← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/46/0494-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/46/0494-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.01.2018, Zl ****, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z, Adresse 2, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.01.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z mit der Betriebsstätte Adresse 2 und dem Standort „Adresse 3 nach Norden, Adresse 4 nach Osten, Adresse 5 Richtung Süden, Adresse 6 nach Osten, ein Stück Adresse 7 bis zur Abzweigung Adresse 8, Adresse 8 nach Süden, Adresse 9 nach Westen, Adresse 10 nach Norden und Adresse 11 nach Westen bis zum Beginn des Adresse 3“ gemäß § 47 Abs 2 ApG zurückgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, die von CC beantragte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit demselben Standort und derselben Betriebsstätte rechtskräftig nicht erteilt worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4, sei die gegen dieses Erkenntnis ergangene außerordentliche Revision zurückgewiesen worden. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 sei der Behörde am 28.06.2017 zugestellt worden und liege daher erst rund ein halbes Jahr zurück. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute die in § 47 Abs 2 ApG gelegene Normierung einer Sperrfrist für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragssteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens. Die erwähnte Vorschrift stelle auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragsstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigung zugrunde gelegten lokalen Verhältnissen ab. Voraussetzung der Abweisung eines vor Ablauf der Sperrfrist gestellten neuen Antrages nach § 47 Abs 2 ApG sei, dass ein früherer Antrag wegen des Fehlens der in § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden sei und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten sei. gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ApG zurückgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, die von CC beantragte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit demselben Standort und derselben Betriebsstätte rechtskräftig nicht erteilt worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4, sei die gegen dieses Erkenntnis ergangene außerordentliche Revision zurückgewiesen worden. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 sei der Behörde am 28.06.2017 zugestellt worden und liege daher erst rund ein halbes Jahr zurück. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG gelegene Normierung einer Sperrfrist für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragssteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens. Die erwähnte Vorschrift stelle auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragsstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigung zugrunde gelegten lokalen Verhältnissen ab. Voraussetzung der Abweisung eines vor Ablauf der Sperrfrist gestellten neuen Antrages nach Paragraph 47, Absatz 2, ApG sei, dass ein früherer Antrag wegen des Fehlens der in Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden sei und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Es sei der Behörde vor dem Hintergrund der zweijährigen Sperrfrist nicht gestattet, eine rechtliche Neubewertung vorzunehmen. Eine genauere Erörterung bzw eine Beweisführung im Sinne der Ausführungen der Antragstellerin könne nur auf Grundlage eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens erfolgen, welches jedoch im Sinne des § 47 Abs 2 ApG ausdrücklich ausgeschlossen werde. Das Verfahren nach § 47 Abs 2 ApG sei auch deshalb nicht geeignet, allfällige Fehler eines Gutachtens eines vorangegangenen Konzessionsverfahrens zu überprüfen. Somit bleibe festzustellen, dass – zum relevanten Zeitpunkt der Antragsstellung – keine wesentliche Veränderung von maßgebenden lokalen Verhältnissen erblickt werden hätte können. Es sei der Behörde vor dem Hintergrund der zweijährigen Sperrfrist nicht gestattet, eine rechtliche Neubewertung vorzunehmen. Eine genauere Erörterung bzw eine Beweisführung im Sinne der Ausführungen der Antragstellerin könne nur auf Grundlage eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens erfolgen, welches jedoch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG ausdrücklich ausgeschlossen werde. Das Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, ApG sei auch deshalb nicht geeignet, allfällige Fehler eines Gutachtens eines vorangegangenen Konzessionsverfahrens zu überprüfen. Somit bleibe festzustellen, dass – zum relevanten Zeitpunkt der Antragsstellung – keine wesentliche Veränderung von maßgebenden lokalen Verhältnissen erblickt werden hätte können. Die Rechtsansicht, dass mit dem Urteil und dem Beschluss des EuGH im Fall Sokoll-Seebacher, die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV unter vollständiger Beachtung anzuwenden sei, werde nicht geteilt. Die Ausführungen der Antragstellerin nähmen keine Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des EuGH bezüglich einer Sonderstellung im Bereich des Gesundheitswesens. In der Literatur werde einstimmig davon ausgegangen, dass die Einschränkungen im Rahmen der Bedarfsprüfung im Österreichischen Apothekengesetz zulässig seien. Die Rechtsansicht, dass mit dem Urteil und dem Beschluss des EuGH im Fall Sokoll-Seebacher, die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV unter vollständiger Beachtung anzuwenden sei, werde nicht geteilt. Die Ausführungen der Antragstellerin nähmen keine Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des EuGH bezüglich einer Sonderstellung im Bereich des Gesundheitswesens. In der Literatur werde einstimmig davon ausgegangen, dass die Einschränkungen im Rahmen der Bedarfsprüfung im Österreichischen Apothekengesetz zulässig seien. