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LVwG-2017/25/0540-10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0540-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerden von AA und BB, Adresse 1, Z, vom 19.01.2017, CC und DC, Adresse 2, Y, vom 14.02.2017 und von EE, Adresse 3, Y, vom 06.02.2017, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2017, *****, betreffend Erteilung einer starkstromrechtlichen Bewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.08.2016 bei der Tiroler Landesregierung beantragte dieFF GmbH im Auftrag der GG die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz für die Leitungsertüchtigung auf den Stand der Technik der 110 kV-LeitungUW-X - UW-W in der Form von Masterhöhungen bzw Mastumbauten mit Herstellung von Provisorien während der Adaptierungsmaßnahmen.Mit Eingabe vom 16.08.2016 bei der Tiroler Landesregierung beantragte die, FF GmbH im Auftrag der GG die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz für die Leitungsertüchtigung auf den Stand der Technik der 110 kV-Leitung, UW-X - UW-W in der Form von Masterhöhungen bzw Mastumbauten mit Herstellung von Provisorien während der Adaptierungsmaßnahmen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2017 wurde der GG die beantragte starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Darin wurden auch eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 1.100,00 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 1.184,00 vorgeschrieben und auf die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 hingewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2017 wurde der GG die beantragte starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Darin wurden auch eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 1.100,00 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 1.184,00 vorgeschrieben und auf die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 hingewiesen. Dagegen haben die Gemeinde Z, die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, JJ, AA, BB, CC und DC sowie EE rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Lauf des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Beschwerden der Gemeinde Z, der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und von JJ zurückgezogen. AA und BB brachten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ein Mast im Grundbuch nicht erwähnt wäre und es sich deshalb um einen Schwarzbau handle, der entfernt gehöre. Sie seien deshalb auch gegen die Masterhöhung, weil dadurch die Strahlung genau ihr Haus treffen würde. Es sei bekannt, dass die Wirkung des Stromes für den menschlichen Körper nicht gesund wäre. Sie stimmten auch keiner Ersatztrasse zu, weil dafür zu viel Wald gerodet werden müsste. Auch sprächen sie sich gegen jede Bautätigkeit auf ihrem Grund aus und gegen die Masterhöhung wegen gesundheitlicher Schäden. Die Richtwerte seien viel zu hoch, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege. CC und DC brachten in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass die zugesagten Informationen bis heute fehlen würden. Eine Leitungsertüchtigung sei nicht identisch mit einer Instandhaltung. Die Leitungserhöhung wäre nicht erforderlich. Es wäre nicht absehbar, was die Arbeiten auslösen; viele Fragen seien nicht beantwortet worden. EE brachte in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass die Einwände der Bevölkerung ernst genommen werden sollten. Stromtrassen über Siedlungsgebieten seien nicht mehr zeitgemäß. Die Umbaumaßnahmen stellten keine Entlastung der betroffenen Eigentümer dar. Die Leitung sei möglichst von Be- bzw. Unterbauung freizuhalten. Die GG solle zukunftsorientierte Lösungen erarbeiten und die Bevölkerung entlasten statt belasten. Aufgrund der Beschwerdevorbringen holte das Landesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Elektrotechnik und der Umweltmedizin ein. Das elektrotechnische Gutachten vom 09.05.2018 lautet wie folgt: „Befund/Sachverhalt: Allgemeines: Nach mehr als 70-jähriger Betriebszeit beabsichtigt die FF GmbH, die bestehende 110 kV-Doppelleitung vom UW X zum UW W umzubauen und zu ertüchtigen. Die geplanten Maßnahmen dienen zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsabstände der Leiterseile vom Boden bzw. von naheliegenden Objekten für den Langzeitbetrieb mit Leitertemperaturen über 40 °C. Diese Betriebsweise erfordert es, dass bei 25 Stück von insgesamt 78 Masten Erhöhungen vorgenommen werden müssen, während die restlichen Masten unverändert verbleiben können.Nach mehr als 70-jähriger Betriebszeit beabsichtigt die FF GmbH, die bestehende 110 kV-Doppelleitung vom UW römisch zehn zum UW W umzubauen und zu ertüchtigen. Die geplanten Maßnahmen dienen zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsabstände der Leiterseile vom Boden bzw. von naheliegenden Objekten für den Langzeitbetrieb mit Leitertemperaturen über 40 °C. Diese Betriebsweise erfordert es, dass bei 25 Stück von insgesamt 78 Masten Erhöhungen vorgenommen werden müssen, während die restlichen Masten unverändert verbleiben können. Aus versorgungstechnischen Gründen kann die gegenständliche 110 kV-Freileitung während der Mastumbauten und der Arbeiten zur Masterhöhung nicht längerfristig einfach abgeschaltet werden, weshalb es notwendig ist, während der Umbauarbeiten ein System der 110 kV-Doppelfreileitung im Betrieb zu halten, um die Versorgung der Abnehmer mit elektrischer Energie mit möglichst hoher Ausfallssicherheit aufrecht zu erhalten. Für die Arbeiten an den einzelnen vom Umbau betroffenen Standorten muss dort jeweils für ein System der Doppelleitung eine provisorische Leitungsführung hergestellt werden. Diese provisorische Leitungsführung zur Aufrechterhaltung der Versorgung während des Umbaus erfordert es, dass jeweils neben dem von den Baumaßnahmen betroffenen Mast für die Zeit der Umbauarbeiten ein provisorischer Mast aufgestellt werden muss, auf welchen die drei Leiterseile eines Systems während der Arbeiten für den Masttausch umgelegt (umgehängt) werden. Nach der Durchführung der Masterhöhung werden die Seile wieder auf den neu erstellten Mast zurückgelegt und das Leitungsprovisorium rückgebaut, indem der provisorische Mast samt Verankerung entfernt wird. Auf diese Weise erfolgen Zug um Zug die Arbeiten an den einzelnen zu erhöhenden Masten und es ist gleichzeitig möglich, die Positionierung des Provisoriums angepasst an die jeweilige örtliche Situation zu optimieren. Der Austausch der von den Erhöhungen betroffenen Masten gegen höhere Tragwerke erfolgt grundsätzlich standortgleich. Mastfundierung und Auslegung erfolgen nach statischen Erfordernissen. Maststandorte und Mastkopfbild und damit insbesondere auch die Schutzbereiche der Leitung bei den überspannten Grundstücken bleiben damit unverändert zum derzeitigen Bestand. Lediglich die Leitungsführung über das Provisorium während der Bauarbeiten erfordert eine vorübergehende, geänderte Beanspruchung der betroffenen Grundstücke, wobei vorübergehend - abgesehen von den Beanspruchungen - durch die notwendigen Baumaßnahmen der Standort des provisorischen Masten samt Verankerungen und der notwendige Leitschutzstreifen des in Betrieb gehaltenen einen Leitungssystems die geänderte Grundinanspruchnahme bedingen und verfahrensgegenständlich sind. Nachdem auch die derzeit bestehende Seilbelegung in absehbarer Zeit das Ende ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht, ist auf die gesamte Leitungslänge nach den erfolgten Masterhöhungen der Tausch der Leiterseile, Isolatoren und Armaturen geplant. Diese Maßnahme ist aus Gründen der Betriebssicherheit und Betriebszuverlässigkeit notwendig. Es ist dabei vorgesehen, die Seile durch querschnittsgleiche Seile nach dem Stand der Technik mit analogem Durchhangsverhalten zu den bestehenden Seilen zu ersetzen (gleichbleibender Schutzstreifen). Am bestehenden Erdseil werden keine Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der genauen technischen Details wird auf die detaillierten Angaben im Einreichprojekt und die ausführliche Beschreibung und den Befund im Erstinstanzverfahren verwiesen. Verfahrensstand: Das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren für die Leitungsertüchtigung wurde im Zeitraum vom 2.11.2016 bis 4.11.2016 durchgeführt und mit Bescheid vom 11.1.2017, ZI. ***** abgeschlossen. In elektrotechnischer und leitungsbautechnischer Hinsicht wurde im Zuge dieses erstinstanzlichen Verfahrens bereits ausführlich Stellung genommen. Eine zusammenfassende schriftliche Stellungnahme durch den Gefertigten wurde mit Schreiben vom 7.11.2016, ZI. ***** erstattet. Insbesondere wurde zu allen im Verfahren vorgebrachten Einwänden aus fachtechnischer Sicht eine Beurteilung vorgenommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf grundsätzlich auf dieses Gutachten und die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Inhalte verwiesen werden. Ergänzende Feststellungen im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen erfolgen untenstehend. Beschwerden: Gegen den zitierten Bescheid wurden Beschwerden erhoben. Im Einzelnen wurden Einsprüche von folgenden Parteien vorgebracht: • Frau JJ, Adresse 4, Y - rechtsfreundlich vertreten durch RA KK, Adresse 4, VFrau JJ, Adresse 4, Y - rechtsfreundlich vertreten durch RA KK, Adresse 4, römisch fünf • Frau EE, Adresse 3, Y • Gemeinde Z und Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, jeweils per Adresse Gemeindeamt Z, Adresse 6, Z - rechtsfreundlich vertreten durch die LL Rechtsanwälte GmbH, Adresse 7, U Anmerkung: Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14.9.2017 zurückgezogen, weshalb sich ergänzende fachliche Feststellungen dazu erübrigen. • AA, Adresse 1, Z • BB, Adresse 1, Z • CC, Adresse 2, Y • DC, Adresse 2, Y • MM, Adresse 8, T Die vorgebrachten Beschwerden sind unterschiedlichen Inhaltes. Stichwortartig zusammengefasst betreffen sie: ● Einwände in verfahrensrechtlicher Hinsicht bzw. wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften ● angeblich mangelnde Informationen zum Trassenverlauf und zur Grundinanspruchnahme durch die Antragstellerin bzw. im Erstinstanzverfahren ● behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeiten bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen des Sachverhaltes durch die Erstinstanz ● Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungwertes sowie optische Nachteile ● Grundstücksentwertungen durch die erhöhten Masten und die so geänderte Leitungsführung ● privatrechtliche Angelegenheiten bis hin zur Anzweiflung des Rechtsbestandes der seit 70 Jahren bestehenden Leitung ● behauptete Gesundheitsgefährdungen durch die auf gleicher Trasse geänderte Leitung und den künftigen „Stromtransit'' ● behauptete Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung durch die ertüchtigte Leitung Die Beschwerden wiederholen z.T. schon im Erstinstanzverfahren behandelte Themenbereiche und beziehen sich darüber hinaus zu einem guten Teil auf Sachverhalte, die über die im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren nach §7 Abs. 1 und Abs. 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 normierten Interessen der betroffenen Grundeigentümer weit hinausgehen.Die Beschwerden wiederholen z.T. schon im Erstinstanzverfahren behandelte Themenbereiche und beziehen sich darüber hinaus zu einem guten Teil auf Sachverhalte, die über die im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren nach §7 Absatz eins und Absatz 2, Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 normierten Interessen der betroffenen Grundeigentümer weit hinausgehen. Eingrenzend wurden dem elektrotechnischen, leitungsbautechnischen und lärmtechnischen Sachverständigen vom verfahrensführenden Richter des Beschwerdeverfahrens am Landesverwaltungsgericht Tirol zwei konkrete Beweisthemen vorgegeben. Es sind dies: 1. Elektrotechnische und sicherheitstechnische Beurteilungen der Beschwerden hinsichtlich der Beeinflussung durch elektrische und magnetische Felder bezogen auf die konkrete Einwirkungssituation sowohl für die Leitung auf der Bestandstrasse (umgebaute Leitung) als auch für das Provisorium (vorübergehende Leitungsführung während der Bauführung) und zwar unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin beigebrachten Gutachtens der Technischen Universität S, Institut für Elektrische Anlagen vom 10.7.2017, Projekt Nr. *****. 