G abgesehen und dessen Einstellung verfügt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. 2. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft y als belangte Behörde Folgendes angelastet: „Tatzeit: 22.05.2016, 22.20 Uhr bis 22.35 Uhr Tatort: X, Adresse 2Tatort: römisch zehn, Adresse 2 Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und zum oben angeführten Tatort gegen § 1 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen, indem Sie unter sehr lauten Einsatz des Mischwagens die Tiere gefüttert sowie den Laufstall (konkret den Futterbarren) unter Einsatz eines Hoftracs mit einer Metallschaufel bei geöffneten Fenstern lautstark gereinigt haben. Durch diese Tätigkeit, insbesondere durch die dadurch entstehenden sehr lauten Motoren- und Klappergeräusche, wurde lautstark störender Lärm erregt und die unmittelbaren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört. Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und zum oben angeführten Tatort gegen Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen, indem Sie unter sehr lauten Einsatz des Mischwagens die Tiere gefüttert sowie den Laufstall (konkret den Futterbarren) unter Einsatz eines Hoftracs mit einer Metallschaufel bei geöffneten Fenstern lautstark gereinigt haben. Durch diese Tätigkeit, insbesondere durch die dadurch entstehenden sehr lauten Motoren- und Klappergeräusche, wurde lautstark störender Lärm erregt und die unmittelbaren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört. Es handelte sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, weil weder eine betriebliche Notwendigkeit für die späte Fütterung der Tiere sowie Reinigung des Futterbarrens bestand, noch es unvorhergesehene Ereignisse, welche eine so späte Reinigung sowie Fütterung notwendig machten, eingetreten wären. Diese Lärmerregung zu einer Zeit, in der der Großteil der Bevölkerung üblicherweise seine Nachtruhe in Anspruch nimmt, lässt aufgrund der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit für eine Rücksichtnahme vermissen, die die Umwelt verlangen, weshalb der Lärm ungebührlicherweise erregt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 TLPG verstoßen wurde. Diese Lärmerregung zu einer Zeit, in der der Großteil der Bevölkerung üblicherweise seine Nachtruhe in Anspruch nimmt, lässt aufgrund der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit für eine Rücksichtnahme vermissen, die die Umwelt verlangen, weshalb der Lärm ungebührlicherweise erregt und dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, TLPG verstoßen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) idF LGBl. Nr. 1/2014 Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
100,00 23 Stunden § 4 Abs. 1 TLPG Paragraph 4, Absatz eins, TLPG Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „I. Der Einschreiter (im Folgenden auch Beschwerdeführer) teilt mit, dass er den einschreitenden Rechtsvertreter mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und Vollmacht erteilt wurde. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich ausdrücklich auf die mündlich erteilte Bevollmächtigung im Sinne des § 10 AVG.Der Einschreiter (im Folgenden auch Beschwerdeführer) teilt mit, dass er den einschreitenden Rechtsvertreter mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und Vollmacht erteilt wurde. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich ausdrücklich auf die mündlich erteilte Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 10, AVG. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl **** vom 23.05.2018, zugestellt am 25.05.2018, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.05.2016 von 22:20 Uhr bis 22:35 Uhr in X, Adresse 2, unter sehr lautem Einsatz des Mischwagens die Tiere gefüttert sowie den Laufstall (konkret den Futterbarren) unter Einsatz eines Hoftracs mit einer Metallschaufel bei geöffneten Fenstern lautstark gereinigt, wodurch sehr laute Motoren- und Klappgeräusche erzeugt worden wären, die die unmittelbaren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört hätten. Er habe dadurch in ungebührlicher Weise Lärm erregt. Für eine späte Fütterung der Tiere sowie die Reinigung des Futterbarrens habe weder eine betriebliche Notwendigkeit bestanden noch seien unvorhergesehene Ereignisse, welche eine so späte Reinigung sowie Fütterung notwendig gemacht hätten, eingetreten.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.05.2016 von 22:20 Uhr bis 22:35 Uhr in römisch zehn, Adresse 2, unter sehr lautem Einsatz des Mischwagens die Tiere gefüttert sowie den Laufstall (konkret den Futterbarren) unter Einsatz eines Hoftracs mit einer Metallschaufel bei geöffneten Fenstern lautstark gereinigt, wodurch sehr laute Motoren- und Klappgeräusche erzeugt worden wären, die die unmittelbaren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört hätten. Er habe dadurch in ungebührlicher Weise Lärm erregt. Für eine späte Fütterung der Tiere sowie die Reinigung des Futterbarrens habe weder eine betriebliche Notwendigkeit bestanden noch seien unvorhergesehene Ereignisse, welche eine so späte Reinigung sowie Fütterung notwendig gemacht hätten, eingetreten. II. Beschwerdeumfangrömisch zwei. Beschwerdeumfang Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, dessen Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens beantragt. III. Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe
G die Behörde das Verfahren einzustellen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Folgen seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Keinesfalls sachgerecht ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 110,00. Wenn überhaupt, handelt es sich gegenständlich um eine geringfügige Verwaltungsübertretung, sodass
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die Behörde das Verfahren einzustellen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Folgen seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Darüber hinaus ist als weiterer Milderungsgrund die überlange Dauer des Verfahrens anzuführen; der angebliche Sachverhalt ereignete sich vor mehr als 2 Jahren. Es liegt nicht am Einschreiter, dass das Verfahren derart lange gedauert hat, sodass hier ein Milderungsgrund zu erblicken ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gegenständlich jedenfalls gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist daher auch mit einer Einstellung vorzugehen im Sinne des § 45 VStG. Einer Verhängung einer Geldstrafe bedarf es nicht.Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gegenständlich jedenfalls gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist daher auch mit einer Einstellung vorzugehen im Sinne des Paragraph 45, VStG. Einer Verhängung einer Geldstrafe bedarf es nicht. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE 1) Vorlage des Aktes **** der Bezirkshauptmannschaft Y an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 2) Der Beschwerde wolle Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden. 3) in eventu: Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wolle reduziert werden bzw. anstelle der Geldstrafe eine Mahnung ausgesprochen werden.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und insbesondere auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit unbescholten war. Diese Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde strafmildernd gewertet. Erschwerend wurde seitens der belangten Behörde nichts gewertet. Aus dem durchgeführten Verfahren und den Äußerungen des Anzeigeerstatters und des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig, dass das am angegeben Tattag zur angegebenen Tatzeit (22.20 Uhr bis 22.35 Uhr) eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Laufstall des landwirtschaftlichen Betriebes **** in x, Adresse 2, ausgeübt wurde. Im konkreten war der Hoftruck der zum landwirtschaftlichen Betrieb **** gehört im Laufstall in Betrieb und wurde für eine landwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt. Der landwirtschaftliche Betrieb **** wird vom Beschwerdeführer betrieben und geführt. Dass die vom Nachbar angezeigte Lärmerregung in unmittelbarem Zusammenhang des Betriebes des landwirtschaftlichen Betriebes **** stand, ist ebenfalls grundsätzlich unstrittig. Eine Lärmerregung vor 22.20 Uhr und nach 22.35 Uhr wurde weder angezeigt noch angelastet und ergibt sich eine solche Lärmbeeinträchtigung auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Abs 1 TLPG ist es verboten, ungebührlicher Weise störenden Lärm zu erregen.
