RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/1674-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 15.06.2018, Zl ****, mit dem ua auch sie zur Duldung der vorübergehenden Benützung des Gst **1/1 KG Y verpflichtet wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 08.03.2018, bei der Baubehörde eingelangt am 13.03.2018, beantragte BB (in der Folge: Antragsteller) die vorübergehende Benützung der Zufahrt zu den Gebäuden mit der Adresse Adresse 2 bis Adresse 3 zur Ausführung der mit Bescheid vom 12.04.2017, Zl ****, bewilligten Errichtung eines Pools mit Technikschacht auf dem Gst **2/4 KG Y, für die Dauer von 6 bis 8 Wochen ab Baubeginn. Mit der am 09.05.2018 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe des Antragstellers wurde dieser Antrag – nach Aufforderung der Baubehörde mit Schreiben vom 20.03.2018, konkretisiert bzw verbessert. Von der Baubehörde wurde dazu die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.05.2018 eingeholt. Darin wird ua zusammengefasst aufgeführt, dass die Ausführung des mit Bescheid vom 12.04.2017, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens auf Gst **2/4 KG Y aufgrund der Situierung und der örtlichen Gegebenheiten ohne Fremdgrundbenützung hinsichtlich des An- und Abtransportes des Aushubs und Baumaterialien nicht möglich ist. Der für die Fremdgrundbenützung beantragte Zeitraum von 6 bis 8 Wochen ist angemessen und sind nach der Herstellung des ursprünglichen Zustandes keine vermögensrechtliche Nachteile zu erwarten. In weiterer Folge wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 15.06.2018, Zahl ****, unter anderem auch Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin), als Miteigentümerin des Gst **1/1 KG Y, verpflichtet, die vorübergehende Benützung diese Grundstückes zur Ausführung des mit Bescheid vom 12.04.2017, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens für die Dauer von 3 Wochen ab Baubeginn zu dulden. Dagegen erhob Frau AA fristgerecht die Beschwerde vom 09.07.2018 und brachte darin insbesondere Folgendes vor: „(…) Der Bescheid ist aufzuheben und beantrage ich, dass die Fremdgrundbenützung nur unter der Auflage zu erteilen ist, dass der Antragsteller Herr BB verpflichtet ist, den Zufahrtsbereich zum Haus „Adresse 1/4, Z“ über die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hinaus, dann unter Kostenbeteiligung der Liegenschaftseigentümerin Frau AA in Höhe von 50 %, zu sanieren. Der Zufahrtsbereich „Adresse 1/4, Z“ ist in schlechtem Zustand und würde die im angefochtenen Bescheid beschriebene Inanspruchnahme mit LKW oder Betonmischer den Zustand erheblich verschlechtern und sanierungsbedürftig machen. (…)“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua). Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde – gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua). Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde – gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: „§ 43Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als a)Litera a die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und b)Litera b bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. (…)
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“ IV.römisch vier. Erwägungen:
- Zunächt ist grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 43 Abs 1 TBO 2018 die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden haben. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
- Zunächt ist grundsätzlich auszuführen, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TBO 2018 die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden haben. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht nach § 43 Abs 2 TBO 2018 allerdings nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (lit a) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (lit b).Diese Verpflichtung besteht nach Paragraph 43, Absatz 2, TBO 2018 allerdings nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (Litera a,) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (Litera b,). Dass die in § 43 Abs 1 und 2 TBO 2018 normierten Voraussetzungen gegenständlich nicht erfüllt wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und war daher diesbezüglich auch keine Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmen. Dass die in Paragraph 43, Absatz eins und 2 TBO 2018 normierten Voraussetzungen gegenständlich nicht erfüllt wären, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und war daher diesbezüglich auch keine Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht nämlich, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen und ist sohin der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht nämlich, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen und ist sohin der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt.
- Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der gegenständliche Antragsteller auf vorübergehende Benützung des Gst **1/1 KG Y verpflichtet werden solle, den Zufahrtsbereich zum Haus „Adresse 1/4, Z“ über die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hinaus, unter Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin in Höhe von 50 %, zu sanieren, da dieser Bereich in einem schlechtem Zustand sei und durch die im angefochtenen Bescheid beschriebene Inanspruchnahme mit LKW oder Betonmischer der Zustand erheblich verschlechtert und sanierungsbedürftig werde, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 43 Abs 5 TBO 2018 hat der Bauherr, der eine vorübergehende Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken beantragt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, TBO 2018 hat der Bauherr, der eine vorübergehende Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken beantragt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „früheren Zustand wiederherzustellen“) ergibt sich ganz zweifelsfrei, dass – im Gegensatz zu zivilrechtlichen Vereinbarungen - im Rahmen eines hoheitlichen Vorgehens nach § 43 TBO 2018 nur die Herstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Verpflichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemacht wurde.Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „früheren Zustand wiederherzustellen“) ergibt sich ganz zweifelsfrei, dass – im Gegensatz zu zivilrechtlichen Vereinbarungen - im Rahmen eines hoheitlichen Vorgehens nach Paragraph 43, TBO 2018 nur die Herstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Verpflichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemacht wurde. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch keine Berechtigung zukommen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.1674.1