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{'item': 'LVwG-2018/26/0583-17'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0583-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 8

Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2017, begangen.“ Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017,, begangen.“

  1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 29.01.2018 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 26.03.2017 um ca 20:00 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort als Halter bzw Halterin eines Hundes zu verantworten, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt hat, da Ihr Hund eine andere Person durch Biss verletzt hat, Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Tiroler Landes-Polizeigesetz i.d.g.F. begangen.“ Sie haben es zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort als Halter bzw Halterin eines Hundes zu verantworten, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt hat, da Ihr Hund eine andere Person durch Biss verletzt hat, Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz i.d.g.F. begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte gemäß § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Geldstrafe im Betrag von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Geldstrafe im Betrag von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) verhängt. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 10,00 bestimmt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ausführlichen Anzeige der verletzten Person als gesichert angesehen werden könne, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen habe, zumal für die Behörde auch kein Grund ersichtlich sei, warum die Anzeigerin unwahre Angaben gemacht haben sollte. Im Gegenstandsfall sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und hätte die Beschuldigte damit rechnen können, dass der Hund „DD“ andere Personen in ihrer Gesundheit gefährden könnte. Als mildernd sei vorliegend die Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten gewesen, sonstige Erschwerungs- und Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels Angaben der Beschuldigten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sei eine Schätzung vorzunehmen gewesen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen habe werden können. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch bei Berücksichtigung ungünstiger Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig gewesen. Der Ausspruch einer Ermahnung sei deshalb nicht in Frage gekommen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches die Beschuldigte verletzt habe, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen seien. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass in einem ähnlich gelagerten Verfahren die belangte Behörde schon festgestellt habe, dass sie keine Hundehalterin sei, weswegen eben eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt sei. Sollte sie nunmehr als Hundehalterin betrachtet werden, so sei dies willkürlich. Da sie keine Hundehalterin sei, treffe sie keine strafrechtliche Verantwortung nach §

§ 8Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz.

Da sie keine Hundehalterin sei, treffe sie keine strafrechtliche Verantwortung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz. Sie sei alleinerziehende Mutter einer Kindes und lebe von der Mindestsicherung, weshalb die Strafhöhe weder tat- noch schuldangemessen sei. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der gegenständlichen Rechtssache insgesamt drei mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Zeugen sowie die Beschwerdeführerin selbst zur Sache befragt worden sind. Für die Beschwerdeführerin bestand dabei auch die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Außerdem erhielt die Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeverfahren ausreichend die Möglichkeit geboten, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ darzulegen. Insbesondere mit Schriftsatz vom 04.05.2018 machte sie davon auch Gebrauch und legte sie darin dar, dass der Spruch der angefochtenen Strafentscheidung den Erfordernissen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht entspreche, da die darin enthaltene Tatumschreibung zu unpräzise sei, um ihre Verteidigungsrechte wahren zu können und um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen, da dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen sei, welcher Hund welchen Menschen in welchen Körperteil gebissen habe. Insbesondere mit Schriftsatz vom 04.05.2018 machte sie davon auch Gebrauch und legte sie darin dar, dass der Spruch der angefochtenen Strafentscheidung den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht entspreche, da die darin enthaltene Tatumschreibung zu unpräzise sei, um ihre Verteidigungsrechte wahren zu können und um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen, da dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen sei, welcher Hund welchen Menschen in welchen Körperteil gebissen habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fundstelle des Tiroler Landes-Polizeigesetzes im Spruch nicht genannt werde, sondern nur „in der geltenden Fassung“ angeführt worden sei, womit nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben worden sei, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, was umso schwerer wiege, als die am 26.03.2017 in Geltung gestandene Fassung der Bestimmung des § 8 Tiroler Landes-Polizeigesetz am 30.04.2017 außer Kraft getreten sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fundstelle des Tiroler Landes-Polizeigesetzes im Spruch nicht genannt werde, sondern nur „in der geltenden Fassung“ angeführt worden sei, womit nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben worden sei, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, was umso schwerer wiege, als die am 26.03.2017 in Geltung gestandene Fassung der Bestimmung des Paragraph 8, Tiroler Landes-Polizeigesetz am 30.04.2017 außer Kraft getreten sei. Zudem seien der Beschwerdeführerin drei Straftatbestände kumulativ angelastet worden, wobei die vorgeworfene Belästigung von Menschen durch den Hund nicht über das zumutbare Maß hinaus gar nicht rechtswidrig sei. