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{'item': 'LVwG-2018/23/0251-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0251-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwälte AA GmbH, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwälte AA GmbH, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 07.04.2016 beantragte die Agrargemeinschaft V die Eigenjagdfeststellung auf ihren Grundflächen in der EZ ****, KG Y, gem Beschluss der Vollversammlung vom 05.04.2016.Mit Schreiben vom 07.04.2016 beantragte die Agrargemeinschaft römisch fünf die Eigenjagdfeststellung auf ihren Grundflächen in der EZ ****, KG Y, gem Beschluss der Vollversammlung vom 05.04.
  4. Derzeit sind die Flächen der Agm V (209,2179 Hektar) der Genossenschaftsjagd Z zugeordnet.Derzeit sind die Flächen der Agm römisch fünf (209,2179 Hektar) der Genossenschaftsjagd Z zugeordnet. Es wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein jagdfachliches Gutachten eingeholt. Vom Bezirksjagdbeirat wurde in der Sitzung vom 04.09.2017 die jagdfachliche Stellungnahme zur Kenntnis genommen und der Antrag vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung durch die Behörde befürwortet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.12.2017, Zl ****, wurde das Eigenjagdgebiet „V-Agrar“ mit einem Gesamtausmaß von 209,2179 Hektar, gebildet aus sämtlichen Grundstücken der EZ ****, KG Y, im Eigentum der Agrargemeinschaft V, festgestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.12.2017, Zl ****, wurde das Eigenjagdgebiet „V-Agrar“ mit einem Gesamtausmaß von 209,2179 Hektar, gebildet aus sämtlichen Grundstücken der EZ ****, KG Y, im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch fünf, festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2018 Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Jagdgenossenschaft Z an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In ihrer Beschwerde bringt die Jagdgenossenschaft Z mehrfach verfahrensrechtliche Fehler vor. So seien etwa Lokalaugenscheine ohne Beiziehung von Organen der Jagdgenossenschaft durchgeführt worden und sei dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Ebenso habe die belangte Behörde es unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor ob der Antrag auf Eigenjagdfeststellung vom 07.04.2018 auch durch die satzungsgemäß erforderliche Beschlusserfordernisse gedeckt sei. Zusammenfassend wird inhaltlich ausgeführt, dass mit der Neubildung der Eigenjagd ein massiver Eingriff in das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin erfolge. Weiters halte sich im beantragten Eigenjagdgebiet vier Monate im Jahr hindurch überhaupt kein Gamswild auf und es könne daher nicht von Standwild, als gesetzliche Voraussetzung, gesprochen werden. Zudem werde das gegenständliche Gebiet fortlaufend als Alm- und Weidfläche bewirtschaftet. Gamswild halte sich aufgrund der Beweidung mit 50 Rindern und durchziehenden Schafen von diesen Flächen fern. Eine abschussplanmäßige Nutzung sei daher, wenn überhaupt, erst ab Oktober eines jeden Jahres möglich. Die Feststellung des Eigenjagdgebietes würde den Interessen der Landeskultur entgegenstehen, weil eine Gefährdung der derzeitigen Bealpung durch Schafe zu befürchten sei. Weiters, weil umzäunte Kleinräume geschaffen würden, die den Wildwechsel beeinträchtigen. Die Erschließung des Eigenjagdgebietes „V-Agrar“ mit Kraftfahrzeugen sei über eigenen Grund nicht gegeben, sondern führe ausschließlich über das Genossenschaftsjagdgebiet Z. Zudem komme die Tatsache, dass bei Feststellung zweier Eigenjagden, sich der Verkehr durch die talauswärts liegende Genossenschaftsjagd deutlich erhöhe. Eine Erhöhung des Verkehrs würde im Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich zur Beunruhigung de Wildes und damit zugleich zu einer erschwerten Bejagbarkeit des Gamswildes während der Schusszeit führen. Die Jagdausübung des Genossenschaftsjagdgebietes Z werde deutlich erschwert, weil die Bejagung entlang des Kammes durch die Feststellung des Eigenjagdgebietes „V-Agrar“ und „U“ nicht mehr möglich sei. Es müsse künftig zweimal ins Tal abgestiegen werden um die dazwischenliegenden Flächen jagdlich zu bewirtschaften. Weiters sei durch die Neufestsetzung zweier Eigenjagdgebiete ein natürlich gewachsener Landeskulturbereich in drei unnatürliche Teilflächen zerrissen, wobei zwischen den beiden Eigenjagdgebieten ein drittes Gebiet, nämlich das Genossenschaftsjagdgebiet, übrig