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LVwG-2018/23/1506-5

Obsah (5)§ 28Art 133§ 99§ 5§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/1506-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizep

§ 28Abs 6 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Kosten

der VwG-Aufwandsersatzverordnung bestehend aus Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand in einer gesamten Höhe von Euro 887,00 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Kosten

der VwG-Aufwandsersatzverordnung bestehend aus Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand in einer gesamten Höhe von Euro 887,00 binnen zwei Wochen zu ersetzen. 3. Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 06.07.2018 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine fristgerechte Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion X.Mit am 06.07.2018 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine fristgerechte Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 09.06.2018 mit dem Fahrzeug der Marke CC in Z von ihrer Mutter zu ihr nach Hause gefahren sei. Die Fahrstrecke betrage weniger als eine Minute. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei sie diese kurze Strecke mit ihrem Fahrzeug gefahren. In weiterer Folge sei sie von zwei Beamten angehalten worden, und sei von diesen ein Alkovortest durchgeführt worden. Der Messwert ergab 0,00 mg/l. Die Beschwerdeführerin sei kooperativ gewesen und ließ die Beamten auch freiwillig eine Nachschau im Auto halten. Verdächtige Substanzen, wie Suchtgift, Utensilien etc seien nicht gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei halbseitig körperlich eingeschränkt, was bedeute, dass ihr die Forstbewegung und insbesondere eine Flucht oder eine Gegenwehr nicht möglich sei. Trotz dieses Umstandes sei sie durch die beiden Beamten an den Oberarmen zurückgezogen worden. Die Beamten hätten die Beschwerdeführerin dazu bewegen wollen, zum Arzt mitzufahren. Diese sei bereits unverhältnismäßig, gleich wie der folgende Ausspruch der Festnahme. Weiters habe die Voraussetzung für die Festnahme nicht vorgelegen, vor allem nicht aufgrund des kooperativen Verhaltens und der körperlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Es bestünde keine Verpflichtung, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitfahre. Schließlich sei der Beschwerdeführerin wegen „Fluchtgefahr“ auch noch Handschellen angelegt worden, dies mit einer fadenscheinigen Begründung, dass sich diese einer Amtshandlung entziehen wolle. Das Anlegen der Handschellen sei keineswegs erforderlich gewesen und stelle einen unzulässigen Eingriff und ein Überschreiten der Befugnisse der Polizeibeamten dar. Bereits aufgrund ihrer körperlichen Verhältnisse sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich zu flüchten, geschweige denn an Flucht zu denken. Des Weiteren handle es sich bei den einschreitenden Organen um zwei Beamte, denen es ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf andere Weise die Verbringung in das Dienst-KFZ vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe durch das Anlegen Schmerzen an den Handgelenken und Rippen erlitten. Zudem sei durch die Beamten nicht auf die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden, insbesondere nicht auf deren Wirbelsäulenbeschwerden, welche bis zur Lähmung führen könne. Durch das Anlegen von Handschellen und der damit zusammenhängenden Schmerzen hätten die Beamten ihre Befehls- und Zwangsgewalt überschritten. Zudem seien auch nicht die Voraussetzungen für die Verhaftung und die physische Durchsetzung einer Verbringung zur Untersuchung vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei eine zarte, kranke und körperlich beeinträchtigte Person im Gegensatz zu zwei ausgebildeten Beamten im Polizeidienst. Es sei jedenfalls die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen. Eine Verhältnismäßigkeit sei nicht vorgelegen. Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 09.07.2018 die Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert die vorhandenen Verwaltungsakten und allfällige Dokumentationen bezogen auf die angefochtene Amtshandlung samt Aktenverzeichnis zu übermitteln. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde eingeladen eine Gegenschrift zu erstatten. Die Bezirkshauptmannschaft Y erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 16.07.2018. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass nach unstrittigem Sachverhalt von den Beamten bei der Beschwerdeführerin am 09.06.2018 um 22:10 Uhr eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sei. Ein Alkovortest habe 0,00 mg/l ergeben. Seitens der Beamten habe sich im Zuge der Amtshandlung der Verdacht auf eine weitere Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei zur Blutuntersuchung mit ins Krankenhaus Y zu fahren. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert mitzufahren, weshalb die Festnahme ausgesprochen wurde und im weiteren Verlauf der Amtshandlung Handschellen angelegt worden seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sehr wohl von eine strafbaren Handlung auszugehen, zumal die Weigerung zur Vorführung zu einer Blutuntersuchung

§ 99Abs 1 lit b St

VO eine Verwaltungsübertretung darstelle.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sehr wohl von eine strafbaren Handlung auszugehen, zumal die Weigerung zur Vorführung zu einer Blutuntersuchung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Verwaltungsübertretung darstelle. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, sie habe einen stark beeinträchtigten Eindruck gemacht und habe mit verwaschener und schwer verständlicher Stimme gesprochen, seien die Beamten davon ausgegangen, dass sie alkoholisiert sei. Nachdem der Alkotest einen Wert von 0,00 mg/l ergab, bestünde für die Beamten der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand lenke. Im Fahrzeug selbst seien keine verdächtigen Substanzen gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei von Minute zu Minute unkooperativer und aggressiver geworden. Sie habe mehrmals versucht den Kontrollort zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass die Beamten den Verdacht haben, sie hätte Drogen konsumiert und dass sie mit ins Krankenhaus zur Blutkontrolle fahren solle. Weiters sei ihr die Festnahme angedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin erneut versucht ins Fahrzeug einzusteigen, wovon sie die Beamten abgehalten haben. Daraufhin sei die Festnahme ausgesprochen worden und die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ins Polizeifahrzeug einzusteigen. Diese habe sich beharrlich geweigert zur Blutuntersuchung vorführen zu lassen.

