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{'item': ['LVwG-2018/29/0789-16', 'LVwG-2018/29/0790-15']}

Obsah (14)§ 9§ 21Art 133§§ 7§§ 19§ 293§ 1§ 2§ 8§ 11§ 12§ 20§ 22§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0789-16; LVwG-2018/29/0790-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erk

§ 9

Abs 4 TVAG 2011 neu festgesetzt wird wie folgt:Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, betreffend der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages wird hinsichtlich des Baumassenanteiles mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Baumassenanteil

Paragraph 9, Absatz 4, TVAG 2011 neu festgesetzt wird wie folgt: 9.619,16 m³ x 70 v H x Euro 7,02 Euro 47.268,55 Hinsichtlich der Vorschreibung des Bauplatzanteiles war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der Bauplatzanteil

§ 9

Abs 2 TVAG 2011 neu festgesetzt wird wie folgt:Hinsichtlich der Vorschreibung des Bauplatzanteiles war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der Bauplatzanteil

Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011 neu festgesetzt wird wie folgt: 3.855,99 m² x 150 v H x Euro 7,02 Euro 40.603,56 Gesamt sohin Euro 87.872,12 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, betreffend der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages wird insofern Folge zu geben, als der Bauplatzanteil

§ 21

Abs 2 TVAG 2011 sowie der Baumassenanteil

§ 21

Abs 3 TVAG 2011 neu festgesetzt werden wie folgt:Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, betreffend der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages wird insofern Folge zu geben, als der Bauplatzanteil

Paragraph 21, Absatz 2, TVAG 2011 sowie der Baumassenanteil

Paragraph 21, Absatz 3, TVAG 2011 neu festgesetzt werden wie folgt: 1.700, 35 m² x 150 v H x Euro 3,13 Euro 7.983,14 3.206,39 m³ x 70 v H x Euro 3,13 Euro 7.025,20 Gesamt sohin Euro 15.008,34 3. Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, wurde der „AA GmbH“, Adresse 1, Z,

§§ 7

bis 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) und der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 184/2014 iVm dem Beschluss des Gemeinderates vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (§ 7 Abs 3 TVAG 2011) für das mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.03.2016, *****, bewilligte Bauvorhaben „Erweiterung der Lagerhalle“ im Anwesen Adresse 1 der Erschließungsbeitrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde wie folgt:Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, wurde der „AA GmbH“, Adresse 1, Z,

Paragraphen 7 bis 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) und der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011) für das mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.03.2016, *****, bewilligte Bauvorhaben „Erweiterung der Lagerhalle“ im Anwesen Adresse 1 der Erschließungsbeitrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde wie folgt:

  1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2)Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2,) Bezeichnung des Bauplatzes: Gp **1/92, KG Y abgabenpflichtige Fläche: 3.856,00 m2 vervielfacht mit 150 von 100 des Einheitssatzes von Euro 7,0200 Euro 40.603,68
  2. Baumassenanteil (§ 9 Abs 4)Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4,) abgabenpflichtige Baumasse: 9.619,00 m3 vervielfacht mit 70 von 100 des Einheitssatzes von Euro 7,0200 Euro 47.267,77 Gesamtbetrag Euro 87.871,45 Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, wurde der „AA GmbH“, Adresse 1, Z,

§§ 19

bis 22 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) und der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 184/2014 iVm dem Beschluss des Gemeinderates vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (§ 19 Abs 4 TVAG 2011) für das mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.03.2016, *****, bewilligte Bauvorhaben „Erweiterung der Lagerhalle“ im Anwesen Adresse 1 der Gehsteigbeitrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde wie folgt:Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 03.01.2018, *****, Abgabennummer *****, wurde der „AA GmbH“, Adresse 1, Z,

Paragraphen 19 bis 22 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) und der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (Paragraph 19, Absatz 4, TVAG 2011) für das mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.03.2016, *****, bewilligte Bauvorhaben „Erweiterung der Lagerhalle“ im Anwesen Adresse 1 der Gehsteigbeitrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde wie folgt:

  1. Bauplatzanteil (§ 21 Abs 2)Bauplatzanteil (Paragraph 21, Absatz 2,) Bezeichnung des Bauplatzes: Gp **1/92, KG Y abgabenpflichtige Fläche: 1.701,00 m2 vervielfacht mit 150 vH des Einheitssatzes von Euro 3,1300 Euro 7.986,20
  2. Baumassenanteil (§ 21 Abs 3)Baumassenanteil (Paragraph 21, Absatz 3,) abgabenpflichtige Baumasse: 3.207,00 m3 vervielfacht mit 70 vH des Einheitssatzes von Euro 3,1300 Euro 7.026,54 Gesamtbetrag Euro 15.012,73 Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.02.2018, Zl *****, Abgabennummer *****, wurden

