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{'item': 'LVwG-2018/20/1298-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/1298-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 5Abs 1 St

VO verstoßen. Es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- samt einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- samt einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid und das Straferkenntnis wurde jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im führerscheinrechtlichen Verfahren wurde in der Beschwerde zunächst neuerlich darauf verwiesen, dass die Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig sei. Es wäre keine Gefahr in Verzug vorgelegen. In beiden Beschwerden wurde im Wesentlichen auch noch geltend gemacht, dass die Behörde zu Unrecht von einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne der StVO der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe Verletzungen erlitten, die zu einer Einblutung in den Mund- bzw Rachenbereich geführt hätten. Dies hätte eine Verfälschung des Messergebnisses bewirkt. Auch wäre eine Rückrechnung unzulässig. Der gegenständliche Akt und der Verwaltungsstrafakt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 06.06.2018 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Auf Grund dieser Beschwerde wurde zunächst am 10.07.2018 eine Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2018/20/1297) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dieser Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter anwesend waren, wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Ebenso wurden die Zeugen GI CC, RI DD, GI EE, und FF einvernommen. Zur Aufnahme weiterer Beweise wurde die Verhandlung vertagt und am 17.09.2018 fortgesetzt. In dieser fortgesetzten Verhandlung (auch bei dieser waren die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter anwesend) wurde Dr.in GG als Zeugin einvernommen, weiters wurde durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Beweis aufgenommen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2018, Zl LVwG-2018/20/1297-17, hat das Landesverwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verweisen, dass keine Einblutungen in den Mund- bzw Rachenraum stattgefunden hätten. Es liege daher ein unbedenkliches verwertbares Alkomatergebnis vor, wovon auch eine Rückrechnung vorzunehmen sei, wobei die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen sei. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Entscheidung bezüglich der entziehungsrelevanten Tat (Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y) wurde im Verwaltungsstrafverfahren getroffen und sei daher diesbezüglich auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis (Zl LVwG-2018/20/1297-17) zu verwiesen. Aufgrund der Bindungswirkung, die das nunmehr rechtskräftige Straferkenntnis auf das führerscheinrechtliche Verfahren ausübt, ist jedenfalls vom Vorliegen einer Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO auszugehen. Es bedurfte daher diesbezüglich nicht mehr einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen betreffend das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. Die Entscheidung bezüglich der entziehungsrelevanten Tat (Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y) wurde im Verwaltungsstrafverfahren getroffen und sei daher diesbezüglich auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis (Zl LVwG-2018/20/1297-17) zu verwiesen. Aufgrund der Bindungswirkung, die das nunmehr rechtskräftige Straferkenntnis auf das führerscheinrechtliche Verfahren ausübt, ist jedenfalls vom Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO auszugehen. Es bedurfte daher diesbezüglich nicht mehr einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen betreffend das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. Dass es bei dieser Lenktätigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, der durch die Beschwerdeführerin verschuldet wurde, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin geriet bei der Autobahnausfahrt W mit ihrem Fahrzeug zu weit nach rechts und prallte im Bereich des Zwickels gegen den dort aufgestellten Aufpralldämpfer. Die Absolvierung des Verkehrscoachings und die Ausfolgung des Führerscheines an die Beschwerdeführerin am 14.06.2018 ist durch von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Bestätigung bzw durch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Niederschrift belegt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: „§ 5 StVO Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen …
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“ …“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „§ 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ….Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. …. § 26 Paragraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs 1 AVG war zulässig. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn bei Zuwarten mit der Entziehung oder der Einschränkung der Lenkberechtigung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, wenn also zu befürchten ist, dass der Lenker künftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit (insbesondere wegen der Begehung von Alkoholdelikten) die Entziehung der Lenkberechtigung mit einem Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG zulässig. Die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG war zulässig. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn bei Zuwarten mit der Entziehung oder der Einschränkung der Lenkberechtigung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, wenn also zu befürchten ist, dass der Lenker künftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit (insbesondere wegen der Begehung von Alkoholdelikten) die Entziehung der Lenkberechtigung mit einem Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG zulässig. § 57 Abs 3 AVG verpflichtet die Behörde rasch, jedenfalls binnen zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung tätig zu werden und das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dieser Verpflichtung kam die Verwaltungsbehörde nach. Paragraph 57, Absatz 3, AVG verpflichtet die Behörde rasch, jedenfalls binnen zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung tätig zu werden und das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dieser Verpflichtung kam die Verwaltungsbehörde nach. Im Hinblick darauf, dass die dreimonatige Entziehungsdauer unmittelbar nach Vorlage des gegenständlichen Aktes an das Landesverwaltungsgericht abgelaufen ist und das Verkehrscoaching innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist absolviert wurde, war die angeordnete Entziehung mit 14.06.2018 beendet. Eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kam im Hinblick auf den bereits vollzogenen Entzug der Lenkberechtigung nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO begangen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 1 St

VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Beschwerdeführerin hat bei der verfahrensgegenständlichen Alkofahrt auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO, bei der auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt gemäß § 26 Abs 1 dritter Satz FSG 3 Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat bei der verfahrensgegenständlichen Alkofahrt auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, bei der auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz FSG 3 Monate. Die Behörde hat die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Die Verpflichtungen zur Absolvierung eines Verkehrscoachings ist bei einer (erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ist gemäß § 24 Abs 3, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung eines Verkehrscoachings ist bei einer (erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, zwingend. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1298.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.