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung werde die Verfahrenseinstellung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bewohnt in der Wohnanlage Adresse 2 in Z die Wohnung Top Nr *, die Zeugin EE wohnt in derselben Wohnanlage auf der gleichen Ebene in der Wohneinheit Top *. Die Zeugin FF lebt wiederum in der Wohnung Top Nr * derselben Wohnanlage, welche Wohnung einen Stock höher gelegen ist. Die vorgenannten Wohnungen werden über denselben Stiegenaufgang erschlossen, wobei die Erschließung im Außenbereich über einen Stiegenaufgang und über „Laubengänge“ erfolgt, wobei sich der Stiegenaufgang im relevanten Gebäudebereich zwischen den Wohneinheiten Top * sowie Top * einerseits und den beiden Wohneinheiten Top * sowie Top * andererseits befindet. Bei der Beschwerdeführerin wohnt und lebt in der vorbeschriebenen Wohneinheit Top Nr * ein Hund mit dem Namen „DD“, wobei es sich bei diesem Hund um einen männlichen, weißen Mischlingshund handelt, der am xx.xx.xxxx im Iran geboren worden ist. Seit seiner Einreise aus dem Iran im Sommer 2015 lebt und wohnt der Hund „DD“ bei der Beschwerdeführerin, dies praktisch durchgehend, wenn man von kurzen und vorübergehenden Aufenthalten des Hundes woanders während der Schwangerschaft der Rechtsmittelwerberin und kurz nach der Geburt ihres Kindes im August 2016 absieht. Am 26.03.2017 um ca 20.00 Uhr hielt sich der Hund „DD“ allein und durch keine Person beaufsichtigt vor der Wohnung Top * der Zeugin EE auf, wobei er dort gegen die Wohnungseingangstür der Zeugin EE „gepieselt“ hat. Der Hund „DD“ war zu diesem Zeitpunkt auch nicht angeleint. Als der Hund „DD“ die Zeugin EE und deren Hund bemerkte, kläffte er diese an, wobei er auch seine Zähne zeigte. Die Zeugin EE nahm ihren kleinen Hund auf und hielt diesen in ihren Armen, um ihn vor dem Hund „DD“ zu schützen. Der Hund „DD“ schnappte schließlich nach dem Fuß der Zeugin EE, wobei er deren Trainingshose zunächst erwischte. Schließlich schnappte der Hund „DD“ auch nach dem linken Sprunggelenk der Zeugin EE, wobei diese dort eine kleine offene Wunde erlitten hat, die etwas geblutet hat. Man konnte auch den Abdruck des Gebisses des Hundes „DD“ am linken Sprunggelenk der Zeugin EE sehen, diese bekam an der beschriebenen Stelle schließlich auch einen Bluterguss. Die Zeugin EE rief daraufhin laut um Hilfe. In der Folge kamen mehrere Nachbarinnen der Zeugin EE zu Hilfe und schließlich auch die Beschwerdeführerin, der es letztlich auch gelang, den Hund „DD“ in ihre Wohnung Top * zurückzubringen, womit der verfahrensmaßgebliche Vorfall beendigt wurde. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich bei der Zeugin EE für den Vorfall. Zur Tatzeit war der Hund „DD“ unbeaufsichtigt und ohne Begleitung einer Person allein in der Wohnanlage Adresse 2 in Z unterwegs, hat dort also herumgestreunt und ist nicht bloß unbeabsichtigt kurz aus der Wohnung Top * der Beschwerdeführer entwischt. Der Hund „DD“ steht im Eigentum des Zeugen GG, dieser bezahlt sämtliche Kosten für den Hund „DD“ und hat er für diesen auch eine Hundeversicherung abgeschlossen. Der Zeuge GG wurde der zuständigen Behörde als Halter des Hundes „DD“ im Sinne der Bestimmung des § 6a Abs 8 Tiroler Landes-Polizeigesetz gemeldet und wird er in dem entsprechenden Verzeichnis über die in der Stadtgemeinde Z gehaltenen Hunde als Hundehalter in Bezug auf den Hund „DD“ geführt. Der Hund „DD“ steht im Eigentum des Zeugen GG, dieser bezahlt sämtliche Kosten für den Hund „DD“ und hat er für diesen auch eine Hundeversicherung abgeschlossen. Der Zeuge GG wurde der zuständigen Behörde als Halter des Hundes „DD“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 8, Tiroler Landes-Polizeigesetz gemeldet und wird er in dem entsprechenden Verzeichnis über die in der Stadtgemeinde Z gehaltenen Hunde als Hundehalter in Bezug auf den Hund „DD“ geführt. Obzwar der Hund „DD“ bei der Beschwerdeführerin in deren Wohnung Top * der Wohnanlage Adresse 2 in Z wohnt und lebt, kümmert sich der in einer anderen Wohnung lebende Zeuge GG um den Hund „DD“ und geht mit diesem auch sehr oft spazieren. Wenn der Zeuge GG nicht vor Ort in der Wohnung Top Nr * der Beschwerdeführerin in der Wohnanlage Adresse 2 in Z zugegen ist, ist die Rechtsmittelwerberin zu entscheiden berechtigt, wie der Hund „DD“ verwahrt und beaufsichtigt wird, also auch darüber zu entscheiden befugt, ob der Hund „DD“ allein aus der Wohnung Top Nr * der Wohnanlage Adresse 2 darf oder in Begleitung einer Person und an der Leine. Wenn der Zeuge GG sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhält, trifft er diese Entscheidungen. Am 26.03.2017 abends hat die Rechtsmittelwerberin die Entscheidung getroffen, dass der Hund „DD“ allein ihre Wohnung Top * der Wohnanlage Adresse 2 verlassen darf, sodass er in der Folge unbeaufsichtigt und ohne Begleitung einer Person in der genannten Wohnanlage herumstreunen konnte. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache wie folgt festzuhalten: Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des verfahrensmaßgeblichen Vorfalles, also ua zur Lage der Wohneinheiten Top *, Top * sowie Top * der Wohnanlage Adresse 2 zueinander sowie zur Erschließung dieser Wohneinheiten, beruhen auf den sehr gut in Einklang stehenden Zeugenaussagen der beiden Zeuginnen EE und FF. Diese Zeugenangaben wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Streit gezogen. Die Feststellungen zum Alter, zum Geschlecht, zur Farbe und zur Rasse des Hundes „DD“ basieren auf der aktenkundigen Registrierungsbestätigung. Auch diese Umstände sind vorliegend nicht strittig. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Hundes „DD“ bei der Beschwerdeführerin in deren Wohnung Top * der Wohnanlage Adresse 2 in Z gehen auf die ohne weiteres in Einklang zu bringenden Angaben dazu einerseits des Zeugen GG und andererseits der Beschwerdeführerin zurück. Mit diesen Angaben in Widerspruch stehende Beweisergebnisse liegen nicht vor, weshalb nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts gegen diese Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen GG keine Bedenken angebracht sind. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass der Hund „DD“ im Eigentum des Zeugen GG steht, dieser sämtliche Kosten für den Hund trägt und mit ihm auch oft spazieren geht. Die festgestellte Eintragung des Zeugen GG als Halter des Hundes „DD“ in dem behördlich nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz geführten Register bzw Verzeichnis beruht auf einem unbedenklichen Urkundenbeweis, nämlich auf dem aktenkundigen Auszug aus diesem Verzeichnis, in welchem der Zeuge GG eben als Halter des Hundes „DD“ aufscheint. Die Feststellungen zum verfahrensrelevanten Vorfall am 26.03.2017, insbesondere dazu, dass der Hund „DD“ bei diesem Vorfall unbeaufsichtigt und ohne Begleitung einer Person in der Wohnanlage Adresse 2 herumgestreunt hat, basieren auf den sehr glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin EE dazu. Diese Zeugin hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte die relevanten Ereignisse am 26.03.2017 sehr sachlich und lebensnah, wobei Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu erkennen sind. Es sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wieso die Zeugin unwahre Angaben zu Lasten der Beschwerdeführerin über die Ereignisse am 26.03.2017 machen hätte sollen. Dass es am 26.03.2017 abends zu einem Zwischenfall zwischen der Zeugin EE und dem Hund „DD“ gekommen ist, wird auch durch die Angaben der Zeugin FF gestützt, die dem entscheidenden Verwaltungsgericht berichtete, damals Geschrei im Bereich des Stiegenaufganges der Wohnanlage Adresse 2 vernommen zu haben und daraufhin dort nachgesehen zu haben, wobei sie ihre Nachbarin EE erblickt hat, die ihren kleinen Hund in den Armen hielt und angab, vom Hund „DD“ der Beschwerdeführerin gezwickt worden zu sein. Die Zeugin FF hat auch gesehen, wie die Beschwerdeführerin den Hund „DD“ dann in ihre Wohnung Top * zurückverfrachtet hat, wobei sie auch mitbekommen hat, wie sich die Rechtsmittelwerberin bei der Nachbarin EE für den Vorfall entschuldigt hat. Dass der Hund „DD“ zur Tatzeit unbeaufsichtigt und ohne Begleitung einer Person allein in der Wohnanlage herumgestreunt hat und nicht nur bloß kurz unbeaufsichtigt aus der Wohnung der Beschwerdeführerin entwischt ist, ergibt sich zwanglos aus der sehr glaubwürdigen Schilderung der Zeugin EE über den Ablauf der Geschehnisse am 26.03.2017. Die Zeugin berichtete glaubhaft, dass sie zunächst mit ihrem eigenen Hund und dem Hund „DD“ im Bereich des Stiegenaufganges der Wohnanlage Adresse 2 allein gewesen ist und erst aufgrund ihrer Hilferufe die Beschwerdeführerin am Ort des Geschehens erschienen ist, sodass nicht davon gesprochen werden kann, der Hund „DD“ sei nur kurz aus der Wohnung entwischt, wie dies die Rechtsmittelwerberin zu Protokoll gegeben hat. Die mit den Aussagen der beiden Zeuginnen EE und FF nicht in Einklang zu bringenden Ausführungen der Beschwerdeführerin werden vom erkennenden Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung und Versuch gewertet, den verfahrensrelevanten Vorfall zu verharmlosen und einer strafrechtlichen Verantwortung dafür zu entgehen. Dies betrifft insbesondere die Angabe der Rechtsmittelwerberin, dass ihrer Nachbarin EE durch den Hund „DD“ nichts geschehen sei und ihr auf zweimalige Nachfrage hin von der Nachbarin geantwortet sei, dass nichts passiert sei. Vor allem ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend überhaupt kein Grund ersichtlich, warum die beiden Zeuginnen EE und FF einen Vorfall mit dem Hund „DD“ am 26.03.2017 „erfinden“ sollten, dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wenn ein solcher Vorfall gar nicht stattgefunden hat, wie dies die Rechtsmittelwerberin darzustellen versucht. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wird daher den glaubhaften Zeugenangaben zum Vorfall vom 26.03.2017 gefolgt und nicht den abstreitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu entscheiden berechtigt ist, wie der Hund „DD“ verwahrt und beaufsichtigt wird, wenn der in einer anderen Wohnung in Z lebende Hundeeigentümer GG nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin zugegen ist, beruht auf den diesbezüglich in Übereinstimmung zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie des Zeugen GG. Erstere gab bei ihrer Einvernahme über Frage durch das Gericht, wer entscheidet, ob der Hund „DD“ aus ihrer Wohnung hinaus darf, dies allein oder eben in Begleitung und an der Leine, durchaus glaubhaft und lebensnah an, dass dies Herr GG entscheidet, wenn dieser jedoch nicht zugegen ist, dass dann sie dies entscheide. Der Zeuge GG beantwortete die Frage des Gerichts, wer entscheidet, wie der Hund „DD“ verwahrt und beaufsichtigt wird, wenn er sich nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhält, wiederum dahingehend, dass sich dann die Rechtsmittelwerberin um den Hund kümmert. Diese Angaben können nur dahin verstanden werden, dass bei Nichtanwesenheit des Zeugen GG in der Wohnung der Beschwerdeführerin letztere die Entscheidungsbefugnis hat, wie der Hund „DD“ verwahrt und beaufsichtigt wird, was die Entscheidung miteinschließt, ob der Hund „DD“ nun unbeaufsichtigt und ohne Begleitung die Wohnung der Rechtsmittelwerberin verlassen darf, womit der Hund selbstredend allein in der Wohnanlage herumstreunen kann. Eine andere Handhabung der Zuständigkeit für Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes „DD“ – wie eben von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen GG geschildert – wäre auch als lebensfremd anzusehen, ist es doch nicht vorstellbar, dass die Rechtsmittelwerberin laufend telefonisch oder auf sonstige Art und Weise eine Entscheidung des Hundeeigentümers GG einholt, wie die ganze Zeit über, in der sich der Zeuge GG nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhält, bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes „DD“ vorzugehen ist. Der Zeuge GG hat selbst angegeben, beim verfahrensgegenständlichen Vorfall am 26.03.2017 nicht in der Wohnung der Rechtsmittelwerberin zugegen gewesen zu sein, was mit den Schilderungen der übrigen verfahrensbeteiligten Personen übereinstimmt. Daraus ergibt sich zwanglos die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2017 entschieden hat, den Hund „DD“ allein ohne Begleitung durch eine Person aus ihrer Wohnung herauszulassen und in der Wohnanlage herumstreunen zu lassen. Da der Zeuge GG beim Vorfall am 26.03.2017 abends nicht vor Ort gewesen ist, hat er diese Entscheidung klarerweise nicht getroffen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des §

§ 8

Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz gestützt, diese sind auch verfahrensmaßgeblich. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz gestützt, diese sind auch verfahrensmaßgeblich. Die relevanten Vorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2017, haben folgenden Inhalt: Die relevanten Vorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017,, haben folgenden Inhalt: „§6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

(1)Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2)…“ Nach § 7 Abs 5 Tiroler Landes-Polizeigesetz gilt als Halter eines Tieres, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 5, Tiroler Landes-Polizeigesetz gilt als Halter eines Tieres, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist. Gemäß § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen, der den ihm nach § 6a Abs 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen, der den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt ihr nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sehr wohl (auch) die Haltereigenschaft bezüglich des Hundes „DD“ im Sinne der vorliegend angewandten und auch anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des § 6a Abs 1 sowie des § 8 Abs 1 lit f des Tiroler Landes-Polizeigesetzes – und zwar bei Bedachtnahme auf die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 5 Tiroler Landes-Polizeigesetz – zu, dies neben dem Hundeeigentümer GG, der ebenfalls als Halter des Hundes „DD“ anzusehen ist.Entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt ihr nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sehr wohl (auch) die Haltereigenschaft bezüglich des Hundes „DD“ im Sinne der vorliegend angewandten und auch anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes – und zwar bei Bedachtnahme auf die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz 5, Tiroler Landes-Polizeigesetz – zu, dies neben dem Hundeeigentümer GG, der ebenfalls als Halter des Hundes „DD“ anzusehen ist. Bei einem Gesamtverständnis der Regelungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes kann nach fester Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage der Hundehaltereigenschaft gemäß § 6a Abs 1 TLPG nicht ausschließlich und allein auf die Registereintragung gemäß § 6a Abs 8 TLPG abgestellt werden, wie dies der Beschwerdeführerin bei ihrer Verantwortung offenbar vorschwebt. Bei einem Gesamtverständnis der Regelungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes kann nach fester Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage der Hundehaltereigenschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG nicht ausschließlich und allein auf die Registereintragung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, TLPG abgestellt werden, wie dies der Beschwerdeführerin bei ihrer Verantwortung offenbar vorschwebt. Vielmehr sind nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich, welcher Person tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw in einem bestimmten Zeitraum eine Berechtigung zukommt, die Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes zu bestimmen. Ein im behördlichen Register eingetragener Hundehalter vermag nämlich durchaus seine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes rechtswirksam auf andere Personen zu übertragen bzw sich diese Entscheidungsbefugnis mit weiteren Personen zu teilen, dies wird durch die gesetzlichen Regelungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes nicht ausgeschlossen. Eine allein auf die Eintragung als Hundehalter im Behördenregister abstellende Betrachtungsweise würde zweifelsohne zu kurz greifen und zu unbefriedigenden Ergebnissen in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Beachtung der Obsorgepflichten nach § 6a Abs 1 TLPG führen.Eine allein auf die Eintragung als Hundehalter im Behördenregister abstellende Betrachtungsweise würde zweifelsohne zu kurz greifen und zu unbefriedigenden Ergebnissen in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Beachtung der Obsorgepflichten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG führen. Eine andere Sichtweise ist auch als lebensfremd zu bezeichnen, bedenkt man Situationen, in denen einem (behördlich registrierten) Hundehalter aufgrund einer Erkrankung oder eines Auslandsaufenthaltes eine Disposition über den Hund gar nicht mehr möglich ist. Fallbezogen ist die Besonderheit des in Beurteilung stehenden Sachverhaltes aufzuzeigen, wonach der Hund „DD“ praktisch durchgehend bei der Beschwerdeführerin seit seiner Verbringung von Persien nach Österreich im Sommer 2015 wohnt und lebt und nicht in der Wohnung des Hundeeigentümers GG. Mit Blick auf diese besondere Situation und angesichts der Aussage der Rechtsmittelwerberin selbst, dass sie entscheidet, ob der Hund „DD“ aus ihrer Wohnung hinaus darf, dies allein oder eben in Begleitung einer Person und an der Leine, wenn der Hundeeigentümer GG nicht zugegen ist, vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend die Meinung, dass der Rechtsmittelwerberin sehr wohl – neben dem Hundeeigentümer GG – die Haltereigenschaft in Bezug auf den Hund „DD“ (auch) zukommt und damit ihre Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Obsorgepflichten nach der genannten Rechtsvorschrift (auch) gegeben ist. 2) Sachverhaltsgemäß hat die Beschwerdeführerin am 26.03.2017 abends entschieden, den Hund „DD“ allein und unbeaufsichtigt aus ihrer Wohnung zu lassen, womit dieser ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in der Wohnanlage Adresse 2 in Z herumstreunen konnte. Mit Blick auf die in § 6a Abs 1 TLPG festgelegten Obsorgepflichten ist dazu Folgendes festzuhalten: Mit Blick auf die in Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG festgelegten Obsorgepflichten ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Rechtspflicht des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz verlangt von einem Hundehalter, dass er beim Halten und Führen seines Hundes dafür Sorge trägt, dass der Hund das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Die Rechtspflicht des Paragraph 6 a, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz verlangt von einem Hundehalter, dass er beim Halten und Führen seines Hundes dafür Sorge trägt, dass der Hund das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Welche konkreten Vorkehrungen bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Hundes von dessen Halter zu treffen sind, muss nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere nach der Gattung, Verwendung und dem bisherigen Verhalten des Tieres, nach Zeit und Ort und nach dem Verhalten der belästigten oder gefährdeten Person (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.1989, Zl 89/01/0067).Welche konkreten Vorkehrungen bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Hundes von dessen Halter zu treffen sind, muss nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere nach der Gattung, Verwendung und dem bisherigen Verhalten des Tieres, nach Zeit und Ort und nach dem Verhalten der belästigten oder gefährdeten Person vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.1989, Zl 89/01/0067). Wenn nun die Beschwerdeführerin am 26.03.2017 feststellungsgemäß den Hund „DD“ allein und ohne Begleitung einer Aufsichtsperson aus ihrer Wohnung gelassen hat und dieser allein in der Wohnanlage Adresse 2 in Z herumstreunen konnte, so hat sich die Rechtsmittelwerberin jedweder Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund „DD“ begeben. Dass der Hund „DD“ in der Wohnanlage Menschen und anderen Tieren begegnen hat können, lag auf der Hand. Hält man sich diese Situation vor Augen, so wird klar, dass es nicht den Obsorgepflichten nach § 6a Abs 1 TLPG entsprechen kann, wenn ein Hundehalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr auf seinen Hund hat, da er sich dieser begeben hat, sodass er das Verhalten des Hundes im Begegnungsfall mit Menschen und Tieren nicht mehr kontrollieren kann. Das von der Beschwerdeführerin am 26.03.2017 zu verantwortende „Herumstreunen-Lassen“ des Hundes „DD“ ohne jedwede Aufsicht über den Hund widerspricht zweifelsohne den gesetzlichen Obsorgepflichten nach § 6a Abs 1 TLPG. Hält man sich diese Situation vor Augen, so wird klar, dass es nicht den Obsorgepflichten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG entsprechen kann, wenn ein Hundehalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr auf seinen Hund hat, da er sich dieser begeben hat, sodass er das Verhalten des Hundes im Begegnungsfall mit Menschen und Tieren nicht mehr kontrollieren kann. Das von der Beschwerdeführerin am 26.03.2017 zu verantwortende „Herumstreunen-Lassen“ des Hundes „DD“ ohne jedwede Aufsicht über den Hund widerspricht zweifelsohne den gesetzlichen Obsorgepflichten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit in rechtlicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung der mangelnden Obsorge bei der Haltung des Hundes „DD“ beim streitgegenständlichen Vorfall in objektiver Hinsicht begangen hat, wobei ihr dies auch schuldhaft vorwerfbar ist. Dass es nämlich zu Problemen mit anderen Tieren, insbesondere Hunden, aber auch mit Menschen hat kommen können, wenn sie den Hund „DD“ allein und unbeaufsichtigt in der Wohnanlage Adresse 2 herumstreunen lässt, hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gehörigen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt durchaus erkennen können, sodass ihr Verhalten im Gegenstandsfall als fahrlässig einzustufen ist. Dies begründet ihr Verschulden in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache. Jedenfalls hat sie im gegenständlichen Verfahren nichts Substantielles vorgebracht, dass ihr mangelndes Verschulden dartun könnte. Der verfahrensmaßgebliche Vorfall ist ihr damit subjektiv vorwerfbar. 