§ 293

BAO die beiden vorgenannten Abgabenbescheide Nr ***** (Erschließungsbeitrag) und ***** (Gehsteigbeitrag), beide vom 03.01.2018, dahingehend berichtigt, als der Bescheidadressat und Abgabenpflichtige die „AA GmbH“ (FN *****), Adresse 1 in Z zu lauten hat.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.02.2018, Zl *****, Abgabennummer *****, wurden

Paragraph 293, BAO die beiden vorgenannten Abgabenbescheide Nr ***** (Erschließungsbeitrag) und ***** (Gehsteigbeitrag), beide vom 03.01.2018, dahingehend berichtigt, als der Bescheidadressat und Abgabenpflichtige die „AA GmbH“ (FN *****), Adresse 1 in Z zu lauten hat. Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen gleich ausgeführt, dass die Berechnungen sowohl für den Gehsteig- als auch den Erschließungsbeitrag nicht richtig erfolgt seien. Die belangte Behörde argumentiere im Wesentlichen damit, dass die „Dachkonstruktion“ der bestehenden Halle zur Berechnung der Baumasse zur Gänze miteinbezogen werden müsse, die unterhalb der Pfetten liegenden 31,5 m langen Stahlfachwerke, die im Abstand von 6 m errichtet worden seien, seien

Auffassung der Bau- und Feuerpolizei „Teil der Dachkonstruktion“ und damit in die Baumasse miteinzurechnen. Dem sei zu entgegnen, dass für die Einhausung der Halle als statisches System eine Rahmenkonstruktion gewählt worden sei, diese stelle einen Verbund aus Stützen und Stahlfachwerksbindern dar. Die vertikal wirkenden Dachlasten (Schnee und dergleichen) inklusive Eigengewicht der Dachkonstruktion (Trapezblech und Pfetten) einerseits und die horizontal auftretenden Windlasten andererseits, die seitlich auf die Wände einwirken, würden so über die gegebene Rahmenkonstruktion abgeleitet. Die Rahmenkonstruktion wirke wie eine Randscheibe und sei nicht Teil der Dachkonstruktion. Wäre nämlich in derselben Konstruktion eine Halle mit 31,5 m auf 6 m errichtet worden, sei klar erkennbar, dass die Dachkonstruktion nur aus Pfetten und Trapezblech bestünde und die Rahmenkonstruktion die Halle an beiden Enden abschließe. Die Dachkonstruktion müsse immer auf einer Wand/Rahmenkonstruktion stehen, widrigenfalls diese am Boden liegen und nicht in der Luft stehen würde. Damit berechne sich die Kubatur der Baumasse nach den Bestimmungen des TVAG aus der Grundfläche mal der Höhe bis maximal 3,5 m (56,55 m x 31,5 m x 3,5 m = 6.234,65 m3) plus Dachkonstruktion (56,55 m x (15,81 m + 15,81 m) x 0,205 m = 366,56 m3) also insgesamt mit 6.601,23 m3 und nicht, wie im Bescheid ausgewiesen, mit 9.619 m3. Indem die belangte Behörde diesen Sachverhalt aus technischer Sicht verkenne, belaste sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Gleichzeitig seien die angefochtenen Bescheide aber auch mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Zumal das rechtliche Gehör zur Berechnung nicht gewahrt worden sei. Die Judikatur zu § 2 Abs 5 TVAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, alle in Frage kommenden Sachverhalte gleich erfasst und gleich behandelt werden sollten, es komme daher nicht darauf an, was in einem Baulexikon oder in anderen Quellen vorkomme, die keinen Rang als ein Gesetz beanspruchen dürften, sondern sei nach der Intention des Gesetzes zu fragen. Diese liege hier deutlich auf der Hand, nämlich dass die lichte Höhe von Räumen über 3,5 m nicht zur Baumasse zu rechnen sei. Jenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf welches sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall beziehe, sei auch nicht einschlägig, weil es einen anderen Fall betreffe, wie durch einen hiermit ausdrücklich beantragten Augenschein und Einsichtnahme in entsprechenden Bauakten und Pläne sich jederzeit erweisen lasse. Darüber hinaus wurde auch die Bezeichnung des Bescheidadressaten moniert und schlussendlich beantragt, in Stattgebung der beiden Beschwerden, die angefochtenen Bescheide im Umfang der Anfechtung zu beheben und dahingehend abzuändern, als lediglich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 