RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/1625-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2018, Zl *****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen; weiters wurde ihr eine allfällig erteilte weitere ausländische Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung entzogen sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.03.2018 um 13.44 Uhr bis 13.45 Uhr in X im Ortsgebiet, Adresse 2 Richtung Autobahnauffahrt den Pkw mit dem Kennzeichen ***** gelenkt habe und dabei unter anderem die Richtungsfahrbahn der Anschlussstelle Z der A 12 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung als „Geisterfahrerin“ bis auf die Autobahnabfahrt Z (Richtungsfahrbahn W) befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben habe. Dadurch kam es zu einem Unfall, bei dem der Beteiligte CC auf das Fahrzeug des Beteiligten DD aufgefahren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.03.2018 um 13.44 Uhr bis 13.45 Uhr in römisch zehn im Ortsgebiet, Adresse 2 Richtung Autobahnauffahrt den Pkw mit dem Kennzeichen ***** gelenkt habe und dabei unter anderem die Richtungsfahrbahn der Anschlussstelle Z der A 12 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung als „Geisterfahrerin“ bis auf die Autobahnabfahrt Z (Richtungsfahrbahn W) befahren habe, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben habe. Dadurch kam es zu einem Unfall, bei dem der Beteiligte CC auf das Fahrzeug des Beteiligten DD aufgefahren ist. Gegen diesen Bescheid hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt Frau AA, vertreten durch die ausgewiesenen Vertreter, welche sich gem. § 10 AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, fristgerecht „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt Frau AA, vertreten durch die ausgewiesenen Vertreter, welche sich gem. Paragraph 10, AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, fristgerecht I. B e s c h w e r d erömisch eins. B e s c h w e r d e gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.7.2018, GZ: *****, zugestellt am 6.7.2018, an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.7.2018 wird der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von 6 Monaten entzogen sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet Die Bezirkshauptmannschaft Z geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Übertretung gem. § 46 Abs. 4 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO zur Last zu legen sei, weshalb die Beschwerdeführerin verkehrsunzuverlässig im Sinn der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG wäre. Die Bezirkshauptmannschaft Z geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Übertretung gem. Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO zur Last zu legen sei, weshalb die Beschwerdeführerin verkehrsunzuverlässig im Sinn der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG wäre.
- Die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z ist verfehlt. Wie die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben hat, beabsichtigte sie auf der Inntalautobahn in Richtung Osten (Richtung V) zu fahren. Zum Tatzeitpunkt befand sich in unmittelbarer Nähe der Auf-/Abfahrt zur Autobahn eine Baustelle und waren allfällige Verkehrsschilder durch Baustellenfahrzeuge verdeckt. Als die Beschwerdeführerin bemerkte, dass sie die Rampe gegen die Fahrtrichtung befährt, brachte sie ihr Fahrzeug unverzüglich zum Stillstand. Wie die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben hat, beabsichtigte sie auf der Inntalautobahn in Richtung Osten (Richtung römisch fünf) zu fahren. Zum Tatzeitpunkt befand sich in unmittelbarer Nähe der Auf-/Abfahrt zur Autobahn eine Baustelle und waren allfällige Verkehrsschilder durch Baustellenfahrzeuge verdeckt. Als die Beschwerdeführerin bemerkte, dass sie die Rampe gegen die Fahrtrichtung befährt, brachte sie ihr Fahrzeug unverzüglich zum Stillstand. Das VStG normiert, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (§ 5 Abs. 1 VStG). Fahrlässigkeit handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Das VStG normiert, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Fahrlässigkeit handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Aus dem Gesagten erhellt, das der Beschwerdeführerin keine Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO zur Last gelegt werden kann. Aus dem Gesagten erhellt, das der Beschwerdeführerin keine Übertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO zur Last gelegt werden kann. Beweis: - Einvernahme der Beschwerdeführerin - weitere Beweise vorbehalten
- Zutreffend ist, dass das Befahren einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung regelmäßig unter besonders gefährlichen Verhältnissen geschieht. Ausgenommen davon sind – ungeachtet ihrer Strafbarkeit – nur besondere Konstellationen, die von der typischen Gefährlichkeit des „Geisterfahrens“ erheblich abweichen, wie zB. da Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit oder wenn infolge eines Staus der Verkehr zum Erliegen gekommen ist und der Pannenstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahren wird (VwGH 11.4.2000, 99/11/0351). Die Beschwerdeführerin hielt ihr Fahrzeug noch vor dem Ende der Abfahrtsrampe an. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Rampe mit äußerst niedriger Geschwindigkeit befahren. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weicht sohin erheblich von der typischen Gefährlichkeit des „Geisterfahrens“ ab, weshalb auch keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin ist bis dato sowohl in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als auch in strafgerichtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten und dies seit nunmehr über 50 Jahren. Beweis: - wie bisher
