RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1586-3; LVwG-2018/15/1587-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2018, Zl ***** betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- 2016, ZI. *****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt A/2 gemäß § 138
(1)lit. a WRG der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich der auf Gst. **1/3 KG. X durchgeführten Geländeveränderungen bis
- 2017 folgende Maßnahmen durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- 2016, ZI. *****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt A/2 gemäß Paragraph 138,
(1)Litera a, WRG der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich der auf Gst. **1/3 KG. römisch zehn durchgeführten Geländeveränderungen bis
- 2017 folgende Maßnahmen durchzuführen: In Verbindung mit dem Auflagenpunkt 1 ist das Gelände derart auszuformen, dass sich in der Flucht zwischen dem südlichen Ende der Einfahrt zum Stallauslauf und dem östlichen Mauereck entlang der Grundstücksgrenze **1/3 zu **2 ein Hochpunkt (Scheitel) ergibt. Das daran anschließende Gelände in Richtung Süden ist in weiterer Folge ebenso mit einem Gefälle von mind. 5 % zum W hin auszugestalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- 2016, ZI. *****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt B gemäß § 17
(1)lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Auftrag erteilt, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich der auf Gst. **1/3 KG. X durchgeführten Geländeveränderungen bis zum
- 2017 folgende Maßnahmen durchzuführen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- 2016, ZI. *****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt B gemäß Paragraph 17,
(1)Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Auftrag erteilt, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich der auf Gst. **1/3 KG. römisch zehn durchgeführten Geländeveränderungen bis zum
- 2017 folgende Maßnahmen durchzuführen: Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Rekultivierung des 5-m-Uferschutzstreifens des Wes auf Gst. **1/3 KG. X durchzuführen, d. h. ein Bereich mit einer Breite von 5 m vom Bachbett des Wes ist zu humusieren und mit standortsgerechtem Saatgut zu begrünen.Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Rekultivierung des 5-m-Uferschutzstreifens des Wes auf Gst. **1/3 KG. römisch zehn durchzuführen, d. h. ein Bereich mit einer Breite von 5 m vom Bachbett des Wes ist zu humusieren und mit standortsgerechtem Saatgut zu begrünen. Aus dem Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 24.8.2017 ergibt sich, dass bis diesem Zeitpunkt die beiden oben angeführten Maßnahmen nicht umgesetzt wurden. Sie haben somit zumindest im Zeitraum vom 31.5.2017 (Frist) bis zum 24.8.2017 (Datum der Kontrolle) die in den Spruchpunkten A/2 und B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.11.2016, ZI. *****, aufgetragenen, oben näher beschriebenen Maßnahmen nicht umgesetzt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
- § 137
(3)Zi. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge kurz WRG)1. Paragraph 137,
(3)Zi. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge kurz WRG) 2. § 45
(3)lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in der Folge kurz TNSchG)2. Paragraph 45,
(3)Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in der Folge kurz TNSchG) begangen.“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- auf Grundlage von § 137 Abs 3 erster Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, sowie auf Grundlage von § 45 Abs 3 TNSchG zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- auf Grundlage von Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, sowie auf Grundlage von Paragraph 45, Absatz 3, TNSchG zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem er zusammenfassend ausführt, dass die geforderte Ausformung des Geländers dauerhaft und bleibend nur durchgeführt werden könne, wenn dieses Gelände und der Fahrweg so befestigt würden, dass auch beim Befahren mit Schwerlastwagen keine Verformung auftreten könne. Da es sich bei diesem Gelände mit Fahrweg um die Zufahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb handle, seien laufend Lieferungen nötig. Es sei geplant, den Fahrweg möglichst rasch durch Asphaltierung dauerhaft zu befestigen und so die Geländeausformung sicherzustellen. Um eine entsprechende Bewilligung werde bei der belangten Behörde angesucht. Weiters wurde ausgeführt, dass bei Durchführung der geforderten Rekultivierung die Zufahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht ganzjährig möglich sei und die Bewirtschaftung und Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes bedroht sei. Aufgrund dieser Argumente sowie des gleichzeitig eingebrachten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Genehmigung der Asphaltierungsarbeiten ersuche er vor der Verhängung einer Strafe abzusehen. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgehalten wurde, dass sich die Einwendungen nicht gegen die Erteilung einer Strafe, sondern gegen die ursprünglichen Vorschreibungen richte, hat dieser mitgeteilt, dass ein zweiter Bescheid vom 11.11.2016 existiere, in welchem ihm die Asphaltierung des Vorplatzes genehmigt worden sei. Aus diesem Grund würden einander widersprechende Bescheide vorliegen. Schließlich wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 29.08.2018, Zl *****, vorgelegt. Konkret wurde dazu die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Asphaltierung der Zufahrt erteilt, auf welche sich auch die ursprünglichen Vorschreibungen beziehen. Dabei wurden folgende Nebenbestimmungen vorgesehen:
- Das Gelände zwischen der östlichen Gebäudefront und dem W ist ausgehend von der noch ursprünglich vorhandenen orographisch rechten Uferkante mit einer Steigung von mind. 5 % zum Gebäude hin abzuböschen, wobei die bestehende Uferkante nicht verändert werden darf.