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Konzessionswerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und brachte sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Unrecht abgelehnt habe. Zur Feststellung, ob wesentliche Veränderungen stattgefunden haben, sei die belangte Behörde dazu verpflichtet, zumindest ein auf diese Frage eingeschränktes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Andernfalls sei die Feststellung des für die Erledigung der Sache maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG nicht möglich. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Konzessionswerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und brachte sie zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Unrecht abgelehnt habe. Zur Feststellung, ob wesentliche Veränderungen stattgefunden haben, sei die belangte Behörde dazu verpflichtet, zumindest ein auf diese Frage eingeschränktes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Andernfalls sei die Feststellung des für die Erledigung der Sache maßgeblichen Sachverhaltes gemäß Paragraph 37, AVG nicht möglich. Die belangte Behörde führe weiters aus, dass die von der Antragstellerin genannten Großprojekte in der Nähe sich im Bau oder überhaupt noch in der Planungsphase befinden würden und für das gegenständliche Verfahren irrelevant seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien aber konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände stets zu berücksichtigen (92/10/0477, 18.04.1994 mwN), sofern es sich dabei nicht um „in ihrer Dimension völlig ungewisse künftige Ereignisse“ handle (vgl 2013/10/0173, 25.11.2015).Die belangte Behörde führe weiters aus, dass die von der Antragstellerin genannten Großprojekte in der Nähe sich im Bau oder überhaupt noch in der Planungsphase befinden würden und für das gegenständliche Verfahren irrelevant seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien aber konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände stets zu berücksichtigen (92/10/0477, 18.04.1994 mwN), sofern es sich dabei nicht um „in ihrer Dimension völlig ungewisse künftige Ereignisse“ handle vergleiche 2013/10/0173, 25.11.2015). Das Vorverfahren, insbesondere das erstellte Gutachten, würde unter gravierenden Mängeln leiden. Wären diese im vorausgegangenen Konzessionsverfahren aufgezeigt worden, hätte die Konzession erteilt werden müssen. Der Antragstellerin sei im Vorverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dass diese aber dennoch an die Tatbestandswirkung des gegenständlichen Bescheides gebunden sei, verletze ihre verfassungsgesetzlichen Rechte gemäß Art 6 EMRK und 47 GRC. Der Antragstellerin müsse zumindest nachträglich in ihrem Konzessionsverfahren das Recht eingeräumt werden, gravierende Unzulänglichkeiten des Vorverfahrens aufzuzeigen, wenn dadurch nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu ihren Gunsten möglich sei. Das Vorverfahren, insbesondere das erstellte Gutachten, würde unter gravierenden Mängeln leiden. Wären diese im vorausgegangenen Konzessionsverfahren aufgezeigt worden, hätte die Konzession erteilt werden müssen. Der Antragstellerin sei im Vorverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dass diese aber dennoch an die Tatbestandswirkung des gegenständlichen Bescheides gebunden sei, verletze ihre verfassungsgesetzlichen Rechte gemäß Artikel 6, EMRK und 47 GRC. Der Antragstellerin müsse zumindest nachträglich in ihrem Konzessionsverfahren das Recht eingeräumt werden, gravierende Unzulänglichkeiten des Vorverfahrens aufzuzeigen, wenn dadurch nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu ihren Gunsten möglich sei. Die Antragstellerin verfüge seit 07.12.2017 über einen Wohnsitz in Italien und sei dies für die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit als grenzüberschreitendes Element ausreichend. Es folgten Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit unter Nennung zahlreicher Judikate des EuGH. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Konzessionsverfahrens auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antragstellerin die Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke eingeräumt werde sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit einer Stellungnahme der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Konzessionsansuchen vom 05.01.2018 samt Beilagen, die Ergänzung zum Konzessionsansuchen vom 15.01.2018 samt Beilagen, das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.01.2018, den Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018, Zl ****, die Beschwerde vom 15.02.2018, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, sowie in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, wurde CC die beantragte Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z mit der Betriebsstätte Adresse 2 und dem Standort „Adresse 3 nach Norden, Adresse 4 nach Osten, Adresse 5 Richtung Süden, Adresse 6 nach Osten, ein Stück Adresse 7 bis zur Abzweigung Adresse 8, Adresse 8 nach Süden, Adresse 9 nach Westen, Adresse 10 nach Norden und Adresse 11 nach Westen bis zum Beginn des Adresse 3es“ gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG, RGbl Nr 5/1907 idF BGBl I Nr 41/2006, mangels Bedarfs nicht erteilt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4, wurde die gegen diese Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, RGbl Nr 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2006,, mangels Bedarfs nicht erteilt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4, wurde die gegen diese Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Am 05.