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{'item': 'LVwG-2017/38/2226-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2226-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Y vom 31.07.2017, Zl *****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer und Eigentümer des Gst **1/1, KG Y, Herr AA, die konsenslos errichtete Spritzbetonwand unter geotechnischer Aufsicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu entfernen hat und durch Schüttungen unter geotechnischer Aufsicht die ursprüngliche Hangsituation wiederherzustellen hat. Dieser Auftrag wird gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 erteilt. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer und Eigentümer des Gst **1/1, KG Y, Herr AA, die konsenslos errichtete Spritzbetonwand unter geotechnischer Aufsicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu entfernen hat und durch Schüttungen unter geotechnischer Aufsicht die ursprüngliche Hangsituation wiederherzustellen hat. Dieser Auftrag wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Bei einem Lokalaugenschein am 14.09.2012 durch den Magistrat der Stadt Y wurde festgestellt, dass auf Gst **1/1, GB Y, eine Hangabtragung durchgeführt und eine Hangsicherung errichtet wurde, für die keine Baugenehmigung vorgelegen ist. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.07.2017, *****, wurde dem Eigentümer der baulichen Anlage vorgeschrieben, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die bauliche Anlage binnen sechs Monaten ab Rechtskraft zu beseitigen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchzuführen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.07.2017, *****, wurde dem Eigentümer der baulichen Anlage vorgeschrieben, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die bauliche Anlage binnen sechs Monaten ab Rechtskraft zu beseitigen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchzuführen. Schließlich wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegensteht.Schließlich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegensteht. Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass zunächst sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da er erstmals mit der Zustellung des gegenständlichen Bescheides Kenntnis vom Gutachten des CC erhalten habe. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, entsprechend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich ausgeführt, dass dem von ihm vorgelegten Gutachten der DD GmbH nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne und dies sei durch die Stellungnahme des Herrn CC nicht gegeben gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass auch die belangte Behörde unzuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei es zur Hangsicherung nur deshalb gekommen, um Setzungen der nördlichen Privatstraße (Privatweg) zu verhindern. Diese Hangsicherung sei somit Teil der Straßenanlage und deshalb sei die belangte Behörde als Baubehörde unzuständig. Hintergrund der Errichtung der gegenständlichen Hangsicherung im Jahr 2012 seien Hangsetzungen im Bereich der an der nördlichen Grundgrenze des Gst **1/1, in EZ *****, KG ***** Y, verlaufenden Straße auf Gst **2 in EZ 177, die im Eigentum des Herrn EE gestanden sei. Diese Errichtung sei mit Zustimmung der Straßenverwalter der nördlich befindlichen Privatstraße erfolgt. Aufgrund der im Jahre 2012 eingetretenen Hangsetzung sei Gefahr in Verzug gewesen und hätte deshalb der Hang unmittelbar gesichert werden müssen. Zudem werde das Gutachten des CC dahingehend bekämpft, dass ihm die notwendige fachliche Befähigung fehle und es auch nicht schlüssig sei. Bei dieser Hangsicherung sei aufgrund der Steilheit ein Anböschen im Sinne der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aus statischen Gründen nicht möglich. Auch der Aufbau des Gutachtens von Herrn CC sei nicht entsprechend den Bestimmungen des AVG. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid des Magistrates Y wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid des Magistrates Y aufheben, in eventu der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des Magistrates aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.10.2017, Zl LVwG-2017/38/2226-1, wurde schließlich dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit erneut zur Erlassung eines Bescheides an den Magistrat der Stadt Y zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde Revision und der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes mit Entscheidung vom 27.03.2018, Zl Ra 2017/06/0247-6, auf unter dem Hinweis, dass eine eventuelle Unzuständigkeit von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hätte überprüft werden müssen. Zudem wurde angemerkt, dass der Amtssachverständige CC sehr wohl eine entsprechende Befähigung aufweise. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine mündliche Verhandlung am 24.05.2018 durchgeführt. Weiters erfolgte die Beauftragung eines geotechnischen Gutachtens an die DD GmbH. Hierzu erging am 03.08.2018 zur Zl *****, das geotechnische Gutachten des FF von der DD GmbH. Dieses wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2018 erörtert. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer auf Gst **1/1, GB Y, im Jahr 2012 ohne rechtskräftige Baubewilligung eine Hangabtragung vorgenommen hat. Weiters wurde westlich eine Stützmauer und eine Spritzbetonwand nördlich zur Straße hin erstellt. Zur Sicherung des Hanges wurden ca 100 Bodenanker gesetzt. Ein Teil des Grundstückes ist im Osten als Bauland gewidmet ist und im Westen als Freiland. Des Weiteren steht fest, dass die Spritzbetonwand bzw die Veränderung des gesamten Hanges durch Abtragung und Errichtung von Bodenankern und Spritzbetonwand nicht im Zusammenhang mit einem Straßenprojekt betreffend die Privatstraße der Familie EE gestanden ist. Erst durch die Veränderung der Hangsituation ist es zu Setzungen im Bereich dieser Straße gekommen. Die Errichtung der Spritzbetonwand ist zu keinem Zeitpunkt 2012 in einem Zusammenhang mit einem sonstigen straßenrechtlichen Projekt in unmittelbarer Nähe gestanden. Fest steht weiters, dass das von Herrn CC im erstinstanzlichen Verfahren beim Magistrat der Stadt Y abgegebene Bodengutachten im Rahmen seiner fachlichen Befähigung erfolgte. Darüber hinaus steht fest, dass mit der Entfernung der Bodenanker der Hang eine derartige Destabilisierung erfahren würde, dass mit Schäden an den darüber liegenden Häusern, sowie an der darüber liegenden Straße, in der sich auch die Hauptversorgungsleitungen in diesem Bereich befinden, zu erwarten ist. Abschließend steht noch fest, dass in keiner Lage des Verfahrens in Abrede gestellt wurde, dass diese bauliche Anlage ohne baurechtlichen Konsens errichtet wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Y zur Zahl *****, sowie durch Einholung eines Gutachtens von Herrn FF vom 03.08.2018, Zl *****. Die Feststellungen betreffend die Eigentümersituation und die Frage der konsenslosen Errichtung ergeben sich aus diesem Akt. Zudem wurde von Seiten des Eigentümers der baulichen Anlage in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass diese Mauer konsenslos errichtet wurde. Die Feststellungen, dass es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers um keine Notmaßnahme zur Verhinderung weiterer Setzungen bei der Privatstraße gehandelt hat, ergeben sich aus den Einvernahmen der Zeugen GE EE. Diese beiden haben unter Wahrheitsverpflichtung glaubwürdig und widerspruchsfrei ausgesagt, dass es weder ein Straßenprojekt auf ihrer Privatstraße zum Zeitpunkt der Errichtung der Hangsicherung gegeben habe, noch dass ursprünglich Setzungen an der Straße vorhanden gewesen seien. Vielmehr führten sie widerspruchfrei aus, dass es erst durch die Errichtung der Hangsicherung zu 2012 Setzungen auf der Privatstraße gekommen sei. Was die Feststellungen zur Entfernung der Bodennägel betrifft, so ergibt sich aus dem Gutachten des FF, dass bei einer Entfernung mit gravierenden Schäden bei den darüber liegenden Häuser zu rechnen wäre. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Gemäß Abs 5 leg cit hat die Behörde, wenn anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Gemäß Absatz 5, leg cit hat die Behörde, wenn anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig ist, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurden die gegenständliche Hangsicherung bzw die Abtragung des ursprünglichen Geländes und die Errichtung der Spritzbetonwand und der Setzung der Bodenanker, ohne baurechtlichen Konsens durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zunächst vor, dass die Hangsicherung kein eigenständiges Projekt gewesen sei, sondern vielmehr aufgrund von Straßenarbeiten im Bereich der nördlich sich befindenden Privatstraße notwendig geworden wäre. Es seien Setzungen entstanden, die unmittelbar die Errichtung dieser Hangsicherung notwendig gemacht hätten. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 durch die glaubwürdige Aussage der Zeugen EE und des Zeugen JJ ergeben hat, war die Hangsicherung keine Maßnahme, die sich aufgrund irgendwelcher Bauarbeiten an der Privatstraße ergeben hätten. Die Straße war bereits ca 2007 neu asphaltiert worden. In diesem Bereich hat es auch keine Setzungen gegeben. Erst durch die Hangveränderungen des Beschwerdeführers habe es dann Setzungen im Bereich der Straße gegeben. Somit stellt die Behauptung des Beschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine reine Schutzbehauptung dar. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Baumaßnahmen als „Gefahr in Verzug“ durchgeführt worden sind. Somit geht dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere. Weiters wurde die fachliche Kompetenz des städtischen Gutachters, Herrn CC, von Seiten der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Hier darf auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2018, Ra 2017/06/0247-6, verwiesen werden, dass aus der fehlenden Ziviltechnikerprüfung für den Bereich Bodenmechanik nicht geschlossen werden kann, dass die fachliche Befähigung fehlt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Amtssachverständigen der belangten Behörde, ist vielmehr davon auszugehen, dass er die fachliche Befähigung hat, entsprechende Begutachtungen durchzuführen. Schließlich wird von Seiten des Beschwerdeführers noch vorgebracht, dass ein Rückbau aufgrund der technischen Situation nicht möglich sei. Hierbei wird auf die Stellungnahme der DD GmbH vom 22.11.2016 verwiesen, wo festgehalten wird, dass ein Rückbau der Sicherung mit zumutbarem Aufwand aus geotechnischer Sicht nicht umsetzbar ist und aus technischen sowie aus Kostengründen von diesem Rückbau abgeraten werde. Grundsätzlich ist zur Bestimmung des § 46 Abs 1 TBO 2018 (vormals im Verfahren der belangten Behörde § 39 Abs 1) nicht vorgesehen, dass die Frage der Kosten bzw der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu berücksichtigen ist. Vielmehr formuliert das Gesetz eindeutig, dass im Fall, dass eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen hat.Grundsätzlich ist zur Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 (vormals im Verfahren der belangten Behörde Paragraph 39, Absatz eins,) nicht vorgesehen, dass die Frage der Kosten bzw der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu berücksichtigen ist. Vielmehr formuliert das Gesetz eindeutig, dass im Fall, dass eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen hat. Eine Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ergibt sich erst im letzten Satz der Bestimmung des § 46 Abs 1 und zwar insofern, wenn eine Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dass dem Eigentümer der baulichen Anlage von der Behörde statt der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes deren Beseitigung aufzutragen ist.Eine Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ergibt sich erst im letzten Satz der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins und zwar insofern, wenn eine Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dass dem Eigentümer der baulichen Anlage von der Behörde statt der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes deren Beseitigung aufzutragen ist. Somit kann der Beschwerdeführer mit der Argumentation, dass die Kosten unverhältnismäßig sind, nichts gewinnen. Nach der Wortinterpretation der anzuwendenden Bestimmung wäre deshalb, wie auch von der belangten Behörde erwogen, rein die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Problematisch ist im gegenständlichen Fall aber, dass die errichtete Abtragung des Hanges und die Errichtung der Hangsicherung im Falle des Rückbaus massive Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hat und hier auch mit umfangreichen Schäden zu rechnen ist. Aufgrund der problematischen Hangsituation im gegenständlichen Fall holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Gutachten vom nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen FF ein, um zu klären, ob sämtliche gesetzten baulichen Maßnahmen rückzuführen sind, oder ob eventuell ein Verbleib der Erdnägel, einen weniger massiven Eingriff in den Hang darstellen würde, damit eine Gefährdung von darüber liegenden Häusern vermieden werden kann, und letztendlich im Ergebnis zwar der Hang in seiner ursprünglichen Erscheinungsform annähernd wiederhergestellt wird, obwohl die gesetzten Bodennägel verbleiben. Schon im Rahmen der Befragung als Zeuge im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.5.2018 wies der Zeuge und spätere Sachverständige daraufhin, dass die Auswirkungen auf die Hangstabilität sehr unterschiedlich sind, je nachdem ob die gesamte Hangsicherung entfernt wird, oder nur die Spritzbetonschale. Aus seinen Ausführungen ergab sich auch zweifelsfrei, dass eine Trennbarkeit der Gesamtkonstruktion gegeben ist und zwar einerseits liegen die Erdanker vor und andererseits die