3) Dementsprechend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Strafentscheidung zu Recht für den verfahrensgegenständlichen Vorfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und diese bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war das bekämpfte Straferkenntnis grundsätzlich zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich im vorliegenden Fall lediglich zu folgenden Spruchverbesserungen und Präzisierungen des Schuldvorwurfes veranlasst: In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht den in § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgelegten Anforderungen entspreche, da dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, welcher Hund welchen Menschen in welchen Körperteil gebissen hätte, was jedenfalls erforderlich gewesen wäre, damit die Rechtsmittelwerberin ihre Verteidigungsrechte wahren hätte können und um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht den in Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgelegten Anforderungen entspreche, da dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, welcher Hund welchen Menschen in welchen Körperteil gebissen hätte, was jedenfalls erforderlich gewesen wäre, damit die Rechtsmittelwerberin ihre Verteidigungsrechte wahren hätte können und um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde zwar teilweise im Recht, doch ist für die Rechtsmittelwerberin damit nichts zu gewinnen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar verpflichtet ist (VwGH 30.01.2018, Zl Ra 2017/01/0409), eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a VStG 1991 zu präzisieren. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde zwar teilweise im Recht, doch ist für die Rechtsmittelwerberin damit nichts zu gewinnen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar verpflichtet ist (VwGH 30.01.2018, Zl Ra 2017/01/0409), eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, VStG 1991 zu präzisieren. Fallbezogen ist es zur ausreichenden Konkretisierung der Tathandlung notwendig, zum einen den vorfallbeteiligten Hund näher zu benennen und zum anderen die durch den Hund belästigte bzw gefährdete Person (hier: die gebissene Person) näher anzuführen. Zu diesen Spezifizierungen der Straftat war das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend deshalb in der Lage, da die nähere Bezeichnung des Hundes bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses gegeben ist (VwGH 24.04.2003, Zl 2000/09/0033) und die vom Hund „DD“ gebissene Person sich aus der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Anzeige ergibt (VwGH 18.10.1989, Zl 88/03/0123). Durch die Aufnahme dieser konkretisierenden Angaben in den Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung ist dieser als ausreichend individualisiert zu beurteilen und entspricht dieser solcherart den Vorgaben des § 44a VStG 1991. Durch die Aufnahme dieser konkretisierenden Angaben in den Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung ist dieser als ausreichend individualisiert zu beurteilen und entspricht dieser solcherart den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG 1991. Die Angabe jenes menschlichen Körperteiles, wo der Hundebiss erfolgte, ist hingegen nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts zur ausreichenden Spezifizierung der Straftat nicht erforderlich, zumal durch die Nichtanführung dieser Angabe weder die Gefahr einer Doppelbestrafung anzunehmen ist, noch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelwerberin dadurch zu befürchten steht, dies entgegen den ergänzenden Beschwerdeausführungen im Schriftsatz vom 04.05.2018, weshalb die zusätzliche Angabe des durch den Hundebiss betroffenen Körperteiles im Spruch der Strafentscheidung unterbleiben konnte. 4) Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
  1. a)Die Rechtsmittelwerberin wendet im Gegenstandsfall eingetretene Verfolgungsverjährung ein, dies offenkundig mit Blick auf die Unzulänglichkeiten des Spruches der angefochtenen Strafentscheidung der belangten Behörde. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungsverjährung übersieht nämlich die Rechtsmittelwerberin, dass diese aus mehreren Gründen nicht gegeben sein kann. Zum einen ist das angefochtene Straferkenntnis, welches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden ist, in seinem Gesamtheit – mithin auch mit seiner Begründung – als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 05.09.2013, Zl 2013/09/0065). Zum anderen wurde vorliegend der Anzeigeninhalt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dies im Zusammenhang mit der ihm von der Rechtsmittelwerberin übergebenen Aufforderung zur Rechtfertigung, was ebenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt (VwGH 24.02.2014, Zl 2012/17/0378).