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Z mit der Betriebsstätte Adresse 2 mit dem Standort „Adresse 3 nach Norden, Adresse 4 nach Osten, Adresse 5 Richtung Süden, Adresse 6 nach Osten, ein Stück Adresse 7 bis zur Abzweigung Adresse 8, Adresse 8 nach Süden, Adresse 9 nach Westen, Adresse 10 nach Norden und Adresse 11 nach Westen bis zum Beginn des Adresse 3es“. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.01.2017, Zl ****, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs 2 ApG zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.01.2017, Zl ****, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ApG zurückgewiesen. Der nunmehr beantragte Standort ist mit dem Standort der von CC vorgängig beantragten Apotheke deckungsgleich. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, wurde der belangten Behörde am 28.06.2017 zugestellt und sind somit seit dem Datum der Zustellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen. Eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen ist nicht eingetreten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, aus den im Akt erliegenden Urkunden, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 47 Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, idF BGBl I Nr 127/2017, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 47, Apothekengesetzes, RGBl Nr 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017,, lautet wie folgt: „Abweisung ohne weiteres Verfahren. § 47.Paragraph 47, …

(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 24 Abs 2 ff VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ff VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. In seinem Urteil vom
  1. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (VwGH vom 24.6.2016, 2011/05/0182).In seinem Urteil vom
  2. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (VwGH vom 24.6.2016, 2011/05/0182). Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vorteil und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigten hat. Anderes gilt für die Bestimmung des § 47 Abs 2 ApG. Die in § 47 Abs 2 ApG gelegene Normierung einer Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragssteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens. Die erwähnte Vorschrift stellt auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigung zugrunde gelegten lokalen Verhältnissen ab. Unter dem in § 47 Abs 2 ApG verwendeten Rechtsbegriff der „lokalen Verhältnisse“, die für die frühere Entscheidung maßgebend gewesen sein müssen, sind sowohl die den Bedarf bestimmenden Verhältnisse, als auch die in § 10 ApG umschriebenen weiteren tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen (VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393). Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2017, Zl E434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vorteil und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigten hat. Anderes gilt für die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, ApG. Die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG gelegene Normierung einer Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragssteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens. Die erwähnte Vorschrift stellt auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigung zugrunde gelegten lokalen Verhältnissen ab. Unter dem in Paragraph 47, Absatz 2, ApG verwendeten Rechtsbegriff der „lokalen Verhältnisse“, die für die frühere Entscheidung maßgebend gewesen sein müssen, sind sowohl die den Bedarf bestimmenden Verhältnisse, als auch die in Paragraph 10, ApG umschriebenen weiteren tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen (VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, der belangten Behörde am 28.06.2017 zugestellt, wurde ein früherer Antrag einer anderen Bewerberin um die Errichtung einer neuen Apotheke am selben Standort, sogar mit identer Betriebsstätte, mangels Bedarfs und somit wegen des Fehlens der im § 10 ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen. Seit dem Datum der Zustellung sind nicht mehr als zwei Jahre vergangen. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur zu prüfen, ob seit dieser Entscheidung eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl LVwG-2015/24/2661-11, der belangten Behörde am 28.06.2017 zugestellt, wurde ein früherer Antrag einer anderen Bewerberin um die Errichtung einer neuen Apotheke am selben Standort, sogar mit identer Betriebsstätte, mangels Bedarfs und somit wegen des Fehlens der im Paragraph 10, ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen. Seit dem Datum der Zustellung sind nicht mehr als zwei Jahre vergangen. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur zu prüfen, ob seit dieser Entscheidung eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich die Sachlage zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.06.2017 und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke am 5.01.2018 nicht geändert. Richtig ist, dass bei der anzustellenden Prognose auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juni 1983, Zlen 83/08/0015, 0016). Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entwicklung (EE, FF der Polizei, DD Hauptgebäude) handelt es sich jedoch um Tatsachen, die bereits bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl 2015/24/2661-11, vorlagen und daher in diesem Zusammenhang keine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist. Es erfolgte bereits am 20.11.2015 die Grundsteinlegung für das nunmehr fast fertiggestellte EE (Eröffnung am 6.10.2018) und war und ist der Fortschritt des Baus allgemein bekannt.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich die Sachlage zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.06.2017 und der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke am 5.01.2018 nicht geändert. Richtig ist, dass bei der anzustellenden Prognose auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen sind vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1983, Zlen 83/08/0015, 0016). Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entwicklung (EE, FF der Polizei, DD Hauptgebäude) handelt es sich jedoch um Tatsachen, die bereits bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl 2015/24/2661-11, vorlagen und daher in diesem Zusammenhang keine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgeblichen lokalen Verhältnissen eingetreten ist. Es erfolgte bereits am 20.11.2015 die Grundsteinlegung für das nunmehr fast fertiggestellte EE (Eröffnung am 6.10.2018) und war und ist der Fortschritt des Baus allgemein bekannt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2015/24/2661-11 wurde ein ergänzendes Gutachten der österreichischen Apothekerkammer (datiert mit 20.04.2017) eingeholt. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird dieses Gutachten zitiert und heißt es darin wie folgt: „Wie in den von der österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeigneten Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheke im Allgemeinen, an dem dann die Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs 5 ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch „alle verfügbaren Daten einzusetzen“ (VwGH 22.4.2015, Zl Ro 2015/10/0004).„Wie in den von der österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeigneten Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheke im Allgemeinen, an dem dann die Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch „alle verfügbaren Daten einzusetzen“ (VwGH 22.4.2015, Zl Ro 2015/10/0004). Dementsprechend hat die österreichische Apothekerkammer die Technische Universität Wien mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen. Das Projekt der technischen Universität Wien zum Versorgungspotenzial von Apothekenstandorten in Österreich hat ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrages so genannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß Apothekengesetz zum Ziel. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotenzials bestehender Apotheken im Fokus, welche für jeden Apothekenstandort eine kleinräumig differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potenzials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlich zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft. Um die oben genannte Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell abbilden zu können, wurde ein multiples Regressionsmodell erarbeitet, welches die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den ständigen Einwohnern in Österreich erfasst.“ Es wurde daher alles berücksichtigt, was zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 20.04.2017 bereits bekannt war. Was das DD und das FF der Polizei betrifft, so ist lediglich darauf hinzuweisen, dass allgemein bekannt ist, dass bei beiden noch nicht einmal ein Baubeginn erfolgt ist, bzw dass es beim DD aufgrund explodierender Kosten „Zurück an den Start“ hieß. Zahlreiche Medienberichte belegen dies (zB der Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 13.07.2018 „Grobe Fehlkalkulation: Neubau des DD in Z gestoppt.“). Voraussetzung der Abweisung eines vor Ablauf der Sperrfrist gestellten neuen Antrages nach § 47 Abs 2 ApG ist, dass ein früherer Antrag wegen des Fehlens der in § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Nach den Gesetzesmaterialien zur Vorschrift des § 47 Abs 2 ApG 1907 in der Stammfassung (RV 1912 Blg. AbgH XVII, 1903, 56) soll durch die Vorschrift einerseits eine zwecklose Inanspruchnahme der beteiligten Behörden vermieden und andererseits vorgekehrt werden, dass nicht ein Bewerber eine Konzession unter denselben Verhältnissen erhalte, unter denen sie kurz vorher einem anderen Bewerber wegen des Fehlens der in § 10 bezeichneten Voraussetzungen verweigert wurde. Sowohl der auf (im wesentlichen) unveränderte nach § 10 für die Entscheidung maßgebende lokale Verhältnisse abstellende Wortlaut des § 47 Abs 2, als auch der soeben umschriebene Gesetzeszweck lassen