bleiben würde. Folglich wären die Jagdausübung und die Attraktivität der Genossenschaftsjagd wesentlich beeinträchtigt. Zudem seien die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen zur landwirtschaftlichen Nutzbarkeit von Ödland vollkommend unzureichend und wurden diese nur anhand von Bildern, ohne Lokalaugenschein, getroffen. Insgesamt sehe die Beschwerdeführerin ein tadellos funktionierendes im Einklang mit der Landeskultur entwickeltes Jagdleben im T durch die Ausweisung der beantragten Jagdgebiete stark gefährdet. Die ungünstige Lage und Ausformung der entstehenden Jagdgebiete beinhalte ein großes Konfliktpotenzial, was dem bisherigen reibungslosen funktionierenden Nebeneinander von Jagd, Grundbesitz und Landwirtschaft entgegenstehe. Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde der Gegenstandsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine Stellungnahme der Gemeinde Y zur Störung des Jagdbetriebes durch das Befahren eines Weges im hintersten Bereich des S-Tals eingeholt. Insbesondere wurde um Information zur rechtlichen Grundlage des Zufahrtsweges zur BB-Hütte, Anzahl der errichteten und benützen baulichen Anlagen sowie die landwirtschaftliche Nutzung im hinteren Winkeltal ersucht. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl Gutachten des WM CC, Büro für Wildtiermanagement, vom 15.06.2018, über die Eignung der Agrargemeinschaft „Ver-Alpe“ als Eigenjagdgebiet, übermittelt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Gebiet der Genossenschaftsjagd Z erstreckt sich über eine Fläche von 2.080,85 Hektar. Die Agrargemeinschaft V ist grundbücherliche Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 209,2179 Hektar, welche in der Genossenschaftsjagd Z liegen. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bauflächen, Gewässer, Sonstiges) ergibt sich laut Grundbuch eine Fläche von 142,3217 Hektar.Das Gebiet der Genossenschaftsjagd Z erstreckt sich über eine Fläche von 2.080,85 Hektar. Die Agrargemeinschaft römisch fünf ist grundbücherliche Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 209,2179 Hektar, welche in der Genossenschaftsjagd Z liegen. Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bauflächen, Gewässer, Sonstiges) ergibt sich laut Grundbuch eine Fläche von 142,3217 Hektar. Im geplanten Feststellungsbereich befinden sich keine Reviereinrichtungen. Der westliche und südwestliche Grenzverlauf des festzustellenden Eigenjagdrevieres V-Agrar ist in der Natur schwer bzw kaum erkennbar. Der nördliche und östliche Grenzverlauf hingegen ist durch Berggrate und Weidezäune in der Natur deutlich gezeichnet. Sowohl aus dem jagdfachlichen Gutachten als auch aus dem Privatgutachten ergibt sich, dass durch eine Feststellung des beatragten Eigenjagdgebietes sich keine Veränderungen der Grenzverläufe zur GJ R im Q und der EJ Hinterfeld ergeben. Auch wird die jagdliche Bewirtschaftung in diesen zwei angrenzenden Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert. Aufgrund des jagdfachlichen Gutachtens wird festgehalten, dass im Bereich des neu festgestellten Jagdrevieres eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Gamswild, gegeben ist. Die Alpflächen bieten dieser Wildart hervorragende Äsungsbedingungen und in Kombination mit den Karen und Mulden auch günstige Einstandsflächen. Es ergibt sich daher aus wildökologischer Sicht, dass sich Gamswild ohne weiteres im beantragten Eigenjagdgebiet V-Agrar ganzjährig aufhalten kann. Rehwild ist aufgrund der fehlenden Einstände lediglich als Wechselwild während der Vegetationsperiode zu erwarten und daher nicht als Standwild vorhanden. Weiters wird festgestellt, dass sich im beantragten Eigenjagdgebiet expositionsbedingt während ca vier Monate im Jahr überhaupt kein Gamswild aufhält. Im Jahresdurchschnitt der letzten acht Jahre (2010 bis 2017) war in der GJ Z ein Abgang von 21,25 Stk Gamswild (1,02 Stk/100 ha Gamswildlebensraum) zu verzeichnen. Unter Zugrundelegung der Flächen der festzustellenden EJ V-Agrar von 209,22 Hektar ergibt sich ein möglicher Abgang von 2,1 Stk pro Jahr. Eine abschussplanmäßige Nutzung des Gamswildes ist in Anbetracht des Sommerlebensraumes sowie der Einstands- und Äsungsflächen jedenfalls möglich, weil sich diese innerhalb der Schusszeit überwiegend im Jagdgebiet aufhalten können. Eine hangparallele Bejagung der westlich und östlich der festzustellenden EJ V-Agrar befindlichen Flächen ist weiterhin möglich. Auch unter der Voraussetzung, dass im Westen die EJ U festgestellt wird, befinden sich dazwischen immer noch über 200 Hektar bejagbare Grundflächen der GJ Z. Die Zufahrt in das Z ist ab der Gemeindestraße von der sogenannten „DD“ über den bestehenden S-tal-Alpweg, der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 17.11.1972 zum öffentlichen Interessentenweg im Sinne des
