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{'item': 'LVwG-2017/14/2627-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/14/2627-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 7bAbs.

5 AVRAGZu A/1) und B/1) Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3,

  1. Fall, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Zu A/2) und B/2) § 7b Abs. 8 Z
  2. Fall,

§ 7bAbs.

5 AVRAGZu A/2) und B/2) Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3,

  1. Fall, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Zu A/3) und B/3) § 7b Abs. 8 Z
  2. Fall.

§ 7bAbs.

5 AVRAGZu A/3) und B/3) Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3,

  1. Fall. in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Zu A/4) und B/4) § 7b Abs. 8 Z 3,
  2. Fall.

§ 7bAbs.

5 AVRAGZu A/4) und B/4) Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, eins, Fall. in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Zu A/5) und B/5) § 7b Abs. 8 Z 3, 1. Fall,

§ 7bAbs.

5 AVRAGZu A/5) und B/5) Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, eins, Fall, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß Zu A1) und B/1) 500,00 Zu A2) und B/2) 500,00 Zu A3) und B/3) 500,00 Zu A4) und B/4) 500,00 Zu A5) und B/5) 500,00 Zu A1) und B/1) 36 Stunden Zu A2) und B/2) 36 Stunden Zu A3) und B/3) 36 Stunden Zu A4) und B/4) 36 Stunden Zu A5) und B/5) 36 Stunden Zu A1) und B/1), zu A2) und B/2), zu A3) und B/3), zu A4) und B/4) sowie zu A5) und B/5) je eine Übertretung gemäß § 7b Abs. 8

  1. Strafsatz AVRAGB/2), zu A3) und B/3), zu A4) und B/4) sowie zu A5) und B/5) je eine Übertretung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8,
  2. Strafsatz AVRAG = insgesamt sohin 2.500,00 insgesamt sohin 7 Tagen und 12 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 250,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 2.750,00 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mit Übersetzung am 09.10.2017 zugestellt. Am 03.11.2017 erfasst und aufgegeben, langte am 14.11.2017 folgende Beschwerde ein: „Gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsburck vertreten durch Bezirksverwaltungsbehörde KK vom 29.09.2017, Übertretungen dem Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG), Aktenzahl. **, zugestellt am 29.09.
  3. Begründung Hiermit bestreite ich alle Feststellungen des angefochteten Straferkenntins - Faktum 1) – FF, geb. Am X, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 2) - EE, geb. am X, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 3) - CC, geb. am X, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 4) - DD, geb. am X, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 5) - GG, geb. am X, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 6) FF, geb. am X, verspätete ZKO-3 Meldung.Hiermit bestreite ich alle Feststellungen des angefochteten Straferkenntins - Faktum 1) – FF, geb. Am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 2) - EE, geb. am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 3) - CC, geb. am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 4) - DD, geb. am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 5) - GG, geb. am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung, Faktum 6) FF, geb. am römisch zehn, verspätete ZKO-3 Meldung. Alle Dokumente, auf denen das Straferkenntnis basiert ist, wurden mir nicht ordnungsgemäß übermittelt und ich wurde auch nicht darüber informiert. Die in dem Straferkenntnis zitierten Dokumente wurden mir nicht ordnungsgemäß übermittelt und ich war auch nicht darüber informiert. Ich bestreite den Vorwurf, dass ich das Gesetz Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetz (AVRAG) verstoßen habe. Zurzeit der Feststellung der Übertretungen war ich schon nicht als Geschäftführer von BB beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Handelsregister der Republik Bulgarien. Der Geschäftsführer von BB ist Herr LL. Ich kenne nicht die in dem Straferkenntnis erwähnten Personen: Herr Aleksander Dimitrov, Herr DD, Herr EE, Herr FF, Herr GG. Es ist mir nicht bekannt, ob diese Personen in einem Beshäftigungsverhaltnis mit BB waren. Als Geschäftführer von BB habe ich nie einen Arbeitsvertrag mit irgendjedem der obigen Personen geschlossen. Meinier Kenntnis nach sind die obigen Personen niemals Mitarbeiter von BB gewesen. Zu guter letzt, ist es auch erwähenswert, dass man in der vorliegenden Rechtsprechung auch das bulgarisches Recht berüksichtigen soll. Meines Erachtens nach gibt es auch eine Kollision des anwendbaren Rechts. Gemäß Artikel 113 des Handelgesetz der Republik Bulgarien (promulg. St.Gaz. 01.07.1991) kann „die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine oder mehreren Personen gegründet werden, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Stammeinlage haften“, I.e., der Geschäftsführer der Gesellschaft trägt keine Haftung für solche Verbindlichkeiten. Die Haftung wird nur von den Gesellschaftern und von der Gesellschaft getragen. Der oben erwähnten Artikel hat eine exterritoriale Anwendung und soll auch im vorliegenden Fall angewendet werden.Zu guter letzt, ist es auch erwähenswert, dass man in der vorliegenden Rechtsprechung auch das bulgarisches Recht berüksichtigen soll. Meines Erachtens nach gibt es auch eine Kollision des anwendbaren Rechts. Gemäß Artikel 113 des Handelgesetz der Republik Bulgarien (promulg. St.Gaz. 01.07.1991) kann „die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine oder mehreren Personen gegründet werden, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Stammeinlage haften“, römisch eins.e., der Geschäftsführer der Gesellschaft trägt keine Haftung für solche Verbindlichkeiten. Die Haftung wird nur von den Gesellschaftern und von der Gesellschaft getragen. Der oben erwähnten Artikel hat eine exterritoriale Anwendung und soll auch im vorliegenden Fall angewendet werden. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegenGemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide und Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Durch das angefochtete Straferkenntniss bin ich in meinem Recht verletzt. Das angerufene Verwaltungsgericht ist zuständig, weil das bekämpfte Straferkenntnis m Landesverwaltung erlassen wurde. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid habe ich am 09.10.2017 erhalten. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid habe ich am 09.10.2017 erhalten. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge
  4. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodanngemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  5. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG

§ 45Abs 1 VSt

G einstellen;in eventu:das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen;in eventu: das Verfahren gemäß § 38 VwGVG

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu:das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu: die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Dem Straferkenntnis war ein Auszug aus dem Handelsregister der Republik Bulgarien beigelegt. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 29.08.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Y mit der Zl ** aufgenommen wurde. Ferner wurde Frau MM als Zeugin einvernommen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 08.10.2015 gegen 13.15 Uhr wurde von Organen des Finanzpolizei Team ** und Team ** auf der Baustelle Adresse 4, Y eine Kontrolle durchgeführt. Es wurden bulgarische Staatsangehörige bei Montage von Gipskartonplatten angetroffen. Es handelte sich dabei um CC, DD, EE, FF sowie GG. Die Arbeiter wussten nicht bei welcher Firma sie beschäftigt sind, weshalb sie einen Herrn NN (Telefon: **) anriefen, der sie informierte, dass sie Arbeitnehmer der Firma BB sind. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma BB über die mit Sitz in Adresse 2, Z, Bulgarien. Irgendwelche Sozialversicherungsunterlagen konnten von den fünf bulgarischen Arbeitnehmern konnten anlässlich der Kontrolle vom 08.10.2015 nicht vorgelegt werden. Bei der Kontrolle wurden von ihnen die bulgarischen Personalblätter in bulgarischer Form ausgefüllt. Einem der bulgarischen Arbeitnehmer, Herrn FF wurde eine Nachforderungsanweisung übergeben und ferner wurde am selben Tag die Nachforderungsanweisung per E-Mail der bulgarischen Firma gesandt. Am 30.10.2015 erschien ein Herr OO bei der Finanzpolizei und gab folgende Unterlagen ab:

  1. ZKO-Meldungen vom 26.07.2015, 29.07.2015, 27.09.2015, 02.10.2015 und 21.10.2015
  2. A1-Formular von FF, CC, PP, DD, EE
  3. Antrag auf Ausstellung von A1 für GG und CC
  4. Lohnauszahlungsliste für die Monate Juli bis September 2015
  5. Stundenaufzeichnungen für die Monate Julis bis Oktober 2015
  6. Bauleistungsvertrag mit der Firma JJ
  7. zwei Kooperationsverträge mit der Firma JJ. Herr OO gab an, dass am 27.07.2015 mit der Baustelle begonnen wurde. Die Angaben des CC könnten nicht stimmen, da dieser auf einer anderen Baustelle in Österreich gewesen ist. Er habe nicht gewusst, dass das ZKO3-Formular eine Woche vor Arbeitsbeginn bei der ZKO eingelangt sein müssen. Es sei ihm nicht bekannt, dass sämtliche Unterlagen auf der Baustelle aufliegen müssen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Bürgermeisterin der Stadt Y erhobene Schuldvorwurf – Nichtvorlage von Sozialversicherungsunterlagen, Nichtzugänglichmachen der Sozialversicherungsunterlagen in elektronischer Form - zutreffend ist. Von der Bürgermeister der Stadt Innsbruck wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass auch keine Bedenken gegen die Höhe der verhängten Gelstrafen vorhanden ist. Was die Behauptung anlangt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung nicht Geschäftsführer von BB gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle und zwar der 08.10.2015 sie Geschäftsführerin alleinige Kapitaleigentümerin der BB gewesen ist. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 22.08.2016) ist der Geschäftsführer und alleiniger Kapitaleigentümer Herr LL geworden. Dies ergibt sich aus dem Handelsregister. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Arbeiter für die Firma BB tätig gewesen sind. Ferner ist darauf zu verweisen, dass eine Haftungsbegrenzung aus deliktischem Verhalten nicht gegeben ist. Und Art 113 des Handelsgesetzes Bulgarien nicht angewendet werden kann. Es gilt österreichisches Gericht und ist die Bestimmung des § 9 VStG maßgebend. Die Tat wurde in Österreich begangen. Was die Behauptung anlangt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung nicht Geschäftsführer von BB gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle und zwar der 08.10.2015 sie Geschäftsführerin alleinige Kapitaleigentümerin der BB gewesen ist. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 22.08.2016) ist der Geschäftsführer und alleiniger Kapitaleigentümer Herr LL geworden. Dies ergibt sich aus dem Handelsregister. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Arbeiter für die Firma BB tätig gewesen sind. Ferner ist darauf zu verweisen, dass eine Haftungsbegrenzung aus deliktischem Verhalten nicht gegeben ist. Und Artikel 113, des Handelsgesetzes Bulgarien nicht angewendet werden kann. Es gilt österreichisches Gericht und ist die Bestimmung des Paragraph 9, VStG maßgebend. Die Tat wurde in Österreich begangen. Aus vorgenannten Gründen kann der Beschwerde nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.14.2627.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.