2. Konkretisierung der möglichen Änderung der Beeinträchtigung durch Lärm. Zur fachtechnischen Erörterung dieser Beweisthemen und zur weiteren Konkretisierung des Sachverhaltes ist wie folgt auszuführen: Ergänzend im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Unterlagen zum Beweisthema 1: Durch die Antragstellerin wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf Betreiben der Gemeinde Y zugesagt, die Anrainer ergänzend zu beraten bzw. eine weitere externe Fachexpertise erstellen zu lassen. Dabei sollten auch auf Fragen und Wünsche einzelner Betroffener eingegangen und begleitend zur Konkretisierung der tatsächlichen örtlichen Beeinflussung auch Feldmessungen durchgeführt werden. Dafür wurden das Institut für Elektrische Anlagen der TU S (kurz IEFA der TU S) herangezogen und Ende Februar 2017 umfangreiche Feldmessungen an der bestehenden 110 kV Freileitung vorgenommen, wobei an etlichen Leitungsquerschnitten und zusätzlich an einzelnen Messorten Feldmessungen durchgeführt worden sind. Ergänzend wurde zum Thema „Elektromagnetische Felder“ eine Informationsveranstaltung im Gemeindezentrum Y abgehalten. In der Folge wurden die Messdaten durch Hochrechnung der Messwerte mit relevanten Stromflussannahmen unter Bezugnahme auf die geplanten Masterhöhungen und den geplanten Seilaustausch aufbereitet. Es wurden Querprofile mit Isoliniendarstellung zur elektrischen Feldstärke und zur magnetischen Flussdichte mit und ohne Gebäudeeinfluss erstellt sowie für konkrete Aufpunkte (z.B. Gebäudekanten) die im Worst-Case-Fall zu erwartenden Feldgrößen bestimmt. Die hochgerechneten Werte wurden zusätzlich in errechneten Profilen zahlenmäßig für unterschiedliche Belastungszustände mit Bezug zum Messort angegeben. Den Betroffenen/Interessierten wurden die für ihren Bereich maßgeblichen Auswertungen und die lokalen Messwerte samt Maximalprognose (Worst-Case-Fall) für die bei ihnen aufgenommenen Messorte übermittelt. Die Gesamtergebnisse wurden in einem Gesamtgutachten („Exemplar R“) auch den im Beschwerdeverfahren tätigen amtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich zu den im Erstinstanzverfahren eingereichten Unterlagen liegt dem Gefertigten und dem LVwG Tirol daher ergänzend das Gutachten des Instituts für Elektrische Anlagen der Technischen Universität S über die Messung und Berechnung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder im Bereich der Siedlung „R“ im Gemeindegebiet Y, verursacht durch die 110-kV-Freileitung X - W vom 10.07.2017, Projekt Nr.: *****, vor.Zusätzlich zu den im Erstinstanzverfahren eingereichten Unterlagen liegt dem Gefertigten und dem LVwG Tirol daher ergänzend das Gutachten des Instituts für Elektrische Anlagen der Technischen Universität S über die Messung und Berechnung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder im Bereich der Siedlung „R“ im Gemeindegebiet Y, verursacht durch die 110-kV-Freileitung römisch zehn - W vom 10.07.2017, Projekt Nr.: *****, vor. Dieses Gutachten wurde im Auftrag der FF GmbH durch die Herren NN (Projektleiter), OO (Technische Ausarbeitung) und PP (Institutsleiter) erstellt. Die Fachexpertise steht damit außer Streit. Die Ergebnisse sind plausibel und finden in allen dem Gefertigten bekannten, wissenschaftlichen Veröffentlichungen ihre Deckung. Auszugsweise werden die ermittelten Werte mit Bezug zu den Beschwerdeführerinnen im Folgenden verwertet und wiedergegeben. Ergänzende Angaben zur konkreten Beeinflussungssituation der Beschwerdeführerinnen: 1. Konkretisierung der Expositionssituation gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern am Einwirkort bei den betroffenen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern durch die ertüchtigte Leitung: Die bei den Messungen miterfassten Beeinflussungsgrößen aus Quellen innerhalb des Gebäudes (z.B. Messungen im Wohnbereich mit E-Installation und in Betreib befindlichen Haushaltsgeräten) werden bei den folgenden Angaben nicht berücksichtigt. Die im Folgenden angeführten Werte beziehen sich nur auf die äußeren, von der Freileitung verursachten Störgrößen. Hinsichtlich des elektrischen Feldes (E-Feldes) gilt, dass innerhalb des Gebäudes wegen der Schirmwirkung der Gebäudehülle die Komponenten des elektrischen Feldes vernachlässigbar sind. Beim Magnetfeld treten innerhalb des Gebäudes wegen der praktisch vernachlässigbaren Schrimwirkung als Summe die Überlagerung der von internen und von externen Stromflüssen verursachten magnetischen Flussdichten auf. Hier werden daher nur die im Freien unter der Leitung ermittelten Messwerte herangezogen, weil diese der Wirkung der Freileitung zugeordnet werden können. Im Frequenzbereich von OHz bis 9 kHz können das elektrische Feld und das magnetische Feld getrennt betrachtet werden, da elektro-magnetische Koppelerscheinungen erst bei höheren Frequenzen in maßgeblicher Größenordnung auftreten. A. Zu Frau JJ und Frau EE: Anmerkung: Die Wohnhäuser der beiden erstgenannten Beschwerdeführerinnen befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Masten Nr. **. Bei Betrachtungsrichtung von X nach W liegen das Gebäude von Frau EE hangseitig oberhalb (östlich) und das Gebäude von Frau JJ, hangseitig unterhalb (westlich) der Leitungsachse. Die hier maßgeblichen Verhältnisse sind daher in den Querschnitten Q4 und Q5 des zitierten Gutachtens des IEFA der TU S dargestellt.Die Wohnhäuser der beiden erstgenannten Beschwerdeführerinnen befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Masten Nr. **. Bei Betrachtungsrichtung von römisch zehn nach W liegen das Gebäude von Frau EE hangseitig oberhalb (östlich) und das Gebäude von Frau JJ, hangseitig unterhalb (westlich) der Leitungsachse. Die hier maßgeblichen Verhältnisse sind daher in den Querschnitten Q4 und Q5 des zitierten Gutachtens des IEFA der TU S dargestellt. (Zur Lage der beiden Objekte siehe auch Beilage 1 und 2) Für die nach der Leitungsertüchtigung durch die Doppelleitung real auftretenden, höchsten Beeinflussungsgrößen (Worst-Case-Fall) gilt: Beim Wohnhaus JJ Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B = 5 µT (1m über Grund in der Leitungsachse) B = 4 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (1 m üG) 0,025 entspricht 2,5% Expositionskoeffizient B-Feld (Gebäudekante) 0,02 entspricht 2% Maximal zu erwartende elektrische Feldstärke E = 0,4 kV/m (1 m über Grund in der Leitungsachse) E = 0,3 kV/m (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: E = 5 kV/m Expositionskoeffizient E-Feld (1 m üG) 0,08 entspricht 8% Expositionskoeffizient E-Feld (Gebäudekante) 0,06 entspricht 6%; innerhalb aber 0% Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (Leitungsachse 1m ü.G.): (2,5 % + 8 %) = 10,5 % Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (innerhalb des Gebäudes): (2,0 % + 0 %) = 2,0 % Beim Wohnhaus EE Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B = 5,5 µT (1m über Grund in der Leitungsachse) B = 10 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (1 m üG) 0,0275 entspricht 2,75 % Expositionskoeffizient B-Feld (Gebäudekante) 0,05 entspricht 5 % Maximal zu erwartende elektrische Feldstärke E = 0,4 kV/m (1m über Grund in der Leitungsachse) E 1,5 kV/m (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: E = 5 kV/m Expositionskoeffizient E-Feld (1m üG) 0,08 entspricht 8 % Expositionskoeffizient E-Feld (Gebäudekante) 0,3 entspricht 30 %; innerhalb aber 0 % Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (Leitungsachse 1m üG): (2,75%+8%)= 10,75% Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (max. innerhalb des Gebäudes): (5% + 0%) =5,0 % B. Situation beim Wohnhaus von AA und BB: Das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer liegt im Spannfeld Mast Nr. ** - Mast Nr. ** der gegenständlichen Doppelleitung östlich der Leitungsführung. Der nächstgelegene Gebäudeteil ist das nordwestliche Eck des Wohnhauses. Die Entfernung dieser Gebäudeecke zur Leitungsachse beträgt 48,4 m (siehe Beilage 3). Im Haus wurden hier keine Messungen vorgenommen. Aufgrund der Abstandsverhältnisse kann jedoch auch für diesen Einwirkort die Höhe der Beeinflussung errechnet und angegeben werden. Im Gutachten des IEFA der TU S sind Isolinien der Darstellungen für die zu erwartenden Einflussgrößen enthalten die hier herangezogen werden können. Die Abschätzung des Worst-Case-Falles für den Einwirkort beim Wohnhaus von Herrn AA und Frau BB beim Aufpunkt (entspricht Nordwestecke des Hauses) ergibt: Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B = 0,4 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (Gebäudekante) 0,002 entspricht 0,2% Maximal zu erwartende elektrische Feldstärke E < 0,1 kV/m (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: E = 5 kV/m Expositionskoeffizient E-Feld (Gebäudekante) <0,02 entspricht < 0,2% Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (Gebäudeeck): (0,2% + (<0,2%)) < 0,4 % Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (innerhalb des Gebäudes): (0,2% + 0%) = 0,2 % Tatsächlich sind daher die Einflussgrößen, verursacht durch die Freileitung, beim Wohnhaus AA/BB praktisch vernachlässigbar und deutlich niedriger bzw. nur ein Bruchteil jener Werte, die im Gebäude durch die normale Elektroinstallation und den Gebrauch von Haushaltsgeräten verursacht werden. 2. Konkretisierung der Expositionssituation gegen über elektrisch magnetischen Feldern am Einwirkort bei den Beschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen beim Provisorium: Es wird lediglich ein Leitungssystem der Doppelleitung auf den provisorischen Mast umgelegt, weshalb sich die von der Leitung ausgehenden Einflussgrößen gegenüber den im zitierten Gutachten der TU S für die Doppelleitung dargestellten Verhältnissen für das Provisorium bei genügend großem Abstand von den spannungs- bzw. stromführenden Leitern wegen der bestehenden Superpositionswirkung beim Doppelsystem für ein einzelnes System praktisch halbieren. Nachdem die Gebäudeschirmwirkung zu im Gebäude vernachlässigbaren E-Feldkomponenten innerhalb des Gebäudes führt, und selbst für die Doppelleitung im Freien direkt unterhalb der Leitung deutlich unterhalb der Referenzwerte liegende Größenordnungen ermittelt wurden, ist die gesonderte Angabe der E-Feld-Komponente für das Provisorium entbehrlich. Es werden lediglich die Maximalwerte für die magnetische Flussdichte abgegeben. Hinsichtlich der hochgerechneten Werte mit dem thermischen Grenzstrom für das Leitungssystem stellt diese Annahme beim Provisorium praktisch einen rein theoretischen und nur für Kurzzeitbetrieb erlaubten, absoluten Worst-Case-Fall dar. Ein länger andauernder Betreib des Provisoriums mit dem thermischen Grenzstrom ist aus Rücksicht auf die Vorschriftenlage auszuschließen. Nichts desto trotz wird dieser theoretische Kurzzeitwert im Folgenden als Grenzbelastungsfall für die Angabe der Extremwerte für die magnetische Flussdichte B beim Provisorium herangezogen und liegt damit „weit auf der sicheren Seite“! A) Provisorium beim Mast Nr. **: (JJ und EE): Der provisorische Mast P **, Type WTGFKp+16, wird für die notwendigen Umbauarbeiten auf der GP **1/4, KG Y, aufgestellt. Der Standort liegt südöstlich des Bestandsmastes und zwar ca. 28 südlich des bestehenden Mastmittelpunktes des Masten **. Mast ** P ist zudem um ca. 25 m aus der Leitungsachse der Bestandsleitung nach Osten verschoben.Der provisorische Mast P **, Type WTGFKp+16, wird für die notwendigen Umbauarbeiten auf der Gesetzgebungsperiode **1/4, KG Y, aufgestellt. Der Standort liegt südöstlich des Bestandsmastes und zwar ca. 28 südlich des bestehenden Mastmittelpunktes des Masten **. Mast ** P ist zudem um ca. 25 m aus der Leitungsachse der Bestandsleitung nach Osten verschoben. Beim Wohnhaus JJ gilt: Bezüglich des Wohnhauses JJ ist festzuhalten, dass sich durch die Abrückung des Provisoriums von diesem Gebäude eine Abminderung für beide Feldkomponenten ergibt. Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B < 2 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (an Gebäudekante) <0,01 entspricht < 1% Expositionskoeffizient Magnetfeld BEQ (innerhalb des Gebäudes): <1,0 % (Provisorium) Die Angabe entspricht wegen der Gebäudeschirmwirkung für das E-Feld dem Gesamtexpositionskoeffizient GEQ. Beim Wohnhaus EE gilt: Bezüglich des Wohnhauses EE ist festzuhalten, dass sich durch das Näherrücken des Provisoriums zu diesem Gebäude und die teilweise Überspannung ergibt. Dies wird allerdings durch das höher gelegenen Aufstellungsniveau und die große Masthöhe beim Provisorium wieder praktisch kompensiert (Abhängigkeit mit 1/R2). Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B < 5 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (an Gebäudekante) <0,025 entspricht < 2,5% Expositionskoeffizient Magnetfeld BEQ (innerhalb des Gebäudes): < 2,5 % (Provisorium) Die Angabe entspricht wegen der Gebäudeschirmwirkung für das E-Feld dem Gesamtexpositionskoeffizient GEQ. B) Provisorium beim Mast Nr. **: (AA, BB) Der für die Bauführung beim MastNr. ** notwendige provisorische Mast P **, Type WTGFKb+16, gelangt auf der GP **2/1 KG Z und zwar ausgehend vom Standort des Masten Nr. ** um ca. 14 m in Richtung W und um ca. 21 m nach Osten aus der bestehenden Leitungsachse verschoben zur Aufstellung.Der für die Bauführung beim MastNr. ** notwendige provisorische Mast P **, Type WTGFKb+16, gelangt auf der Gesetzgebungsperiode **2/1 KG Z und zwar ausgehend vom Standort des Masten Nr. ** um ca. 14 m in Richtung W und um ca. 21 m nach Osten aus der bestehenden Leitungsachse verschoben zur Aufstellung. Beim Wohnhaus AA/BB gilt: Für das Wohnhaus AA/BB bedeutet dies, dass der Abstand der nordwestlichen Hausecke zur Leitungsachse des Leitungsprovisoriums auf ca. 36 m verkürzt wird. Hinsichtlich der elektrischen Feldstärke liegt der Wert im Freien auch bei dieser Entfernung noch unter 0,1 kV/m (Expositionskoeffizient E-Feld < 0,2%). Die wegen des Provisoriums zu erwartende magnetische Flussdichte kann wegen des geänderten Abstandsverhältnisses (Abhängigkeit mit 1/R2) wie folgt angegeben werden: Maximal zu erwartende magnetische Flussdichte B < 0,35 µT (an der Gebäudekante) Referenzwert gemäß R23-1: B = 200 µT Expositionskoeffizient B-Feld (Gebäudeecke) 0,00175 entspricht 0,18% Gesamtexpositionskoeffizient GEQ (Gebäudeeck): (0,18% + 0,2%) = 0,38 % (Provisorium) Beurteilung: Alle vergleichend und qualitativ getroffenen Aussagen zu den Auswirkungen der Änderungen durch die Leitungsertüchtigung, die vom Sachverständigen für Elektrotechnik und Leitungsbautechnik hinsichtlich der Feldbeeinflussung im erstinstanzlichen Verfahren getroffen worden sind, werden durch das vorliegende Gutachten des Institutes für Elektrische Anlagen der Technischen Universität S vollinhaltlich bestätigt und untermauert. Insbesondere ist festzuhalten, dass unterhalb der Leitung und für alle im Nahebereich der Leitung befindlichen Objekte auf der gesamten Leitungslänge und insbesondere auch für die von den Änderungen getroffenen Masten samt Leitungsabschnitten die Referenzwerte für die elektrische Feldstärke und für die magnetische Flussdichte, welche für die Allgemeinbevölkerung und den dauernden Aufenthalt festgelegt sind, eingehalten werden bzw. derzeit und nach Durchführung der Leitungsertüchtigung deutlich unterschritten werden. Dies gilt auch für die Worst-Case-Betrachtung unter Zugrundelegung der Leitungsbelastung beider Leitungssysteme der Doppelleitung mit dem thermischen Grenzstrom als höchstmögliche Belastungssituation, was allerdings faktisch eine theoretische Maximalannahme für die Worst-Case-Ermittlung darstellt. Zur Berücksichtigung der Oberschwingungen in den errechneten Expositionskomponenten wurden ein Strom-Oberschwingungsfaktor von 1,2 und ein Spannungs-Oberschwingungsfaktor von 1,1 berücksichtigt und damit auch die Oberwellen miterfasst. Die so getroffene Worst-Case-Annahme und die Hochrechnung der maximal zu erwartenden Feldgrößen aus den örtlichen Messwerten für die Querprofile und an den Einwirkorten bei den Anrainern decken somit jedenfalls auch den Fall ab, dass beim projektgemäß vorgesehenen Seiltausch querschnittsgleiche TAL-HACIN Seile (257-BZTAL-60-HACIN) aufgelegt werden. Die 110 kV-Doppelleitung vom UW X zum UW W ist Teil des Übertragungsnetzes der FF, wofür aus netzbetrieblichen Rücksichten und aus Gründen der Versorgungssicherheit nur der (n-11-Betrieb zulässig ist. Die hochgerechneten Belastungswerte liegen somit auf der sicheren Seite. Gegenüber den anzuwendenden Referenzwerten ist auch im Worst-Case-Fall ein sehr großer Sicherheitsabstand gegeben.Die so getroffene Worst-Case-Annahme und die Hochrechnung der maximal zu erwartenden Feldgrößen aus den örtlichen Messwerten für die Querprofile und an den Einwirkorten bei den Anrainern decken somit jedenfalls auch den Fall ab, dass beim projektgemäß vorgesehenen Seiltausch querschnittsgleiche TAL-HACIN Seile (257-BZTAL-60-HACIN) aufgelegt werden. Die 110 kV-Doppelleitung vom UW römisch zehn zum UW W ist Teil des Übertragungsnetzes der FF, wofür aus netzbetrieblichen Rücksichten und aus Gründen der Versorgungssicherheit nur der (n-11-Betrieb zulässig ist. Die hochgerechneten Belastungswerte liegen somit auf der sicheren Seite. Gegenüber den anzuwendenden Referenzwerten ist auch im Worst-Case-Fall ein sehr großer Sicherheitsabstand gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der zu erwartenden Störung durch den Betrieb der Leitung nach projektgemäß vollendeten Masterhöhungen und Neuauflage einer querschnittsgleichen Seilbelegung nach dem Stand der Technik wurde für die Standorte der Beschwerdeführer also konkret ermittelt und im Befund dargelegt bzw. angegeben. Zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Projektes und der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bei der Bewertung der zu erwartenden Werte noch auf die Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850:2006-02-01 referenziert und damit für die elektrische Feldstärke ein Referenzwert von E=5 kV/m sowie für die magnetische Flussdichte ein Referenzwert von B=100 µT angegeben. Diese Vornorm wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und die OVE-Richtlinie R23, 217-04-01 veröffentlicht. Als wesentliche Neuerung in der ÖVE-Richtlinie R 23-1: 217-04-01 ist anzugeben, dass der Referenzwert für das magnetische Feld bei niederfrequenten elektrischen Feldern (hier 50 Hz) von ehemals 100 µT auf 200 µT angehoben wurde. Dies entspricht der Vorgabe der ICNIRP 2010. Neu ist weiters, dass die von der Feldexposition verursachte körperinterne elektrische Feldstärke grundsätzlich die verursachenden elektrischen und die magnetischen Felder berücksichtigen muss. Für die vereinfachte Beurteilung wurde daher ein Summenwert für die Mehrfachexposition neu eingeführt. Es sind daher zunächst aus den Referenzgrößen die Expositionskoeffizienten für die elektrische Feldstärke und für die magnetische Flussdichte gesondert zu bestimmen und schließlich zu summieren. Der so ermittelte, resultierende Gesamtexpositionsquotient muss kleiner als 1(<1 bzw. <100%) sein, dann gilt der Referenzwert und damit gleichzeitig der Basisgrenzwert für die körperinterne Wirkung durch die Beeinflussung als eingehalten. Bei den im Befund dargestellten Verhältnissen wurden bei der Ermittlung der Expositionskoeffizienten bereits auf die neue OVE Richtlinie R 23-1 Rücksicht genommen und die dort festgelegten Referenzwerte herangezogen. Unter Rücksichtnahme auf die den Stand der Wissenschaft darstellende Richtlinie OVE R23 ist hinsichtlich der Beeinflussung durch magnetischen Felder im hier maßgeblichen Frequenzbereich eine Verdoppelung der als zulässig erachtenden Grenze eingetreten. Gemäß den Angaben und in Übereinstimmung mit den Richtlinie von WHO, ICNIRP 1998 und 2010, der EU-Ratsempfehlung 1998, der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850, der OVE/Richtlinie R23 und derVEMF 2016 ist bei Einhaltung der festgelegten Grenzen bei den Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung und für die berufliche Exposition nach heutigem Kenntnisstand der Wissenschaft auszuschließen, dass gesundheitliche Gefährdungen oder Störungen des Wohlbefindens auftreten. Davon unberührt bleibt die Feststellung der gesundheitlichen Auswirkungen im Beschwerdeverfahren dem medizinischen Amtssachverständigen Vorbehalten. Diesbezüglich wird daher an dieser Stelle auf das Gutachten des beigezogenen QQ als medizinischem Fachgutachter verwiesen. Zum Beweisthema 2: Konkretisierung der möglichen Änderung der Beeinträchtigung durch Lärm beim Leitungsbetrieb In lärmtechnischer Hinsicht ist festzustellen, dass diese Frage im Rahmen des Verfahrens bei der Erstbehörde bereits erschöpfend behandelt und beurteilt worden ist. Ungeachtet dessen wurden hinsichtlich der Betroffenheit des Hauses der Frau JJ mit dem Hinweis auf angeblich mangelnde Konkretisierung der Lärmsituation neuerlich Gesundheitsgefährdungen wegen „Erhöhung der Lärmbelästigung“ durch die Leitungsertüchtigung behauptet. Dieser Einwand entbehrt der sachlichen Grundlage, wie im Folgenden nochmals zusammenfassend ausgeführt wird. Lärm durch Koronaerscheinunqen beim Leitunqsbetrieb Die 110 kV-Leitung erfährt hinsichtlich möglicher Koronaerscheinungen als möglich Lärmquelle durch die verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen an der Leitung keine Änderung. Koronaentladungen werden einzig und allein durch die Betriebsspannung als Folge der Randfedstärke in unmittelbarer Seilumgebung bei sehr hoher Luftfeuchtigkeit durch lonisierungseffekte der umgebenden Luft und durch Schwingungsanregung von an der Oberfläche der Seile anhaftende Wassertröpfchen bewirkt. Im Normalfall und bei trockener Witterung treten bei der gegenständlichen 110 kV-Leitung keine Lärmwirkungen im hör- oder messbaren Bereich auf. An allen drei Verhandlungstagen im Erstverfahren waren bei den umfangreich durchgeführten Begehungen während des Ortsaugenscheines keinerlei Leitungsgeräusche hörbar oder feststellbar. Es waren aber beide Leitungssysteme bespannt bzw. in Betrieb. Die Randfeldstärke beim Seil (entspricht der radialen Feldliniendichte normal zur Leiteroberfläche) ist bestimmt durch den Krümmungsradius der „Außenhaut“ des kreisrunden Seilquerschnittes, die geometrische Anordnung der Leiterseile untereinander und zur Erdoberfläche (abhängig vom Mastkopfbild) sowie die Betriebsspannung der Leitung. Die maßgeblichen geometrischen Verhältnisse bleiben wegen des gleichen Mastkopfbildes mit Ausnahme des höheren Bodenabstandes durch die Masterhöhung dieselben. Auch die Leiterspannungen der beiden Drehstromsysteme der Seile untereinander und zur Erde werden nicht geändert. Aus diesem Grund ändern sich die Voraussetzungen für das Auftreten von Koronaeffekten durch die Umbaumaßnahmen nicht, sodass aus lärmtechnischer Hinsicht vor und nach den Umbauarbeiten idente Verhältnisse