Obsah (4)
§ 21§§ 22§ 2Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0663-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 21
Abs 1 TBO 2011 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.Ergänzend wurde in diesem Schreiben auch ausgeführt, dass es sich gegenständlich um den Neubau eines Gebäudes und somit um ein
Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Am 10.10.2017 brachte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Einreichplanung ein, bestehend aus dem bereits bekannten, wenngleich nunmehr vom Bauherren und vom Planer unterfertigten, Einreichplan vom 28.6.2017, zwei ident anmutenden Lichtbildern über den aktuellen Baufortschritt (Stand: 23.9.2017), einem Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 und einem aktuellen Grundstücksverzeichnis (datiert vom 9.10.2017).Am 10.10.2017 brachte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Einreichplanung ein, bestehend aus dem bereits bekannten, wenngleich nunmehr vom Bauherren und vom Planer unterfertigten, Einreichplan vom 28.6.2017, zwei ident anmutenden Lichtbildern über den aktuellen Baufortschritt (Stand: 23.9.2017), einem Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 und einem aktuellen Grundstücksverzeichnis (datiert vom 9.10.2017). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.1.2018, ****, wurde „das Bauansuchen vom 6.7.2017, zuletzt abgeändert am 10.10.2017“, über die Reparaturarbeiten beim landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb auf Gste **4 und **3, KG Z, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.1.2018, ****, wurde „das Bauansuchen vom 6.7.2017, zuletzt abgeändert am 10.10.2017“, über die Reparaturarbeiten beim landwirtschaftlichen Gärtnereibetrieb auf Gste **4 und **3, KG Z, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 13.7.2017 nicht vollständig nachgekommen sei: Es fehle weiterhin ein Baugesuch inkl Verwendungszweck sowie eine Baubeschreibung, sowie die Zustimmung des weiteren Eigentümers CC. Weiters fehle die Unterschrift auf den § 24 Lageplänen sowie ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch.Es fehle weiterhin ein Baugesuch inkl Verwendungszweck sowie eine Baubeschreibung, sowie die Zustimmung des weiteren Eigentümers CC. Weiters fehle die Unterschrift auf den Paragraph 24, Lageplänen sowie ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte GmbH mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte GmbH mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den §§ 7ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den Paragraphen 7 f, f, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: BESCHWERDE 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen/Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 06.07.2017 bei der belangten Behörde die Durchführung von Reparaturarbeiten am abgebrannten Teil des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebs auf Gst **3 EZ **** KG Z angezeigt. Mit „Bescheid“ vom 13.07.2017, GZ **** hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Unterlagen
§§ 22und 24 TBO i
Vm Planunterlagenverordnung 1998 zu verbessern.Mit „Bescheid“ vom 13.07.2017, GZ **** hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Unterlagen
Paragraphen 22 und 24 TBO in Verbindung mit Planunterlagenverordnung 1998 zu verbessern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2017, GZ LVwG-2017/43/2166-1, zurück, und führte dazu aus, dass es sich bei einem Verbesserungsauftrag um keinen Bescheid, sondern um eine gesondert nicht anfechtbare Verfahrensanordnung handelt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 13 Abs 3 TBO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag vom 13.07.2017 nicht fristgerecht bis zum 31.10.2017 trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nachgekommen wäre, weshalb das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen wäre.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, TBO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag vom 13.07.2017 nicht fristgerecht bis zum 31.10.2017 trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nachgekommen wäre, weshalb das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen wäre. Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG und ist somit rechtzeitig.Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und ist somit rechtzeitig. 2 Beschwerdepunkte/Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf • Mangelhaftigkeit des Verfahrens • unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf • Nicht-Untersagung des angezeigten Bauvorhabens verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Rechtswidrige Vorgangsweise Wie dem. „Bescheid“ vom 13.07.2017, GZ ****, zu entnehmen ist, steht die belangte Behörde offensichtlich auf dem - rechtlich nicht haltbaren - Standpunkt, dass es sich bei den gegenständlichen Renovierungsarbeiten um einen „Neubau"
§ 2Abs 7 TBO handelt.
