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{'item': 'LVwG-2018/38/1653-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1653-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 14.06.2018, Zl *****, betreffend eine Benützungsuntersagung gemäß der Tiroler Bauordnung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.06.2018, Zl ***** behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl *****, wurde Frau AA der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO erteilt, den gesetzmäßigen Zustand betreffend einen Feldstadel in Holzbauweise auf Gst **1, KG Z, herzustellen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl *****, wurde Frau AA der baupolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO erteilt, den gesetzmäßigen Zustand betreffend einen Feldstadel in Holzbauweise auf Gst **1, KG Z, herzustellen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2016, Zahl LVwG-2015/36/3221, bestätigt. Zu diesem Stadel wurde am 28.10.2016 eine Bauanzeige eingebracht. Zu dieser Bauanzeige erging am 28.12.2016, Zahl *****, der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, in dem gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 festgestellt wurde, dass für das angezeigte Bauvorhaben eine Bewilligungspflicht besteht und weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliegt.Zu dieser Bauanzeige erging am 28.12.2016, Zahl *****, der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, in dem gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 festgestellt wurde, dass für das angezeigte Bauvorhaben eine Bewilligungspflicht besteht und weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliegt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2017, Zahl 2017/42/0330, bestätigt. In weiterer Folge wurde am 21.12.2017 vom Sohn der Grundstückseigentümerin, Herrn CA, der Antrag auf Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes eingebracht. Über diesen Antrag wurde bis heute noch nicht entschieden. Schließlich erging am 14.06.2018 der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, in dem gemäß § 46 Abs 6 und § 47 Tiroler Bauordnung 2018 aufgetragen wurde, dass die Grundstückseigentümerin die Benützung des Feldstadels auf Gst **1, KG ***** Z, mit sofortiger Wirkung einzustellen habe und es wurde weiters vorgeschrieben, dass der Stadel von sämtlichen Fahrnissen binnen 14 Tagen zu räumen ist.Schließlich erging am 14.06.2018 der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, in dem gemäß Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 47, Tiroler Bauordnung 2018 aufgetragen wurde, dass die Grundstückseigentümerin die Benützung des Feldstadels auf Gst **1, KG ***** Z, mit sofortiger Wirkung einzustellen habe und es wurde weiters vorgeschrieben, dass der Stadel von sämtlichen Fahrnissen binnen 14 Tagen zu räumen ist. In der fristgerechten Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, dass § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 normiere, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt werde, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen habe, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, für das eine Baubewilligung nicht vorliege.In der fristgerechten Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, dass Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 normiere, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt werde, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen habe, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, für das eine Baubewilligung nicht vorliege. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, habe die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 zur Voraussetzung, dass die betreffende Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes auch benützt werde. Dies ergebe sich daraus, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von Dritten benützt werde, laut TBO diesem die Benützung zu untersagen sei (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, habe die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 zur Voraussetzung, dass die betreffende Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes auch benützt werde. Dies ergebe sich daraus, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von Dritten benützt werde, laut TBO diesem die Benützung zu untersagen sei vergleiche VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). Im gegenständlichen Fall sei das Ansuchen um befristete Bewilligung ausdrücklich vom Sohn der Beschwerdeführerin, Herrn CA, gestellt worden. Daraus sei zu entnehmen, dass nur Herr CA den Stadl zur Unterbringung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie Kraftfahrzeuge, während des Umbaus bzw der Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf Gst **2, **3, KG Z, verwenden wolle. Es seien von Seiten der belangten Behörde keinerlei Erhebungen durchgeführt worden, wer tatsächlich den Stadel benütze. Hätte die Behörde derartige Erhebungen durchgeführt, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin der falsche Adressat sei. Des Weiteren setze § 46 Abs 6 lit a TBO voraus, dass für die Errichtung einer Anlage eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Eine derartige Bewilligungspflicht sei aber im gegenständlichen Bescheid nicht festgestellt worden. Da jegliche rechtliche Beurteilung in diesem Zusammenhang fehle, liege auch hier ein grundsätzlicher Verfahrensmangel vor.Des Weiteren setze Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO voraus, dass für die Errichtung