§ 5Abs 9 i

Vm Abs 5 StVO seien die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zur Vornahme einer Blutuntersuchung zum Arzt zu bringen. Gegenständlich hatten die Beamten jedenfalls Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiere. Aufgrund ihres Verhaltens sei für die Beamten die Vermutung nahegelegen, dass sie das Fahrzeug in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand lenke. Im Zuge der Amtshandlung habe von den Beamten die halbseitige körperliche Einschränkung nicht wahrgenommen werden können.

Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, StVO seien die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zur Vornahme einer Blutuntersuchung zum Arzt zu bringen. Gegenständlich hatten die Beamten jedenfalls Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift konsumiere. Aufgrund ihres Verhaltens sei für die Beamten die Vermutung nahegelegen, dass sie das Fahrzeug in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand lenke. Im Zuge der Amtshandlung habe von den Beamten die halbseitige körperliche Einschränkung nicht wahrgenommen werden können. Die Weigerung der gem § 5 Abs 9 iVm Abs 5 erfolgten Aufforderung der Vorführung zum Zwecke der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung Folge zu leisten, stelle

§ 99Abs 1 lit b eine Verwaltungsübertretung dar.

Die Beschwerdeführerin sei trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, nämlich der Verweigerung der Vorführung zur Blutuntersuchung, zu der sie

§ 99Abs 1 lit b i

Vm § 5 Abs 5 und 9 StVO verpflichtet gewesen wäre. Eine Festnahme im Sinne des § 35 Z 3 VStG sei somit notwendig und

§ 35Z 3 VSt

G iVm § 5 Abs 5, 9 und § 99 Abs 1 lit b StVO gerechtfertigt.Die Weigerung der gem Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, erfolgten Aufforderung der Vorführung zum Zwecke der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung Folge zu leisten, stelle

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, eine Verwaltungsübertretung dar. Die Beschwerdeführerin sei trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt, nämlich der Verweigerung der Vorführung zur Blutuntersuchung, zu der sie

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5 und 9 StVO verpflichtet gewesen wäre. Eine Festnahme im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG sei somit notwendig und

Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, 9 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO gerechtfertigt. Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen der Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (VwGH 2006/11/0086). Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Anlegen der Handfesseln einen ersten Fluchtversuch unternommen. Sie sei immer aggressiver und unkooperativer geworden. Nachdem die Festnahme ausgesprochen wurde, sei sie von den Beamten aufgefordert worden, in das Polizeifahrzeug zu steigen. Die Beschwerdeführerin habe sich an der offenen Tür und an den Dachholmen festgeklammert und habe versucht sich der Amtshandlung zu entziehen. Aufgrund der Fluchtgefahr und des hohen Aggressionspotentials der Beschwerdeführerin seien ihr um 22:19 Handschellen angelegt worden. Daraufhin sei sie widerstandslos in das Fahrzeug eingestiegen und habe sich rasch wieder beruhigt. Um 22:21 seien die Handschellen wieder abgenommen worden. Eine Verbringung der Beschwerdeführerin ohne Handschellen anzulegen, sei aufgrund der massiven Gegenwehr nicht zielführend und unmöglich gewesen. Ebenso sei die Amtshandlung ohne das Anlegen der Handschellen nicht durchführbar gewesen. Eine maßvollere Weise, als ein zweiminütiges Anlegen von Handschellen, sei nicht möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin massiven Widerstand gegen die Vorführung geleistet habe. Das Anlegen der Handschellen sei eine notwendige Maßnahme, um die Beschwerdeführerin zur Blutuntersuchung vorführen zu können. Die Handschellen seien dabei derart angelegt worden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzen erleide. Zudem seien die Handschellen so schnell wie möglich, nach etwa zwei Minuten, nachdem sich die Beschwerdeführerin beruhigt habe, wieder abgenommen worden. Von den Beamten seien ihre Befugnisse nicht überschritten worden, das Anlegen der Handschellen sei die maßvollste Maßnahme, die den Beamten zum Tatzeitpunkt möglich war. Die belangte Behörde sei somit der Ansicht, dass die Festnahme samt Anlegen der Handschellen rechtmäßig erfolgt sei, weshalb beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde wurde

§ 35Abs 7 Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz wie folgt beantragt:Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde wurde