- In Verbindung mit dem Auflagenpunkt 1 ist das Gelände derart auszuformen, dass sich in der Flucht zwischen dem südlichen Ende der Einfahrt zum Stallauslauf und dem östlichen Mauereck entlang der Grundstücksgrenze **1/3 zu **2 ein Hochpunkt (Scheitel) ergibt. Das daran anschließende Gelände in Richtung Süden ist in weiterer Folge ebenso mit einem Gefälle von mind. 5 % zum W hin auszugestalten.
- Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Rekultivierung des 5-m-Uferschutzstreifens des Wes auf Gst. **1/3 KG. X durchzuführen, d. h. ein Bereich mit einer Breite von 5 m vom Bachbett des Wes ist zu humusieren und mit standortsgerechtem Saatgut zu begrünen.
- Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Rekultivierung des 5-m-Uferschutzstreifens des Wes auf Gst. **1/3 KG. römisch zehn durchzuführen, d. h. ein Bereich mit einer Breite von 5 m vom Bachbett des Wes ist zu humusieren und mit standortsgerechtem Saatgut zu begrünen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer die Nichtumsetzung bestimmter Nebenbestimmungen im Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016, Zl *****, zur Last gelegt. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde am 29.08.2018, sohin nach Vorlage der Beschwerde, einen neuerlichen Bescheid erlassen hat, mit welchem die ursprünglich vorgesehenen Anordnungen überdeckt werden. Aufgrund des neuen Bescheides vom 29.08.2018 sind sohin die Anordnungen im Bescheid vom 07.11.2016 obsolet geworden. Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings auf den Bescheid vom 11.11.2016 bezieht, so wird in diesem lediglich die Verbauung der Vorplatzfläche V3 laut diesem Bescheid angeschlossenem Lageplan geregelt. Die Vorplatzfläche V3 betrifft allerdings die Zufahrt, welche im Nahebereich des erwähnten Wes gelegen ist, nicht. Soweit der Beschwerdeführer daher vorgebracht hat, dass durch den Bescheid vom 11.11.2016 der Bescheid vom 07.11.2016 überdeckt worden sei, so trifft dies nicht zu. Allerdings wird festgehalten, dass durch die nachträgliche Genehmigung der Asphaltierung der Zufahrt und damit Abänderung des Bescheides vom 07.11.2016 für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Änderungen eingetreten sind. Insbesondere erweist sich der Unrechtsgehalt der Übertretung durch die nachträglich erteilte Genehmigung zur Asphaltierung der Zufahrtsstraße als wesentlich herabgesetzt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Genehmigung vom 29.08.2018 auch ohne Erteilung einer Interessenabwägung erteilt hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016, Zl *****, auf den Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2016, Zl ***** sowie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2018, Zl *****. IV.römisch vier. Rechtslage: § 137 WRGParagraph 137, WRG „Strafen …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer … 8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; …“ § 45 TNSchG 2005Paragraph 45, TNSchG 2005 „Strafbestimmungen …
(3)Wer … b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. …“ § 45 VStGParagraph 45, VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer werden zwei Übertretungen, eine nach dem WRG 1959 und eine nach dem TNSchG 2005, zur Last gelegt. Die Übertretung resultiert aus der Nichtumsetzung einer entsprechenden behördlichen Anordnung. Unter Hinweis auf die oben widergegebenen Feststellungen ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht, soweit sie dem Beschwerdeführer die Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen vorwirft. Auch der Vorhalt des Beschwerdeführers, dass durch den Bescheid vom 11.11.2016 eine Überdeckung der Anordnung