63.922,91 sowie ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 10.592,18 festgesetzt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben beantragt.Indem die belangte Behörde diesen Sachverhalt aus technischer Sicht verkenne, belaste sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Gleichzeitig seien die angefochtenen Bescheide aber auch mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Zumal das rechtliche Gehör zur Berechnung nicht gewahrt worden sei. Die Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 5, TVAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, alle in Frage kommenden Sachverhalte gleich erfasst und gleich behandelt werden sollten, es komme daher nicht darauf an, was in einem Baulexikon oder in anderen Quellen vorkomme, die keinen Rang als ein Gesetz beanspruchen dürften, sondern sei nach der Intention des Gesetzes zu fragen. Diese liege hier deutlich auf der Hand, nämlich dass die lichte Höhe von Räumen über 3,5 m nicht zur Baumasse zu rechnen sei. Jenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf welches sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall beziehe, sei auch nicht einschlägig, weil es einen anderen Fall betreffe, wie durch einen hiermit ausdrücklich beantragten Augenschein und Einsichtnahme in entsprechenden Bauakten und Pläne sich jederzeit erweisen lasse. Darüber hinaus wurde auch die Bezeichnung des Bescheidadressaten moniert und schlussendlich beantragt, in Stattgebung der beiden Beschwerden, die angefochtenen Bescheide im Umfang der Anfechtung zu beheben und dahingehend abzuändern, als lediglich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 63.922,91 sowie ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 10.592,18 festgesetzt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 07.03.2018, *****, Abgabennummer jeweils *****, betreffend den Erschließungsbeitragsbescheid ***** und den Gehsteigbeitragsbescheid *****, wurde der jeweiligen Beschwerde der AA GmbH keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen in beiden Bescheiden gleich ausgeführt, dass hinsichtlich der Bedenken in Bezug auf die Bescheidadressatin zwischenzeitlich mit Feststellungsbescheid vom 05.02.2018, *****, von Seiten der Abgabenbehörde zweifelsfrei klargestellt worden sei, dass die AA GmbH die Abgabenpflichtige und somit auch die Bescheidadressatin sowohl des Gehsteigbeitragsbescheides als auch des Verkehrsaufschließungsabgabenbescheides ist. Zur Berechnung der abgabenpflichtigen Baumasse wurde ausgeführt, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2009, 2008/17/0031, bereits ausgesprochen worden sei, dass aus der Baumassendefinition nicht folge, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt oder die Höhe der Dachkonstruktion, nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe sei nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschosses und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen, Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befänden, seien somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes sei und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschoßige Gebäude handle. Im Sinne dieser Judikatur habe die Abgabenbehörde die Dachkonstruktion der Halle, bestehend aus einer tragenden Fachwerkkonstruktion (Stahlträger) und einer Eindeckung mit Trapezblech bei der Berechnung der Baumasse mitberücksichtigt, weshalb den Beschwerden keine Folge zu geben gewesen sei. In der Folge wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei fristgerecht in beiden Verfahren der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend wurde nochmals festgehalten, dass entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde nicht die gesamte Dachkonstruktion der bestehenden Halle zur Berechnung der Baumasse zur Gänze miteinbezogen werden dürfe und wurde beantragt, der Beschwerde im Sinne der niedrigeren Festsetzung des Gehsteigbeitrages und des Verkehrsaufschließungsbeitrages