hinsichtlich der Lärmimissionssituation bei den Leiterseilen gegeben sind. Unvorgreiflich der medizinischen Wertung dieser lärmtechnisch fundierten Aussagen ist festzuhalten, dass eine nachteilige Änderung der Lärmimmissionssituation in der Nachbarschaft der Leitung konkret auszuschließen ist, sodass weitere konkretisierenden Angaben zu Imissionspegeln durch die Leiterseile bzw. von Immissionspegeln bei der Beschwerdeführerin tatsächlich für die Beurteilung nicht notwendig sind. Eine Erhöhung der Lärmbelästigung wird nicht eintreten, im Gegenteil wird die Masterhöhung nahezu eine Verdoppelung des Abstandes zwischen Wohnhaus JJ und den Leiterseilen herbeiführen, was für eine potentielle Linienquelle wie die Leiterseile einer Pegelabnahme von 3 dB gleichzusetzen ist. Tatsächlich werden allfällige Störgeräusche daher gegenüber dem Istzustand um diesen Wert vermindert. Dazu ist festzuhalten, dass die Leitung seit mehr als 70 Jahren besteht und seit Inbetriebnahme mit der Betriebsspannung von 110 kV betrieben wird. Vom Augenschein ist bekannt, dass das Haus der Beschwerdeführerin jedenfalls erst viel später und in Kenntnis der Tatsache gebaut wurde, dass diese Leitung zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes dort geführt wurde bzw. bestand. Mangels näherer expliziter Bestimmungen im Starkstromwegerecht hinsichtlich der Beurteilung von Lärmimmissionen durch Anlagen, die dem Starkstromwegerecht unterliegen, wird für die folgenden Aussagen auf § 79 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verwiesen.Mangels näherer expliziter Bestimmungen im Starkstromwegerecht hinsichtlich der Beurteilung von Lärmimmissionen durch Anlagen, die dem Starkstromwegerecht unterliegen, wird für die folgenden Aussagen auf Paragraph 79, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verwiesen. Zitat GewO 1994: § 79 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Person notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind."„Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Person notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind." Unter Bezugnahme auf ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, können die Grenzwerte des Beurteilungspegels für den Gesundheitsschutz im Sinne der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit für Tag, Abend und Nacht wie folgt angegeben werden: • In den Tagstunden maximal 65 dB (Lr,Tag< 65 dB), • In den Abendstunden maximal 60 dB (Lr,Abend< 60 dB) • In den Nachtstunden maximal 55 dB (Lr,Nacht< 55 dB) Durch die Faktenlage ist davon auszugehen, dass diese Werte bei Weitem nicht erreicht werden, vielmehr ist der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtline Nr. 3, Blatt 1 jedenfalls eingehalten. Es sind - wenn überhaupt - nur in speziellen Ausnahmewettersituationen mit extremer Luftfeuchtigkeit wahrnehmbare Störgeräusche durch Koronaeffekte bei der Gegenstandsleitung zu gewärtigen. Unvorgreiflich der Bewertung dieser Angaben durch den medizinischen Sachverständigen ist es aus lärmtechnischer Sicht vollkommen ausgeschlossen, dass die gegenständliche Leitung Lärmimissionen mit Beurteilungspegeln in einer Größenordnung verursacht, die nach anerkannten Regelwerken zu Gesundheitsgefährdungen führen könnten. Die nachträglich zur bzw. in die Nähe der Leitung heran gebauten Wohngebäude der Beschwerdeführerinnen liefern selbst den Gegenbeweis dafür. Lärmbeschwerden, die von der gegenständlichen Leitung verursacht werden sollen, sind trotz sehr naher Situierung von Gebäuden bei der Leitung, ja selbst durch ihre Unterbauung mit Wohnobjekten während der gesamten, mehr als 70-jährigen Bestandsdauer nicht hervorgekommen oder gar aktenkundig geworden.“ Das umweltmedizinische Gutachten vom 26.07.2018 lautet wie folgt: „Mit do. Schreiben vom 16.05.2018, LVwG-2017/25/0540-4 hier eingelangt am 22.05.2018 wird der Akt zum Antrag der GG auf Genehmigung der Leitungsertüchtigung der 110 kV Leitung UW-X – UW-W samt Masterhöhungen bzw. -umbauten mit Herstellung von Provisorien übermittelt verbunden mit dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens zu nachfolgendem Beweisthema: Kann unter Bezugnahme auf das technische Gutachten der Universität S vom 10.07.2017, Projekt Nr *****, und das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 09.05.2018 eine Gesundheitsgefährdung, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, für die Rechtsmittelwerber durch 1) die Auswirkungen durch elektrische und magnetische Feldwirkungen, bezogen auf die konkrete Expositionssituation durch die projektgemäß vorgesehene Leitungsertüchtigung einerseits und durch das zur Bauführung notwendige Leitungsprovisorium andererseits und 2) allenfalls gegenüber den bisherigen Verhältnissen geänderte Lärmimmissionen beim Leitungsbetrieb durch die ertüchtigte Leitung ausgeschlossen werden? Sachverhalt: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2017, ***** wurde der GG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Leitungsertüchtigung und Masterhöhungen bzw. -umbauten mit Herstellung von Provisorien der 110kV-Leitung UW X - UW W erteilt. Der Projektgegenstand wird darin zusammengefasst wie folgt beschrieben:Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2017, ***** wurde der GG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Leitungsertüchtigung und Masterhöhungen bzw. -umbauten mit Herstellung von Provisorien der 110kV-Leitung UW römisch zehn - UW W erteilt. Der Projektgegenstand wird darin zusammengefasst wie folgt beschrieben: Die bestehende 110kV-Leitung zwischen dem UW-X und dem UW-W wurde in den Jahren ab 1945 errichtet. Der Leitungszug ist hinsichtlich der Sicherheitsabstände nach heutigem Stand der Technik für einen dauerhaften Betrieb mit den zulässigen Dauerstromstärken der Leiterseile grenzwertig ausgelegt. Ein Betrieb mit diesen Strömen ist bei den vorhandenen Abständen nur für kurze Zeiträume möglich. Die zukünftigen Lastanforderungen im Bereich Q können von häufiger auftretenden zulässigen Dauerstromstärken geprägt sein und führen zu höheren Seiltemperaturen und entsprechend größeren Seildurchhängen. Bei Voruntersuchungen (Geländeaufnahmen mit Airborne Laserscanning) wurden in Teilbereichen der Leitung für diese zukünftigen Betriebsfälle Unterschreitungen der damit verbundenen Sicherheitsabstände festgestellt. Diese beziehen sich auf Abstände zu Geländeoberflächen, Bauwerken, Verkehrsflächen und sonstigen Fahrwegen. Abstandsminima ergeben sich dabei hauptsächlich in Bereichen des jeweils bergseitigen Leitungssystems. Um für alle zukünftig möglichen Betriebsfälle die erforderlichen Schutzabstände einzuhalten ist geplant 25 Maste standortgleich zu erhöhen. Die Masterhöhungen vergrößern den Bodenabstand der Leiterseile in diesen Bereichen in einem nachhaltigen Umfang entsprechend dem Stand der Technik. Insgesamt müssen 15 Tragmaste und 10 Winkelmaste neu errichtet bzw. erhöht werden. Um während der Bauarbeiten für die Masterhöhungen eine durchgängige Stromversorgung zu sichern, werden neben den bestehenden Masten provisorische Maste aufgestellt, auf die die Leiterseile während dem Masttausch umgelegt werden, um durchgehend ein Leitungssystem der 110kV-Leitung in Betrieb halten zu können. Die Dauer für den Betrieb der Provisorien wird standpunktabhängig zwischen 1 Woche und ca. 6 Wochen betragen. Der Schutzstreifen in der Leitungstrasse wird durch die Mastumbauten nicht vergrößert, sodass die Instandhaltung auf Grundlage der bestehenden Dienstbarkeit erfolgt. Das Mastbild ändert sich grundsätzlich nicht. Der Flächenbedarf für die Maststützpunkte wir dabei durch Verwendung schmalschäftiger Gittermaste grundsätzlich verringert. Der Tausch der Leiterseile, Isolatoren und Armaturen ist aufgrund des absehbaren Endes der technischen Nutzungsdauer auf der gesamten Länge ebenfalls bevorstehend, wird jedoch erst später nach erfolgter Erhöhung der Maste durchgeführt. In der Begründung wie auch hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen von Nachbarn stützt sich der Bescheid auf das Gutachten des elektrotechnischen/leitungsbautechnischen Amtssachverständigen RR, Abteilung ESA vom 07.11.2016, ZI. *****. Gegen den Bescheid wurde von mehreren Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wobei unter anderem bemängelt wurde, dass keine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation bei bestimmten Beschwerdeführern hinsichtlich elektrischer und magnetischer Felder erfolgt und kein medizinisches Gutachten eingeholt worden wäre. In weiterer Folge wurde in Absprache mit Vertretern der Gemeinde Y seitens der FF GmbH ein Gutachten der Technischen Universität S, Institut für elektrische Anlagen, eingeholt („Gutachten über die Messung und Berechnung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder im Bereich der Siedlung „R“ im Gemeindegebiet Y, verursacht durch die 110-kV-Freileitung X - W (Exemplar „Siedlung R“) Projekt Nr.: *****, 10.07.2017). Dieses enthält die Ergebnisse von Messungen an der bestehenden 110-kV-Freileitung im Bereich der R-siedlung im Y, wobei den Anrainern die Möglichkeit geboten wurde, gemeinsam mit dem Messteam die Orte, an denen gemessen werden sollte, festzulegen.In weiterer Folge wurde in Absprache mit Vertretern der Gemeinde Y seitens der FF GmbH ein Gutachten der Technischen Universität S, Institut für elektrische Anlagen, eingeholt („Gutachten über die Messung und Berechnung niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder im Bereich der Siedlung „R“ im Gemeindegebiet Y, verursacht durch die 110-kV-Freileitung römisch zehn - W (Exemplar „Siedlung R“) Projekt Nr.: *****, 10.07.2017). Dieses enthält die Ergebnisse von Messungen an der bestehenden 110-kV-Freileitung im Bereich der R-siedlung im Y, wobei den Anrainern die Möglichkeit geboten wurde, gemeinsam mit dem Messteam die Orte, an denen gemessen werden sollte, festzulegen. Da am Messtag nur sehr kleine Ströme in der Hochspannungsfreileitung flössen, wurden ergänzend dazu Berechnungen anhand von Querprofilen und relevanten Stromflussannahmen durchgeführt. Mit 09.05.2018 wurde ein neuerliches Gutachten des elektrotechnischen / leitungsbautechnischen Amtssachverständigen RR (*****) im Auftrag des LVwG erstattet zum Thema elektrotechnische und sicherheitstechnische Beurteilungen der Beschwerden hinsichtlich der Beeinflussung durch elektrische und magnetische Felder bezogen auf die konkrete Einwirkungssituation sowohl für die Leitung auf der Bestandstrasse (umgebaute Leitung) als auch für das Provisorium (vorübergehende Leitungsführung während der Bauführung) und zwar unter Berücksichtigung des Gutachtens der Technischen Universität S, sowie weiters zur Konkretisierung der möglichen Änderung der Beeinträchtigung durch Lärm. Im Gutachten der TU S wird zusammenfassend ausgeführt: Bei den Messungen der magnetischen Flussdichte, verursacht durch die 110-kV-Freileitung X - W der FF GmbH, wurden im Bereich der Wohngebäude und in ausgewählten Gebäuden der R-siedlung in Y die zulässigen Referenzwerte für die magnetische Flussdichte gemäß OVE Richtlinie R-23 deutlich unterschritten.Bei den Messungen der magnetischen Flussdichte, verursacht durch die 110-kV-Freileitung römisch zehn - W der FF GmbH, wurden im Bereich der Wohngebäude und in ausgewählten Gebäuden der R-siedlung in Y die zulässigen Referenzwerte für die magnetische Flussdichte gemäß OVE Richtlinie R-23 deutlich unterschritten. Die maximal gemessene magnetische Flussdichte im Innern eines Hauses betrug 1,98 µT (Grenze gemäß R23-1: 200 µT, Grenze gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 100 µT) bei einem maximal gemessenen Lastflussstrom von 48 A (Querprofil QP 10). Bei der Beurteilung dieses Messwertes ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Überlagerung