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{'item': 'LVwG-2018/38/1946-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1946-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.06.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung eines Baugesuches gemäß Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Baugesuch gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 abgewiesen wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Baugesuch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 abgewiesen wird. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 25.08.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 29.08.2017, beantragte Frau AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf Gst **1, KG Y. Aufgrund des negativen hochbautechnischen Gutachtens vom 28.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl ****, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y gemäß § 34 Abs 4 lit b und lit c TBO 2018 abgewiesen. Mit Baugesuch vom 25.08.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde Y am 29.08.2017, beantragte Frau AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf Gst **1, KG Y. Aufgrund des negativen hochbautechnischen Gutachtens vom 28.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl ****, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera b und Litera c, TBO 2018 abgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die Bauwerberin aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Grundeigentümer des Gst **1, KG Y, sei Herr CC. Er habe dieses Grundstück mit Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09. und 13.11.1995 erworben. Diesem Kauf- und Tauschvertrag liege ein Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994 zugrunde. Verwiesen werde auf das beigeschlossene Gemeinderatssitzungsprotokoll über den Beschluss der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994. Aus diesem Protokoll sei ersichtlich, dass die Auflage und Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr **** – beschlossen worden sei. Diese habe die Umwidmung von Freiland in Bauland-Mischgebiet im Bereich einer Teilfläche der GP **2 und GP **3, KG Y vorgesehen. Eine Widmungsanfrage vom 04.12.1995 an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y habe ergeben, dass das Gst **1 zur Gänze als Bauland gewidmet sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die Bauwerberin aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Grundeigentümer des Gst **1, KG Y, sei Herr CC. Er habe dieses Grundstück mit Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09. und 13.11.1995 erworben. Diesem Kauf- und Tauschvertrag liege ein Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994 zugrunde. Verwiesen werde auf das beigeschlossene Gemeinderatssitzungsprotokoll über den Beschluss der Marktgemeinde Y vom 15.04.1994. Aus diesem Protokoll sei ersichtlich, dass die Auflage und Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr **** – beschlossen worden sei. Diese habe die Umwidmung von Freiland in Bauland-Mischgebiet im Bereich einer Teilfläche der Gesetzgebungsperiode **2 und Gesetzgebungsperiode **3, KG Y vorgesehen. Eine Widmungsanfrage vom 04.12.1995 an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y habe ergeben, dass das Gst **1 zur Gänze als Bauland gewidmet sei. Dies sei auch aus der Widmungsbestätigung des Bürgermeisters vom 04.01.1995 an den Grundeigentümer CC ersichtlich. Aufgrund dieser Tatsache sei es auch zu einer Grundstücksänderung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 23.09.1996, gekommen. Diese Grundstücksänderung sei gemäß der Planurkunde des DD, GZ ****, hinsichtlich der Abtrennung von 49 m² von GP **4 zur Vereinigung mit GP **1 bewilligt worden. Aufgrund dieser Tatsache sei es auch zu einer Grundstücksänderung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 23.09.1996, gekommen. Diese Grundstücksänderung sei gemäß der Planurkunde des DD, GZ ****, hinsichtlich der Abtrennung von 49 m² von Gesetzgebungsperiode **4 zur Vereinigung mit Gesetzgebungsperiode **1 bewilligt worden. Eine Änderung der Widmung sei dem Grundeigentümer nie mitgeteilt worden. Bereits vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens habe sich der Grundeigentümer beim Amt der Tiroler Landesregierung erkundigt, ob eine Bebauungsmöglichkeit des Grundstückes mit einem Stall gegeben sei. Diesbezüglich werde auf das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2017 verwiesen. Die Ausführungen der Baubehörde in erster Instanz, wonach keine einheitliche Widmung des bebauten Grundstückes vorliege, sei damit wiederlegt. Des weiteren werde das Baugesuch der Bauwerberin mit dem Argument abgewiesen, dass eine Bebauung über die Grundstücksgrenze durchgeführt worden sei. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin an die Firma EE gewandt und um Überprüfung des Vorwurfes ersucht. Wie aus der beigeschlossenen Planurkunde hervorgehe, tangiere die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage in keinster Weise das südliche Nachbargrundstück des Herrn FF. Aus diesem Grund sei der Bescheid gesamt rechtswidrig. Es werde deshalb der Antrag gestellt, auf Vernehmung des Grundeigentümers CC. Des weiteren werde die Behebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst und werde die Stattgebung des Baugesuches der Beschwerdeführerin beantragt in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides mit dem Auftrag an die Baubehörde in erster Instanz nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück **1, in EZ ****, KG Y, im Eigentum des CC steht. Das Grundstück weist derzeit nach gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y eine Widmung teilweise als Mischgebiet beschränkt gemäß § 40 Abs 6 TROG 2016 auf und teilweise als Freiland. Das Grundstück weist derzeit nach gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y eine Widmung teilweise als Mischgebiet beschränkt gemäß Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2016 auf und teilweise als Freiland. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus den Einreichunterlagen, sowie aus einer Überprüfung des Grundbuchstandes. Die Feststellungen betreffend die Widmung ergeben sich aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 34 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn

  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,),
  3. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen iSd § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist,der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen iSd Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  4. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingen nach Abs 7 nicht entsprochen werden kann,eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 33, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  5. e)im Fall des § 31 Abs 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder im Fall des Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  6. f)das Bauvorhaben sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall wurde das Bauansuchen abgewiesen, da von Seiten der Baubehörde festgestellt worden ist, dass einerseits das vorgesehene Projekt über die Grundstücksgrenze hinaus errichtet werden soll und des weiteren, dass das gegenständliche Grundstück keine einheitliche Widmung aufweist. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde vor allem darauf hingewiesen, dass beim Kauf des Grundstückes eine Baulandwidmung vorgelegen sei und auch dass der Grundeigentümer über eine Widmungsänderung nie informiert worden sei. Wie die Einsichtnahme in den derzeit geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y für das gegenständliche Grundstück ergeben hat, liegt tatsächlich eine Mischwidmung vor. Im südlichen Bereich, sowie im nordwestlichen Bereich ist eine Teilfläche jeweils als Freiland gewidmet, während der Rest des Grundstückes eine Widmung als Mischgebiet beschränkt aufweist. Die Tiroler Bauordnung sieht in der obzitierten Bestimmung des § 34 Abs 4 lit c einen zwingenden Versagungsgrund für eine Baugenehmigung vor, wenn keine einheitliche Widmung des Bauplatzes, außer in den Fällen von Sonderflächen iSd § 2 Abs 12 TBO, vorliegt. Da dies im gegenständlichen Fall objektiv nicht gegeben ist, ist die Baubehörde zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Ansuchen abzuweisen ist. Die Tiroler Bauordnung sieht in der obzitierten Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, einen zwingenden Versagungsgrund für eine Baugenehmigung vor, wenn keine einheitliche Widmung des Bauplatzes, außer in den Fällen von Sonderflächen iSd Paragraph 2, Absatz 12, TBO, vorliegt. Da dies im gegenständlichen Fall objektiv nicht gegeben ist, ist die Baubehörde zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Ansuchen abzuweisen ist. Auch wenn es von Seiten der Abteilung Bau- und Raumordnung mit Schreiben vom 31.07.2017 eine Rechtsauskunft gegeben hat, dass die gegenständliche bauliche Anlage errichtet werden dürfe, so wurde auch in dieser Anfrage von einer einheitlichen Widmung ausgegangen. Zudem hat diese Auskunft für das gegenständliche Verfahren keine verbindliche Wirkung. Was den zweiten Beschwerdepunkt betrifft, dass offensichtlich nur ein Vermessungsfehler vorgelegen sei, so braucht auf diesen Bereich nicht weiter eingegangen werden, da bereits durch die mangelnde einheitliche Widmung ein Abweisungsgrund vorgelegen ist, sodass die belangte Behörde zu Recht das Bauansuchen abgewiesen hat. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde nur die Abweisung eingeschränkt, da keine weiteren Erhebungen zur Frage der Überbauung der Grundstücksgrenze getätigt wurden. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1946.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.