  5. Hauptstückes des Tiroler Straßengesetzes erklärt wurde, gegeben. Die Erreichbarkeit der festzustellenden EJ V-Agrar über öffentliche Straßen ist ab der BB nicht mehr vorhanden und nur über das Gebiet der GJ Z möglich. Durch den S-tal-Alpweg werden 27 Gebäude (inkl BB-Hütte) erschlossen. Davon ist ein Gebäude als Freizeitwohnsitz bewilligt, ein Gebäude wird an eine Familie verpachtet und neun Gebäude werden vermietet. Die BB-Hütte ist grundsätzlich von Juni bis Oktober eines jeden Jahres, Abhängig von der Witterung, geöffnet. Der Zufahrtsweg wird in den Wintermonaten nicht geräumt, sodass die Weganlage nur in der schneefreien Zeit befahrbar ist. Die landwirtschaftlichen Almflächen im hinteren S-Tal werden einmal pro Jahr gemäht. Das Heu bzw auch Siloballen werden zu den Höfen im Tal transportiert. Im Frühjahr werden diese Flächen zum Großteil auch mit Jauche oder Mist gedüngt. Die Bewirtschaftung erfolgt mittels dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen und Geräten. Ebenfalls werden Kühe, Pferde, Schafe udgl auf die Almen aufgetrieben. Die Beweidung der Flächen ist frühestens ab Juni möglich. Der Almabtrieb erfolgt in der Regel im September/Oktober. Durch das Konkurrenzverhalten von landwirtschaftlichen Nutztieren vom Almauftrieb bis –abtrieb im September/Oktober einerseits und Gamswild andererseits wird die Zugänglichkeit der gegenständlichen Flächen für Gamswild stark eingeschränkt. Vom Privatgutachter wurde festgehalten, dass die festzustellende EJ V-Agrar bezüglich der jagdlichen Nutzung keine besondere jagdliche Gunstlage im Verhältnis zur restlichen Fläche der GJ Z darstellt. Es können keine überproportional viele Wildabschüsse getätigt werden. Folglich kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (jagd-) wirtschaftlichen Interessen für die verbleibende GJ Z ausgeschlossen werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Flächen und Ausmaße des Genossenschaftsjagdgebietes Z sowie des nunmehr festzustellenden Eigenjagdgebietes V-Agrar ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Grundbuchsauszügen unter Einbeziehung der jeweiligen Katasterpläne. Die Feststellung zur Eignung des festgestellten Eigenjagdrevieres als ganzjährige Einstandsfläche einer Schalenwildart, in diesem Fall von Gamswild, ergibt sich auf Grund eines Sachverständigengutachtens durch einen jagdfachlichen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung eines Lokalaugenscheines. Dieses Gutachten ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vollständig, in sich schlüssig und klar verständlich. Zum vorgelegten Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Eignung der Agrargemeinschaft Ver-Alpe als Eigenjagdgebiet (EJ V-Agrar) ist festzustellen, dass Privatgutachten zwar an sich geeignet sind einem Gutachten eines Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, allerdings ist dies im vorliegenden Fall nicht gelungen bzw kommt der Sachverständige in mehreren Punkten zum selben Schluss wie der beigezogene Amtssachverständige. In beiden Gutachten wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Sommerlebensraum für Gamswild in Bezug auf die Qualität und Quantität der Äsungsverfügbarkeit auf der gesamten Fläche gegeben ist (Privatgutachten S 4, jagdfachliche Stellungnahme S 3). Im Privatgutachten wurde jedoch das ganzjährige Vorkommen von Gamswild, vor allem in den Wintermonaten, in Zweifel gezogen. Entsprechende Beweise und Befunde für diese Behauptungen wurden nicht vorgelegt und vom Gutachter selbst dargelegt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Aussagen nicht bestätigt werden können. Weiters wurde von beiden Sachverständigen festgestellt, dass die Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden. Vom Privatsachverständigen wurde darüber hinaus noch bestätigt, dass es durch die Errichtung einer EJ V-Agrar keine Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Interessen der verbleibenden GJ Z gäbe. Beide Gutachter führten schlüssig aus, dass eine Abtrennung der EJ V-Agrar keine Beeinträchtigung der flächenmäßigen Eigenschaft