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz wie folgt beantragt: Schriftsatzaufwand Euro 368,80 Vorlageaufwand Euro 57,40 Verhandlungsaufwand Euro 461,00 Insgesamt Euro 887,20 Am 09.08.2018 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgetragen, seine Beschwerde zu konkretisieren, zumal seine Anträge mit Schriftsatz vom 05.07.2018 lediglich lauten, „die angefochtenen Verwaltungsakten für rechtswidrig zu erklären bzw aufzuheben“. Daraufhin führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass sich die eingebrachten Anträge auf das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y beziehen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur mündlichen Verhandlung, und teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter nach telefonischer Kontaktaufnahme mit, dass sie sich irrtümlicherweise vor dem Bezirksgereicht Y eingefunden hat. Weiters wurde auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ausdrücklich verzichtet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 09.06.2018 um 22:20 Uhr fiel der Streife „X Sektor“, bestehend aus DD und EE, ein weißer CC auf, der im Ortszentrum in Z entgegen der Fahrtrichtung durch die Einbahn fuhr. Aufgrund dessen öffnete DD das Fenster der Fahrertür des Streifenwagens und gab mit der Hand deutliche Anhaltezeichen. Die Lenkerin (Beschwerdeführerin) des PKW blieb anschließend auf der Höhe der Sparkasse Z stehen. Nachdem das Polizeiauto abgestellt wurde, kam die Beschwerdeführein den einschreitenden Beamten schon entgegen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist DD aufgefallen, dass sie sehr unsicher gegangen ist. Die Beamten führten bei der Beschwerdeführerin ein Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch und verlangten den Führerschein und die Zulassung des Fahrzeuges. Diese konnte keines dieser Dokumente vorweisen und die Beschwerdeführerin war beiden Beamten unbekannt. Auch führte sie keine anderen Ausweise mit. Während dieser gesamten Amtshandlung machte die Beschwerdeführerin einen stark beeinträchtigten Eindruck. Sie sprach mit den Beamten in einer verwaschenen und schwer verständlichen Stimme und wankte. Beide Beamten waren der Meinung, dass die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert wäre und forderten sie daraufhin zu einem Alkoholvortest auf. Die Beschwerdeführerin war anfangs unkooperativ, kam der Aufforderung schlussendlich aber nach. Der Vortest ergab ein Ergebnis von 0,00 mg/l. Daraufhin bestand für die Beamten der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug vermutlich in einem durch Drogen beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Als die Beschwerdeführerin dazu befragt wurde gab diese an, dass sie keine Drogen oder andere verbotene Substanzen konsumiert habe. Daraufhin wurde mit ihrer Zustimmung eine Nachschau im PKW gehalten, wobei keine verdächtigen Substanzen gefunden wurden. Im Zuge dieser Amtshandlung gab die Beschwerdeführerin ihren Namen bekannt. Die Personaldaten konnten vor Ort aufgrund fehlender Dokumente nicht überprüft werden und beruhten lediglich auf ihren Angaben. Von Minute zu Minute wurde die Beschwerdeführerin gegenüber den Beamten unkooperativer und aggressiver. Sie meinte, dass die Beamten sie jetzt endlich gehen lassen solle, da der Alkoholvortest 0,00mg/l ergeben habe. Die Beschwerdeführerin betrat immer wieder die Fahrbahn und versuchte mehrmals sich vom Kontrollort zu entfernen. Sie wurde jedoch von den Beamten, ohne Anwendung von Gewalt, daran gehindert. Dabei konnte von den Beamten auf keinen Fall festgestellt werden, dass Beschwerdeführerin halbseitig körperlich eingeschränkt wäre. Die Beschwerdeführerin beschimpfte immer wieder die Beamten, dass sie kein Recht dazu haben sie anzuhalten. Der Beschwerdeführerin wurde von den Beamten erklärt es bestehe der Verdacht, dass sie Suchmittel oder andere verbotene Substanzen konsumiert habe und dass sie daher mit ins Krankenhaus Y fahren solle, damit die Fahrtüchtigkeit festgestellt werden kann. Die Beamten haben die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hingewiesen, dass wenn sie nicht mitkomme, dies eine Verweigerung darstelle. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Recht habe weiter zu fahren und sie bewegte sich während dieser Aussage zu ihrem Fahrzeug und öffnete die Fahrertür. Beide Beamten machten die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie sofort ihr strafbares Verhalten einstellen soll, ansonsten werde sie festgenommen, da sie in ihrer strafbaren Handlung verharrt und mit dem Auto weiterfahren will und ihre Identität nicht geklärt ist. Die Beschwerdeführerin ließ sich davon nicht abbringen und versuchte ins Fahrzeug einzusteigen. Beide Beamten hinderten die Beschwerdeführerin am Einsteigen und hielten sie an den Oberarmen fest. Daraufhin wurde um 22:18 Uhr durch DD die Festnahme nach § 35 Abs 3 VStG ausgesprochen und die Beschwerdeführerin dementsprechend belehrt. Der Beschwerdeführerin wurde von den Beamten erklärt es bestehe der Verdacht, dass sie Suchmittel oder andere verbotene Substanzen konsumiert habe und dass sie daher mit ins Krankenhaus Y fahren solle, damit die Fahrtüchtigkeit festgestellt werden kann. Die Beamten haben die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hingewiesen, dass wenn sie nicht mitkomme, dies eine Verweigerung darstelle. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie das Recht habe weiter zu fahren und sie bewegte sich während dieser Aussage zu ihrem Fahrzeug und öffnete die Fahrertür. Beide Beamten machten die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie sofort ihr strafbares Verhalten einstellen soll, ansonsten werde sie festgenommen, da sie in ihrer strafbaren Handlung verharrt und mit dem Auto weiterfahren will und ihre Identität nicht geklärt ist. Die Beschwerdeführerin ließ sich davon nicht abbringen und versuchte ins Fahrzeug einzusteigen. Beide Beamten hinderten die Beschwerdeführerin am Einsteigen und hielten sie an den Oberarmen fest. Daraufhin wurde um 22:18 Uhr durch DD die Festnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG ausgesprochen und die Beschwerdeführerin dementsprechend belehrt. Ausschlaggebend für die Festnahme nach § 35 Abs 3 VStG war, dass die Beschwerdeführerin mehrfach versuchte zu ihrem Auto zu gelangen und weiterzufahren. Bereits während der Amtshandlung hat sie mehrfach versucht, auf die Straße hinauszutreten und zum Auto zu gehen. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie jetzt weiterfahren werde, war für die Festnahme maßgeblich.Ausschlaggebend für die Festnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG war, dass die Beschwerdeführerin mehrfach versuchte zu ihrem Auto zu gelangen und weiterzufahren. Bereits während der Amtshandlung hat sie mehrfach versucht, auf die Straße hinauszutreten und zum Auto zu gehen. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie jetzt weiterfahren werde, war für die Festnahme maßgeblich. Anschließend verbrachten die Beamten die Beschwerdeführerin zum Dienst - KFZ und forderten sie auf einzusteigen. Die Beschwerdeführerin klammerte sich an der offenen Tür und an den Dachholmen fest und versuchte sich der Amtshandlung zu entziehen. Die Beamten haben dann versucht sie ins Dienstfahrzeug zu setzen, allerdings hat sie sich immer an der Tür oder am Dach festgehalten. Aus diesem Grund wurden ihr die Handschellen vor dem Körper angelegt und arretiert. Dabei wurde darauf geachtet, dass sie nicht verletzt wurde. Nachdem die Handschellen angelegt waren, setzte sie sich widerstandlos ins Fahrzeug und beruhigte sich langsam. Nach zwei bis drei Minuten, um 22:21 Uhr, wurden ihr die Handschellen wieder abgenommen. Anschließend versuchten die Beamten der Beschwerdeführerin nochmals zu erklären, dass wenn sie nicht mit in das Krankenhaus Y zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit fahre, es sich dabei um eine Verweigerung handle und sie mit der Höchststrafe nach § 99 VStG rechnen müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin ein letztes Mal darauf hingewiesen wurde, dass ein Nichtmitfahren in das Krankenhaus eine Verweigerung zur Folge habe, stimmte sie schlussendlich zu freiwillig mitzufahren.Anschließend versuchten die Beamten der Beschwerdeführerin nochmals zu erklären, dass wenn sie nicht mit in das Krankenhaus Y zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit fahre, es sich dabei um eine Verweigerung handle und sie mit der Höchststrafe nach Paragraph 99, VStG rechnen müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin ein letztes Mal darauf hingewiesen wurde, dass ein Nichtmitfahren in das Krankenhaus eine Verweigerung zur Folge habe, stimmte sie schlussendlich zu freiwillig mitzufahren. Bevor die Beschwerdeführerin ins Bezirkskrankhaus Y verbracht wurde, haben die Beamten versucht den Sprengelarzt in Z, FF, anzurufen um die erforderliche Untersuchung von ihm durchführen zu lassen. Dieser war allerdings nicht erreichbar. Falls sich die Beschwerdeführerin weiterhin geweigert hätte nach Y mitzufahren, hätten sie die Beamten auf die Polizeiinspektion X zur Identitätsfeststellung verbracht und eine Anzeige wegen Verweigerung gem § 99 Abs 1 lit b StVO erstattet.Falls sich die Beschwerdeführerin weiterhin geweigert hätte nach Y mitzufahren, hätten sie die Beamten auf die Polizeiinspektion römisch zehn zur Identitätsfeststellung verbracht und eine Anzeige wegen Verweigerung gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO erstattet. Anschließend wurde die Festnahme um 22.26 Uhr vor der Fahrt ins Bezirkskrankenhaus Y aufgehoben. Die Beschwerdeführerin willigte ein freiwillig mit ins Krankenhaus zur Untersuchung zu fahren. An den Handgelenken waren keinerlei Verletzungen bzw. Rötungen ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich noch die Möglichkeit gegeben, sich im Krankenhaus Y auf der Unfallambulanz untersuchen zu lassen, was diese ablehnte. Die Beamten konnten bei der Amtshandlung keinerlei körperliche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen. Die Beschwerdeführerin wankte zwar währen der Amtshandlung, sie konnte sich aber äußerst zügig vom Ort der Amtshandlung fortbewegen. Die Identität der Beschwerdeführerin wurde schlussendlich durch eine Krankenschwester im Bezirkskrankenhaus Y bezeugt, die den Beamten mitteilte, dass sie die Beschwerdeführerin aus einem früheren Krankenhausaufenthalt im Mai kenne. Bei der Rückbringung der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnadresse wurde von den Beamten ein ZMR Abgleich durchgeführt, wodurch die Identität nochmals überprüft wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus den Aussagen und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erschienen, weil sie sich irrtümlich zum Bezirksgericht Y begeben hat. Die Anhaltung des Fahrzeuges erfolgte nach glaubwürdiger Aussage der Zeugen DD und EE aufgrund ihrer dienstlichen Wahrnehmung (Fahren gegen die Einbahn). Weiters wird von den Zeugen glaubhaft und in übereinstimmender Aussage unzweifelhaft festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Führerschein, keine Zulassung und keine sonstigen Ausweise mit sich führte anhand deren Identität feststellbar wäre. Dass Verdachtsmomente für eine Alkoholisierung vorlagen geht eindeutig aus den Aussagen des DD hervor: „Sie ist uns dann schon entgegengekommen und bereits da ist mir aufgefallen, dass sie sehr unsicher gegangen ist. Für mich machte sie von Anfang an den Eindruck, als ob sie alkoholisiert wäre.