  2. b)Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass die Fundstelle des Tiroler Landes-Polizeigesetzes im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht genannt worden sei, sondern diese nur mit „in der geltenden Fassung“ zitiert worden sei, wobei insbesondere nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben worden sei, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, was umso schwerer wiege, als die am 26.03.2017 in Geltung gestandene Fassung der Bestimmung des § 8 Tiroler Landes-Polizeigesetz am 30.04.2017 außer Kraft getreten sei, sodass völlig unklar bleibe, was „in der geltenden Fassung“ bedeute. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass die Fundstelle des Tiroler Landes-Polizeigesetzes im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht genannt worden sei, sondern diese nur mit „in der geltenden Fassung“ zitiert worden sei, wobei insbesondere nicht die Fundstelle jener Novelle angegeben worden sei, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, was umso schwerer wiege, als die am 26.03.2017 in Geltung gestandene Fassung der Bestimmung des Paragraph 8, Tiroler Landes-Polizeigesetz am 30.04.2017 außer Kraft getreten sei, sodass völlig unklar bleibe, was „in der geltenden Fassung“ bedeute. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die verfahrensmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen des § 6a Abs 1 sowie des § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz im Zeitraum vom 26.03.2017 bis heute keine Änderung erfahren haben, sodass die Bezugnahme auf diese Bestimmungen in der angefochtenen Strafentscheidung mit der Angabe „in der geltenden Fassung“ nicht als derart mangelhaft angesehen werden kann, dass das von der Rechtsmittelwerberin gewünschte und beantragte Verfahrensergebnis einer Einstellung des Strafverfahrens unter Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses eintreten könnte. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die verfahrensmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Tiroler Landes-Polizeigesetz im Zeitraum vom 26.03.2017 bis heute keine Änderung erfahren haben, sodass die Bezugnahme auf diese Bestimmungen in der angefochtenen Strafentscheidung mit der Angabe „in der geltenden Fassung“ nicht als derart mangelhaft angesehen werden kann, dass das von der Rechtsmittelwerberin gewünschte und beantragte Verfahrensergebnis einer Einstellung des Strafverfahrens unter Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses eintreten könnte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gesetzesänderung beim § 8 Tiroler Landes-Polizeigesetz betrifft nicht dessen Abs 1, sondern dessen Abs 2, ist damit vorliegend nicht rechtserheblich und nicht von Verfahrensrelevanz. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gesetzesänderung beim Paragraph 8, Tiroler Landes-Polizeigesetz betrifft nicht dessen Absatz eins,, sondern dessen Absatz 2,, ist damit vorliegend nicht rechtserheblich und nicht von Verfahrensrelevanz. Dessen ungeachtet nahm das entscheidende Verwaltungsgericht auch diesbezüglich eine Verbesserung des Spruches der angefochtenen Strafentscheidung vor, dies durch Anführung der maßgeblichen Landesgesetzblätter der anzuwendenden Rechtsnormen. Insoweit die belangte Behörde in der angefochtenen Strafentscheidung die Wendung „in der geltenden Fassung“ gebraucht hat, hat sie damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in der vorliegenden Rechtssache die in der Strafentscheidung angeführten Rechtsvorschriften in der Fassung zur Anwendung bringt, wie sie im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Geltung gestanden haben. Nachdem im Zeitraum vom 26.03.2017 bis dato die verfahrensrelevanten Rechtsnormen keinerlei Änderung unterworfen waren, wurde gegenständlich die zutreffende Fassung der Gesetzesvorschriften bei der bekämpften Entscheidung herangezogen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Ausführung der Rechtsmittelwerberin, dass völlig unklar sei, was „in der geltenden Fassung“ bedeute.
  3. c)Die Beschwerdeführerin führte ins Treffen, dass in einem anderen sie betreffenden Strafverfahren eine Einstellung erfolgt sei, weil nicht sie, sondern Herr GG der Halter des verfahrensgegenständlichen Hundes „DD“ sei, wobei die Rechtsmittelwerberin zur Untermauerung ihres Vorbringens den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 18.09.2017 zu Zl ***** in Vorlage brachte. Bezüglich dieser Argumentation der Rechtsmittelwerberin ist festzustellen, dass das von ihr angeführte Strafverfahren nach dem Tierschutzgesetz geführt worden war und es dabei um die Verletzung einer Meldepflicht gegangen ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Tierschutzgesetzes ist Halter (eines Tieres) jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat (§ 4 Z 1 Tierschutzgesetz). Nach den Begriffsbestimmungen des Tierschutzgesetzes ist Halter (eines Tieres) jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat (Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz). Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles ein Strafverfahren nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz wegen Verletzung von Vorsorgepflichten bei der Haltung eines Hundes bezüglich dessen Verwahrung und Beaufsichtigung. Das Tiroler Landes-Polizeigesetz enthält – wie bereits aufgezeigt – eine eigene Regelung, wer als Tierhalter zu gelten hat. Angesichts dieser Unterschiede der beiden in Rede stehenden Strafverfahren ist zu bezweifeln, dass aus der Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tierschutzgesetz etwas für das in Beurteilung stehende Strafverfahren nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz gewonnen werden kann. Eine Bindungswirkung der von der Beschwerdeführerin vorliegend ins Treffen geführten Einstellungsentscheidung für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist jedenfalls zu verneinen. Auch dieses Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht geeignet, das von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Verfahrensergebnis einer Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen.