vom 07.11.2016 erfolgt sei, trifft nicht zu, zumal die Asphaltierung des Vorplatzes nicht jenen Bereich betrifft, auf den sich die Anordnungen im Bescheid vom 07.11.2016 beziehen. Allerdings hat die belangte Behörde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens am 29.08.2018 die Asphaltierung der Zufahrt zur Hofstelle genehmigt und damit die Anordnungen im Bescheid vom 07.11.2016 außer Kraft gesetzt, zumal der neue Bescheid für denselben Bereich, wie im Bescheid vom 07.11.2016, eine Genehmigung zur Asphaltierung einer Zufahrt einräumt. Mit diesem neuen Bescheid gilt somit die ursprünglichen Anordnungen vom 07.11.2016 nicht mehr. Die belangte Behörde hat durch die nachträgliche Genehmigung der Asphaltierung der Zufahrtsstraße – in Bezug auf das naturschutzrechtliche Verfahren ohne Durchführung einer Interessenabwägung, sohin mit der Feststellung, dass durch die Änderung die Interessen des Naturschutzes nicht berührt werden – eine auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Feststellung getroffen. Durch die nachträglich erteilte Genehmigung liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen dafür vor, das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen. Allerdings wird der Beschwerdeführer ausdrücklich drauf hingewiesen, dass er in Hinkunft behördliche Vorschreibungen einzuhalten hat. Sollte er einen Einwand gegen die Vorschreibung als solche haben, so ist ein entsprechendes Rechtsmittel gegen die Vorschreibung einzubringen. Soweit allerdings die Vorschreibung – wie im vorliegenden Fall – rechtskräftig wird, so kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich im weiteren Verfahren nicht mehr gegen die Anordnung als solche wenden. Der Beschwerdeführer wird daher ausdrücklich dazu ermahnt, die im nunmehrigen Bescheid vom 29.08.2018 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen entsprechend der behördlichen Anordnung umzusetzen. Sollte er abermals dagegen verstoßen, so ist jedenfalls mit einem erheblichen Unrechtsgehalt im Zusammenhang mit einer derartigen Übertretung auszugehen. Die belangte Behörde hat durch die nachträgliche Genehmigung der Asphaltierung der Zufahrtsstraße – in Bezug auf das naturschutzrechtliche Verfahren ohne Durchführung einer Interessenabwägung, sohin mit der Feststellung, dass durch die Änderung die Interessen des Naturschutzes nicht berührt werden – eine auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Feststellung getroffen. Durch die nachträglich erteilte Genehmigung liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen dafür vor, das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. Allerdings wird der Beschwerdeführer ausdrücklich drauf hingewiesen, dass er in Hinkunft behördliche Vorschreibungen einzuhalten hat. Sollte er einen Einwand gegen die Vorschreibung als solche haben, so ist ein entsprechendes Rechtsmittel gegen die Vorschreibung einzubringen. Soweit allerdings die Vorschreibung – wie im vorliegenden Fall – rechtskräftig wird, so kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich im weiteren Verfahren nicht mehr gegen die Anordnung als solche wenden. Der Beschwerdeführer wird daher ausdrücklich dazu ermahnt, die im nunmehrigen Bescheid vom 29.08.2018 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen entsprechend der behördlichen Anordnung umzusetzen. Sollte er abermals dagegen verstoßen, so ist jedenfalls mit einem erheblichen Unrechtsgehalt im Zusammenhang mit einer derartigen Übertretung auszugehen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings unter Erteilung der oben stehenden Ermahnung von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1586.3