der Magnetfelder verursacht durch die 110-kV-Leitung und durch Magnetfelder, verursacht durch Quellen in den Gebäuden, gekommen ist. Da im Zeitraum der Messung die Strombelastung der Leitung nur jahresdurchschnittlich war, wurde eine Berechnung der magnetischen Flussdichte für die maximale Strombelastung durchgeführt. Die maximal berechnete magnetische Flussdichte an einer Gebäudekante bzw. in einem Gebäude beträgt 24 µT (Grenze gemäß R23-1: 200 µT, Grenze gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 100 µT) bei der thermischen Grenze für die Leiter von 171/1: 665 A und 171/2: 680 A (Querprofil QP 2). Die Hochrechnung zeigt ebenfalls, dass die zulässigen Referenzwerte für das magnetische Feld an einer Gebäudekante oder in einem Gebäude, auch unter Berücksichtigung eines Oberschwingungskorrekturfaktors für das magnetische Feld von 1,2 für die 110-kV-Freileitung, deutlich unterschritten werden. Dies gilt auch für die Bewertung gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 2006 (zurückgezogen). Bei den Messungen der elektrischen Feldstärke, verursacht durch die 110-kV-Freileitung X – W der FF GmbH, wurden in ausgewählten Gebäuden der R-siedlung in Y die zulässigen Referenzwerte für das elektrische Feld gemäß OVE Richtlinie R-23 deutlich unterschritten.Bei den Messungen der elektrischen Feldstärke, verursacht durch die 110-kV-Freileitung römisch zehn – W der FF GmbH, wurden in ausgewählten Gebäuden der R-siedlung in Y die zulässigen Referenzwerte für das elektrische Feld gemäß OVE Richtlinie R-23 deutlich unterschritten. Die maximal gemessene elektrische Feldstärke im Innern eines Gebäudes betrug 170 V/m (Grenze gemäß R23-1: 5000 V/m, Grenze gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 5000 V/m), (Querprofil 5). Bei der Beurteilung dieses Messwertes ist zu berücksichtigen, dass das elektrische Feld verursacht durch die 110-kV- Leitung durch das Gebäude stark abgeschirmt wird. Die Berechnungen der elektrischen Feldstärke, verursacht durch die 110-kV Hochspannungsfreileitung X - W der FF GmbH, haben im Bereich der Wohngebäude der R-siedlung in Y, auch unter Berücksichtigung eines Oberschwingungskorrekturfaktors für das elektrische Feld von 1,1 für die 110-kV-Freileitung, keine Überschreitungen der zulässigen Referenzwerte ergeben. Dies gilt auch für die Bewertung gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 2006 (zurückgezogen).Die Berechnungen der elektrischen Feldstärke, verursacht durch die 110-kV Hochspannungsfreileitung römisch zehn - W der FF GmbH, haben im Bereich der Wohngebäude der R-siedlung in Y, auch unter Berücksichtigung eines Oberschwingungskorrekturfaktors für das elektrische Feld von 1,1 für die 110-kV-Freileitung, keine Überschreitungen der zulässigen Referenzwerte ergeben. Dies gilt auch für die Bewertung gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 2006 (zurückgezogen). Die maximal berechnete elektrische Feldstärke an einer Gebäudekante beträgt 2500 V/m (Grenze gemäß R23-1: 5000 V/m, Grenze gemäß Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850: 5000 V/

  1. m)bei einer maximalen Spannung von 123 kV (QP 2). Für Bereiche, die der Allgemeinheit zugänglich sind, ergibt die Summenbildung der maximal berechneten Expositionsquotienten für das magnetische und das elektrische Feld keine Überschreitung der zulässigen Grenze gemäß OVE Richtlinie R23-1, die Basisgrenzwerte gelten somit als eingehalten. Im Gutachten RR vom 09.05.2018 werden die Mess- und Berechnungsergebnisse der TU S im Bereich der Wohnhäuser der Beschwerdeführer (JJ, EE, AA/BB) den einschlägigen Richtwerten gegenübergestellt. Er führt zusammenfassend aus: Alle vergleichend und qualitativ getroffenen Aussagen zu den Auswirkungen der Änderungen durch die Leitungsertüchtigung, die vom Sachverständigen für Elektrotechnik und Leitungsbautechnik hinsichtlich der Feldbeeinflussung im erstinstanzlichen Verfahren getroffen worden sind, werden durch das vorliegende Gutachten des Institutes für Elektrische Anlagen der Technischen Universität S vollinhaltlich bestätigt und untermauert. Insbesondere ist festzuhalten, dass unterhalb der Leitung und für alle im Nahebereich der Leitung befindlichen Objekte auf der gesamten Leitungslänge und insbesondere auch für die von den Änderungen getroffenen Masten samt Leitungsabschnitten die Referenzwerte für die elektrische Feldstärke und für die magnetische Flussdichte, welche für die Allgemeinbevölkerung und den dauernden Aufenthalt festgelegt sind, eingehalten werden bzw. derzeit und nach Durchführung der Leitungsertüchtigung deutlich unterschritten werden. Dies gilt auch für die Worst-Case-Betrachtung unter Zugrundelegung der Leitungsbelastung beider Leitungssysteme der Doppelleitung mit dem thermischen Grenzstrom als höchstmögliche Belastungssituation, was allerdings faktisch eine theoretische Maximalannahme für die Worst-Case-Ermittlung darstellt. … Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der zu erwartenden Störung durch den Betrieb der Leitung nach projektgemäß vollendeten Masterhöhungen und Neuauflage einer querschnittsgleichen Seilbelegung nach dem Stand der Technik wurde für die Standorte der Beschwerdeführer also konkret ermittelt und im Befund dargelegt bzw. angegeben. Medizinische Grundlagen: Wirkungen elektromagnetischer Felder: Elektromagnetische Felder gehören zur "nichtionisierenden Strahlung", ihre Energie ist nicht groß genug, um Erbmaterial zu schädigen und damit unmittelbar an der Entstehung von Krebs beteiligt zu sein. Im menschlichen Organismus finden sich viele elektrisch geladene Teilchen, die zu elektrischen Feldern und Strömen führen. Die Erregung von Nervenzellen und die Weiterleitung der Signale erfolgt über elektrische Impulse, ebenso die Erregung und Kontraktion des Herzmuskels. Elektrische Feldstärken im Körper können 50 mV/m erreichen. Während bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern die Erwärmung des Gewebes im Vordergrund steht, erzeugen niederfrequente elektrische und magnetische Wechselfelder im Körper zusätzliche elektrische Felder, die erregbare Gewebe wie Sinnesorgane, Nerven und Muskeln reizen können. Die niedrigste Wirkschwelle wurde dabei nachgewiesen für sogenannte „Phosphene“, Lichtwahrnehmungen durch Reizung der Rezeptoren in der Netzhaut des Auges. Für die Reizung von Nervenfasern sind elektrische Feldstärken von 4-6 Volt pro Meter (V/
  2. m)nötig. Bei höheren Feldstärken (ab 12 V/
  3. m)können lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen auftreten. Um akute Wirkungen niederfrequenter Felder im Körper zu verhindern empfiehlt die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) für Frequenzen von 50 Hertz, dass induzierte elektrischen Feldstärken unterhalb von 20 Millivolt pro Meter (0.02 V/
  4. m)bleiben sollen. Bei elektrischen und magnetischen Feldern oberhalb der Grenzwerte der ICNIRP können gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten. Während die Grenzwerte der ICNIRP vor wissenschaftlich gesicherten Gesundheitsrisiken schützen werden immer wieder diskutierte Langzeitwirkungen von EMF deutlich niedrigerer Feldstärken nicht berücksichtigt. Viele Erkrankungen wurden bereits mit EMF niedriger Intensität in Verbindung gebracht, so z.B. Krebserkrankungen, Depression, Herz/Kreislauferkrankungen, Fortpflanzungsstörungen, Entwicklungsstörungen, Störungen des Immunsystems, Verhaltensänderungen und neurodegenerative Erkrankungen. Personen, die sich selbst als elektrosensibel bezeichnen, führen unterschiedliche Beschwerden, wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen auf elektromagnetische Felder zurück. Zahlreiche Studien fanden keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen EMF und den geäußerten Beschwerden. Um Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen niederfrequenter EMF zu begegnen etablierte die Weltgesundheitsorganisation WHO im Jahre 1996 das „International EMF Project“, unter anderem mit dem Ziel, die verfügbare wissenschaftliche Literatur laufend zu prüfen und zu bewerten. Daraus entstand 2007 das umfangreiche Dokument “Environmental Health Criteria monograph No. 238 on Extremely Low Frequency Fields”. Im Fact Sheet “Electromagnetic fields and public health” (beide 2007) werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst: Einige Studien legen einen Zusammenhang zwischen kindlicher Leukämie und einer durchschnittlichen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern oberhalb von0,3 - 0,4 µT nahe. Die Internationale Krebsforschungsagentur IARC stuft niederfrequente EMF daher als "möglicherweise kanzerogen (krebserregend)" ein. Die Aussagekraft wird allerdings durch methodische Probleme und mögliche Fehler in den epidemiologischen Studien geschwächt. Es existieren auch keine anerkannten biophysikalischen Mechanismen, die eine Entwicklung von Krebserkrankungen durch niederfrequente EMF erklären könnten.Einige Studien legen einen Zusammenhang zwischen kindlicher Leukämie und einer durchschnittlichen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern oberhalb von, 0,3 - 0,4 µT nahe. Die Internationale Krebsforschungsagentur IARC stuft niederfrequente EMF daher als "möglicherweise kanzerogen (krebserregend)" ein. Die Aussagekraft wird allerdings durch methodische Probleme und mögliche Fehler in den epidemiologischen Studien geschwächt. Es existieren auch keine anerkannten biophysikalischen Mechanismen, die eine Entwicklung von Krebserkrankungen durch niederfrequente EMF erklären könnten. Auch aus den Ergebnissen von Tierversuchen ist kein Zusammenhang erkennbar. Daraus wird geschlossen, dass die Hinweise nicht stark genug sind, um niederfrequente EMF als ursächlich für die beobachtete Erhöhung der Leukämierate anzusehen. Für weitere Erkrankungen wie Depressionen, Herz-/Kreislauferkrankungen, neurologische Störungen, etc. konnten keine konsistenten Zusammenhänge gefunden werden. Die WHO betont, dass die Grenzwerte der ICNIRP vor wissenschaftlich gesicherten gesundheitsschädlichen Effekten schützen sollten. Angesichts der Unsicherheit über die Existenz chronischer Wirkungen sei jedoch Vorsorge gerechtfertigt. Diese sollte jedoch kein Grund sein, die Grenzwerte auf einen willkürlichen Wert zu reduzieren, weil dies die wissenschaftliche Basis der Grenzwerte unterminieren würde und dies wahrscheinlich teuer, aber nicht notwendigerweise effektiv wäre. Zur Vorsorge werden geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition als gerechtfertigt angesehen, angesichts ihres ungewissen Nutzens sollten die Kosten solcher Maßnahmen jedoch sehr gering sein. Aus der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage zieht die WHO folgende Schlüsse: Um akute und gut untersuchte gesundheitsrelevante Wirkungen von Magnetfeldern zu vermeiden, sollten die Länder die auf internationaler Ebene erarbeiteten Grenzwertempfehlungen (ICNIRP 1998) einführen. Bei Langzeitwirkungen wird die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Leukämie im Kindesalter und Magnetfeldexposition als schwach angesehen. Die WHO empfiehlt, den aktuellen Wissensstand laufend zu beobachten und weitere Forschungsprogramme zu initiieren. Willkürlich gesetzte, niedrigere Expositionsgrenzwerte werden als nicht gerechtfertigt angesehen. Gemäß EU-Richtlinie 1990/385/EEC müssen alle aktiven Körperhilfsmittel so konstruiert sein, dass sie unter allen Umweltbedingungen, die im normalen Leben eines Implantatträgers auftreten, unbeeinflusst funktionieren. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Herzschrittmacher und andere elektronische Implantate auch unterhalb der für die Allgemeinbevölkerung festgelegten Grenzwerte durch elektrische und magnetische Felder beeinflusst werden können. Die Empfindlichkeit hängt stark ab vom Gerätetyp, bei einigen älteren Modellen von Herzschrittmachern ist eine Störung bereits bei einer elektrischen Feldstärke von 2,5 Kilovolt pro Meter (kV/