  4. d)Was die Kritik der Beschwerdeführerin am Schuldspruch der belangten Behörde anbetrifft, dass darin mehrere alternative Tatbestände zur Last gelegt worden seien, nämlich - die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, - die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Tieren sowie - die Belästigung von Menschen „nicht“ über das zumutbare Maß hinaus, was rechtlich unzutreffend sei, insbesondere was den letzten Tatbestand anbelange, zumal nur eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus strafbar sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt darzulegen: Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Strafentscheidung zwar sämtliche einen Hundehalter treffenden Sorgepflichten nach § 6a Abs 1 TLPG angeführt, aber mit dem Nebensatz „da ihr Hund eine andere Person durch Biss verletzt hat“ durchaus klargestellt, dass der Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen verfahrensgegenständlich ist. Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Strafentscheidung zwar sämtliche einen Hundehalter treffenden Sorgepflichten nach Paragraph 6 a, Absatz eins, TLPG angeführt, aber mit dem Nebensatz „da ihr Hund eine andere Person durch Biss verletzt hat“ durchaus klargestellt, dass der Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen verfahrensgegenständlich ist. Dementsprechend ist auch in dieser Hinsicht kein solcher Mangel der angefochtenen Strafentscheidung gegeben, dass die beantragte Verfahrenseinstellung vom erkennenden Verwaltungsgericht angeordnet werden könnte. Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird auch dahingehend eine Spruchverbesserung durchgeführt, als nur noch die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen Gegenstand der Anlastung ist. 5) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Obsorgepflichten bei der Haltung eines Hundes eingehalten werden, um Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder von Tieren sowie Belästigungen von Menschen über das zumutbare Maß hinaus hintangehalten werden, dies bei der Haltung und Führung von Hunden. Vorliegend ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hätte die Beschwerdeführerin doch bei Anwendung der notwendigen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass es zu Begegnungen des Hundes „DD“ mit Menschen und anderen Tieren kommen kann, wenn sie diesen unbeaufsichtigt und ohne Begleitung einer Person einfach aus ihrer Wohnung heraus in den Stiegenbereich der Wohnanlage Adresse 2 in Z lässt. Weiters hätte sie erkennen können, dass es bei Begegnungen des Hundes „DD“ mit Menschen und anderen Tieren zu Problemen kommen kann, dies infolge von Belästigungen und Gefährdungen durch den Hund „DD“. Der belangten Behörde kann darin zugestimmt werden, dass die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd zu werten ist. Auch für das entscheidende Verwaltungsgericht sind vorliegend keine sonstigen Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgekommen, solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht geltend gemacht. Im Gegensatz zum Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin nunmehr im Rechtsmittelverfahren Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Bei ihrer Befragung am 19.06.2018 gab sie diesbezüglich an, kein Vermögen und keine Schulden zu haben. Sie ist für ein Kind sorgepflichtig und steht ihr monatlich ein Nettobetrag von ca Euro 615,00 als Mindestsicherung zur Verfügung. Die gegenständlich von der belangten Behörde – mangels entsprechender Angaben der Rechtsmittelwerberin – getroffene Annahme von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist daher nicht haltbar, vielmehr ist von nur unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies erfordert die vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorgenommene Strafreduzierung, vermag eine solche jedenfalls zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991 waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tathandlung zweifelsohne nicht als gering zu beurteilen sind, war doch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht nur sehr kurzfristig, sondern hat sie den Hund „DD“ völlig unbeaufsichtigt doch für gewisse Zeit in der Wohnanlage herumstreunen lassen, wenn man sich die glaubwürdige Angabe der Zeugin EE vor Augen hält, dass die Rechtsmittelwerberin erst nach einiger Zeit am Vorfallsort erschienen ist. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1991 waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tathandlung zweifelsohne nicht als gering zu beurteilen sind, war doch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht nur sehr kurzfristig, sondern hat sie den Hund „DD“ völlig unbeaufsichtigt doch für gewisse Zeit in der Wohnanlage herumstreunen lassen, wenn man sich die glaubwürdige Angabe der Zeugin EE vor Augen hält, dass die Rechtsmittelwerberin erst nach einiger Zeit am Vorfallsort erschienen ist. Für eine Bestrafung sprechen – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – zudem sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe, da einerseits die Beschwerdeführerin zu einer besseren Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes „DD“ angehalten werden soll, mithin von der Begehung einer weiteren gleichartigen Übertretung abgehalten werden soll, und andererseits allen Hundehaltern aufzuzeigen ist, dass das unbeaufsichtigte „Herumstreunen-Lassen“ von Hunden nicht straflos bleibt. In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe und mit Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 360,00 ist die nunmehr mit Euro 50,00 bestimmte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war demgemäß entsprechend anzupassen, also auch herabzusetzen. Die bekämpfte Strafentscheidung war daher im Grunde zu bestätigen, lediglich das Strafmaß war etwas zu verringern und waren mehrere Spruchverbesserungen vorzunehmen. Im Übrigen war die vorliegende Beschwerde abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Fragen, - ob ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist und das Zurkenntnisbringen eines Anzeigeninhalts eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt sowie - ob und inwieweit eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a VStG vom Verwaltungsgericht durch Präzisierung zu beheben ist. ob und inwieweit eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, VStG vom Verwaltungsgericht durch Präzisierung zu beheben ist. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs 4 VwGG gegenständlich schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG gegenständlich schon deshalb ausgeschlossen, da 1) in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bloß eine Geldstrafe von Euro 360,00 verhängt werden durfte, aber keine Freiheitsstrafe, und überdies 2) im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde nur eine Geldstrafe von deutlich unter Euro 400,00 ausgesprochen worden ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0583.17

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