den Ausführungen Folge zu geben. Anschließend wurden von Seiten der Abgabenbehörde die beiden Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Bauakt des Stadtmagistrates Z zu *****. Am 30.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und deren Vertretern erörtert sowie das Sachverständigengutachten des CC ergänzt wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.03.2016, *****, wurde der ARGE AA-DD GmbH, Adresse 1, Z, die Baugenehmigung für die Erweiterung der bereits bestehenden Lagerhalle in der Adresse 1 auf der Grundparzelle **1/92, KG Y, nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, unter der Auflage erteilt, dass von jedem Punkt der Halle innerhalb von 40 m eine Fluchtmöglichkeit ins Freie gegeben sein muss. Bei der Erweiterung handelt es sich um eine unbeheizte Lagerhalle im östlichen Bereich des Grundstückes im Anschluss an die bereits bestehende Lagerhalle, die bestehende Kranbahn und die bereits zu Lagerzwecken genutzte Fläche wurde mit den maximalen Abmessungen von 56,55 m Länge und 31,50 m Breite eingehaust, die maximale Wandhöhe beträgt 10 m und an der Firstoberkante 11,40 m. Bereits in der Baubeschreibung ist ausgeführt, dass die Tragkonstruktion des Satteldaches aus Stahlfachwerksbindern besteht, die Fassadenverkleidung und die Dacheindeckung werden in Trapezblech ausgeführt. Der Bauwerberin wurde der Baubescheid am 04.03.2016 zugestellt, den übrigen Nachbarn im Verfahren am 03.03.2016; gegen den Baubewilligungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben (Rückscheine aus dem Bauakt *****). Das Bauvorhaben war spätestens zum Zeitpunkt 03.08.2017 fertiggestellt (Mitteilung Bau- und Feuerpolizei Stadtmagistrat Z vom 13.09.2018). Eigentümer der Grundparzelle **1/92 KG ***** Y ist die AA GmbH (Grundbuchsauszug vom 28.08.2018), die ARGE AA-DD GmbH ist mit Zustimmung der Grundeigentümerin als Bauwerberin aufgetreten (Vorbringen Schriftsatz Beschwerdeführervertreter vom 10.09.2018). Die Baumasse für die neu errichtete Lagerhalle errechnet sich unter Berücksichtigung der äußeren Gebäudeabmessungen wie folgt: Anteil Gebäude bis zur lichten Höhe von 3,5 m: 31,50 m x 56,55 m x 3,50 m = 6.234,64 m3 Anteil Dachkonstruktion: „Bild im PDF ersichtlich“ A1 = 31,5 m x 56,55 m x 1,20 m (10,0 m – 8,8 m) = 2.137,59 m³ A2 = 31,5 m x 56,55 m x 0,7 m [(11,4 m – 10,0 m)] / 2 = 1.246,93 m³ gesamte Baumasse: 9.619,16 m3 Die Gesamtfläche des GStNr **1/92 KG ***** Y beträgt 10.532 m² (GB-Auszug). Die Tragekonstruktion des Satteldachs besteht aus Stahlfachwerksbindern, die Dacheindeckung aus Trapezblech. Die Fachwerksbinder stellen die Primärdachkonstruktion dar, auf welche in der Folge die Sekundärdachkonstruktion (Sperranlage) sowie die Dacheindeckung aus Trapezblech aufgebracht wird. Die Fachwerksbinder sind Bestandteil der Dachkonstruktion. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bauvorhaben selbst ergeben sich aus dem Bauakt des Stadtmagistrates Z zur *****. Die Berechnungen hinsichtlich der Baumasse ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des CC vom 02.05.2018, worin dieser die Berechnung schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Berechnung der Kubatur an sich von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt wurde, es wurde lediglich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass Teile der berechneten Dachkonstruktion nicht in die Bemessungsgrundlage mit einberechnet werden dürften. Dass die verwendeten Fachwerksbinder aus technischer Sicht Teil der Dachkonstruktion sind, führt der Sachverständige CC sowohl in seinem Gutachten vom 02.05.2018, *****, als auch ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 schlüssig aus. Insofern wird dargelegt, dass sogenannte Dachbinder (zB Fachwerksträger, Brettschichtträger oder dergleichen) zum Einsatz kommen, um das Dachtragewerk von Hallen aufgrund der großen Spannweite zu überspannen und durch das große Raumgefüge von Hallenbauten maßgeblich zur Standsicherheit des Gesamtbauwerkes beizutragen. Bei den Dachbindern handelt es sich um großflächige tragende und aussteifende Bauteile des Dachstuhls. Unter dem übergeordneten Begriff Binder werden, wie der Sachverständige weiter ausführt, im Bauwesen das Haupttragewerk von Dächern und Hallenbauwerken bezeichnet. Die Fachwerksbinder liegen in der Regel rechtwinklig zur Dachtraufe, wobei sich der Binderabstand nach den statischen und gestalterischen Vorgaben richtet. Insbesondere führt der Sachverständige aus, dass der Binder sohin die Primärdachkonstruktion darstellt, auf welcher in weiterer Folge Sekundärdachkonstruktion (Sparrenlage) sowie die Dacheindeckung aus Trapezblech aufgebracht wird. Aufgrund der statisch konstruktiven Hauptmerkmale der Fachwerksbinder sind diese sohin als Bestandteil der Dachkonstruktion zu betrachten. Auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten des EE vom 24.05.2018 ist auf Seite 5 festgehalten, dass es bautechnisch klar sei, dass die Fachwerksbinder ein konstruktives Element der Hallenkonstruktion darstellen und deshalb notwendig und wesentlich sind, da ohne diese die eigentliche Dachkonstruktion, nämlich die Pfetten samt Trapezblech, nicht möglich wäre. Die Differenzen zwischen Berechnung der Behörde und des Sachverständigen EE bestanden lediglich in der rechtlichen Beurteilung inwiefern auch der Luftraum des Dachraumes bei der Bemessung der Baumasse mitumfasst ist oder nicht. Insbesondere wurde konkret von Seiten der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Berechnungen der Baumasse durch Ing. Strigl sowie der Abgabenbehörde an sich nicht bestritten werde. Von der Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte abgesehen werden, zumal die technischen Begebenheiten der Halle sowohl aus den vorliegenden Plänen und vorgelegten Lichtbildern ersichtlich waren. IV.römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Abs 1 lit a und b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) und Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag). Die Abgaben nach Abs 1 sind