einer Anlage eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Eine derartige Bewilligungspflicht sei aber im gegenständlichen Bescheid nicht festgestellt worden. Da jegliche rechtliche Beurteilung in diesem Zusammenhang fehle, liege auch hier ein grundsätzlicher Verfahrensmangel vor. Auch knüpfe die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 an das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 TBO an, welche sich aber nicht daraus ableiten lasse, wenn für ein bestimmtes Objekt um die befristete Bewilligung nach § 53 TBO 2018 angesucht worden sei. Auch dies führe dazu, dass die Benützungsuntersagung zu Unrecht ergangen sei. Auch knüpfe die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 an das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, TBO an, welche sich aber nicht daraus ableiten lasse, wenn für ein bestimmtes Objekt um die befristete Bewilligung nach Paragraph 53, TBO 2018 angesucht worden sei. Auch dies führe dazu, dass die Benützungsuntersagung zu Unrecht ergangen sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.06.2018, Zahl *****, ersatzlos beheben. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdeführerin aufgefordert, und zwar mit E-Mail vom 13.08.2018, anzugeben, welche Gegenstände im gegenständlichen Stadel untergebracht seien und auch bei Kraftfahrzeugen einen Nachweis des Eigentums vorzulegen. Ein ähnlich lautender Auftrag erging ebenfalls am 13.08.2018 an den Bürgermeister der Gemeinde Z. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück **1, KG ***** Z, im Eigentum der Frau AA steht. Auf dem Grundstück befindet sich ein Stadel, der konsenslos errichtet wurde. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt noch keine entsprechende baurechtliche Genehmigung für das gegenständliche Objekt vor. Fest steht weiters, dass im Stadel folgende Gegenstände untergebracht sind: Ein Einachsanhänger der Marke Pongratz, ein Turboschwader und ein Motormäher. Diese Maschinen befinden sich im Eigentum des Herrn CA. Weiters jeweils ein 1- Schar Pflug, ein 2 Schar Pflug, eine Bodenfräse, eine Erdäpfelsetzmaschine, ein Autoanhänger, ein 3 Tonnen- Kipper, eine Palettengabel, eine Egge, ein Tränkefass, eine Seilwinde, ein Holzspalter, ein Schneepflug, ein Holzanhänger, ein Ladewagen Pöttinger Hit 1, sowie ca 100 Stagger und ca 20 m² Bretter der Stärke 25 mm. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zahl *****. Die Feststellungen zur Eigentümersituation und der Frage des Vorliegens der Baubewilligung ergeben sich aus diesem Behördenakt. Die Feststellungen betreffend die Lagergegenstände ergeben sich aus dem Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter vom 20.08.
  4. Darüber hinaus wurde Korrespondierendes von der belangten Behörde im e- mail vom 16.08.2018 mitgeteilt. . IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, ( kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, ( kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b) … V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aus dem Akt, wie in den Feststellungen ausgeführt, ergibt sich unwidersprochen, dass die gegenständliche bauliche Anlage keinen Baukonsens aufweist und dass sie derzeit benützt wird. Somit kommt zu Recht die Bestimmung des § 46 Abs 6 TBO zur Anwendung.Aus dem Akt, wie in den Feststellungen ausgeführt, ergibt sich unwidersprochen, dass die gegenständliche bauliche Anlage keinen Baukonsens aufweist und dass sie derzeit benützt wird. Somit kommt zu Recht die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, TBO zur Anwendung. Allerdings kommt der Beschwerde dennoch Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, muss von Seiten der Behörde zunächst geklärt werden, wer tatsächlich den Stadl benützt (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/06/0178).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, muss von Seiten der Behörde zunächst geklärt werden, wer tatsächlich den Stadl benützt vergleiche VwGH 22.2.2005, 2004/06/0178). Aus den durch das Landesverwaltungsgericht Tirol getätigten Ermittlungen ergibt sich ohne Zweifel, dass der Stadl vom Sohn der Beschwerdeführerin benützt wird. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines Benützungsverbotes voraus, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird. Der Umstand, dass dieser Adressat Miteigentümer oder Eigentümer ist, reicht für sich allein nicht für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes aus, was sich daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, laut TBO diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist ( vgl. VwGH 22.2.2004, 2004/06/0178).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines Benützungsverbotes voraus, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird. Der Umstand, dass dieser Adressat Miteigentümer oder Eigentümer ist, reicht für sich allein nicht für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes aus, was sich daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, laut TBO diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist ( vergleiche VwGH 22.2.2004, 2004/06/0178). Somit hätte der baupolizeiliche Auftrag im gegenständlichen Fall nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ihren Sohn gerichtet werden müssen. Der Beschwerde kam somit Berechtigung zu, sodass in Stattgebung dieser, der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zu beheben war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1653.8

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