der GJ Z darstellt. Weiters wurde vom Privatgutachter festgehalten, dass die festzustellende EJ V-Agrar bezüglich der jagdlichen Nutzung keine besondere jagdliche Gunstlage im Verhältnis zur restlichen Fläche der GJ Z darstellt. Es können nicht überproportional viele Wildabschüsse getätigt werden sondern das Gegenteil ist der Fall. Folglich kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (jagd-) wirtschaftlichen Interessen für die verbleibende GJ Z ausgeschlossen werden. Des Weiteren geht der Privatgutachter in seinem Befund zur geographischen Revierstruktur (Topographie) davon aus, dass die Flächen der festzustellenden GJ V-Agrar nach Süden und Südwesten ausgerichtet sind (Privatgutachten S 3). Hingegen geht der beigezogene amtssachverständige Gutachter von einer geringfügigen nördlichen, über eine südliche bis westliche, bis hin zu einer nordwestlichen Exposition aus (jagdfachliche Stellungnahme S 3) und belegt dies durch eine eingefügte Grafik mit entsprechenden Hangneigungsauswertungen. Insofern ergibt sich bei den divergierenden Inhalten bei einer Abwägung der beiden vorliegenden Gutachten eine höhere Aussagekraft der Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin (ausführlich hierzu bei den rechtlichen Erwägungen) war auf die Themenkreise „eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes, der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart, die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung“ gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen und diese als unzulässig zurückzuweisen. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben: „§ 1a Zielbestimmung

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2)Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
  1. a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
  2. b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
  3. c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
  4. d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
  5. e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
  6. f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3)Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu. § 5Paragraph 5 Eigenjagdgebiet
(1)Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2)Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3)Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5)Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
(5)Abweichend vom Absatz 4, ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
  1. a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
  2. b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
  3. c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
  4. d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. […] § 44Paragraph 44 Jägernotweg
(1)Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(1)Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. […] Übergangsbestimmungen § 69Paragraph 69
(1)[…]
(3)Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(3)Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. V.römisch fünf. Erwägungen: A. Zur Beschwerdelegitimation der Jagdgenossenschaft Z Gem § 5 Abs 5 TJG ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennGem Paragraph 5, Absatz 5, TJG ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
  1. a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
  2. b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
  3. c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
  4. d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dabei ging der Gesetzgeber in der RV zu LGBl 64/2015 von folgenden Überlegungen aus:Dabei ging der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt 64 aus 2015, von folgenden Überlegungen aus: „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (§ 5 Abs 4). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
  5. ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (Paragraph 5, Absatz 4,). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