Aus diesem Grund sah sich die Behörde dazu veranlasst, dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der gemäß §§ 22 TBO erforderlichen Unterlagen aufzutragen.Wie dem. „Bescheid“ vom 13.07.2017, GZ ****, zu entnehmen ist, steht die belangte Behörde offensichtlich auf dem - rechtlich nicht haltbaren - Standpunkt, dass es sich bei den gegenständlichen Renovierungsarbeiten um einen „Neubau"
Paragraph 2, Absatz 7, TBO handelt. Aus diesem Grund sah sich die Behörde dazu veranlasst, dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der gemäß Paragraphen 22, TBO erforderlichen Unterlagen aufzutragen. Die belangte Behörde hat ihrem Verbesserungsauftrag vom 13.07.2017, GZ ****sohin die Rechtsauffassung zugrunde gelegt (vgl dazu insbesondere den ersten Satz der Begründung), dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt und auf dieser Basis. Nun unterscheiden sich die Anforderungen um ein Ansuchen um Baubewilligung bzw. Bauanzeige schon in der Anzahl der vorzulegenden Ausfertigungen sowie in zahlreichen weiteren Belangen (vgl dazu insbesondere § 24 Abs 2 TBO und Planunterlagenverordnung 1998). Im gegenständlichen Fall von Relevanz ist etwa der Unterschied, dass es im Falle einer größeren Renovierung keiner Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer bedarf, die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde eingefordert wurde.Die belangte Behörde hat ihrem Verbesserungsauftrag vom 13.07.2017, GZ ****sohin die Rechtsauffassung zugrunde gelegt vergleiche dazu insbesondere den ersten Satz der Begründung), dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt und auf dieser Basis. Nun unterscheiden sich die Anforderungen um ein Ansuchen um Baubewilligung bzw. Bauanzeige schon in der Anzahl der vorzulegenden Ausfertigungen sowie in zahlreichen weiteren Belangen vergleiche dazu insbesondere Paragraph 24, Absatz 2, TBO und Planunterlagenverordnung 1998). Im gegenständlichen Fall von Relevanz ist etwa der Unterschied, dass es im Falle einer größeren Renovierung keiner Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer bedarf, die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde eingefordert wurde. Richtigerweise hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sohin entweder einen Auftrag zur Nachreichung der für eine Bauanzeige erforderlichen Unterlagen auftragen können oder aber - da die Behörde ja offensichtlich bereits eine klar Rechtsauffassung betreffen die Bewilligungspflicht gebildet hatte - gemäß § 23 Abs 3 TBO mit schriftlichem Bescheid die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens feststellen.Richtigerweise hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sohin entweder einen Auftrag zur Nachreichung der für eine Bauanzeige erforderlichen Unterlagen auftragen können oder aber - da die Behörde ja offensichtlich bereits eine klar Rechtsauffassung betreffen die Bewilligungspflicht gebildet hatte - gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO mit schriftlichem Bescheid die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens feststellen. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde jedoch in absolut unzulässiger Art und Weise (implizit und ohne hierzu einen Feststellungsbescheid zu fassen) festgehalten, dass es sich nach ihrer (falschen) Auffassung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt und basierend auf dieser Annahme einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt.Im gegenständlichen Fall hat die Behörde jedoch in absolut unzulässiger Art und Weise (implizit und ohne hierzu einen Feststellungsbescheid zu fassen) festgehalten, dass es sich nach ihrer (falschen) Auffassung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt und basierend auf dieser Annahme einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. 3.2 Exkurs: Zur Frage des Vorliegens eines „Neubaus“ vs. einer „größeren Renovierung“ Nach der Judikatur des VwGH liegt ein „Neubau“
§ 2
Abs 7 TBO 2011 (etwa) dann vor, wenn vom Altbestand nur mehr wenige Mauerteile des Erdgeschosses erhalten sind und das Gebäude wiederrichtet werden soll [VwGH 25.04.1985, 83/06/0180]. Der Konsens für ein Gebäude geht nach der Ansicht des VwGH erst unter, wenn nach der Begriffsbestimmung der TBO von keinem „Gebäude“ mehr die Rede sein kann, also keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr vorliegt (VwGH 14.10.1993, 91/17/0037), wobei ein „überwiegender Verschluss“ nach hl_ stets dann noch gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Außenhaut bestehen bleibt.Nach der Judikatur des VwGH liegt ein „Neubau“
Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 (etwa) dann vor, wenn vom Altbestand nur mehr wenige Mauerteile des Erdgeschosses erhalten sind und das Gebäude wiederrichtet werden soll [VwGH 25.04.1985, 83/06/0180]. Der Konsens für ein Gebäude geht nach der Ansicht des VwGH erst unter, wenn nach der Begriffsbestimmung der TBO von keinem „Gebäude“ mehr die Rede sein kann, also keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr vorliegt (VwGH 14.10.1993, 91/17/0037), wobei ein „überwiegender Verschluss“ nach hl_ stets dann noch gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Außenhaut bestehen bleibt. Bleibt sohin wie im gegenständlichen Fall mehr als 2/3 des betreffenden Gebäudes erhalten und wird im Rahmen der geplanten Wiederrichtung auch keine Vergrößerung des ursprünglichen Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume vorgenommen bzw. erfolgt auch keine bauliche Änderung des Gebäudes, durch die dessen Außenmaße geändert werden oder die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren, so liegt kein Neu-, Zu- bzw. Umbau, und damit kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