  5. m)bzw. einer magnetischen Flussdichte von 20 Mikrotesla (µT) möglich. Betroffene sollten deshalb starke Felder meiden und im Zweifel den Arzt über die Störanfälligkeit ihres Schrittmachers befragen. Die deutsche Strahlenschutzkommission schlägt ausgehend von einer unteren Störbeeinflussungsgrenze von 16 µT einen Abstand von einem Drittel für die Beiträge weiterer Feldquellen vor. Es könnten daher Störbeeinflussungen von Herzschrittmachern vermieden werden, wenn die magnetischen Immissionen stationärer elektrischer Feldquellen bei 50 Hz unter 10 µT bzw. in Bereichen, in denen Beiträge zusätzlicher 50 Hz-Feldquellen nicht zu erwarten sind, unter 15 µT bleiben. Das österreichische elektrotechnische Komitee OEK und die deutsche Norm E DIN VDE 0848-3-1 „Sicherheit in elektromagnetischen Feldern; Teil 3-1: Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz“ nennen einen Spitzenwert von 91,7 µT, bei dessen Unterschreitung eine Störbeeinflussung von Herzschrittmachern unwahrscheinlich wäre, wenn der gleichzeitige Einfluss eines elektrischen Feldes vernachlässigbar ist, ein sinusförmiger Feldverlauf gegeben ist (vernachlässigbare Oberschwingungen) und Herzschrittmacher nicht empfindlicher programmiert sind als 2 mV (unipolar) bzw. 0,3 mV (bipolar). Der Begriff "Korona" bezeichnet den Wirkbereich des Entladungsvorganges in unmittelbarer Nähe der spannungsführenden Teile eines Hochspannungsmastes. Die Entladungen können dort Geräusche wie Knistern oder Brummen hervorrufen. Bei hoher Luftfeuchtigkeit sind sie besonders ausgeprägt. Diese Geräusche können als störend empfunden werden. Zusätzlich können sich Bestandteile der Luft in der Korona positiv oder negativ aufladen. An diese Ionen können sich bestimmte Schadstoffpartikel anheften und deren Ladungszustand verändern. Es wurde teilweise vermutet, dass dadurch die Aufnahme von Partikel in den Körper begünstigt wird. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gilt ein dadurch erhöhtes Gesundheitsrisiko als unwahrscheinlich. Medizinische Lärmwirkungen: Lärm, definiert als unerwünschter oder schädlicher Schall, ist in der Lage, abhängig von der Höhe der Schallpegel, negative Wirkungen auf den menschlichen Organismus hervorzurufen. Diese Wirkungen werden in aurale, das Ohr betreffende und extraaurale, jenseits des Hörorganes auftretende Wirkungen unterteilt. Aurale Wirkungen im Sinne einer Schädigung des Hörorgans mit nachfolgenden Funktionsstörungen (Schwerhörigkeit) treten etwa ab dauerhaften (24-stündigen) Lärmbelastungen von 70 - 75 dB auf und spielen in der Regel in Anlageverfahren keine Rolle. Extraaurale Lärmwirkungen entstehen durch eine Erregung des vegetativen Nervensystems und nachfolgenden Stoffwechselverschiebungen, wie etwa Freisetzung von „Stresshormonen“, Steigerung von Herzfrequenz, Blutdruck und Atemfrequenz, Erhöhung der Muskelspannung und Verringerung der peripheren Durchblutung. Diese, an sich nicht krankhaften Veränderungen sind Ausdruck eines erhöhten Aktivitätsniveaus des Organismus, ausgelöst durch Lärm als unspezifischer Stressfaktor. Lange bestehende Schallbelastungen oberhalb der Schwellenwerte können zu einer Gleichgewichtsverschiebung des Organismus zu Gunsten eines höheren Aktivierungsniveaus führen. Lärm als Stressfaktor kann somit stressbedingte Erkrankungen fördern, wobei die negativen Auswirkungen auf das Herzkreislaufsystem am besten erforscht sind. Eine Erhöhung des Herzinfarktrisikos bei langjährigen Belastungen mit äquivalenten Dauerschallpegeln oberhalb von 65 dB untertags gilt als gesichert, weshalb in allgemeinen der Wert von LAeq 65 dB als Grenzwert zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen angesehen wird. Auf Grund einer nachgewiesenermaßen erhöhten Empfindlichkeit des vegetativen Nervensystems und eines gesteigerten Ruhebedürfnisses sind abends und nachts niedrigere Schallpegelwerte zur Vermeidung von lärmbedingten Gesundheitsschäden zu fordern. Bei nächtlichen Lärmstörungen ist insbesondere die Beeinflussung des Schlafes durch Schallimmissionen bedeutsam. So kann Lärm oberhalb bestimmter Schallpegel Veränderungen des Schlafablaufes bewirken mit Störungen der physiologischen Schlafphasen. Lärm während des Schlafes ist in der Lage, die Gesamtschlafdauer zu verkürzen, die Einschlafzeit zu verlängern und sowohl die Dauer des Tiefschlafes als auch die Dauer des Traumschlafes zu reduzieren. Diese Veränderungen können sogenannte sekundäre Reaktionen im Wachzustand nach einer gestörten Nacht bewirken, die in Form von beeinträchtigtem Wohlbefinden, Leistungsminderung und Beeinflussung der psychischen Verfassung auftreten. Sind diese Sekundärreaktionen noch reversibel, so bleiben Tertiärreaktionen als gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge lang anhaltender nächtlicher Lärmbelastung auch nach Beendigung dieser Exposition bestehen. Noch nicht geklärt ist zur Zeit die Frage, welche der beschriebenen Reaktionen im Schlaf bei langdauernder Belastung Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen. In mehreren Studien wurde gezeigt, dass die Schwellenwerte für die meisten dieser Reaktionen im Bereich von LAeq 32 - 42 dB gemessen am Ohr des Schläfers liegen. Als Schwellenwert für gesundheitsbeeinträchtigende Belastungen wird von der WHO in den „Night Noise Guidelines for Europe“ ein Spitzenwert von 42 dB im Innenraum („am Ohr des Schläfers“) angesehen, ab dem vermehrte Aufwachreaktionen zu beobachten sind. Belästigungen durch Lärm treten bereits unterhalb der gesundheitsgefährdenden Schallpegel auf und sind nicht allein durch die Höhe dieser gemessenen Pegel bestimmt. Schon die Definition des Lärmes als unerwünschter und störender Schall macht deutlich, dass die Belästigung sehr stark von individuellen Bewertungen abhängig ist. Dies betrifft zum Beispiel die Einstellung des Betroffenen zur Geräuschquelle, die Störung konzentrationsintensiver Tätigkeiten, Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Wohnung und generelle Einstellung zu Lärm. Weiters wird die Lästigkeit von speziellen Charakteristika eines Schallreizes bestimmt, wie Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit, die im Allgemeinen durch Zuschläge zum gemessenen Schallpegel berücksichtigt werden. Aus Fragebogenerhebungen kann als Schwellenwert für das Auftreten von subjektiv belästigenden Störungen ein LAeq von 50 dB tagsüber angesehen werden, oberhalb dieses Wertes nimmt die Anzahl Belästigter in etwa linear zu. Als „erhebliche Belästigung“ im medizinischen Sinne wird im Allgemeinen der Dauerschallpegel angesehen, bei dem sich 25 % der Befragten stark belästigt fühlen. Dieser Pegel wird in mehreren Studien im Bereich von 60 - 65 dB angesetzt. Auch derartige erhebliche Belästigungen können über eine emotionale Aktivierung Stressreaktionen auslösen und unter Umständen bei lange dauernder Belastung gesundheitliche Störungen bewirken. Im Bemühen, den Anteil stark lärmgestörter Personen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten empfiehlt die WHO seit 1980 die Einhaltung eines äquivalenten Dauerschallpegels in Wohngebieten im Freien von 55 dB untertags. Dieser Wert wurde in den meisten nationalen Empfehlungen und Regelwerken in westlichen Ländern übernommen. Nächtliche Lärmexpositionen werden jedenfalls als belästigend empfunden werden, wenn die Störung des Schlafablaufes für die Betroffenen subjektiv negative Auswirkungen mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall beim Auftreten von sekundären Reaktionen, wie Leistungsminderung oder beeinträchtigtes Wohlbefinden in den folgenden Wachphasen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch lärmbedingte Schlafstörungen empfiehlt die WHO in den „Night Noise Guidelines for Europe“ die Einhaltung eines Mittelwertes Lnight von 40 dB. Pegelspitzen sollten zur Vermeidung von Aufwachreaktionen im Schlaf den Wert von 42 dB im Innenraum unterschreiten. Für Lärmbelastungen führt die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit dem Planungstechnischen Grundsatz ein Irrelevanzkriterium ein, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird. Beurteilung: Im Gutachten der TU S sind nicht nur die Ergebnisse der durchgeführten Messungen und Berechnungen, sondern auch allgemeine Informationen über elektromagnetische Felder und deren Wirkungen auf Menschen dargestellt. Dabei werden die wesentlichen Aspekte ausführlich besprochen und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aufbereitet. Die wesentlichen Fakten werden im Folgenden kurz zusammengefasst: - Die Grenzwerte der ICNIRP, die auch von der WHO unterstützt werden, schützen mit Sicherheitsabständen vor gesicherten Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder. - Verschiedentlich werden Gesundheitsrisiken durch EMF befürchtet, die weit unter den Grenzwerten der ICNIRP liegen. - Die WHO hat sich im Rahmen des „International EMF Project“ mit vielen in diesem Zusammenhang genannten Erkrankungen (Krebserkrankungen, Depression,Herz-/Kreislauferkrankungen, Fortpflanzungsstörungen, Entwicklungsstörungen, Störungen des Immunsystems, Verhaltensänderungen und neurodegenerative Erkrankungen) befasst und die Ergebnisse in einem umfassenden Dokument (“Environmental Health Criteria monograph No. 238 on Extremely Low Frequency Fields”) veröffentlicht. Eine kurz gehaltene Zusammenfassung findet sich im Fact Sheet “Electromagnetic fields and public health”. Dabei konnten für die allermeisten Erkrankungen keine konsistenten Zusammenhänge gefunden werden.Die WHO hat sich im Rahmen des „International EMF Project“ mit vielen in diesem Zusammenhang genannten Erkrankungen (Krebserkrankungen, Depression,, Herz-/Kreislauferkrankungen, Fortpflanzungsstörungen, Entwicklungsstörungen, Störungen des Immunsystems, Verhaltensänderungen und neurodegenerative Erkrankungen) befasst und die Ergebnisse in einem umfassenden Dokument (“Environmental Health Criteria monograph No. 238 on Extremely Low Frequency Fields”) veröffentlicht. Eine kurz gehaltene Zusammenfassung findet sich im Fact Sheet “Electromagnetic fields and public health”. Dabei konnten für die allermeisten Erkrankungen keine konsistenten Zusammenhänge gefunden werden. - Einige Studien legen allerdings einen Zusammenhang zwischen kindlicher Leukämie und einer durchschnittlichen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern oberhalb von 0,3 - 0,4 µT nahe. Die Aussagekraft wird jedoch durch methodische Probleme und mögliche Fehler in den epidemiologischen Studien geschwächt. Es existieren keine anerkannten biophysikalischen Mechanismen, die eine Entwicklung von Krebserkrankungen durch niederfrequente EMF erklären könnten, auch aus den Ergebnissen von Tierversuchen ist kein Zusammenhang erkennbar. Daraus wird geschlossen, dass die Hinweise nicht stark genug sind, um niederfrequente EMF als ursächlich für die beobachtete Erhöhung der Leukämierate anzusehen. - Angesichts verbleibender Unsicherheit über die Existenz chronischer Wirkungen sind laut WHO Vorsorgemaßnahmen gerechtfertigt. Diese sollte jedoch kein Grund sein, die Grenzwerte auf einen willkürlichen Wert zu reduzieren. - Herzschrittmacher und andere elektronische Implantate können auch unterhalb der Grenzwerte durch elektrische und magnetische Felder beeinflusst werden. Die Empfindlichkeit hängt stark ab vom Gerätetyp, bei einigen älteren Modellen von Herzschrittmachern ist eine Störung bereits bei einer elektrischen Feldstärke von 2,5 Kilovolt pro Meter (kV/