  6. ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete ([…] § 69 Abs. 3) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll.Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete ([…] Paragraph 69, Absatz 3,) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll. - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a). - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (Litera a,). - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (Litera b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“- Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Litera d,). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach Paragraph 9, an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“ Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den erläuternden Bemerkungen folgend, handelt es sich bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG um ausschließlich objektiv öffentlich rechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz der Beschwerdeführerin nicht zugänglich.Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den erläuternden Bemerkungen folgend, handelt es sich bei den Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG um ausschließlich objektiv öffentlich rechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz der Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neufestzustellenden Jagdrevier sind somit keine taugliche Grundlage für Einwendungen der Beschwerdeführerin. Ebenso können unter dem Gesichtspunkt, dass die Prüfung dieser Voraussetzungen im (objektiv wahrzunehmenden) öffentlichen Interesse liegen, auch sämtliche Anträge zu Fragen eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes und der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart in der festzustellenden EJ V-Agrar nicht Gegenstand einer Beschwerde der GJ Z sein. Sämtliche Beschwerdevorbringen und Beweisanträge hinsichtlich des § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG, betreffend die Feststellung der EJ V-Agrar, waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.Sämtliche Beschwerdevorbringen und Beweisanträge hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG, betreffend die Feststellung der EJ V-Agrar, waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. B. Zu den Einwendungen GJ Z betreffend der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Im Gegensatz zu § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG hat der Gesetzgeber im § 5 Abs 5 lit d TJG die Parteistellung auf sämtliche Dritte ausgedehnt. Hierbei handelt es sich um subjektive öffentlich rechtliche Einwendungen zum wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse Dritter. Im Gegensatz zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG hat der Gesetzgeber im Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG die Parteistellung auf sämtliche Dritte ausgedehnt. Hierbei handelt es sich um subjektive öffentlich rechtliche Einwendungen zum wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse Dritter. Gem § 1 Abs 1 TJG erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrechts als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (VfGH 10.10.2017, E2446/2015) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögendispositionen (vgl. VfSlg 15.129/1998 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).Gem Paragraph eins, Absatz eins, TJG erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrechts als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (VfGH 10.10.2017, E2446/2015) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögendispositionen vergleiche VfSlg 15.129 aus 1998, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg 6780 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227 aus 1989,, 15.367 aus 1998,, 15.771 aus 2000,) gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Artikel eins, 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche zB VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,). Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der im TJG nicht näher definierte Begriff der unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen von Interessen von am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen und ist bei dieser Prüfung das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes als Maßstab heranzuziehen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass eine Eigentumsbeschränkung nur soweit zulässig ist, soweit sie den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht unverhältnismäßig im Sinne einer Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit und Adäquanz (in diesem Sinn VfGH 14.10.1993 B 1633/92) beeinträchtigt. Die Jagdgenossenschaft hat den Zweck, für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet durch Verpachtung des Jagdrechtes zu sorgen Die Aufgabe der Jagdgenossenschaft Z, als Körperschaft öffentlichen Rechts, ist primär daher die Verwertung des Jagdgebietes. Im Übrigen ist eine Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert sondern arbeitet rein kostendeckend. Ihr können nur jene Aufgaben zukommen, die ihr durch die genehmigten Satzungen aufgrund der Gesetze übertragen worden sind. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin kann sich daher nur auf die Verpachtung der GJ Z beziehen. Eine Vertretung der einzelnen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Jagdgenossenschaft durch die Jagdgenossenschaft Z, als Körperschaft öffentlichen Rechts, scheidet daher aufgrund mangelnder Kompetenz und Legitimation aus. Eine allenfalls anzunehmende Fiktion, dass die Jagdgenossenschaft auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertritt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im hier vorliegenden Sachverhalt die Agrargemeinschaft V (die in dieser Rechtssache als widerstreitende Partei anzusehen ist) als Antragstellerin bis zur positiven Erledigung ihres Feststellungsantrages ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft Z ist. Würde man nunmehr die Fiktion der Interessensvertretung der Eigentümer durch die Jagdgenossenschaft bejahen, dann könnte ein Grundeigentümer nie gegen den Willen jener Jagdgenossenschaft der er angehört einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd stellen. Eine derartige Interpretation widerspricht aber der vorliegenden gesetzlichen Regelung gänzlich.Eine allenfalls anzunehmende Fiktion, dass die Jagdgenossenschaft auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertritt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im hier vorliegenden Sachverhalt die Agrargemeinschaft römisch fünf (die in dieser Rechtssache als widerstreitende Partei anzusehen ist) als Antragstellerin bis zur positiven Erledigung ihres Feststellungsantrages ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft Z ist. Würde man nunmehr die Fiktion der Interessensvertretung der Eigentümer durch die Jagdgenossenschaft bejahen, dann könnte ein Grundeigentümer nie gegen den Willen jener Jagdgenossenschaft der er angehört einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd stellen. Eine derartige Interpretation widerspricht aber der vorliegenden gesetzlichen Regelung gänzlich. Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes davon aus, dass finanzielle Interessen (zB Höhe des Pachterlöses) keine Gründe für eine Zerlegung darstellen (vgl VwGH 13.10.1993, 92/03/0163). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zu erwartende Verringerung des erzielbaren Jagdpachterlöses für die GJ Z aufgrund der flächenmäßigen Abtrennung der EJ V-Agrar ebenfalls keinen tauglichen Beschwerdegrund darstellt.Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes davon aus, dass finanzielle Interessen (zB Höhe des Pachterlöses) keine Gründe für eine Zerlegung darstellen vergleiche VwGH 13.10.1993, 92/03/0163). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zu erwartende Verringerung des erzielbaren Jagdpachterlöses für die GJ Z aufgrund der flächenmäßigen Abtrennung der EJ V-Agrar ebenfalls keinen tauglichen Beschwerdegrund darstellt. Zu den hier getrennt zu prüfenden rechtlichen Interessen ist davon auszugehen, dass jene Einwendungen die die tatsächlich Ausübbarkeit des Jagdrechts im verbleibenden Genossenschaftsrevier betreffen allerdings sehr wohl durch die Jagdgenossenschaft wahrzunehmen sind. In diesem Umfang erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als formal zulässig. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Jagdausübung des Genossenschaftsjagdgebietes Z deutlich erschwert werde, weil die Bejagung entlang des Kammes durch die Feststellung des Eigenjagdgebietes „V-Agrar“ und „U“ nicht mehr möglich sei. Hierzu kann ausgeführt werden, dass die Eigenjagdfeststellung der U (Flächen innerhalb der GJ Z) in einem eigenen Verfahren zu bewerten ist und über mögliche Ausgänge des Verfahrens keine Mutmaßungen oder Spekulationen angestellt werden können. Die noch nicht rechtskräftig entschiedene Eigenjagdfeststellung U ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und sind die dahingehenden Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Weiters wurde in der Beschwerde eigewendet, dass durch die Feststellung der EJ V-Agrar die Bejagung der Jagdflächen östlich und westlich der Ver Alpe nur mehr mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre, weil der jagfachlich richtige Zugang zu diesen Flächen verwehrt