§ 21
Abs 1 TBO vor.Bleibt sohin wie im gegenständlichen Fall mehr als 2/3 des betreffenden Gebäudes erhalten und wird im Rahmen der geplanten Wiederrichtung auch keine Vergrößerung des ursprünglichen Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume vorgenommen bzw. erfolgt auch keine bauliche Änderung des Gebäudes, durch die dessen Außenmaße geändert werden oder die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren, so liegt kein Neu-, Zu- bzw. Umbau, und damit kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, TBO vor. Vielmehr sind die geplanten Maßnahmen als „größere Renovierung von Gebäuden“
§ 21
Abs 2 lit t TBO zu qualifizieren ist Hierzu ist auszuführen dass eine größere Renovierung von Gebäuden“ nach den Erläuterungen zu § 2 Abs 26 TBO dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, wobei unter „Oberfläche“ die Außenfläche des Gebäudes angesprochen ist.Vielmehr sind die geplanten Maßnahmen als „größere Renovierung von Gebäuden“
Paragraph 21, Absatz 2, Litera t, TBO zu qualifizieren ist Hierzu ist auszuführen dass eine größere Renovierung von Gebäuden“ nach den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz 26, TBO dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, wobei unter „Oberfläche“ die Außenfläche des Gebäudes angesprochen ist. 4 Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I) der Beschwerde stattgeben und dem Bescheid des Bürgermeisters der Bescheid Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, dahingehend abändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben gemäß § 23 TBO die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird; römisch eins) der Beschwerde stattgeben und dem Bescheid des Bürgermeisters der Bescheid Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, dahingehend abändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben gemäß Paragraph 23, TBO die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird; eventualiter II) den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, ersatzlos beheben.“römisch zwei) den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2018, GZ ****, ersatzlos beheben.“ Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde vom gefertigten Gericht zunächst mit Schreiben vom 16.5.2018 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Abklärung, inwiefern dem Verbesserungsauftrag Folge geleistet wurde, in Auftrag gegeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige DD führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 30.5.2018, BAPO-****, zusammenfassend aus, dass aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen festgehalten werden kann, dass angesichts des bei der Erstellung des Verbesserungsauftrages vom 13.7.2017 vorliegenden Einreichoperates aufgrund der fehlenden Informationen in den Planunterlagen sowie dem fehlenden Lageplan und der fehlenden Baubeschreibung von keiner vollständigen Baueingabe im Sinn des § 29 ff TBO 2018 ausgegangen werden könne.Der hochbautechnische Amtssachverständige DD führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 30.5.2018, BAPO-****, zusammenfassend aus, dass aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen festgehalten werden kann, dass angesichts des bei der Erstellung des Verbesserungsauftrages vom 13.7.2017 vorliegenden Einreichoperates aufgrund der fehlenden Informationen in den Planunterlagen sowie dem fehlenden Lageplan und der fehlenden Baubeschreibung von keiner vollständigen Baueingabe im Sinn des Paragraph 29, ff TBO 2018 ausgegangen werden könne. Mit der Nachreichung vom 10.10.2017 sei lediglich eine teilweise Verbesserung der Mängel erfolgt, da der fehlende Lageplan eingebracht worden sei. Eine Baubeschreibung fehle allerdings weiterhin vollständig. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.7.2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 20.8.2018 übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 13.7.2017 vor dem Hintergrund der (zitierten) ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte als (noch) hinreichend deutlich anzusehen ist, zumal der Beschwerdeführer konkret erkennen konnte, was er nachzuholen hat. Abschließend wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ohne weitere Beweisaufnahme entschieden und die gegenständliche Beschwerde abgewiesen werde, wenn keine fristgerechte Stellungnahme einlangt. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1.8.2018 wurde ausgeführt, dass um Aussetzung des anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung über das zu Zahl LVwG-2018/38/1540 bei Frau Mag.a Lechner anhängigen Verfahrens ersucht werde. In Ansehung der Vorgaben des § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde abgesehen werden: In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz: „§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…) § 29Paragraph 29 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