“ Auch für EE konnte ein Verdacht einer Beeinträchtigung festgestellt werden: „Mir ist die Beschwerdeführerin damals vorgekommen, als ob sie alkoholisiert wäre. Sie ist Schlangenlinien gegangen und ihre Sprache war extrem langsam.“ In äußerst glaubwürdiger Weise hat der Zeuge DD vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung in emotionaler Weise zu ihrem Auto ging und wegfahren wollte. „Während der Amtshandlung war die Beschwerdeführerin zu Beginn sehr ruhig und ist dann aber mit der Zeit immer emotionaler geworden. Irgendwann hat sie dann zu uns gesagt, dass sie jetzt heimfahren würde, dass sie eh 0,0 mg habe.“ Auch der Zeuge EE hat unzweifelhaft ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Anhalteort mehrfach verlassen hat und den Beamten mitgeteilt hat, dass die jetzt mit dem Auto weiterfahren werde: „Während der Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin den Anhalteort zwei, drei Mal verlassen. Einmal bin ich ihr dann sogar nachgegangen und habe sie wieder zurückgeholt. Letztlich hat uns die Beschwerdeführerin dann mitgeteilt, dass sie jetzt fahren würde und wollte in ihr Auto einsteigen.“ Aus der Zeugenvernehmung des EE geht weiter unzweifelhaft hervor, dass die Festnahme vorher angedroht wurde: „Wenn ich gefragt werde, ob wir der Beschwerdeführerin vorher schon die Festnahme angedroht haben, so gebe ich an, dass wir das sehr wohl haben. Als sie über die Straße drüber gegangen ist, haben wir ihr schon mitgeteilt, dass ihre Identität nicht feststehe und wenn sie nicht da bleibe, müssen wir sie festnehmen.“ Zum Festnahmegrund nach § 35 Abs 3 VStG führte DD glaubwürdig aus:Zum Festnahmegrund nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG führte DD glaubwürdig aus: „Der Hauptgrund für mich war, dass die Beschwerdeführerin mehrfach versuchte zum Auto zu gelangen und wieder wegzufahren. Bereits während der Amtshandlung hat sie mehrfach versucht, auf die Straße hinauszutreten und zum Auto zu gehen. Sie sagte auch, dass sie jetzt weiterfahren werde und dies war dann für mich der hauptsächliche Grund.“ Weiters wurde vom Zeugen DD unzweifelhaft die Vorgehensweise bei einer Verweigerung der Untersuchung durch den Amtsarzt aufgezeigt: „Wenn die Beschwerdeführerin verweigert hätte, nach Y mitzufahren, dann hätte ich sie auf die Polizeiinspektion X, zur Identitätsfeststellung gebracht und hätte eine Anzeige wegen Verweigerung geschrieben.“„Wenn die Beschwerdeführerin verweigert hätte, nach Y mitzufahren, dann hätte ich sie auf die Polizeiinspektion römisch zehn, zur Identitätsfeststellung gebracht und hätte eine Anzeige wegen Verweigerung geschrieben.“ In glaubwürdiger Weise gab DD an, dass nach der Festnahme zuerst versucht wurde die Beschwerdeführerin in das Auto zu setzen. Erst als sie sich zur Wehr gesetzt hat, wurden die Handfesseln angelegt. „Wir haben dann versucht zuerst sie so ins Dienstfahrzeug zu setzen, allerdings hat sie sich immer an der Tür oder am Dach festgehalten. Aus diesem Grund haben mein Kollege und ich ihr die Hände vorne geschlossen. Wir haben sie dann ins Dienstauto gesetzt und haben mit ihr gesprochen. Ca nach 2 bis 3 Minuten hat sie sich wieder beruhigt und wir haben ihr die Handfesseln abgenommen.“ Dies wurde auch vom zweiten Zeugen EE unzweifelhaft bestätigt: „Als wir sie ins Dienstfahrzeug hinten hineinsetzen wollten, hat sie sich mit den Händen oben am Türholm festgehalten. Um diesen Widerstand zu überwinden haben wir ihr dann die Handfesseln angelegt und sie ins Dienstauto gesetzt.“ Zur freiwilligen Verbringung der Beschwerdeführerin ins BKH Y gab DD an: „Ich habe ihr dann nochmals die Situation erklärt und letztlich hat sie dann zugestimmt mitzukommen nach Y ins Krankenhaus.“ Übereinstimmend wurde auch vom Zeugen EE ausgesagt: „Im Fahrzeug haben wir ihr noch einmal erklärt, wenn sie sich weigert nach Y zu fahren, dann sei das eine Verweigerung. Sie hat dann mehr genervt gesagt, ja dann fahren wir halt.“ Weiters konnte die Identität der Beschwerdeführerin im Bezirkskrankenhaus Y durch eine Krankenschwester bezeugt werden, was DD unzweifelhaft darlegte: „Ergänzen möchte ich auch, dass wir im Krankenhaus Y waren, eine Krankenschwester die Beschwerdeführerin erkannte und sie mitteilte, dass sie ohnehin im Mai dagewesen sei. Wir haben sie dann auch zurück zu ihrer Wohnadresse gebracht und haben das Haus in das sie hineingegangen ist über das ZMR verglichen und sind so zu einer ausreichenden Identitätsfeststellung gekommen.“ IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 194/1999 zuletzt geändert mit BGBl I Nr 58/2018 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben: „§ 35 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“ Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 42/2018 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2018, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben: § 5Paragraph 5