  6. m)bzw. einer magnetischen Flussdichte von 20 Mikrotesla (µT) möglich. Gemäß Fragestellung ist u.a. auszuführen, ob, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, für die Rechtsmittelwerber durch die Auswirkungen durch elektrische und magnetische Feldwirkungen ... durch die projektgemäß vorgesehene Leitungsertüchtigung einerseits und durch das zur Bauführung notwendige Leitungsprovisorium andererseits eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Sofern lediglich die durch die Leitungsertüchtigung zu erwartenden Änderungen der Immissionen an EMF im Vergleich zu den bestehenden Immissionen durch die Bestandsleitung zu berücksichtigen sind, kann diese Frage mangels Angaben zu Immissionen durch die Bestandsleitung nicht konkret beantwortet werden. Aus Sicht des umweltmedizinischen Sachverständigen ist naheliegend, dass sich die Immissionen nach allfälliger Leitungsertüchtigung nicht erheblich von denen der Bestandsleitung unterscheiden werden. Allenfalls höheren Stromflüssen stehen gerade in sensiblen Bereichen größere Abstände infolge der vorgesehenen Masterhöhungen gegenüber. Vorbehaltlich der Bestätigung durch den leitungsbautechnischen Sachverständigen wären damit Gesundheitsgefährdungen jedenfalls auszuschließen. In den Gutachten der TU S und des leitungsbautechnischen Sachverständigen RR werden jedoch die gesamten Immissionen nach Leitungsertüchtigung dargestellt und bewertet. Sind diese Immissionen ohne Berücksichtigung einer bestehenden Vorbelastung zu beurteilen, können unter Berücksichtigung der Mess- und Berechnungsergebnisse der TU S wissenschaftlich gesicherte Gesundheitsgefährdungen jedenfalls ausgeschlossen werden, da Grenz- und Richtwerte der ICNIRP und österreichischer und europäischer Normen, die vor derartigen Gefahren schützen sollen, deutlich eingehalten werden. Die Frage eines allfällig erhöhten Leukämierisikos bei Kindern durch elektromagnetische Felder oberhalb von 0,3 - 0,4 µT magnetischer Flussdichte kann beim derzeitigen medizinischen Wissensstand nicht abschließend beantwortet werden. Methodische Probleme und mögliche Fehler in den Studien, fehlende biophysikalische Mechanismen, die eine Entwicklung von Krebserkrankungen durch niederfrequente EMF erklären könnten und negative Ergebnissen von Tierversuchen legen nahe, dass niederfrequente EMF nicht als ursächlich für die beobachtete Erhöhung der Leukämierate anzusehen sind. Würde man, im Sinne eines Vorsorgeprinzips, Grenzwerte implementieren, bei deren Einhaltung jegliches Restrisiko ausgeschlossen wäre, müssten diese nach den umweltmedizinischen Prinzipien der Grenzwertableitung im Bereich von 0,1 µT liegen. Dazu müssten im Bereich von Freileitungen, aber auch im Bereich von Bahnanlagen mehrere hundert Meter breite Bauverbotszonen verordnet werden, was gravierende Auswirkungen auf Energieversorgung, Bahnverkehr und vor allem auf die Raumplanung mit sich bringen würde und jedenfalls mit massiven Kosten verbunden wäre, die durch den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht gerechtfertigt sind. Unter Berücksichtigung der anerkannten Definition der Gesundheitsgefährdung („Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann“) und der Einschätzung der WHO, dass die Hinweise nicht stark genug sind, um niederfrequente EMF als ursächlich für die beobachtete Erhöhung der Leukämierate anzusehen, ist die Aussage gerechtfertigt, dass trotz verbleibender Unsicherheiten eine Gesundheitsgefährdung für die Rechtsmittelwerber durch die Auswirkungen der vorgesehenen Leitungsertüchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Hinsichtlich des vorgesehenen Leitungsprovisoriums führt der leitungsbautechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme aus, dass lediglich ein Leitungssystem der Doppelleitung auf den provisorischen Mast umgelegt wird, weshalb sich die von der Leitung ausgehenden Einflussgrößen gegenüber den im zitierten Gutachten der TU S für die Doppelleitung dargestellten Verhältnissen für das Provisorium ... praktisch halbieren. Die magnetischen Flussdichten werden für die maßgeblichen Nachbargebäude (JJ, EE, AA/BB) für den worst-case-Fall ermittelt und liegen maximal im Bereich von < 5 µT, somit unter den berechneten Werten für die ertüchtigte Leitung. Die weiter oben getroffene Feststellung, dass eine Gesundheitsgefährdung für die Rechtsmittelwerber durch die Auswirkungen der vorgesehenen Leitungsertüchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, trifft damit jedenfalls auch für die Immissionen aus dem Betrieb des Provisoriums zu. Normen und Regelungen wie die der ICNIRP, 2013/35/EU, R 23-1 zielen auf den Schutz der Allgemeinbevölkerung vor negativen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ab. Die Einhaltung der Grenzwerte schützt aber nicht unbedingt vor Beeinflussungen von Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten durch elektrische und magnetische Felder. Die Empfindlichkeit hängt stark ab vom Gerätetyp, bei einigen älteren Modellen von Herzschrittmachern ist eine Störung bereits bei einer elektrischen Feldstärke von 2,5 Kilovolt pro Meter (kV/
  7. m)bzw. einer magnetischen Flussdichte von 20 Mikrotesla (µT) möglich. Die deutsche Strahlenschutzkommission schlägt zum Schutz vor Störbeeinflussungen für die magnetischen Immissionen stationärer elektrischer Feldquellen bei 50 Hz einen Grenzwert von 10 µT bzw. in Bereichen, in denen Beiträge zusätzlicher 50 Hz-Feldquellen nicht zu erwarten sind, von 15 µT vor, anderen Normen und Leitlinien nennen höhere Grenzwerte (z.B. OEK mit 91,7 µT). Nachdem die Störfestigkeit nicht für alle Herzschrittmachersysteme bekannt ist, können kaum Grenzwerte benannt werden, unter denen eine störende Beeinflussung durch elektrische und magnetische Felder jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Auch bei den für den Betrieb der ertüchtigten Leitung berechneten magnetischen Flußdichten können derartige Beeinflussungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Allerdings zählen Personen, die auf Grund einer Erkrankung einen Herzschrittmacher benötigen, wohl nicht zu den „gesunden, normal empfindenden Menschen“ im Sinne der gegenständlichen Fragestellung. Für Personen mit bestimmten Erkrankungen oder Risikofaktoren, die mit einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Expositionen einhergehen, wird der individuelle Schutz regelmäßig in den Bereich der Eigenverantwortung übertragen. Als Beispiel dafür kann auf das Regelungsregime des Lebensmittelrechtes verwiesen werden. Grenzwerte für die Belastung mit Mikroorganismen oder potentiell toxischen Substanzen in Lebensmitteln oder im Trinkwasser sollen gewährleisten, dass Erkrankungen durch den Konsum dieser Produkte für die Allgemeinheit vermieden werden. Das heißt jedoch nicht, dass ein Lebensmittel, das die einschlägigen Grenzwerte unterschreitet, nicht für bestimmte Personen dennoch ein gesundheitliches Risiko darstellen kann. Offensichtlich wird das bei Personen, die gegen bestimmte Substanzen allergisch sind und bereits auf kleine Mengen mit ernsten gesundheitlichen Problemen reagieren können. Durch Informations- und Kennzeichnungsverpflichtungen sollen diese Personen in die Lage versetzt werden, sich selbst vor Schäden durch den Genuss von - für andere Menschen unschädlichen - Produkten zu schützen. Personen mit Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten sollten vorsichtshalber starke elektromagnetische Felder meiden und im Zweifel ihren Arzt zur möglichen Störanfälligkeit ihres Schrittmachers und zu empfohlenen Verhaltensmaßnahmen befragen. Zur Einwendung von Gesundheitsgefährdungen wegen „Erhöhung der Lärmbelästigung“ durch die Leitungsertüchtigung führt der leitungsbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.05.2018 (*****) plausibel und nachvollziehbar aus, dass sich weder die maßgeblichen geometrischen Verhältnisse noch die Leiterspannungen der beiden Drehstromsysteme der Seile untereinander und zur Erde im Vergleich zum Bestand verändern. Damit ändern sich auch die Voraussetzungen für das Auftreten von Koronaeffekten durch die Umbaumaßnahmen nicht, sodass hinsichtlich der Lärmimissionssituation bei den Leiterseilen vor und nach den Umbauarbeiten idente Verhältnisse gegeben sind. Im Bereich der vorgesehenen Masterhöhungen ist durch größere Abstände (z. T. nahezu eine Verdoppelung) mit einer Abnahme des Schallpegels um bis zu 3 dB im Vergleich zur bisherigen Situation zu rechnen. Zudem geht der Sachverständige davon aus, dass die Werte zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen gemäßÖAL-RL Nr. 3 bei weitem nicht erreicht werden, vielmehr wäre der planungstechnische Grundsatz gemäß dieser Richtlinie jedenfalls eingehalten.Zur Einwendung von Gesundheitsgefährdungen wegen „Erhöhung der Lärmbelästigung“ durch die Leitungsertüchtigung führt der leitungsbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.05.2018 (*****) plausibel und nachvollziehbar aus, dass sich weder die maßgeblichen geometrischen Verhältnisse noch die Leiterspannungen der beiden Drehstromsysteme der Seile untereinander und zur Erde im Vergleich zum Bestand verändern. Damit ändern sich auch die Voraussetzungen für das Auftreten von Koronaeffekten durch die Umbaumaßnahmen nicht, sodass hinsichtlich der Lärmimissionssituation bei den Leiterseilen vor und nach den Umbauarbeiten idente Verhältnisse gegeben sind. Im Bereich der vorgesehenen Masterhöhungen ist durch größere Abstände (z. T. nahezu eine Verdoppelung) mit einer Abnahme des Schallpegels um bis zu 3 dB im Vergleich zur bisherigen Situation zu rechnen. Zudem geht der Sachverständige davon aus, dass die Werte zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen gemäß, ÖAL-RL Nr. 3 bei weitem nicht erreicht werden, vielmehr wäre der planungstechnische Grundsatz gemäß dieser Richtlinie jedenfalls eingehalten. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit durch Lärmimmissionen verursacht durch „Korona-Effekte“ sind damit jedenfalls auszuschließen. Zusammenfassend ist aus umweltmedizinischer Sicht unter Bezugnahme auf das technische Gutachten der Universität S vom 10.07.2017, Projekt Nr *****, und das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 09.05.2018 eine Gesundheitsgefährdung, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, für die Rechtsmittelwerber durch die Auswirkungen durch elektrische und magnetische Feldwirkungen, bezogen auf die konkrete Expositionssituation durch die projektgemäß vorgesehene Leitungsertüchtigung einerseits und durch das zur Bauführung notwendige Leitungsprovisorium andererseits und allenfalls gegenüber den bisherigen Verhältnissen geänderte Lärmimmissionen beim Leitungsbetrieb durch die ertüchtigte Leitung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Die bestehende 110 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk X und dem Umspannwerk W wurde in den Jahren ab 1945 errichtet. Der Leitungszug ist hinsichtlich der Sicherheitsabstände nach dem heutigen Stand der Technik für einen dauerhaften Betrieb mit den zulässigen Dauerstromstärken der Leiterseile grenzwertig ausgelegt, weshalb den zukünftigen Lastanforderungen im Bereich Q die bestehende Leitung nicht mehr gerecht wird. Um für alle zukünftig möglichen Betriebsfälle die erforderlichen Schutzabstände einhalten zu können, ist geplant, 25 Maste standortgleich zu erhöhen. Um während der Bauarbeiten für die Masterhöhungen eine durchgängige Stromversorgung sicherzustellen, werden neben den bestehenden Masten provisorische Masten aufgestellt, auf die die Leiterseile während des Masttausches umgelegt werden, um durchgehend ein Leitungssystem der 110 kV-Leitung in Betrieb halten zu können. Der Schutzstreifen in der Leitungstrasse wird durch die Mastumbauten nicht vergrößert, auch das Mastbild ändert sich grundsätzlich nicht; der Flächenbedarf für