Abs 2 leg cit ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag) und Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag). Die Abgaben nach Absatz eins, sind

Absatz 2, leg cit ausschließliche Gemeindeabgaben.

§ 2

Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauliche Anlagen sind

Abs 2 leg cit mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Bauliche Anlagen sind

Absatz 2, leg cit mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind

Abs 3 leg cit überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sieGebäude sind

Absatz 3, leg cit überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

  1. a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
  2. b)nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oderbewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  4. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Nicht als Gebäude gelten

Abs 4 leg citNicht als Gebäude gelten

Absatz 4, leg cit

  1. a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs 2 lit a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  2. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,
  3. c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs 17 der Tiroler Bauordnung 2011,Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
  4. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.

Abs 5 leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Absatz 5, leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Baubeginn ist

Abs 7 leg cit der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.Baubeginn ist

Absatz 7, leg cit der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

§ 7

Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau. Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt

Abs 2 leg cit durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt

Absatz 2, leg cit durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,). Der Erschließungsbeitragssatz ist

Abs 3 leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.Der Erschließungsbeitragssatz ist

Absatz 3, leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend von Abs 1 ist

Abs 2 leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Abweichend von Absatz eins, ist

Absatz 2, leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9

Abs 1 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Der Bauplatzanteil ist

Abs 2 leg cit vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.Der Bauplatzanteil ist

Absatz 2, leg cit vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche. Der Bauplatzanteil entfällt

Abs 3 leg cit mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.Der Bauplatzanteil entfällt

Absatz 3, leg cit mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

Abs 4 leg cit ist der BaumassenanteilGemäß Absatz 4, leg cit ist der Baumassenanteil

  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese

Abs 5 leg cit bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese

Absatz 5, leg cit bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist

§ 11

Abs 1 TVAG 2011 nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist

Paragraph 11, Absatz eins, TVAG 2011 nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten. Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist

Abs 2 leg cit ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist

Absatz 2, leg cit ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

§ 12

Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag

Abs 3 leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag

Absatz 3, leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

§ 19

Abs 2 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt,

Paragraph 19, Absatz 2, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt,

  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
  2. b)im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl Nr 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach Paragraph 68, der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1896,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1969, entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt

Abs 3 leg cit durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs 4).Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt

Absatz 3, leg cit durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).

Abs 4 leg cit ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

Absatz 4, leg cit ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

§ 20Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner

  1. a)im Fall des § 19 Abs 1 lit a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
  2. b)im Fall des § 19 Abs 1 lit b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht. Abweichend von Abs 1 ist

Abs 2 leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.Abweichend von Absatz eins, ist

Absatz 2, leg cit bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 21

Abs 1 TVAG ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).

Paragraph 21, Absatz eins, TVAG ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,). Der Bauplatzanteil ist

Abs 2 leg cit das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs 1 lit b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.Der Bauplatzanteil ist

Absatz 2, leg cit das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß. Der Baumassenanteil ist

Abs 3 leg cit Der Baumassenanteil ist

Absatz 3, leg cit

  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs 1 lit b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse. Wurde im Fall des § 19 Abs 1 lit b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist

Abs 4 leg cit der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.Wurde im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist

Absatz 4, leg cit der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde. § 9 Abs 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten

Abs 5 leg cit sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 4, vierter Satz und 5, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten

Absatz 5, leg cit sinngemäß.

§ 22Abs 1 entsteht der Abgabenanspruch

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, entsteht der Abgabenanspruch

  1. a)im Fall des § 19 Abs 1 lit a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
  2. b)im Fall des § 19 Abs 1 lit b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag

Abs 3 leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag

Absatz 3, leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

Abs 4 leg cit ist im Fall des § 19 Abs 1 lit b der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.

Absatz 4, leg cit ist im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.

§ 1

der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren (LGBl Nr 184/2014) wurde der Erschließungskostenfaktor für den Bezirk Z-Stadt, Z, mit Euro 220,00 festgesetzt.

Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,) wurde der Erschließungskostenfaktor für den Bezirk Z-Stadt, Z, mit Euro 220,00 festgesetzt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes iSd § 7 Abs 3 TVAG 2011 wurde der Erschließungsbeitrag für das Jahr 2016 mit Euro 7,02, sohin mit 3,19 % des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt.Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 03.12.2015 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes iSd Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 wurde der Erschließungsbeitrag für das Jahr 2016 mit Euro 7,02, sohin mit 3,19 % des vom Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Z vom 03.12.2015 wurde der Gehsteigbeitragssatz mit Euro 3,13 je m2 für das Jahr 2016 festgesetzt. Abgabenschuldner ist sowohl hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als auch hinsichtlich der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages der Eigentümer des Bauplatzes, gegenständlichenfalls sohin die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr **1/92, zumal keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass die Bauwerberin ARGE AA-DD GmbH, Eigentümerin oder Baurechtsberechtigte der errichteten Lagerhalle ist. Auch wenn die beiden ursprünglichen Bescheide vom 03.01.2018 sowohl betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als auch die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages an die „AA GmbH“ gerichtet waren, so war die Intention der Abgabenbehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der Adresse sowie durch Anführen der Grundstücksnummer in den Bescheiden, für welche die Abgaben vorgeschrieben wurden, klar ersichtlich, nämlich dass der Eigentümer des Grundstückes, die AA GmbH, in Anspruch genommen werden wollte. Zumal es auch keine eingetragene Firma „AA GmbH“ gibt, hat es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt, welcher – wie von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 05.02.2018, *****, Abgabennummer *****, erfolgt, iSd § 293 BAO berichtigt werden konnte. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Bescheide zugestellt und hat sich die AA GmbH durch Erheben der Beschwerde in das Verfahren eingelassen.Auch wenn die beiden ursprünglichen Bescheide vom 03.01.2018 sowohl betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als auch die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages an die „AA GmbH“ gerichtet waren, so war die Intention der Abgabenbehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der Adresse sowie durch Anführen der Grundstücksnummer in den Bescheiden, für welche die Abgaben vorgeschrieben wurden, klar ersichtlich, nämlich dass der Eigentümer des Grundstückes, die AA GmbH, in Anspruch genommen werden wollte. Zumal es auch keine eingetragene Firma „AA GmbH“ gibt, hat es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt, welcher – wie von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 05.02.2018, *****, Abgabennummer *****, erfolgt, iSd Paragraph 293, BAO berichtigt werden konnte. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Bescheide zugestellt und hat sich die AA GmbH durch Erheben der Beschwerde in das Verfahren eingelassen. Der Abgabenanspruch betreffend den Erschließungsbeitrag als auch betreffend den Gehsteigbeitrag entsteht jeweils mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, zumal es sich gegenständlichenfalls bei der Erweiterung der Lagerhalle um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelte. Die Zustellung des Bewilligungsbescheides erfolgte am 04.03.2016, Eintritt der Rechtskraft erfolgte sohin mit 02.04.2016. Baubeginn war jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Vorschreibung der beiden Beiträge, zumal von Seiten der Baupolizei bereits am 03.08.2017 festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben beendet wurde, weshalb die Abgabenfälligkeit sowohl hinsichtlich des Erschließungs- als auch des Gehsteigbeitrages zum Zeitpunkt der Vorschreibung durch die Abgabenbehörde im Jänner 2018 jedenfalls gegeben war. IV.1. Zur Berechnung des Baumassenanteils:römisch vier.1. Zur Berechnung des Baumassenanteils: In diesem Zusammenhang wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die Berechnung der Abgabenbehörde insofern unrichtig sei, als die gesamte „Dachkonstruktion“ der errichteten Halle zur Berechnung der Baumasse zur Gänze miteinbezogen wurde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Aufbau der Dachkonstruktion lediglich das „Trapezblech“ mit darunterliegenden Pfetten im Abstand von ca 2 m, welche die vertikal wirkenden Dachlasten (Schnee und dergleichen) inklusive Eigengewicht der Dachkonstruktion (Trapezblech und Pfetten) einerseits und die horizontal auftretenden Windlasten andererseits, welche Seite hier auf diese Wände einwirken, so über die gegebene Rahmenkonstruktion ableite. Diese Rahmenkonstruktion wirke wie eine Wandscheibe und sei nicht Teil der Dachkonstruktion, richtigerweise unter Berücksichtigung der Grundfläche multipliziert mit der Höhe bis maximal 3,5 m (6.234,65 m3) zzgl der Dachkonstruktion (56,55 m x (15,81 m + 15,81 m) x 0,205 m, sohin 366,56 m3) errechne sich die Baumasse insgesamt lediglich mit 6.601,23 m3 und nicht mit 9.619 m3, wie in den angefochtenen Bescheiden angeführt. In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Baumasse

§ 2

Abs 5 TVAG 2011 immer geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit die Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche je nach Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Baumasse