wäre. Bisher erfolgte die Bejagung des Gamswildes im Wesentlichen hangparallel beziehungsweise entlang der Höhenschichten. Künftig müsse zweimal ins Tal abgestiegen werden um die dazwischenliegenden Flächen jagdlich zu bewirtschaften. Zu den Einwendungen in Bezug auf die Erschwernis der Jagdausübung der verbleibenden GJ Z wurde vom beigezogenen Jagdsachverständigen schlüssig ausgeführt, dass eine hangparallele Bejagung der westlich und östlich der festzustellenden EJ V-Agrar weiterhin möglich ist. Auch unter der Voraussetzung, dass im Westen die EJ U festgestellt wird, befinden sich dazwischen immer noch über 200 Hektar bejagbare Grundflächen der GJ Z. Dieses Vorbringen unterstellt, dass ein zusätzlicher Aufstieg zur Bejagung (weil die EJ V-Agrar ja umgangen werden muss) eine unverhältnismäßige Erschwernis darstellen würde. Dieses Vorbringen steht aber dem Grundgedanken einer alpinen Jagdausübung, welcher in hohem Maß auch von körperlicher Anstrengung ausgeht, diametral gegenüber. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Auch wurde vom Jagdsachverständigen schlüssig dargelegt, dass eine Bejagung westlich und östlich der EJ V-Agrar weiterhin möglich ist. Es wurde festgestellt, dass die festzustellende EJ V-Agrar nicht über öffentliche Straßen erschlossen ist. Der (künftige) Jagdausübungsberechtigte ist daher von der Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten (GJ Z), durch dessen Jagdgebiet der Weg führt, abhängig. Gem § 44 Abs 1 TJG ist mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist.Es wurde festgestellt, dass die festzustellende EJ V-Agrar nicht über öffentliche Straßen erschlossen ist. Der (künftige) Jagdausübungsberechtigte ist daher von der Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten (GJ Z), durch dessen Jagdgebiet der Weg führt, abhängig. Gem Paragraph 44, Absatz eins, TJG ist mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass durch den Jägernotweg die Jagdbewirtschaftung in der GJ Z beeinträchtigt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Jägernotweg weder von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurde noch vom gegenständlichen Bescheid umfasst ist. Einwände gegen einen Jägernotweg, der noch nicht annähernd festgelegt wurde, sind daher unzulässig. Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass von der Behörde zu prüfen ist ob mehrere Möglichkeiten der Festlegung eines Notweges bestehen und jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung alle maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit, allfällige, aus der Benützung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßige darstellt (vgl VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150).Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass von der Behörde zu prüfen ist ob mehrere Möglichkeiten der Festlegung eines Notweges bestehen und jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung alle maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit, allfällige, aus der Benützung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßige darstellt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Zu den weiteren jagdwirtschaftlichen Interessen ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten, dass die festzustellende EJ V-Agrar bezüglich der jagdlichen Nutzung keine besondere jagdliche Gunstlage im Verhältnis zur restlichen Fläche der GJ Z darstellt. Es können keine überproportional viele Wildabschüsse getätigt werden. Folglich kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (jagd-) wirtschaftlichen Interessen für die verbleibende GJ Z, dem eigenen Vorbringen folgend, ausgeschlossen werden. Abschließend ist davon auszugehen, dass sowohl die GJ Z als auch die EJ V-Agrar bei der nun festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind. Einer ungestörten Jagdausübung stehen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüber. Zusammenfassend ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der GJ Z vorliegen. Die Beschwerde war dahingehend als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung bzw dem subjektiv-öffentlichen Rechtschutzinteresse im Feststellungsverfahren einer Eigenjagd fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung bzw dem subjektiv-öffentlichen Rechtschutzinteresse im Feststellungsverfahren einer Eigenjagd fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0251.8

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