Spritzbetonschale. Auch wenn diese als Gesamtbauwerk errichtet wurden, sind die Auswirkungen der Entfernungsmaßnahmen der einzelnen Teile sehr unterschiedlich. Um genau die Unterschiede der Auswirkungen der Entfernung darzustellen, wurde FF auch als nichtamtlicher Sachverständiger von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestellt. Wenn von der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 18.9.2018 vorgebracht wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Amtssachverständigen hätte beiziehen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht. Es gibt zwar Sachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung im Bereich der Geologie, jedoch keine im Fachbereich der Bodenmechanik. Auch erschien es dem Landesverwaltungsgericht sinnvoll, den Sachverständigen zu bestellen, der bereits als Privatsachverständiger im Verfahren beteiligt war, da dieser bereits genau über die Sachlage informiert war. Die Bestellung eines anderen bodenmechanischen Sachverständigen wäre zeit- und kostenintensiver gewesen, und hätte dem Gebot der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Verfahrens widersprochen. Zudem wurde von Seiten der belangten Behörde auch der Inhalt des Gutachtens nicht in Frage gestellt, sodass diese Einwendung ins Leere geht. Der von der belangten Behörde aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Gutachten vom 22.11.2016 und vom 3.8.2018 bezüglich der möglichen Hinterfüllung der entfernten Bodennägel kann als nicht wesentlicher Widerspruch gesehen werden, da sich das ursprüngliche Gutachten nur sehr allgemein mit der Entfernung der Hangsicherung in Bezug auf die Bodennägel auseinandergesetzt hat, während der Auftrag zum Gutachten vom 3.8.2018 sehr detailliert auf diese Fragestellung zugeschnitten war. In seinem Gutachten vom 03.08.2018, erörtert in der Verhandlung vom 18.09.2018, kommt der Sachverständige schließlich zusammengefasst zum Ergebnis, dass das Belassen der Bodennägel jedenfalls eine Verbesserung der gesamten Hangsituation darstellen würde. Ein Ausbau der Erdanker würde den Hang derart destabilisieren, dass die Wahrscheinlichkeit für Schäden an der darüber liegenden Straße und den Gebäuden sehr hoch ist. Unter dem Zugrunde legen der Sicherheit der Umgebungsgebäude kann deshalb die Entfernung der Anker nicht empfohlen werden. Auch das Entfernen der Spritzbetonwand stellt eine Gefährdung in Bezug auf Bodensetzungen dar, die aber als geringer einzustufen ist, als die Entfernung der Betonschale und der Bodenanker. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam deshalb zum Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass durch den Verbleib der Bodennägel zumindest das Setzungsrisiko verringert wird, dass nur das Entfernen der Spritzbetonwand dem Beschwerdeführer vorzuschreiben ist, da in diesem besonderen Fall auch Dritte einer massiven Gefährdung ausgesetzt sind, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht außer Acht gelassen werden darf. Wie dann der Abbruch und die Wiederherstellung des Hanges unter bodenmechanischer Begleitung zu erfolgen hat, ist nicht Aufgabe des baupolizeilichen Verfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, gilt, dass es Sache des Vollstreckungsverfahrens ist, wie der Abbruch technisch schließlich zu erfolgen und durchzuführen sei (vgl VwGH 15.12.1994, 94/06/0080).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, gilt, dass es Sache des Vollstreckungsverfahrens ist, wie der Abbruch technisch schließlich zu erfolgen und durchzuführen sei vergleiche VwGH 15.12.1994, 94/06/0080). Aus diesem Grund war gesamt zwar zur Vermeidung von Gefährdungen Dritter der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde einzuschränken, ansonsten war die Beschwerde aber unbegründet abzuweisen. Im Spruch war noch eine Korrektur der Bestimmung vorzunehmen, da mittlerweile die Tiroler Bauordnung 2018 in Kraft getreten ist, die im gegenständlichen Fall auch zur Anwendung kommt. Betreffend Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde, ist mangels Beschwerdeerhebung bereits Rechtskraft eingetreten, sodass über diesen Punkt nicht mehr abzusprechen war.Im Spruch war noch eine Korrektur der Bestimmung vorzunehmen, da mittlerweile die Tiroler Bauordnung 2018 in Kraft getreten ist, die im gegenständlichen Fall auch zur Anwendung kommt. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde, ist mangels Beschwerdeerhebung bereits Rechtskraft eingetreten, sodass über diesen Punkt nicht mehr abzusprechen war. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.38.2226.17

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