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 immer geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit die Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche je nach Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Der Verwaltungsgerichthof führt in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, 2008/17/0031, zu inhaltsgleichen Vorgängen der Bestimmung aus, dass aus der gesetzlichen Vorgabe, dass bei Räume mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, nicht folgt, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt oder eben die Höhe der Dachkonstruktion, nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen (vgl Koepf, Bildwörterbuch der Architektur 4, 312). Gebäudeteile, die sich unter der Dachkante befinden sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse mit einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist (Grütze, Bau-Lexikon, 105) und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschossige Gebäude handelt.Der Verwaltungsgerichthof führt in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, 2008/17/0031, zu inhaltsgleichen Vorgängen der Bestimmung aus, dass aus der gesetzlichen Vorgabe, dass bei Räume mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt, nicht folgt, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt oder eben die Höhe der Dachkonstruktion, nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen vergleiche Koepf, Bildwörterbuch der Architektur 4, 312). Gebäudeteile, die sich unter der Dachkante befinden sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse mit einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist (Grütze, Bau-Lexikon, 105) und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschossige Gebäude handelt. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und auch in rechtlicher Hinsicht haben sich gegen die schlüssig nachvollziehbaren und fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen CC zum Umfang des Dachaufbaus und dessen Relevanz in Bezug auf die Berechnung der Baumasse keine Bedenken ergeben. Insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur ist die Dachkonstruktion in rechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachten, sodass das Ausnehmen gewisser Teile, wie von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht zulässig ist. Dass unter Umständen bestimmte Bereiche zudem auch anderweitig genutzt werden könnten, steht dieser Betrachtung nicht entgegen, da – wie der VwGH zu baurechtlichen Fragestellung bereits mehrfach ausführte - nicht die Bezeichnung eines Bauteils entscheidend ist, sondern seine tatsächliche primäre Funktion. So ist zB auch ein vor die Fassade vorspringender Bauteil, der die baurechtliche Qualifikation eines „Balkons“ erfüllt, als solcher zu beurteilen, und wäre dessen Boden, der primär dazu dient, dass der Balkon bestimmungsgemäß von Menschen betreten werden kann, nicht zB als Schutzdach zu qualifizieren, nur weil ein Balkon durch sein Auskragen automatisch auch sekundär den darunter befindlichen Bereich vor Witterungseinflüssen schützt. Wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen insbesondere in dessen Gutachten ergibt, dienen die Fachwerksträger einzig und allein dazu, den darüber liegenden Dachaufbau zu halten und stellen die Primärdachkonstruktion dar, auf welcher in der Folge die Sekundärdachkonstruktion sowie die Dacheindeckung aufgebracht wurde. Ohne diese Konstruktion wäre die notwendige Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Dachaufbaus nicht gegeben. Somit sind die Unterzüge als fester Bestandteil der Dachkonstruktion zu werten und müssen für die Berechnung der Höhe des Dachaufbaus mitberücksichtigt werden. Zusammengefasst ergibt sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass der Dachaufbau in dessen gesamter Höhenausdehnung bei der Berechnung der Baumasse mit einzubeziehen ist. Hinsichtlich der Unterkante des Dachaufbaus ist sohin eine gedachte Fläche, die auch den Luftraum zwischen den Unterzügen, die einen essentieller Teil des Dachaufbaus darstellen, einschließt, der Baumassenberechnung zugrunde zu legen und war sohin der Luftraum zwischen den Unterzügen nicht in Abzug zu bringen. Richtigerweise war sohin bei der Berechnung des Baumassenanteiles neben der Grundfläche der Halle bis zu einer Höhe von 3,5 m der gesamte Dachaufbau bei der Berechnung der Kubatur zu berücksichtigen. Der Baumassenanteil hinsichtlich des Erschließungsbeitrages für das gegenständliche Gebäude errechnet sich sohin wie folgt: 31,5 m x 56,55 m x 3,50 m 6.234,64 m3 31,5 m x 56,55 m x 1,2 m (10 m – 8,8 m) 2.137,59 m3 31,5 m x 56,55 m x 0,7 m [(11,4 m – 10,0 m)] / 2 1.246,93 m3 Baumasse gesamt 9.619,16 m3 Die Baumasse zur Berechnung des Gehsteigbeitrages iSd § 21 Abs 3 errechnet sich mit einem Drittel der gesamten Baumasse, zumal Baumassen von