(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Abs. 2

(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Absatz 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert

Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1. keinen den gesetzlichen Grenzwert

Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9)Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9)Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. § 99Paragraph 99
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  4. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  5. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“ V.römisch fünf. Erwägungen: A) Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die hier angefochtenen Maßnahmen – nämlich das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y - erfolgte am 09.06.2018, die Beschwerde wurde am 06.07.2018 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per Fax beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die hier angefochtenen Maßnahmen – nämlich das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y - erfolgte am 09.06.2018, die Beschwerde wurde am 06.07.2018 binnen der sechswöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG per Fax beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher rechtzeitig. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass sich die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich auf das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y richtet. B) In der Sache: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird (vgl VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129). Nach Konkretisierung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y bzw die Festnahme gem § 35 VStG angefochten und sind diese daher ausschließlicher Beschwerdegegenstand.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129). Nach Konkretisierung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird das Anlegen der Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung zum Arzt nach Y bzw die Festnahme gem Paragraph 35, VStG angefochten und sind diese daher ausschließlicher Beschwerdegegenstand. Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, O7te Aufl, Randzahl 610). Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG. Von einer Bedrohung durch Ausübung physischen Zwanges kann wohl nur dann die Rede sein, wenn eine derartige Maßnahme iSd § 35 Z 3 VStG für den Fall der Fortsetzung der nach Ansicht des einschreitenden behördlichen Organwalters strafbaren Handlung angekündigt wird (VwGH 22.04.1998, 97/13/0110).Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, O7te Aufl, Randzahl 610). Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG. Von einer Bedrohung durch Ausübung physischen Zwanges kann wohl nur dann die Rede sein, wenn eine derartige Maßnahme iSd Paragraph 35, Ziffer 3, VStG für den Fall der Fortsetzung der nach Ansicht des einschreitenden behördlichen Organwalters strafbaren Handlung angekündigt wird (VwGH 22.04.1998, 97/13/0110). Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35VSt

G setzt voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (VwGH 29.05.1998, 95/02/0438).Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 35, VStG setzt voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (VwGH 29.05.1998, 95/02/0438). Im gegenständlichen Fall wurde von den einschreitenden Beamten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem KFZ gegen die Einbahn fuhr und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Nach der Anhaltung wurde eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht mitgeführten Dokumente nicht feststellbar war. Seitens der Polizeibeamten ergab sich im Zuge der Amtshandlung der weitere Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in einem durch Drogen oder andere verbotene Substanzen beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb aufgefordert zur Blutuntersuchung ins Bezirkskrankenhaus Y mitzufahren und ihr die Folgen einer Verweigerung erläutert. Die Beschwerdeführerin versuchte mehrfach sich der Amtshandlung zu entziehen und mit dem Auto weiterzufahren, sodass die Beamten nach Androhung eine Festnahme diese gem § 35 Z 3 VStG aussprachen.Seitens der Polizeibeamten ergab sich im Zuge der Amtshandlung der weitere Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in einem durch Drogen oder andere verbotene Substanzen beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb aufgefordert zur Blutuntersuchung ins Bezirkskrankenhaus Y mitzufahren und ihr die Folgen einer Verweigerung erläutert. Die Beschwerdeführerin versuchte mehrfach sich der Amtshandlung zu entziehen und mit dem Auto weiterzufahren, sodass die Beamten nach Androhung eine Festnahme diese gem Paragraph 35, Ziffer 3, VStG aussprachen.

§ 35Z 3 VSt

G dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Paragraph 35, Ziffer 3, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 5Abs 5 St

VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Abs 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert

Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Die Bestimmungen des Abs 5 gelten gem § 5 Abs 9 StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.

Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung

Absatz 2, keinen den gesetzlichen Grenzwert

Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten gem Paragraph 5, Absatz 9, StVO auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden. Die durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft bei der Beschwerdeführerin ergab ein Ergebnis von 0,0 mg/l. Die Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten und das Verhalten der Beschwerdeführerin gaben Anlass zur Vermutung, dass die Beschwerdeführerin sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinde. Die Voraussetzungen zur (freiwilligen) Verbringung in das Bezirkskrankenhaus Y waren somit gem § 5 Abs 5 StVO iVm § 5 Abs 9 StVO gegeben, zumal vorher noch versucht wurde den Sprengelarzt zu erreichen.Die Voraussetzungen zur (freiwilligen) Verbringung in das Bezirkskrankenhaus Y waren somit gem Paragraph 5, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO gegeben, zumal vorher noch versucht wurde den Sprengelarzt zu erreichen. Die Beschwerdeführerin versuchte sich, trotz Abmahnung, mehrfach der Amtshandlung zu entziehen in dem sie immer wieder den Anhalteort verließ und schlussendlich in ihr Auto einsteigen wollte um weiterzufahren. Nach vorheriger Androhung wurde die Beschwerdeführerin gem § 35 Z 3 VStG festgenommen.Nach vorheriger Androhung wurde die Beschwerdeführerin gem Paragraph 35, Ziffer 3, VStG festgenommen. Dieser Festnahmegrund setzt voraus, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die Festnahme muss zur Beendigung der Verwaltungsübertretung geeignet sein, was etwa bei Parkvergehen oder Unterlassungsdelikten nicht der Fall ist (Hengstschläger/Leeb5 Rz 808 [FN 342 mwN]). Die vorherige Abmahnung ist unerlässliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach § 35 Z 3 (Walter/Thienel II2 § 35 Anm 9; VfSlg 11.426/1987; s auch RIS-Justiz RS0113546). Sie muss grundsätzlich individuell (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1104 mwN) sowie in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Festnahme erfolgen (Mannlicher/Quell II8 § 35 VStG Anm 5) und sich dabei unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten (VfSlg 11.426/1987) beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 35, RZ 9,Stand 1.5.2017, rdb.at)Dieser Festnahmegrund setzt voraus, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die Festnahme muss zur Beendigung der Verwaltungsübertretung geeignet sein, was etwa bei Parkvergehen oder Unterlassungsdelikten nicht der Fall ist (Hengstschläger/Leeb5 Rz 808 [FN 342 mwN]). Die vorherige Abmahnung ist unerlässliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, (Walter/Thienel II2 Paragraph 35, Anmerkung 9; VfSlg 11.426 aus 1987,; s auch RIS-Justiz RS0113546). Sie muss grundsätzlich individuell vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1104 mwN) sowie in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Festnahme erfolgen (Mannlicher/Quell II8 Paragraph 35, VStG Anmerkung 5) und sich dabei unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten (VfSlg 11.426 aus 1987,) beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 35,, RZ 9,Stand 1.5.2017, rdb.at) Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mehrfach versucht sich der Amtshandlung zu entziehen und mit ihrem Kraftfahrzeug weiterzufahren. Sie versuchte daher die vermutete strafbare Handlung, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, zu wiederholen bzw fortzusetzen. Die Festnahme war in der vorliegenden Situation das einzige Mittel die Beschwerdeführerin vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch wurde vor der unmittelbaren Durchführung die Androhung der Festnahme durch die Polizeibeamten ausgesprochen. Bei der Festnahme ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen (vgl § 36 Abs 2 Satz 1 sowie dazu § 36 Rz 11; s auch Art 3 EMRK und Art 1 Abs 4 PersFrBVG). Die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme ist zulässig, wenn sie notwendig und maßhaltend ist (vgl VfSlg 12.423/1990, Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 35, RZ 10, Stand 1.5.2017, rdb.at).Bei der Festnahme ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, Satz 1 sowie dazu Paragraph 36, Rz 11; s auch Artikel 3, EMRK und Artikel eins, Absatz 4, PersFrBVG). Die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme ist zulässig, wenn sie notwendig und maßhaltend ist vergleiche VfSlg 12.423 aus 1990,, Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 35,, RZ 10, Stand 1.5.2017, rdb.at). Unter einer Festnahme ist der förmliche Entzug der Freiheit dahingehend zu verstehen, dass einer Person unter Anwendung oder Androhung von Zwang die Durchführung von Ortsveränderungen überhaupt unmöglich gemacht wird bzw ihre Bewegungsfreiheit auf ein gewisses abgegrenztes Gebiet, das nicht verlassen werden darf, beschränkt wird (stRsp; vgl zB VfSlg 13.063/1992).Unter einer Festnahme ist der förmliche Entzug der Freiheit dahingehend zu verstehen, dass einer Person unter Anwendung oder Androhung von Zwang die Durchführung von Ortsveränderungen überhaupt unmöglich gemacht wird bzw ihre Bewegungsfreiheit auf ein gewisses abgegrenztes Gebiet, das nicht verlassen werden darf, beschränkt wird (stRsp; vergleiche zB VfSlg 13.063 aus 1992,). Bereits der Ausspruch und nicht erst die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (Ladengruber/Wessely, in Wessely [Hrsg] Verwaltungsstrafverfahren in der Praxis 74). Weiter ist der § 35 VStG als Ausführungsbestimmung zum PersFrBVG verfassungskonform im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Art 1 Abs 3 PersFrBVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen haben (VwGH 29.1.1968, 1569/66, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren 474).Weiter ist der Paragraph 35, VStG als Ausführungsbestimmung zum PersFrBVG verfassungskonform im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen haben (VwGH 29.1.1968, 1569/66, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren 474). Die einschreitenden Beamten haben zuvor mehrfach versucht die Beschwerdeführerin freiwillig zu der vorgesehenen Untersuchung ins Bezirkskrankenhaus Y zu bewegen und ihr die Folgen bei einer Verweigerung erläutert. Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch ein freiwilliges Mitfahren zur Untersuchung ab. Schlussendlich wollte sie sich der Amtshandlung entziehen und mit ihrem Auto weiterfahren. Die Festnahme stellte zu diesem Zeitpunkt das gelindeste Mittel dar um die Beschwerdeführerin von der Begehung einer weiteren Tat abzuhalten bzw eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075 mwH)Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075 mwH) Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist" (Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086). Das Anlegen von Handfesseln durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist gerade deshalb vorgesehen, um damit Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Die Handfesselung war im gegenständlichen Fall geeignet, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Anlegen von Fesseln versucht hat sich der Amtshandlung zu entziehen und einen Fluchtversuch (wollte ins Auto steigen und weiterfahren) unternommen hat. Erforderlich war diese Maßnahme, weil die einschreitenden Beamten zuvor versucht haben die Beschwerdeführerin ohne das Anlegen von Handfesseln in das Dienstfahrzeug zu setzen. Erst als sich die Beschwerdeführerin an der offenen Tür und an den Dachholmen festklammerte und es den Beamten nicht gelang, wurden ihr unter Anwendung des unbedingt erforderlichen Kraftaufwandes die Handfesseln vor dem Körper angelegt. Nach zwei bis drei Minuten wurden der Beschwerdeführerin, nachdem es den Polizeibeamten gelang sie ins Dienstauto zu setzen, die Handfesseln abgenommen. Das Anlegen der Handfesseln war im gegenständlichen Fall angemessen und die einzige Möglichkeit der Beschwerdeführerin an ihrem Widerstand in das Polizeiauto zu steigen zu begegnen. Es stand für die Polizeibeamten in der vorliegenden Situation keine andere Handlungsalternative zur Verfügung um die Beschwerdeführerin von der Begehung einer weiteren Tat abzuhalten und zum Einsteigen in das Dienst-KFZ zu bewegen. Die Festnahme erscheint daher im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Art 1 Abs 3 PersFrBVG gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat geeignet, erforderlich und angemessen.Die Festnahme erscheint daher im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat geeignet, erforderlich und angemessen. Die Fahrt ins Bezirkskrankenhaus Y um die Fahrtüchtigkeit festzustellen erfolgte mit der Einwilligung der Beschwerdeführerin. Dahingehend wurde kein Zwang durch die Beamten ausgeübt. Aus der geschilderten Handlungsalternative der Beamten, im Falle einer Weigerung zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit, geht klar hervor, dass eine zwangsweise Verbringung zur Blutabnahme nicht annährend in Erwägung gezogen wurde. C) Ergebnis: Von den einschreitenden Beamten wurden sämtliche Alternativen vor der Festnahme durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde ausführlich die Folgen ihres Verhaltens erklärt, entsprechend ermahnt und die Festnahme im Falle der Fortsetzung der strafbaren Handlung bzw deren Wiederholung angedroht. Weiters wurde versucht sie nach der Festnahme ohne das Anlegen von Handfesseln in das Polizeiauto zu setzten. All diese Alternativen blieben erfolglos, wodurch die Festnahme und das Anlagen der Handfesseln unausweichlich waren. Die Festnahme und das Anlegen der Handfesseln erscheint daher im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Art 1 Abs 3 PersFrBVG gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat geeignet, erforderlich und angemessen. Dies insbesondere, weil alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der gelindesten Mittel, von den einschreitenden Beamten beachtet wurden.Die Festnahme und das Anlegen der Handfesseln erscheint daher im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat geeignet, erforderlich und angemessen. Dies insbesondere, weil alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der gelindesten Mittel, von den einschreitenden Beamten beachtet wurden. Die Fahrt ins Bezirkskrankenhaus Y um die Fahrtüchtigkeit festzustellen erfolgte mit der Einwilligung der Beschwerdeführerin. Dahingehend wurde kein Zwang durch die Beamten ausgeübt. Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die der belangten Behörde zurechenbare Organe in Form der Festnahme gem § 35 Z 3 VStG und Anlegen von Handfesseln am 09.06.2018 als zulässig zu erklären und ein Kostenersatz der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die der belangten Behörde zurechenbare Organe in Form der Festnahme gem Paragraph 35, Ziffer 3, VStG und Anlegen von Handfesseln am 09.06.2018 als zulässig zu erklären und ein Kostenersatz der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1506.5

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