VO verstoßen. Es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- samt einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- samt einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid und das Straferkenntnis wurde jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im führerscheinrechtlichen Verfahren wurde in der Beschwerde zunächst neuerlich darauf verwiesen, dass die Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig sei. Es wäre keine Gefahr in Verzug vorgelegen. In beiden Beschwerden wurde im Wesentlichen auch noch geltend gemacht, dass die Behörde zu Unrecht von einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne der StVO der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe Verletzungen erlitten, die zu einer Einblutung in den Mund- bzw Rachenbereich geführt hätten. Dies hätte eine Verfälschung des Messergebnisses bewirkt. Auch wäre eine Rückrechnung unzulässig. Der gegenständliche Akt und der Verwaltungsstrafakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 06.06.2018 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Auf Grund dieser Beschwerde wurde zunächst am 10.07.2018 eine Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2018/20/1297) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dieser Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter anwesend waren, wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Ebenso wurden die Zeugen GI CC, RI DD, GI EE, und FF einvernommen. Zur Aufnahme weiterer Beweise wurde die Verhandlung vertagt und am 17.09.2018 fortgesetzt. In dieser fortgesetzten Verhandlung (auch bei dieser waren die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter anwesend) wurde Dr.in GG als Zeugin einvernommen, weiters wurde durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Beweis aufgenommen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2018, Zl LVwG-2018/20/1297-17, hat das Landesverwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verweisen, dass keine Einblutungen in den Mund- bzw Rachenraum stattgefunden hätten. Es liege daher ein unbedenkliches verwertbares Alkomatergebnis vor, wovon auch eine Rückrechnung vorzunehmen sei, wobei die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen sei. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Entscheidung bezüglich der entziehungsrelevanten Tat (Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y) wurde im Verwaltungsstrafverfahren getroffen und sei daher diesbezüglich auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis (Zl LVwG-2018/20/1297-17) zu verwiesen. Aufgrund der Bindungswirkung, die das nunmehr rechtskräftige Straferkenntnis auf das führerscheinrechtliche Verfahren ausübt, ist jedenfalls vom Vorliegen einer Übertretung gemäß §
VO auszugehen. Es bedurfte daher diesbezüglich nicht mehr einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen betreffend das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. Die Entscheidung bezüglich der entziehungsrelevanten Tat (Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y) wurde im Verwaltungsstrafverfahren getroffen und sei daher diesbezüglich auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis (Zl LVwG-2018/20/1297-17) zu verwiesen. Aufgrund der Bindungswirkung, die das nunmehr rechtskräftige Straferkenntnis auf das führerscheinrechtliche Verfahren ausübt, ist jedenfalls vom Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO auszugehen. Es bedurfte daher diesbezüglich nicht mehr einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen betreffend das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. Dass es bei dieser Lenktätigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, der durch die Beschwerdeführerin verschuldet wurde, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin geriet bei der Autobahnausfahrt W mit ihrem Fahrzeug zu weit nach rechts und prallte im Bereich des Zwickels gegen den dort aufgestellten Aufpralldämpfer. Die Absolvierung des Verkehrscoachings und die Ausfolgung des Führerscheines an die Beschwerdeführerin am 14.06.2018 ist durch von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Bestätigung bzw durch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Niederschrift belegt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: „§ 5 StVO Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
VO begangen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß §
VO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §
VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Beschwerdeführerin hat bei der verfahrensgegenständlichen Alkofahrt auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO, bei der auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt gemäß § 26 Abs 1 dritter Satz FSG 3 Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat bei der verfahrensgegenständlichen Alkofahrt auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, bei der auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz FSG 3 Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Die Verpflichtungen zur Absolvierung eines Verkehrscoachings ist bei einer (erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ist gemäß § 24 Abs 3, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung eines Verkehrscoachings ist bei einer (erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, zwingend. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1298.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.