Abs 3 TLPG werden durch die Bestimmung dieses Abschnittes Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt. Unstrittig ist, dass die angezeigte Tätigkeit, nämlich die Verwendung eines Hoftrucks im Laufstall für die Fütterung bzw Nachfütterung grundsätzlich einer üblichen Wirtschaftsführung eines größeren Tiroler Landwirtschaftsbetriebes mit Viehhaltung entspricht. Strittig kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob eine solche Tätigkeit in der Nacht konkret kurz nach 22.00 Uhr, zur üblichen Wirtschaftsführung gerechnet werden kann oder nicht. Die belangte Behörde ist, wie auch der angezeigte Nachbar des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass eine solche Tätigkeit nach 22.00 Uhr nicht mehr zur üblichen Wirtschaftsführung gehören würde. Dass es bis 22.00 Uhr jedenfalls zur üblichen Wirtschaftsführung zählt, ergibt sich auch daraus, dass etwaige lärmverbundene landwirtschaftliche Tätigkeiten vor 22.00 Uhr nicht angezeigt oder auch nicht angelastet wurden.
Paragraph eins, Absatz eins, TLPG ist es verboten, ungebührlicher Weise störenden Lärm zu erregen.
Paragraph 5, Absatz 3, TLPG werden durch die Bestimmung dieses Abschnittes Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt. Unstrittig ist, dass die angezeigte Tätigkeit, nämlich die Verwendung eines Hoftrucks im Laufstall für die Fütterung bzw Nachfütterung grundsätzlich einer üblichen Wirtschaftsführung eines größeren Tiroler Landwirtschaftsbetriebes mit Viehhaltung entspricht. Strittig kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob eine solche Tätigkeit in der Nacht konkret kurz nach 22.00 Uhr, zur üblichen Wirtschaftsführung gerechnet werden kann oder nicht. Die belangte Behörde ist, wie auch der angezeigte Nachbar des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass eine solche Tätigkeit nach 22.00 Uhr nicht mehr zur üblichen Wirtschaftsführung gehören würde. Dass es bis 22.00 Uhr jedenfalls zur üblichen Wirtschaftsführung zählt, ergibt sich auch daraus, dass etwaige lärmverbundene landwirtschaftliche Tätigkeiten vor 22.00 Uhr nicht angezeigt oder auch nicht angelastet wurden. In jedem Fall ist durch den angelasteten Sachverhalt am Tattag zwischen 22.20 Uhr und 22.35 Uhr durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Stall des Beschwerdeführers ein den anzeigenden Nachbarn störender Lärm erzeugt worden. Der Sachverhalt ist ansonsten grundsätzlich unstrittig. Die Auswirkung der Übertretung und das Verschulden des Beschwerdeführers sind jedenfalls als gering und unbedeutend anzusehen. Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass es für einen landwirtschaftlichen Betrieb keine gesetzlichen oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebszeiten gibt, an denen die landwirtschaftliche Tätigkeit begonnen werden darf bzw unterbrochen oder beendet sein muss. Dass gelegentlich landwirtschaftliche Tätigkeiten wie im gegenständlichen Falle kurz nach 22.00 Uhr enden oder bereits vor 06.00 Uhr morgens beginnen, ist nachvollziehbar und kommt gelegentlich auch im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung vor. Unüblich wären Landwirtschaftstätigkeiten, insbesondere auf der Hofstelle, die weit in die Nacht hinreichen oder bereits sehr früh am Morgen bzw schon in den Nachtstunden beginnen. Die Folgen der Übertretung sind im gegenständlichen Falle auch als geringfügig und unbedeutend anzusehen. Die besondere Lärmsensibilität des die Anzeige erstattenden Nachbarn ist jedenfalls auch auf ein gestörtes Nachbarverhältnis zurückzuführen und ist sicherlich auch der im Verfahren aufgezeigte Widmungskonflikt mitursächlich. Diesbezüglich wird auf die vielen Anzeigen des Nachbarn gegen den Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen bei der belangten Behörde hingewiesen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Verfügung, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Verfügung, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sind. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.30.1413.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.