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{'item': 'LVwG-2018/20/1662-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/1662-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2018, Zl *****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die (zweiwöchige) Entziehung der Lenkberechtigung 2 Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 05.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 15.01.2018 um 21.52 Uhr auf der Inntalautobahn in Richtung Osten bei km ***** den PKW mit dem Kennzeichen ***** gelenkt und dabei die laut § 3 Abs 1 IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 65 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm mit der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde nicht bekämpft. Mit einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 05.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, dass er am 15.01.2018 um 21.52 Uhr auf der Inntalautobahn in Richtung Osten bei km ***** den PKW mit dem Kennzeichen ***** gelenkt und dabei die laut Paragraph 3, Absatz eins, IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 65 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen , Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit mit der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde nicht bekämpft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Gebrauch zu machen. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 24.07.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid. Im Wesentlichen verwies er darauf, dass er telefonisch davon verständigt worden sei, dass es seiner Frau nicht gut gehe und er habe auf Grund dieses „Schocks“ bei der Rückreise zu seiner Frau nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Er könne in den Sommermonaten den Führerschein nicht abgeben. Er sei Busfahrer und habe bis Oktober Urlaubssperre. Er sei Alleinverdiener und müsse für seine Familie sorgen. Er habe auch hohe Aufwendungen zu tragen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  4. zwei Wochen,
  5. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  6. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  8. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  9. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  10. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überschreitung der nach der § 3 Abs 1 IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 65 km/h bestraft. Die Bestrafung ist rechtskräftig. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht bekämpft. Die Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar und zieht eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen nach sich. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wird der Beginn des Entzuges mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgesetzt.Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überschreitung der nach der Paragraph 3, Absatz eins, IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 65 km/h bestraft. Die Bestrafung ist rechtskräftig. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht bekämpft. Die Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar und zieht eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen nach sich. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wird der Beginn des Entzuges mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgesetzt. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1662.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.