- Zutreffend führt die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass gem. § 24 Abs. 3 FSG die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen kann. Zutreffend führt die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass gem. Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen kann. Nach st. Rsp. hat die Behörde Ermessensentscheidungen zu begründen, wobei ein bloßer Hinweis auf das freie Ermessen nicht genügt (VwGH 8.3.1994, 90/14/0049 uva). Dem angefochtenen Beschied lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten beizubringen hat, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zudem ist die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht gerechtfertigt, da das bis dato von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten nicht die geringsten Hinweise ergibt, warum die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) geeignet sein sollte. Beweis: - wie bisher Weiters wird gestellt der II.römisch zwei. A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Nach st.Rsp. bedingt die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, eine sachverhaltsbezogene, fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). Der Beschwerdeführerin wird eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung am 13.3.2018 zur Last gelegt. Eine vorzeitige Vollstreckung wegen Gefahr in Verzug ist 4 Monate später zweifelsohne nicht mehr dringend geboten; dies auch vor dem Hintergrund, als die Beschwerdeführerin bis dato vollkommen unbescholten ist. Beweis: - wie bisher Es werden sohin gestellt nachstehende A n t r ä g e: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der BH Z vom 2.7.2018, GZ: ***** ersatzlos beheben. in eventu: Das Landesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnahmen. Y, am 16.7.2018 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *****, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion U vom 15.03.2018, Zl *****, sowie in den Verkehrsunfallbericht der Autobahnpolizeiinspektion U vom 28.03.2018, Zl *****. Weiters fand am 05.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme des Zeugen CC. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin fuhr am 13.03.2018 gegen 13.44 Uhr auf der Bundesstraße B *** von X Richtung V und wollte dann weiter auf die Autobahn Richtung Osten bis V auffahren. Sie ist jedoch nicht auf die Autobahnauffahrt Richtung V gefahren, sondern ist auf die Autobahnabfahrt Z gefahren, hat dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und ist entgegen die Fahrtrichtung unter Missachtung der deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ auf die Autobahn-Abfahrt Z gefahren. Sie war damit als „Geisterfahrerin“ unterwegs und hat die ihr vorschriftsmäßig entgegenkommenden Fahrzeuglenker DD und CC dermaßen irritiert, dass ED sein Fahrzeug angehalten hat und Herr CC dies zu spät gemerkt hat und auf das Fahrzeug des ED aufgefahren ist. Die Autobahnpolizeiinspektion U wurde von der Geisterfahrt verständigt und trafen in weiterer Folge die Beamten FF und GG an der Unfallstelle ein. Dort trafen sie auf die zwei verunfallten Fahrzeuge sowie auf die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Pkw hinter den beiden verunfallten Fahrzeugen stand. Die Beschwerdeführerin hatte in der Zwischenzeit ihr Fahrzeug wiederum umgedreht und hat hinter den beiden verunfallten Fahrzeugen ihr Fahrzeug angehalten.Die Beschwerdeführerin fuhr am 13.03.2018 gegen 13.44 Uhr auf der Bundesstraße B *** von römisch zehn Richtung römisch fünf und wollte dann weiter auf die Autobahn Richtung Osten bis römisch fünf auffahren. Sie ist jedoch nicht auf die Autobahnauffahrt Richtung römisch fünf gefahren, sondern ist auf die Autobahnabfahrt Z gefahren, hat dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und ist entgegen die Fahrtrichtung unter Missachtung der deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ auf die Autobahn-Abfahrt Z gefahren. Sie war damit als „Geisterfahrerin“ unterwegs und hat die ihr vorschriftsmäßig entgegenkommenden Fahrzeuglenker DD und CC dermaßen irritiert, dass ED sein Fahrzeug angehalten hat und Herr CC dies zu spät gemerkt hat und auf das Fahrzeug des ED aufgefahren ist. Die Autobahnpolizeiinspektion U wurde von der Geisterfahrt verständigt und trafen in weiterer Folge die Beamten FF und GG an der Unfallstelle ein. Dort trafen sie auf die zwei verunfallten Fahrzeuge sowie auf die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Pkw hinter den beiden verunfallten Fahrzeugen stand. Die Beschwerdeführerin hatte in der Zwischenzeit ihr Fahrzeug wiederum umgedreht und hat hinter den beiden verunfallten Fahrzeugen ihr Fahrzeug angehalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Autobahnabfahrt Z aufgefahren ist, dies unter überfahren einer Sperrlinie und unter Missachtung der aufgestellten Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion U vom 15.03.2018, Zl ***** sowie dem Verkehrsunfallbericht der Autobahnpolizeiinspektion U vom 28.03.2018, Zl *****. Auch hat der als Zeuge einvernommene CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.09.2018 ausführlich und glaubwürdig ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig auf der Autobahnabfahrt Z entgegen der Fahrtrichtung bewegt hat und er dadurch so irritiert war, dass er auf das Fahrzeug des DD aufgefahren ist. Dass die Beschwerdeführerin entgegen die Fahrtrichtung auf die Autobahnabfahrt Z aufgefahren ist, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch gar nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: Dauer der Entziehung § 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (…)
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26Paragraph 26 (…)
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin am 13.03.2018 gegen 13.45 Uhr die Anschlussstelle Z nämlich die Abfahrt der Richtungsfahrbahn W entgegen der vorgesehenen Richtung befahren hat, und somit als „Geisterfahrerin“ unterwegs gewesen ist. Besitzer einer Lenkerberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegebenen ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechenden den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Paragraph 26, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. § 7 Abs 3 Z 3 FSG sind bestimmte Übertretungen aufgezählt, die geeignet sind besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Jedenfalls fallen unter diese zitierte Gesetzesbestimmung unter der anderem das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Der Gesetzgeber hat hier normiert, dass diese Übertretung jedenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG sind bestimmte Übertretungen aufgezählt, die geeignet sind besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Jedenfalls fallen unter diese zitierte Gesetzesbestimmung unter der anderem das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Der Gesetzgeber hat hier normiert, dass diese Übertretung jedenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wird. Nach § 26 Abs 2a FSG beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate und war diese durch die belangte Behörde somit rechtmäßig vorgeschrieben. Nach Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate und war diese durch die belangte Behörde somit rechtmäßig vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1625.3