eine Auslegung geboten erscheinen, die den Verweis auf § 10 in der zitierten Vorschrift als Anknüpfung an die nach § 10 in der jeweiligen Fassung maßgebenden lokalen Verhältnisse auffasst. Dies hat zur Folge, dass ein vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung betreffend den Kreis der nach § 10 für die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen maßgebenden Umstände erlassener Bescheid im Verhältnis zu einem nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrag eines anderen Bewerbers nicht als "Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers wegen des Fehlens der in § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 47 Abs 2 ApG anzusehen ist. Prüfungsmaßstab im vorangegangenen Verfahren waren im Beschwerdefall die in § 10 ApG in der Fassung BGBl I Nr 103/2016, vorliegenden maßgebenden lokalen Verhältnisse, wobei § 10 ApG 1907 bis heute keiner Änderung unterlegen ist. Die Sperrfrist kommt somit zum Tragen.Voraussetzung der Abweisung eines vor Ablauf der Sperrfrist gestellten neuen Antrages nach Paragraph 47, Absatz 2, ApG ist, dass ein früherer Antrag wegen des Fehlens der in Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Nach den Gesetzesmaterialien zur Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, ApG 1907 in der Stammfassung Regierungsvorlage 1912 Blg. AbgH römisch siebzehn, 1903, 56) soll durch die Vorschrift einerseits eine zwecklose Inanspruchnahme der beteiligten Behörden vermieden und andererseits vorgekehrt werden, dass nicht ein Bewerber eine Konzession unter denselben Verhältnissen erhalte, unter denen sie kurz vorher einem anderen Bewerber wegen des Fehlens der in Paragraph 10, bezeichneten Voraussetzungen verweigert wurde. Sowohl der auf (im wesentlichen) unveränderte nach Paragraph 10, für die Entscheidung maßgebende lokale Verhältnisse abstellende Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2,, als auch der soeben umschriebene Gesetzeszweck lassen eine Auslegung geboten erscheinen, die den Verweis auf Paragraph 10, in der zitierten Vorschrift als Anknüpfung an die nach Paragraph 10, in der jeweiligen Fassung maßgebenden lokalen Verhältnisse auffasst. Dies hat zur Folge, dass ein vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung betreffend den Kreis der nach Paragraph 10, für die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen maßgebenden Umstände erlassener Bescheid im Verhältnis zu einem nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrag eines anderen Bewerbers nicht als "Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers wegen des Fehlens der in Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG anzusehen ist. Prüfungsmaßstab im vorangegangenen Verfahren waren im Beschwerdefall die in Paragraph 10, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2016,, vorliegenden maßgebenden lokalen Verhältnisse, wobei Paragraph 10, ApG 1907 bis heute keiner Änderung unterlegen ist. Die Sperrfrist kommt somit zum Tragen. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass § 10 Abs 6a ApG von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre. Die Neufassung des § 10 Abs 6a ApG trat am 07.12.2016, sohin innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher II, in Kraft. Somit war diese Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 in Kraft. Auch hier liegt somit keine Änderung der tatsächlichen (rechtlichen) Verhältnisse vor. Darüber hinaus wird auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4 festgehalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf § 10 ApG in der aktuellen Fassung (BGBl I Nr 103/2016) gestützt und dabei insbesondere auch die Bestimmung des § 10 Abs 6a leg cit berücksichtigt hat. Dies kommt auch in der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer unter
  5. zum Ausdruck, welches im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2015/24/2661-11 auch zitiert wird. Es kann daher auch in dieser Hinsicht keine (erneute) Prüfung erfolgen.In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG von der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre. Die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG trat am 07.12.2016, sohin innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.06.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher römisch zwei, in Kraft. Somit war diese Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 in Kraft. Auch hier liegt somit keine Änderung der tatsächlichen (rechtlichen) Verhältnisse vor. Darüber hinaus wird auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4 festgehalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Paragraph 10, ApG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2016,) gestützt und dabei insbesondere auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6 a, leg cit berücksichtigt hat. Dies kommt auch in der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer unter