- a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
- b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
- c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
- d)den Bewilligungsbescheid 1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder 2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen; dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
- e)im Fall des § 20 Abs. 3 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
- e)im Fall des Paragraph 20, Absatz 3, eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden. (…)“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007, von Relevanz: Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007,, von Relevanz: „§ 1 Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1)Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
- a)den Lageplan,
- b)die Grundrisse,
- c)die Ansichten,
- d)die Schnitte,
- e)die Baubeschreibung,
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.
- f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.
(2)Der Lageplan hat zu enthalten:
- a)den Maßstab,
- b)die Nordrichtung,
- c)die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummer des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, beruhend auf dem technischen Operat des Katasters oder einer Neuvermessung,
- d)Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
- e)die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
- f)die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
- g)die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
- h)die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen eingemessenen Fixpunkt,
- i)die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
- i)die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den Paragraphen 8, 9 und 10 Absatz 3, vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
- j)die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
- k)die Anordnung von Grünflächen,
- l)die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz.
(3)Die Grundrisse haben zu enthalten:
- a)alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,
- b)die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Rauch-, Abgas- und Abluftfänge,
- c)die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Pissanlagen,
- d)die Anordnung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001,
- d)die Anordnung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den Paragraphen 8, 9 und 10 Absatz 3, vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001,
- e)die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und Konstruktionsteile,
- f)die Nutzfläche und den Verwendungszweck der Räume.
(4)Die Ansichten haben zu enthalten:
- a)die äußeren Ansichten des Gebäudes,
- b)den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung,
- c)die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
- d)die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
(5)Die Schnitte haben zu enthalten:
- a)die Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragenden Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
- b)die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
- c)das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen,
- d)den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung.
(6)Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
- a)die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
- b)die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die durchschnittlichen Raumhöhen sowie im Fall der Festlegung der Baumassendichte in einem Bebauungsplan die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die durchschnittlichen Raumhöhen sowie im Fall der Festlegung der Baumassendichte in einem Bebauungsplan die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
- d)die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
- e)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008 die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen; bei Neubauten von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 lit. b und d der Technischen Bauvorschriften 2008 sowie bei Zubauten mit Ausnahme von Zubauten nach § 34 Abs. 5 lit. c der Technischen Bauvorschriften 2008 die Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte,
- e)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008 die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen; bei Neubauten von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, Litera b und d der Technischen Bauvorschriften 2008 sowie bei Zubauten mit Ausnahme von Zubauten nach Paragraph 34, Absatz 5, Litera c, der Technischen Bauvorschriften 2008 die Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte,
- f)die Art des Schallschutzes,
- g)die Art der Ausführung der Rauch- und Abgasfänge und deren lichten Querschnitt,
- h)das Material, die Struktur und die Farbe der Wände und der Dachhaut,
- i)gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
- j)die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
- j)die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den Paragraphen 8, 9 und 10 Absatz 3, vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 und gegebenenfalls auch des Kinderspielplatzes,
- k)die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz, soweit diese sich nicht auf Grund des Lageplanes ergeben.
