RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/1383-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. … § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6, der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. … Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016 lauten: „§ 37 Bauland …
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden. … § 38Paragraph 38 Wohngebiet …
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. … § 40Paragraph 40 Mischgebiete …
(4)Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zu kommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 und viele andere). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zu kommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 und viele andere). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y angrenzen. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 TBO 2018 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer sind (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y angrenzen. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen kann nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird (VwGH 24.04.1990, 88/05/0213), wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber dem betroffenen Nachbarn handelt, nicht aber um Abstände zu anderen Grundflächen. Wie der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde und auch der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben und sich auch unmissverständlich aus den Projektunterlagen ergibt, befindet sich der geplante Zubau im Mindestabstandsbereich zum Gst **4/1, welches nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Der geplante Zubau befindet sich im nordwestlichen Bereich des Gst **1, während die beiden Beschwerdeführer mit ihren Grundstücken **2 und **3/1 im südöstlichen Bereich an den Bauplatz angrenzen. Es ist geradezu denkunmöglich, dass durch den geplanten Zubau Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Nachbaren Gst **2 und **3/1, KG Y verletzt sein könnten.Wie der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde und auch der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben und sich auch unmissverständlich aus den Projektunterlagen ergibt, befindet sich der geplante Zubau im Mindestabstandsbereich zum Gst **4/1, welches nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Der geplante Zubau befindet sich im nordwestlichen Bereich des Gst **1, während die beiden Beschwerdeführer mit ihren Grundstücken **2 und **3/1 im südöstlichen Bereich an den Bauplatz angrenzen. Es ist geradezu denkunmöglich, dass durch den geplanten Zubau Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2018 zu den Grundstücken der beschwerdeführenden Nachbaren Gst **2 und **3/1, KG Y verletzt sein könnten. Die Beschwerdeführer bringen umfassend vor, dass die Grundgrenze zwischen dem Bauplatz und den in ihrem Eigentum stehenden Gste **3/1 und **2 nicht anerkannt sei. Da durch den geplanten Zubau – nur dieser ist projektsgegenständlich - es geradezu ausgeschlossen ist, dass Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 zu den Gste **2 und **3/1 verletzt sein könnte, würde sich auch die Frage des Grenzverlaufes grundsätzlich erübrigen. Aufgrund des weitschweifigen Vorbringens der Beschwerdeführer sei jedoch auf Folgendes hingewiesen:Die Beschwerdeführer bringen umfassend vor, dass die Grundgrenze zwischen dem Bauplatz und den in ihrem Eigentum stehenden Gste **3/1 und **2 nicht anerkannt sei. Da durch den geplanten Zubau – nur dieser ist projektsgegenständlich - es geradezu ausgeschlossen ist, dass Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2018 zu den Gste **2 und **3/1 verletzt sein könnte, würde sich auch die Frage des Grenzverlaufes grundsätzlich erübrigen. Aufgrund des weitschweifigen Vorbringens der Beschwerdeführer sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Der Grenzverlauf ist lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen von der Baubehörde als Vorfrage zu beurteilen (vgl VwGH 25.10.1994, Zl 92/05/0122 und andere). Bereits aus diesem Grund würde sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Grenzverlauf als entbehrlich erweisen, da im Bereich der strittigen Grundgrenze keine Baumaßnahmen geplant sind und es geradezu ausgeschlossen ist, dass durch den geplanten Zubau Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 verletzt sein könnten.Der Grenzverlauf ist lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen von der Baubehörde als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 25.10.1994, Zl 92/05/0122 und andere). Bereits aus diesem Grund würde sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Grenzverlauf als entbehrlich erweisen, da im Bereich der strittigen Grundgrenze keine Baumaßnahmen geplant sind und es geradezu ausgeschlossen ist, dass durch den geplanten Zubau Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2018 verletzt sein könnten. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein allfälliger Grenzstreit in einem Baubewilligungsverfahren iSd § 38 AVG zu lösen. Die TBO 2018 bestimmt nichts anderes als § 38 AVG und bietet überdies keine rechtliche Handhabe, den Bauwerber oder Anrainer zu zwingen, zum Beweis seiner Einwendungen eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein allfälliger Grenzstreit in einem Baubewilligungsverfahren iSd Paragraph 38, AVG zu lösen. Die TBO 2018 bestimmt nichts anderes als Paragraph 38, AVG und bietet überdies keine rechtliche Handhabe, den Bauwerber oder Anrainer zu zwingen, zum Beweis seiner Einwendungen eine zivilgerichtliche Entscheidung über den Grenzverlauf herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ergibt sich im gegenständlichen Verfahren aus den mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plänen, insbesondere dem Lageplan der Büro EE GmbH vom 16.04.2018 mit der Geschäftszahl ****, dass sich sämtliche antragsgegenständlichen Baumaßnahmen ausschließlich auf Gst **1, KG Y befinden und die geplanten Baumaßnahmen nicht einmal ansatzweise im Nahbereich der strittigen Grundgrenze zu den Gste **3/1 und **2, KG Y geplant sind. Unabhängig davon, ob es sich bei der Frage des Grenzverlaufes im konkreten Fall um eine entscheidungsrelevante Vorfrage handelt, hat die belangte Behörde die genannte Vermessungsurkunde der Büro EE GmbH für die Beurteilung des Grenzverlaufes herangezogen und daher die Vorfrage eigenständig und frei von Rechtswidrigkeiten gelöst. Selbst wenn die strittige Grundgrenze allenfalls anders verlaufen würde – die beschwerdeführenden Nachbarn konnten selbst nicht angeben, in welchem Ausmaß die gemeinsame Grenze zu verschieben wäre – so ist es aufgrund des eingereichten Projektes geradezu denkunmöglich, dass der geplante Zubau, welcher an der Nordwestseite des Bauplatzes Gst **1, KG Y geplant ist, die Abstandsbestimmungen im südöstlichen Bereich des Bauplatzes verletzen könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 nicht eingehalten würden, erweist sich daher als haltlos.Selbst wenn die strittige Grundgrenze allenfalls anders verlaufen würde – die beschwerdeführenden Nachbarn konnten selbst nicht angeben, in welchem Ausmaß die gemeinsame Grenze zu verschieben wäre – so ist es aufgrund des eingereichten Projektes geradezu denkunmöglich, dass der geplante Zubau, welcher an der Nordwestseite des Bauplatzes Gst **1, KG Y geplant ist, die Abstandsbestimmungen im südöstlichen Bereich des Bauplatzes verletzen könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2018 nicht eingehalten würden, erweist sich daher als haltlos. Wenn dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nun nicht klar sein sollte, mit welchen Einwendungen er auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gerade von ihm die Frage des Grenzverlaufes und des Eigentumes an der Güllegrube aufgeworfen wurde und gerade diese Frage eine typisch zivilrechtliche darstellt, welche eben bei verständiger Leseart des angefochtenen Bescheides auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Weitere zivilrechtliche Einwendungen wurden seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht erhoben, so dass es diesbezüglich unzweifelhaft ist, mit welchen zivilrechtlichen Einwendungen er auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Selbst wenn die belangte Behörde dies unterlassen hätte, stellt dies keinen Aufhebungsgrund des Baubewilligungsbescheides dar, weil der Nachbar weder durch die Zurückweisung von Einwendungen noch durch das Fehlen eines Anspruches über privatrechtliche Einwendungen gehindert ist, den Zivilrechtsweg zu bestreiten (zB VwGH 11.08.1994, Zl 9406/0151, 18.05.1995, Zl 95/05/0037 und viele andere). Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass nicht genehmigte Anlagenteile bestünden bzw abweichend von erteilten Baubewilligungen gebaut worden wären, ist festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170, und viele andere). Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass nicht genehmigte Anlagenteile bestünden bzw abweichend von erteilten Baubewilligungen gebaut worden wären, ist festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170, und viele andere). Es kann daher zum Beispiel im Falle einer nachträglichen Baubewilligung eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099 und viele andere).Es kann daher zum Beispiel im Falle einer nachträglichen Baubewilligung eine Verletzung von Abstandsvorschriften durch das Projekt nicht dargetan werden. Die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit kann nicht den Schluss rechtfertigen, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099 und viele andere). Es war daher das nunmehr konkret beantragte Bauvorhaben anhand der Einreichpläne und der Baubeschreibung zu beurteilen und nicht eine bereits erfolgte tatsächliche Bauausführung. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine allfällig abweichende Bauführung von der Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Regimes zu beurteilen ist und grundsätzlich nicht im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens. Weiters wird angemerkt, dass den Nachbarn iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 sowohl in einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren als auch in einem allfälligen Strafverfahren nach der TBO 2018 keine Parteistellung zukommt.Es war daher das nunmehr konkret beantragte Bauvorhaben anhand der Einreichpläne und der Baubeschreibung zu beurteilen und nicht eine bereits erfolgte tatsächliche Bauausführung. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine allfällig abweichende Bauführung von der Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Regimes zu beurteilen ist und grundsätzlich nicht im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens. Weiters wird angemerkt, dass den Nachbarn iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 sowohl in einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren als auch in einem allfälligen Strafverfahren nach der TBO 2018 keine Parteistellung zukommt. Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer auf den Umstand, dass im Rahmen des Bauverfahrens vor der belangten Behörde keine immissionstechnische Beurteilung vorgenommen wurde. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend. Den Beschwerdeführen kommt aufgrund des taxativen Kataloges des § 33 Abs 3 TBO 2018 ein Mitspracherecht, jedoch nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu (vgl etwa VwGH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061 und viele andere). Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer auf den Umstand, dass im Rahmen des Bauverfahrens vor der belangten Behörde keine immissionstechnische Beurteilung vorgenommen wurde. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend. Den Beschwerdeführen kommt aufgrund des taxativen Kataloges des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 ein Mitspracherecht, jedoch nur hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen zu vergleiche etwa VwGH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061 und viele andere). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ein geplanter Zubau im nordwestlichen Eckbereich des Gst **1, KG Y und nicht eine allfällige konsenslose Bauführung. Immissionen aus dem Schwimmbad und dem Hotelkindergarten sind gegenständlich nicht zu prüfen. Das gegenständliche Projekt wurde durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes geprüft und sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausführlich erörtert. Der immissionstechnische Amtssachverständige kommt im Hinblick auf die Immissionen im Bezug auf Lärm schlüssig und nachvollziehbar zu einem Beurteilungspegel an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn von 43 dB. Der Bauplatz ist als Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs 4 TROG 2016 gewidmet. Aufgrund der Widmung als Tourismusgebiet betragen die Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2016 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht. Die Widmungswerte für das Tourismusgebiet werden sohin an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn auch bei Vollbetrieb der Gästeterrasse eingehalten. Im Tourismusgebiet gem § 40 Abs 4 TROG 2016 dürfen unter anderem Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. § 40 Abs 10 TROG 2016 verweist auf § 38 Abs 5 TROG 2016, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht, die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Das gegenständliche Projekt wurde durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes geprüft und sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausführlich erörtert. Der immissionstechnische Amtssachverständige kommt im Hinblick auf die Immissionen im Bezug auf Lärm schlüssig und nachvollziehbar zu einem Beurteilungspegel an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn von 43 dB. Der Bauplatz ist als Tourismusgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 4, TROG 2016 gewidmet. Aufgrund der Widmung als Tourismusgebiet betragen die Widmungswerte gemäß Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht. Die Widmungswerte für das Tourismusgebiet werden sohin an der Grundgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn auch bei Vollbetrieb der Gästeterrasse eingehalten. Im Tourismusgebiet gem Paragraph 40, Absatz 4, TROG 2016 dürfen unter anderem Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden. Paragraph 40, Absatz 10, TROG 2016 verweist auf Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht, die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Der emissionstechnische Amtssachverständige hat den Beurteilungspegel nach dem Stand der Technik ermittelt und kam zu einem Wert von 43 dB bei Vollbetrieb der Gästeterrasse. Dieser Beurteilungspegel liegt in allen Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht unter den festgelegten dB Werten iSd § 37 Abs 4 TROG 2016. Die Feststellung der örtlichen Gegebenheiten – also eine konkrete Messung an Ort und Stelle – war sohin nicht mehr erforderlich, da bereits der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel unterhalb der festgelegten Widmungsgrenzwerte liegt.Der emissionstechnische Amtssachverständige hat den Beurteilungspegel nach dem Stand der Technik ermittelt und kam zu einem Wert von 43 dB bei Vollbetrieb der Gästeterrasse. Dieser Beurteilungspegel liegt in allen Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht unter den festgelegten dB Werten iSd Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016. Die Feststellung der örtlichen Gegebenheiten – also eine konkrete Messung an Ort und Stelle – war sohin nicht mehr erforderlich, da bereits der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel unterhalb der festgelegten Widmungsgrenzwerte liegt. Durch die von den Grundstücken der Beschwerdeführer abgewandte Lage des Müllraumes konnte eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Geruch seitens des emissionstechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des eingeholten immissionstechnischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, weshalb dieses Gutachten der vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnte. Auch sind sie diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so dass für das Landesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von den Feststellungen und der Beurteilung des emissionstechnischen Amtssachverständigen abzugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, weshalb den eingebrachten Beschwerden kein Erfolg zukommen konnte und wie im Spruch zu entscheiden war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1383.8