die Maststützpunkte wird durch die Verwendung schmalschäftiger Gittermaste grundsätzlich verringert. Der Tausch von Leiterseilen, Isolatoren und Armaturen wird erst nach erfolgter Masterhöhung durchgeführt.Die bestehende 110 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk römisch zehn und dem Umspannwerk W wurde in den Jahren ab 1945 errichtet. Der Leitungszug ist hinsichtlich der Sicherheitsabstände nach dem heutigen Stand der Technik für einen dauerhaften Betrieb mit den zulässigen Dauerstromstärken der Leiterseile grenzwertig ausgelegt, weshalb den zukünftigen Lastanforderungen im Bereich Q die bestehende Leitung nicht mehr gerecht wird. Um für alle zukünftig möglichen Betriebsfälle die erforderlichen Schutzabstände einhalten zu können, ist geplant, 25 Maste standortgleich zu erhöhen. Um während der Bauarbeiten für die Masterhöhungen eine durchgängige Stromversorgung sicherzustellen, werden neben den bestehenden Masten provisorische Masten aufgestellt, auf die die Leiterseile während des Masttausches umgelegt werden, um durchgehend ein Leitungssystem der 110 kV-Leitung in Betrieb halten zu können. Der Schutzstreifen in der Leitungstrasse wird durch die Mastumbauten nicht vergrößert, auch das Mastbild ändert sich grundsätzlich nicht; der Flächenbedarf für die Maststützpunkte wird durch die Verwendung schmalschäftiger Gittermaste grundsätzlich verringert. Der Tausch von Leiterseilen, Isolatoren und Armaturen wird erst nach erfolgter Masterhöhung durchgeführt. Für Bereiche, die der Allgemeinheit zugänglich sind, ergibt die Summenbildung der maximal berechneten Expositionsquotienten für das magnetische und das elektrische Feld keine Überschreitung der zulässigen Grenze gemäß ÖVE-Richtlinie R23-1, die Basisgrenzwerte gelten somit als eingehalten. Unterhalb der Leitung und für alle im Nahebereich der Leitung befindlichen Objekte und auf der gesamten Leitungslänge und insbesondere auch für die von den Änderungen betroffenen Masten samt Leitungsabschnitten werden die Referenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte, welche für die Allgemeinbevölkerung und den dauernden Aufenthalt festgelegt sind, eingehalten bzw derzeit und nach Durchführung der Leistungsertüchtigung deutlich unterschritten werden. Die Immissionen werden sich nach der Leitungsertüchtigung nicht erheblich von denen der Bestandsleitung unterscheiden. Allenfalls höheren Stromflüssen stehen gerade in sensiblen Bereichen größere Abstände infolge der vorgesehenen Masterhöhungen gegenüber. Unter Berücksichtigung der Mess- und Berechnungsergebnisse der technischen Universität S können wissenschaftlich gesicherte Gesundheitsgefährdungen jedenfalls ausgeschlossen werden, da Grenz- und Richtwerte der ICNIRP und österreichischer und europäischer Normen, die vor derartigen Gefahren schützen sollen, deutlich eingehalten werden. Durch die projektierte Leitungsertüchtigung werden weder die maßgeblichen geometrischen Verhältnisse noch die Leiterspannungen der beiden Drehstromsysteme der Seile untereinander und zur Erde im Vergleich zum Bestand verändert. Damit ändern sich auch nicht die Voraussetzungen für das Auftreten von Koronaeffekten, sodass hinsichtlich der Lärmemissionssituation bei den Leiterseilen vor und nach den Umbauarbeiten idente Verhältnisse gegeben sind. Im Bereich der vorgesehenen Masterhöhungen ist durch größere Abstände (zum Teil nahezu eine Verdoppelung) mit einer Abnahme des Schallpegels um bis zu 3 dB im Vergleich zur bisherigen Situation zu rechnen. Werte zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 3 werden bei weitem nicht erreicht, vielmehr wäre der planungstechnische Grundsatz gemäß dieser Richtlinie jedenfalls eingehalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Sachverständigengutachten des elektrotechnischen Gutachters RR und des umweltmedizinischen Gutachters QQ. In ihren ausführlichen und umfangreichen Gutachten haben beide Sachverständige den Sachverhalt ausführlich und eingehend behandelt und sind die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei, logisch und nachvollziehbar. Seitens der Parteien wurden die Gutachtensergebnisse auch nicht bestritten oder angezweifelt. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen deshalb auf die Ausführungen dieser beiden Gutachter gestützt. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 maßgeblich: „§ 7 Bau- und Betriebsbewilligung

(1)Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2)Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
(3)Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Nach herrschender Rechtsprechung zum Starkstromwegerecht können die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften eine Gefährdung ihres Eigentumsrechts geltend machen, worunter nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes iSd § 75 Abs 1 GewO, nicht aber die bloße Minderung des Verkehrswertes zu verstehen ist (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078). Eine größere Masthöhe als solche bedeutet keinen weiteren Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers, wodurch dessen Rechte auch nicht verletzt werden (VwGH 14.03.1989, 88/05/0174).Nach herrschender Rechtsprechung zum Starkstromwegerecht können die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften eine Gefährdung ihres Eigentumsrechts geltend machen, worunter nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes iSd Paragraph 75, Absatz eins, GewO, nicht aber die bloße Minderung des Verkehrswertes zu verstehen ist (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078). Eine größere Masthöhe als solche bedeutet keinen weiteren Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers, wodurch dessen Rechte auch nicht verletzt werden (VwGH 14.03.1989, 88/05/0174). Gemäß § 7 Abs 2 TStWG können die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Änderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Nach herrschender Rechtsprechung steht den Grundeigentümern auch ein Mitspracherecht hinsichtlich einer Gefährdung von Gesundheit und Eigentum zu. Andere Beeinträchtigungen oder sonstige selbst unzumutbare Belästigungen der Grundeigentümer sind im starkstromwegerechtlichen Verfahren unbeachtlich. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen wie jenen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs und dgl iSd § 7 Abs 1 TStWG kommt den Grundeigentümern nicht zu. Dazu sind die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw Dienststellen und öffentlich rechtlichen Körperschaften, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören (vgl VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TStWG können die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Änderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Nach herrschender Rechtsprechung steht den Grundeigentümern auch ein Mitspracherecht hinsichtlich einer Gefährdung von Gesundheit und Eigentum zu. Andere Beeinträchtigungen oder sonstige selbst unzumutbare Belästigungen der Grundeigentümer sind im starkstromwegerechtlichen Verfahren unbeachtlich. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen wie jenen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs und dgl iSd Paragraph 7, Absatz eins, TStWG kommt den Grundeigentümern nicht zu. Dazu sind die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw Dienststellen und öffentlich rechtlichen Körperschaften, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören vergleiche VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078). Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Antragstellerin sehr wohl eine Verlegung der Leitungstrasse aus dem Siedlungsraum hangaufwärts in den Wald angedacht, jedoch nicht weiterverfolgt, da sich eine Zustimmung sämtlicher der von dieser Trasse berührten Grundeigentümer nicht abzeichnete. Da bereits eine genehmigte Leitungstrasse vorliegt, könnten in diesem Fall gegen widersprechende Grundeigentümer keine Zwangsrechte eingeräumt werden. Die von der Bevölkerung und auch den Beschwerdeführern gewünschte Trassenänderung hätte gegenständliches Bauvorhaben zumindest wesentlich erschwert oder eingeschränkt, wahrscheinlich sogar verunmöglicht, weshalb diesem Wunsch der Betroffenen nicht entsprochen werden konnte. Auch von der Kostenseite würde eine Neuerrichtung der Leitung deutlich teurer kommen, als eine teilweise Erhöhung der Masten. Da die bestehende Leitungsanlage ihre Leistungsgrenze dahingehend erreicht hat, dass für den dauernden Betrieb der Leitung mit Leitertemperaturen über 40°C die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht einhaltbar sind, ist sie nicht mehr im Stande, den künftigen Lastanforderungen im Bereich Q zu entsprechen. Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (VwSlg 17394 A/2008). Es trifft deshalb nicht zu, dass kein öffentliches Interesse an der Ertüchtigung gegenständlicher Leitungsanlage bestünde, weil ansonsten die ausreichende und störungsfreie Stromversorgung im Bereich Q für die Zukunft nicht mehr gewährleistet werden könnte. Aus den Sachverständigengutachten ergibt sich, dass weder hinsichtlich der elektrischen und magnetischen Feldwirkungen noch hinsichtlich des Lärms die zulässigen Richtwerte überschritten oder erreicht werden. Nach anerkannter Definition ist eine Gesundheitsgefährdung die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Darauf bezugnehmend hat der umweltmedizinische Sachverständige hinsichtlich der Lärmimmissionen ausgeführt, dass durch das eingereichte Projekt und allenfalls gegenüber den bisherigen Verhältnissen geänderte Lärmimmissionen beim Leitungsbetrieb durch die ertüchtigte Leitung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass für die betroffenen Grundeigentümer keine Gefährdung ihrer Gesundheit zu erwarten ist. Auch eine Gefährdung des Eigentums der betroffenen Liegenschaftseigentümer kann nicht prognostiziert werden, da eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes iSd § 75 Abs 1 GewO nicht erkennbar ist und von den Eigentümern auch nicht behauptet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist darunter eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.Auch eine Gefährdung des Eigentums der betroffenen Liegenschaftseigentümer kann nicht prognostiziert werden, da eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes iSd Paragraph 75, Absatz eins, GewO nicht erkennbar ist und von den Eigentümern auch nicht behauptet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, ist darunter eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Soweit in den Beschwerden Einwände objektiv-öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur vorgebracht wurden, stellen diese kein Vorbringen iSd § 7 Abs 2 TStWG dar und ist darauf nicht weiter einzugehen.Soweit in den Beschwerden Einwände objektiv-öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur vorgebracht wurden, stellen diese kein Vorbringen iSd Paragraph 7, Absatz 2, TStWG dar und ist darauf nicht weiter einzugehen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung iSd § 7 TStWG gegeben sind, womit die Entscheidung der Erstbehörde in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung ergangen ist, weshalb den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kein Erfolg zukommen konnte.Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung iSd Paragraph 7, TStWG gegeben sind, womit die Entscheidung der Erstbehörde in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung ergangen ist, weshalb den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kein Erfolg zukommen konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Dr. Hohenhorst Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.25.0540.10

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