(7)Die Baubeschreibung hat bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², für die ein konventionelles Energieversorgungssystem auf der Grundlage nicht erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, weiters eine Beschreibung jener technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte zu enthalten, aufgrund deren der Einsatz von alternativen Systemen im Sinn des § 23 Abs. 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 nicht in Betracht gezogen wurde.“
(7)Die Baubeschreibung hat bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², für die ein konventionelles Energieversorgungssystem auf der Grundlage nicht erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, weiters eine Beschreibung jener technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte zu enthalten, aufgrund deren der Einsatz von alternativen Systemen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 nicht in Betracht gezogen wurde.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Bürgermeister der Gemeinde Z das gegenständliche Bauansuchen zu Recht wegen Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages vom 13.7.2017 zurückgewiesen hat. Eine in einer Sachentscheidung über das Bauprojekt gipfelnde inhaltliche Überprüfung der Baueingabe war dem gefertigten Gericht daher verwehrt. Bereits aus der Zusammenschau der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen erhellt, dass die im Gegenstandsfall vom Beschwerdeführer zunächst gewählte Vorgangsweise, den Einreichplan vom 28.6.2017 ohne darüber hinausgehende textliche Erläuterungen oder ein darauf gründendes Baugesuch beim Bürgermeister der Gemeinde Z einzubringen, die Qualifikationen an eine vollständige Baueingabe in keinster Weise zu erfüllen vermag. Aufgrund des zunächst eingereichten Projektes bleibt nämlich ua völlig unerfindlich, in welchem Umfang von bereits konsentierten baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken, die nunmehr abgeändert, abgebrochen oder wiederaufgebaut werden, auszugehen ist. Dementsprechend wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.7.2017 zu Recht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG an den Beschwerdeführer gerichtet, wobei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass dieser Verbesserungsauftrag keine konkreten Handlungspflichten für den Beschwerdeführer beinhaltet hat, sondern sich in der Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sowie der Planunterlagenverordnung hinsichtlich des Inhaltes und des Umfangs der Planunterlagen beschränkte. Vor dem Hintergrund der rudimentären Angaben des Bauwerbers über das gegenständliche Projekt im Einreichplan vom 28.6.2017 liefe aber ein detaillierter, mit konkreten Aufträgen versehener, Verbesserungsauftrag darauf hinaus, dass planerische Agenden an die belangte Behörde delegiert werden, was aus folgenden Gründen nicht der Intention des § 13 Abs 3 AVG entspricht (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 13 Abs 3 AVG, Rz 25):Dementsprechend wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.7.2017 zu Recht ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer gerichtet, wobei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass dieser Verbesserungsauftrag keine konkreten Handlungspflichten für den Beschwerdeführer beinhaltet hat, sondern sich in der Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sowie der Planunterlagenverordnung hinsichtlich des Inhaltes und des Umfangs der Planunterlagen beschränkte. Vor dem Hintergrund der rudimentären Angaben des Bauwerbers über das gegenständliche Projekt im Einreichplan vom 28.6.2017 liefe aber ein detaillierter, mit konkreten Aufträgen versehener, Verbesserungsauftrag darauf hinaus, dass planerische Agenden an die belangte Behörde delegiert werden, was aus folgenden Gründen nicht der Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Rz 25): „Nach VfSlg 17.988/2006 besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahin gehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; vgl auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG (vgl § 13a Rz 6) – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH
- 2012, 2011/07/0143; vgl auch AB 1998, 27; ferner Rz 27).“„Nach VfSlg 17.988 aus 2006, besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahin gehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; vergleiche auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG – auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG vergleiche Paragraph 13 a, Rz 6) – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH
- 2012, 2011/07/0143; vergleiche auch Ausschussbericht 1998, 27; ferner Rz 27).“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2012, VwGH 2010/05/0047, unmissverständlich ausgeführt hat, entspricht ein Verbesserungsauftrag im Sinn des § 13 Abs 3 AVG den gesetzlichen Erfordernissen dann (noch), wenn nicht bloß die Anführung von Paragraphen erfolgt, sondern darüber hinaus noch ein Anschluss der Gesetzeswortlaute, wonach der Beschwerdeführer hinreichend erkennen konnte, was er nachzuholen hat, erfolgt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2012, VwGH 2010/05/0047, unmissverständlich ausgeführt hat, entspricht ein Verbesserungsauftrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den gesetzlichen Erfordernissen dann (noch), wenn nicht bloß die Anführung von Paragraphen erfolgt, sondern darüber hinaus noch ein Anschluss der Gesetzeswortlaute, wonach der Beschwerdeführer hinreichend erkennen konnte, was er nachzuholen hat, erfolgt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurden – wie in der Rubrik Verfahrensgang angeführt – im Gegenstandsfall im Verbesserungsauftrag vom 13.7.2017 erschöpfend angeführt, zumal sowohl § 22 Abs 1 bis 3 TBO 2011 (nunmehr § 29 Abs 1 bis 3 TBO 2018) als auch § 24 TBO 2011 (nunmehr § 31 TBO 2018) sowie schließlich § 1 Abs 2 bis 5 der Planunterlagenverordnung 1998 wörtlich angeführt wurden.Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurden – wie in der Rubrik Verfahrensgang angeführt – im Gegenstandsfall im Verbesserungsauftrag vom 13.7.2017 erschöpfend angeführt, zumal sowohl Paragraph 22, Absatz eins bis 3 TBO 2011 (nunmehr Paragraph 29, Absatz eins bis 3 TBO 2018) als auch Paragraph 24, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 31, TBO 2018) sowie schließlich Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 der Planunterlagenverordnung 1998 wörtlich angeführt wurden. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, zur Erzielung einer Sachentscheidung über seine Baueingabe dem Verbesserungsauftrag im gesetzlichen Rahmen zu entsprechen. Völlig unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht im vollen Umfang nachgekommen ist, zumal dem Grundriss, den Ansichten und den Schnitten (weiterhin) mehrere Mängel anhaften, welche im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 30.5.2018, Seite 2f, dezidiert angeführt wurden. Ausgeführt wurde in dem angeführten Gutachten zudem, dass der nachgereichte Lageplan nun zwar grundsätzlich alle Informationen beinhalte, dieser allerdings den Abbruch des (baurechtlich noch bestehenden) Bestandgebäudes darzustellen hat. Die Baubeschreibung fehlt weiterhin als essentieller Bestandteil einer Baueingabe vollständig. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schließlich mit Schreiben vom 1.8.2018 vermeint, dass eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei, zumal unter der Aktenzahl LVwG-2018/38/1540 bei Mag.a Martina Lechner ein Parallelverfahren anhängig sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Nachfolgeprojekt der gegenständlichen Einreichung handelt, bei dem diverse Kenntlichmachungen und Unterlagen nachgetragen und -gereicht wurden. Der Beschwerdeführer wird somit durch die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde keinesfalls nachhaltig in der Verwirklichung seines Projektes gehindert, zumal in zumindest einem weiteren gerichtsanhängigen Verfahren ohnedies eine inhaltliche Entscheidung über ein modifiziertes (und allenfalls verbessertes) Projekt der gegenständlichen Einreichung ergehen wird. Es war daher der belangten Behörde darin beizupflichten, dass durch die Nichtverbesserung des Auftrages vom 13.7.2017 das gegenständliche Bauansuchen zurückzuweisen war, wobei sich die Zurückweisung nicht – wie von der belangten Behörde vermeint – auf § 13 Abs 3 AVG, sondern auf § 34 Abs 2 TBO 2018 (vormals § 27 Abs 2 TBO 2011) zu stützen hat. Es war daher der belangten Behörde darin beizupflichten, dass durch die Nichtverbesserung des Auftrages vom 13.7.2017 das gegenständliche Bauansuchen zurückzuweisen war, wobei sich die Zurückweisung nicht – wie von der belangten Behörde vermeint – auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern auf Paragraph 34, Absatz 2, TBO 2018 (vormals Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011) zu stützen hat. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0663.4