RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1946-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.06.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung eines Baugesuches gemäß Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Baugesuch gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 abgewiesen wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Baugesuch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 abgewiesen wird. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 25.08.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 29.08.2017, beantragte Frau AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf Gst **1, KG Y. Aufgrund des negativen hochbautechnischen Gutachtens vom 28.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl ****, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y gemäß § 34 Abs 4 lit b und lit c TBO 2018 abgewiesen. Mit Baugesuch vom 25.08.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 29.08.2017, beantragte Frau AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf Gst **1, KG Y. Aufgrund des negativen hochbautechnischen Gutachtens vom 28.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl ****, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera b und Litera c, TBO 2018 abgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die Bauwerberin aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Grundeigentümer des Gst **1, KG Y, sei Herr CC. Er habe dieses Grundstück mit Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09. und 13.11.1995 erworben. Diesem Kauf- und Tauschvertrag liege ein Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994 zugrunde. Verwiesen werde auf das beigeschlossene Gemeinderatssitzungsprotokoll über den Beschluss der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994. Aus diesem Protokoll sei ersichtlich, dass die Auflage und Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr **** – beschlossen worden sei. Diese habe die Umwidmung von Freiland in Bauland-Mischgebiet im Bereich einer Teilfläche der GP **2 und GP **3, KG Y vorgesehen. Eine Widmungsanfrage vom 04.12.1995 an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y habe ergeben, dass das Gst **1 zur Gänze als Bauland gewidmet sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die Bauwerberin aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Grundeigentümer des Gst **1, KG Y, sei Herr CC. Er habe dieses Grundstück mit Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09. und 13.11.1995 erworben. Diesem Kauf- und Tauschvertrag liege ein Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994 zugrunde. Verwiesen werde auf das beigeschlossene Gemeinderatssitzungsprotokoll über den Beschluss der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994. Aus diesem Protokoll sei ersichtlich, dass die Auflage und Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr **** – beschlossen worden sei. Diese habe die Umwidmung von Freiland in Bauland-Mischgebiet im Bereich einer Teilfläche der Gesetzgebungsperiode **2 und Gesetzgebungsperiode **3, KG Y vorgesehen. Eine Widmungsanfrage vom 04.12.1995 an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y habe ergeben, dass das Gst **1 zur Gänze als Bauland gewidmet sei. Dies sei auch aus der Widmungsbestätigung des Bürgermeisters vom 04.01.1995 an den Grundeigentümer CC ersichtlich. Aufgrund dieser Tatsache sei es auch zu einer Grundstücksänderung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 23.09.1996, gekommen. Diese Grundstücksänderung sei gemäß der Planurkunde des DD, GZ ****, hinsichtlich der Abtrennung von 49 m² von GP **4 zur Vereinigung mit GP **1 bewilligt worden. Aufgrund dieser Tatsache sei es auch zu einer Grundstücksänderung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 23.09.1996, gekommen. Diese Grundstücksänderung sei gemäß der Planurkunde des DD, GZ ****, hinsichtlich der Abtrennung von 49 m² von Gesetzgebungsperiode **4 zur Vereinigung mit Gesetzgebungsperiode **1 bewilligt worden. Eine Änderung der Widmung sei dem Grundeigentümer nie mitgeteilt worden. Bereits vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens habe sich der Grundeigentümer beim Amt der Tiroler Landesregierung erkundigt, ob eine Bebauungsmöglichkeit des Grundstückes mit einem Stall gegeben sei. Diesbezüglich werde auf das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2017 verwiesen. Die Ausführungen der Baubehörde in erster Instanz, wonach keine einheitliche Widmung des bebauten Grundstückes vorliege, sei damit wiederlegt. Des weiteren werde das Baugesuch der Bauwerberin mit dem Argument abgewiesen, dass eine Bebauung über die Grundstücksgrenze durchgeführt worden sei. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin an die Firma EE gewandt und um Überprüfung des Vorwurfes ersucht. Wie aus der beigeschlossenen Planurkunde hervorgehe, tangiere die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage in keinster Weise das südliche Nachbargrundstück des Herrn FF. Aus diesem Grund sei der Bescheid gesamt rechtswidrig. Es werde deshalb der Antrag gestellt, auf Vernehmung des Grundeigentümers CC. Des weiteren werde die Behebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst und werde die Stattgebung des Baugesuches der Beschwerdeführerin beantragt in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides mit dem Auftrag an die Baubehörde in erster Instanz nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1, in EZ ****, KG Y, im Eigentum des CC steht. Das Grundstück weist derzeit nach gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y eine Widmung teilweise als Mischgebiet beschränkt gemäß § 40 Abs 6 TROG 2016 auf und teilweise als Freiland. Das Grundstück weist derzeit nach gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y eine Widmung teilweise als Mischgebiet beschränkt gemäß Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2016 auf und teilweise als Freiland. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus den Einreichunterlagen, sowie aus einer Überprüfung des Grundbuchstandes. Die Feststellungen betreffend die Widmung ergeben sich aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 34 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.