RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0914-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2018, *****, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 726,--, sohin insgesamt Euro 1.452,--, zu leisten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 21.9.2011, *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z der BB GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hotelanlage, bestehend aus zwei Untergeschoßen, Erd-, erstem und zweitem Obergeschoß sowie ausgebautem Dachgeschoß auf Gst **1/2 KG Z. Am 25.10.2014 kam es nach Aushub der Baugrube zu einem Hangrutsch, demzufolge vom nichtamtlichen Sachverständigen CC eine Begutachtung vorgenommen und in weiterer Folge ein Sanierungsvorschlag unterbreitet wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.3.2015, *****, wurden zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, welche in Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, wie folgt konkretisiert wurden:
- a)Die Rohrleitungen (Fäkalkanal, Oberflächenwasserkanal und Bachableitung) sind binnen 3 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol fachgerecht zu verlegen. Dazu gehören die Ausbildung eines ausreichenden Gefälles, eine fachgerechte, an die Einbauvorschriften des jeweils verwendeten Rohres angepasste Bettung, die frostsichere Überschüttung der Leitungen sowie eine dichte Ausführung derselben.
- b)Die westseitige Böschung ist vom Bewuchs zu räumen und in der ursprünglichen Böschungsneigung lagenweise wieder aufzubauen. Der Fuß der Böschung ist durch die Errichtung einer Stützmauer auf eigenem Grund zu stabilisieren. Im Zuge des Böschungsaufbaus sind ausreichende Drainagen (Fließmanteldrainagen) einzubauen und die anfallenden Sickerwässer sind mit diesen zusammen und schadlos aus dem Böschungsbereich abzuleiten. Diese Arbeiten sind binnen 3 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchzuführen.
- c)Die an der Südseite fehlende Hinterfüllung ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit geeignetem Material durchzuführen und die Böschung ist so auszugestalten, dass weitere Rutschungen hintangehalten werden. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2018, *****, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, welche Inhaberin der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.9.2011, *****, ist, zur Last gelegt, dass die nach § 27 Abs 10 lit a TBO 2011 zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt wurden, zumal er es zumindest in der Zeit vom 1.6.2016 bis 12.2.2018 auf Gst **1/2 KG Z unterlassen habe, Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2018, *****, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, welche Inhaberin der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.9.2011, *****, ist, zur Last gelegt, dass die nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, TBO 2011 zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt wurden, zumal er es zumindest in der Zeit vom 1.6.2016 bis 12.2.2018 auf Gst **1/2 KG Z unterlassen habe, ● die Rohrleitungen (Fäkalkanal, Oberflächenwasserkanal und Bachableitung) fachgerecht zu verlegen, zudem ein ausreichendes Gefälle auszubilden, eine fachgerechte, an die Einbauvorschriften des jeweils verwendeten Rohres angepasste Bettung, die frostsichere Überschüttung der Leitungen sowie eine dichte Ausführung derselben zu erstellen sowie ● die westseitige Böschung vom Bewuchs zu räumen und in der ursprünglichen Böschneigung lageweise wieder aufzubauen, den Fuß der Böschung durch die Einrichtung einer Stützmauer auf eigenem Grund zu stabilisieren, im Zuge des Böschungsaufbaus ausreichende Drainagen (Fließmanteldrainagen) einzubauen und die anfallenden Sickerwässer mit diesen zusammen und schadlos aus dem Böschungsbereich abzuleiten. AA habe deshalb jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit b TBO 2011 begangen und wurde gemäß § 57 Abs 1 TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.630,--, sohin insgesamt Euro 7.260,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. AA habe deshalb jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 begangen und wurde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 3.630,--, sohin insgesamt Euro 7.260,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.3.2016 ein Vollstreckungsersuchen hinsichtlich der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde. Mit Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z, DD, vom 9.5.2016 wurde ausgeführt, dass bei einem am 9.5.2016 vorgenommenen Ortsaugenschein festgestellt werden konnte, dass die Auflagepunkte 2a und 2b des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, bis dato nicht erfüllt wurden. Diesem Schreiben war eine umfangreiche Fotodokumentation des Bauplatzes beigeschlossen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2018 erging schließlich eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer; darauf erfolgte aber keine Reaktion des Beschwerdeführers. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.2.2018 wurde schließlich mitgeteilt, dass die in den Punkten 2a und 2b vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen nach wie vor nicht durchgeführt wurden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde verwies AA zunächst unter Hinweis auf das Aktenzeichen auf ein seit Juli 2015 anhängiges Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und führte aus, dass es der BB GmbH gar nicht möglich sei, den Bescheid der Gemeinde Z umzusetzen. Auch sei eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Z getroffen worden. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.5.2018 wurde der Beschwerdeführer vom gefertigten Gericht aufgefordert, sein Vorbringen dementsprechend zu konkretisieren und jene Gründe zu nennen, warum eine Umsetzung der bescheid- oder erkenntnismäßig vorgeschriebenen Auflagen aufgrund des Verfahrens beim Landesgericht bzw der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Gemeinde Z erschwert oder verunmöglicht sein sollte. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 18.6.2018 teilte des Beschwerdeführer mit, dass die Kanäle bereits vor dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wieder provisorisch hergestellt und frostsicher „verpackt“ wurden. Weiters sei mit der Gemeinde das in der Beilage angeschlossene zivilrechtliche Abkommen getroffen worden. Schließlich wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Liegenschaft am 22.2.2018 an die EE GmbH mit Sitz in X, Adresse 3, verkauft wurde und in dem anhängigen Verfahren beim Landesgericht Innsbruck die Verschuldensfrage, der Wert der beschädigten Bäume und in welchem Ausmaß die Wiederherstellung des Hanges erfolgt, geklärt werde. Schließlich wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Liegenschaft am 22.2.2018 an die EE GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, verkauft wurde und in dem anhängigen Verfahren beim Landesgericht Innsbruck die Verschuldensfrage, der Wert der beschädigten Bäume und in welchem Ausmaß die Wiederherstellung des Hanges erfolgt, geklärt werde. Daraufhin wurde mit Ladungsbeschluss vom 27.7.2018 für den 28.8.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass er persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe und zur Verhandlung die Bestätigung einer Fachfirma, dass die Rohre fachgerecht eingeschüttet wurden, sowie einen aktuellen Grundbuchsauszug des Gst **1/2 KG Z vorlegen möge. Die Übernahme dieses Ladungsbeschlusses ist durch den im Akt einliegenden RSa-Rückschein, wonach das Schriftstück dem Beschwerdeführer am 31.7.2018 persönlich ausgehändigt wurde, dokumentiert. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 28.8.2018 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und konnte aufgrund eines Grundbuchsauszuges vom 28.8.2018 eruiert werden, dass als Eigentümer des Baugrundstückes **1/2 KG Z nach wie vor die BB GmbH aufscheint. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Völlig unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im (vom bekämpften Straferkenntnis umfassten) Zeitraum vom 1.6.2016 bis 12.2.2018 die ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagenpunkte 2a und 2b nicht oder nicht hinreichend erfüllt hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z, DD, vom 9.5.2016 in Zusammenschau mit den Stellungnahmen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.3.2017 und 12.2.2018. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang in seinem Schreiben vom 18.6.2018 lediglich die Behauptung auf, dass die Kanäle bereits vor dem Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wieder provisorisch hergestellt und frostsicher „verpackt“ wurden: Dass mit dieser Maßnahme der Auflage 2a (arg: „…fachgerecht zu verlegen.“) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, vollständig Genüge getan wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und wurden zur Eruierung dieses Umstandes eine weitere Bestätigung einer Fachfirma anlässlich des Ladungsbeschlusses zur mündlichen Verhandlung am 28.8.2018 angefordert. Der Beschwerdeführer ist zur gegenständlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2018 nicht erschienen und hat eine dementsprechende Bestätigung auch in einem zeitlichen Rahmen vor oder nach der Verhandlung nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich des (Wieder-)Aufbaus der westseitigen Böschung vermochte der Beschwerdeführer einzig ins Treffen zu führen, dass es ihm durch ein seit Juli 2015 anhängigen Gerichtsverfahren beim Landesgericht Innsbruck unmöglich sei, den Bescheid der Gemeinde Z umzusetzen. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen trotz Anhängigkeit des Zivilverfahrens in Rechtskraft erwachsen lassen hat, bleibt vollkommen unerfindlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwieweit die Umsetzung der Sanierung des Bauplatzes durch das zitierte Zivilverfahren erschwert oder verunmöglicht sein sollte. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 (TBO 2011), lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TBO 2011), lauten wie folgt: „§ 57 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Abs. 8, 11 erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach § 27 Abs. 10 lit. a oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