Lagerhallen nur zu einem Drittel anzurechnen sind. Der Baumassenanteil für die Berechnung des Gehsteigbeitrages beträgt sohinDie Baumasse zur Berechnung des Gehsteigbeitrages iSd Paragraph 21, Absatz 3, errechnet sich mit einem Drittel der gesamten Baumasse, zumal Baumassen von Lagerhallen nur zu einem Drittel anzurechnen sind. Der Baumassenanteil für die Berechnung des Gehsteigbeitrages beträgt sohin 9.619,16 m³ / 3 3.206,39 m3. Der Baumassenanteil für den Erschließungsbeitrag iSd § 9 Abs 4 errechnet sich sohin wie folgt:Der Baumassenanteil für den Erschließungsbeitrag iSd Paragraph 9, Absatz 4, errechnet sich sohin wie folgt: 9.619,16 m3 x 70 / 100 x Euro 7,02 Euro 47.268,57 Der Baumassenanteil betreffend dem Gehsteigbeitrag errechnet sich iSd § 21 Abs 3 TVAG 2011 wie folgt:Der Baumassenanteil betreffend dem Gehsteigbeitrag errechnet sich iSd Paragraph 21, Absatz 3, TVAG 2011 wie folgt: 3.206,39 m3 x 70 / 100 x Euro 3,13 Euro 7.025,20 V.2. Zur Berechnung des Bauplatzanteiles:römisch fünf.2. Zur Berechnung des Bauplatzanteiles: Nachdem für den gegenständlichen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, auf diesem Bauplatz jedoch bereits ein Gebäude besteht, berechnet sich der Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG 2011 wie folgt:Nachdem für den gegenständlichen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, auf diesem Bauplatz jedoch bereits ein Gebäude besteht, berechnet sich der Bauplatzanteil iSd Paragraph 11, Absatz 2, TVAG 2011 wie folgt: Baumasse neu x Fläche des Bauplatzes / (Baumasse neu + Baumasse alt) x 150 % x Erschließungsbeitragssatz Bezogen auf die festgestellten Kubaturen des gegenständlichen Bauvorhabens und der sich aus dem Berechnungsblatt der Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei zu***** vom 27.09.2017 ergebenden Kubatur für das auf dem Bauplatz bereits bestehende Gebäude im Ausmaß von 16.654 m³ und der sich aus dem Grundbuch ergebenden Fläche des gesamten Bauplatzes im Ausmaß von 10.532 m2 errechnet sich der Bauplatzanteil für den Erschließungsbeitrag wie folgt:Bezogen auf die festgestellten Kubaturen des gegenständlichen Bauvorhabens und der sich aus dem Berechnungsblatt der Magistratsabteilung römisch drei, Bau- und Feuerpolizei zu, ***** vom 27.09.2017 ergebenden Kubatur für das auf dem Bauplatz bereits bestehende Gebäude im Ausmaß von 16.654 m³ und der sich aus dem Grundbuch ergebenden Fläche des gesamten Bauplatzes im Ausmaß von 10.532 m2 errechnet sich der Bauplatzanteil für den Erschließungsbeitrag wie folgt: 9.619,16 m3 x 10.532 m2 / 26.273,16 m³ (= 9.619,16 m3 + 16.654,00 m3) x 150 / 100 x Euro 7,02, ergibt Euro 40.603,57 Hinsichtlich des Bauplatzanteiles für die Berechnung des Gehsteigbeitrages ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem gegenständlichen Zubau um eine Lagerhalle handelt, die Baumasse des Neubaus lediglich mit einem Drittel zu berücksichtigen ist, sodass sich iSd § 21 Abs 2 und 5 TVAG iVm § 11 TVAG der Bauplatzanteil für den Gehsteigbeitrag errechnet wie folgt:Hinsichtlich des Bauplatzanteiles für die Berechnung des Gehsteigbeitrages ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem gegenständlichen Zubau um eine Lagerhalle handelt, die Baumasse des Neubaus lediglich mit einem Drittel zu berücksichtigen ist, sodass sich iSd Paragraph 21, Absatz 2 und 5 TVAG in Verbindung mit Paragraph 11, TVAG der Bauplatzanteil für den Gehsteigbeitrag errechnet wie folgt: 3.206,39 m3 x 10.532 m2 / 19.860,39 m3 (= 3.206,39 m3 + 16.654,00 m3) x 150 / 100 x Euro 3,13 ergibt Euro 7.983,14 Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z betreffend der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages war sohin hinsichtlich des Baumassenanteiles mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Baumassenanteil

§ 9

Abs 4 TVAG mit Euro 47.268,55 festzusetzen war, hinsichtlich des Bauplatzanteiles war der Beschwerde jedoch insofern Folge zu geben, als dieser mit Euro 40.603,57 festzusetzen war.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z betreffend der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages war sohin hinsichtlich des Baumassenanteiles mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Baumassenanteil

Paragraph 9, Absatz 4, TVAG mit Euro 47.268,55 festzusetzen war, hinsichtlich des Bauplatzanteiles war der Beschwerde jedoch insofern Folge zu geben, als dieser mit Euro 40.603,57 festzusetzen war. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z betreffend der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages war insofern Folge zu geben, als der Bauplatzanteil mit Euro 7.983,14 und der Baumassenanteil mit Euro 7.025,20 festzusetzen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 14

TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0789.16

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