichen Flächen und deren unmittelbaren Nahebereich zu erfolgen haben. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH vom 16.6.2004, Zl 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Zum anderen bedeutet die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit (siehe insbesondere VwGH vom 16.9.1999, Zl 99/07/0063) – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG ergehen kann. Diesem Erfordernis wird durch die gegenständliche Formulierung nicht Rechnung getragen. Des Weiteren hat der VwGH mehrfach betont, dass die Festsetzung einer Erfüllungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar damit verbunden ist (vgl VwGH vom 31.1.1989, Zl 88/05/0266). Als integrierender Bestandteil des Spruchs wird auch die Erfüllungsfrist von der Rechtskraft des Auftrags erfasst (VwGH vom 24.2.2004, Zl 2004/05/0022).Des Weiteren hat der VwGH mehrfach betont, dass die Festsetzung einer Erfüllungsfrist iSd Paragraph 59, Absatz 2, AVG nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen kann, sondern immer untrennbar damit verbunden ist vergleiche VwGH vom 31.1.1989, Zl 88/05/0266). Als integrierender Bestandteil des Spruchs wird auch die Erfüllungsfrist von der Rechtskraft des Auftrags erfasst (VwGH vom 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Die Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung des Zustandes hat nach § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein. Mit der Verpflichtung der Behörde nach § 59 Abs 2 AVG korrespondiert ein subjektives Recht jedenfalls der verpflichteten Partei auf Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Frist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Die Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung des Zustandes hat nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen zu sein. Mit der Verpflichtung der Behörde nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG korrespondiert ein subjektives Recht jedenfalls der verpflichteten Partei auf Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Frist objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015 die Erfüllungsfrist mit dem Zeitraum 25.11.2015 bis zum 31.1.2016 festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt. Als einziges nachvollziehbares Datum im Akt (weder lässt sich erkennen, wann der Bescheid abgefertigt wurde, noch erliegen Rückscheine im Akt) scheint der 24.11.2015 auf. An diesem Tag langten die gegenständlichen Beschwerden bei der belangten Behörde ein. Ausgehend von einer Aktenvorlage am 17.12.2015 ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mehr in der Lage war, das Beschwerdebegehren rechtskonform zu erledigen. Berücksichtigt man die Zeit für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, so wäre von der Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bis zum 31.1.2016 die Erfüllung der Leistung wohl nicht mehr möglich gewesen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG bestehen ein sehr umfangreiche und ausführliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die Nichterteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bestehen ein sehr umfangreiche und ausführliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.46.3175.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.