- b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 8, 11, erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 57 Abs 1 lit b TBO 2011 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber einer Baubewilligung nach § 27 Abs 10 lit a vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber einer Baubewilligung nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt. Unstrittig ist – wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt – dass der Beschwerdeführer ebensolche Auflagen gemäß § 27 Abs 10 lit a TBO 2011, nämlich die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG 2015/38/1860-8, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 2a und 2b nicht erfüllt hat, indem weder die Rohrleitungen fachgerecht verlegt wurden, noch die westseitige Böschung entsprechend der Auflage 2b wiederaufgebaut und stabilisiert wurde. Unstrittig ist – wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt – dass der Beschwerdeführer ebensolche Auflagen gemäß Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, TBO 2011, nämlich die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG 2015/38/1860-8, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 2a und 2b nicht erfüllt hat, indem weder die Rohrleitungen fachgerecht verlegt wurden, noch die westseitige Böschung entsprechend der Auflage 2b wiederaufgebaut und stabilisiert wurde. Die Rechtskraft dieser zusätzlichen Auflagepunkte ergibt sich aus dem Umstand, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, weder mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Liegenschaft am 22.2.2018 an die EE GmbH verkauft wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nichts an der bescheidgemäß festgestellten Unterlassung vom 1.6.2016 bis 12.2.2018 ändert und zudem laut Grundbuchsauszug vom 28.8.2018 der behauptete Eigentümerwechsel (noch) nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus nichts vorgebracht, was ihn von seinem Verschulden befreien könnte: Soweit AA die Rechtsauffassung vertritt, dass er den Auflagenpunkten 2.a und 2.b des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016, LVwG-2015/38/1860-8, nachgekommen ist, so ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen in diametralem Gegensatz zu den Ausführungen der Gemeinde Z liegen, wonach sich der Bauplatz nach wie vor in einem nahezu unveränderten Zustand befindet und wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, durch Vorlage entsprechender Bestätigung von Fachfirmen seine bloßen Behauptungen glaubhaft zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingten Vorsatz auszugehen ist: So wusste der Beschwerdeführer, welche konkreten baulichen Maßnahmen er binnen bestimmter Frist durchzuführen habe und hat er sich entschlossen, diesem Auftrag über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nicht nachzukommen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass er ein zivilrechtliches Abkommen mit der Gemeinde Z getroffen habe, wonach kein schuldhaftes Verhalten für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorliegt, ist auszuführen, dass es in diesem Schreiben einzig und allein um die Rahmenbedingungen einer möglichen baurechtlichen Sanierung des gegenständlichen Projektes und nicht um den Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen, für die die Gemeinde Z gar nicht zuständig wäre, geht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.2.2016 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen 2a und 2b, die aus geotechnischer Sicht unumgänglich sind und in Rechtskraft erwachsen sind, vollstreckbar und dementsprechend deren Umsetzung von der Bezirkshauptmannschaft Y sicherzustellen sind. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurden bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,-- ein Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 3.630,-- verhängt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über eineinhalb Jahren die gegenständlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat, was angesichts eines festgesetzten Umsetzungszeitraums von drei Monaten als besonders gravierend anzusehen ist; dies umso mehr als die gegenständlichen Maßnahmen aus geotechnischer Hinsicht zur Hintanhaltung weiterführender Schäden dringend geboten waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Bemessung einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 10 % des zur Verfügung stehenden maximalen Strafrahmens keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft wurde. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0914.4