  6. zum Ausdruck, welches im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2015/24/2661-11 auch zitiert wird. Es kann daher auch in dieser Hinsicht keine (erneute) Prüfung erfolgen. Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn § 47 Abs 2 ApG auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von § 10 leg cit umschriebenen Bereichen und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist (VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/0167).Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von Paragraph 10, leg cit umschriebenen Bereichen und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist (VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/0167). Da § 47 Abs 2 erster Satz ApG an das Vorliegen einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpft und dieser Tatbestandwirkung zukommt, steht dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine darüber hinausgehende eigene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung tatsächlich vorlagen, nicht zu (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114). Es kann und darf sich daher auch nicht mit behaupteten Mängeln des Bedarfsprüfungsverfahrens des Vorbewerbers befassen. Da Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz ApG an das Vorliegen einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpft und dieser Tatbestandwirkung zukommt, steht dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine darüber hinausgehende eigene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung tatsächlich vorlagen, nicht zu (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114). Es kann und darf sich daher auch nicht mit behaupteten Mängeln des Bedarfsprüfungsverfahrens des Vorbewerbers befassen. Eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Die Frage des Bedarfs am gegenständlichen Betriebsstandort wurde ausführlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, Zl 2015/24/2661-11, die außerordentliche Revision dagegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Zl Ra 2017/10/0128-4 zurückgewiesen, erörtert und hat sich keine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass in den letzten Jahren eine kontinuierliche Steigerung des Nächtigungstourismus in Z von 1.440.009 Nächtigungen im Jahr 2013 auf 1.595.130 Nächtigungen im Jahr 2016 verzeichnet worden sei und dies einer Zunahme von ca 3,6 % pro Jahr entspreche, so ist dem zu entgegnen, dass auch hier, wie bereits erwähnt, eine (neuerliche) Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeschlossen ist. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausführt, ist es ihr vor dem Hintergrund der zweijährigen Sperrfrist nicht gestattet, rechtliche Neubewertungen vorzunehmen. Ein Ermittlungsverfahren wird im Sinne des § 47 Abs 2 ApG ausdrücklich ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berechnung der Einwohnergleichwerte konnte daher im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das Verfahren nach § 47 Abs 2 ApG ist nicht geeignet, allfällige Fehler eines Gutachtens eines vorangegangenen Konzessionsverfahrens zu überprüfen. Allfällige Mängel im Gutachten der Apothekenkammer wären somit im vorangegangenen Konzessionsverfahren von der damaligen Antragstellerin vorzubringen gewesen. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausführt, ist es ihr vor dem Hintergrund der zweijährigen Sperrfrist nicht gestattet, rechtliche Neubewertungen vorzunehmen. Ein Ermittlungsverfahren wird im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG ausdrücklich ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berechnung der Einwohnergleichwerte konnte daher im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, ApG ist nicht geeignet, allfällige Fehler eines Gutachtens eines vorangegangenen Konzessionsverfahrens zu überprüfen. Allfällige Mängel im Gutachten der Apothekenkammer wären somit im vorangegangenen Konzessionsverfahren von der damaligen Antragstellerin vorzubringen gewesen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seit 7.12.2017 über einen Wohnsitz in Italien verfüge und dem Verweis auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2007 in der Rechtssache C-212/05 (Hartmann) ist auszuführen, dass dieses die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom
  7. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft betrifft und nicht die Niederlassungsfreiheit. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt jedoch nicht als Arbeitnehmerin die Apotheke zu eröffnen, sondern handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein Konzessionsansuchen zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 47 ApG 1907 und den Prüfbefugnissen der Behörde bei einem neuerlichen Antrag innerhalb der zweijährigen Sperrfrist liegt eine umfangreiche Judikatur vor, so zB VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114 oder VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/
  8. In Bezug auf die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung darf auf die Entscheidung des VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393 verwiesen werden, wobei sich die Rechtslage seit der Antragstellung nicht verändert hat. Zu Paragraph 47, ApG 1907 und den Prüfbefugnissen der Behörde bei einem neuerlichen Antrag innerhalb der zweijährigen Sperrfrist liegt eine umfangreiche Judikatur vor, so zB VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114 oder VwGH vom 24.02.2011, 2010/10/
  9. In Bezug auf die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung darf auf die Entscheidung des VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0393 verwiesen werden, wobei sich die Rechtslage seit der Antragstellung nicht verändert hat. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.46.0494.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.