RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0250-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, Adresse 1, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte AA GmbH, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, Adresse 1, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte AA GmbH, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 25.02.2016 beantragte die Agrargemeinschaft W die Feststellung ihrer Almfläche – EZ ** KG ***** Y mit sämtlichen der darin vorgetragenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 130,6296 ha – als Eigenjagdgebiet. Diese Antragstellung war von der Agrargemeinschaft W in ihrer Vollversammlung am 13.02.2016 unter Tagesordnungspunkt
- einstimmig beschlossen worden. Derzeit sind die Flächen der Agrargemeinschaft W der Genossenschaftsjagd Z zugeordnet. Aufgrund des gestellten Antrages wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein jagdfachliches Gutachten vom 09.08.2017 eingeholt. In seiner Sitzung vom 04.09.2017 wurde die jagdfachliche Stellungnahme vom Bezirksjagdbeirat zustimmend zur Kenntnis genommen und der Antrag vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung durch die Behörde befürwortet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 28.12.2017, Zl ****, wurde über den Antrag der Agrargemeinschaft W festgestellt, dass die Grundstücke **1/3, **1/6, **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Y, das Eigenjagdgebiet „W“ mit einem Gesamtausmaß von 130,6296 ha im Sinne des § 5 Abs 5 TJG 2004 bilden. Abgesprochen wurde im Bescheid, dass diese Feststellung gemäß § 18 Abs 4 TJG 2006 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss hat und die Feststellung des Eigenjagdgebietes W somit ab 01.04.2020 wirksam ist. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen des jagdfachlichen Gutachtens, wonach das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche als Voraussetzung zur Feststellung als Eigenjagdgebiet in der Natur tatsächlich vorhanden sei, sich aufgrund der topografischen Gegebenheiten das beantragte Jagdgebiet insbesondere für die Schalenwildart Gamswild als Lebensraum eigne und dieses sich ohne weiteres ganzjährig im beantragten Eigenjagdgebiet W aufhalten könne. Eine abschlussplanmäßige Nutzung des Gamswildes sei möglich, Interessen der Landeskultur würden durch die Feststellung des Jagdgebietes nicht berührt. Die qualitative Jagdbarkeit der verbleibenden und bejagbaren Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes Z würde auch im Falle einer Feststellung der beantragten Eigenjagd kaum beeinträchtigt. Eine gewisse Beeinträchtigung sei nicht gänzlich auszuschließen, weil die Erreichbarkeit des beantragten Eigenjagdgebietes W über eine öffentliche Straße nicht gegeben sei und die – befahrbare – Erschließung ausschließlich über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd Z führe. Die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet für die Genossenschaftsjagd Z gehe durch die Feststellung der Eigenjagd W nicht verloren, da die verbleibende jagdlich nutzbare Fläche immer noch deutlich über dem Mindestflächenerfordernis liegen werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 28.12.2017, Zl ****, wurde über den Antrag der Agrargemeinschaft W festgestellt, dass die Grundstücke **1/3, **1/6, **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Y, das Eigenjagdgebiet „W“ mit einem Gesamtausmaß von 130,6296 ha im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 bilden. Abgesprochen wurde im Bescheid, dass diese Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, TJG 2006 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss hat und die Feststellung des Eigenjagdgebietes W somit ab 01.04.2020 wirksam ist. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen des jagdfachlichen Gutachtens, wonach das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche als Voraussetzung zur Feststellung als Eigenjagdgebiet in der Natur tatsächlich vorhanden sei, sich aufgrund der topografischen Gegebenheiten das beantragte Jagdgebiet insbesondere für die Schalenwildart Gamswild als Lebensraum eigne und dieses sich ohne weiteres ganzjährig im beantragten Eigenjagdgebiet W aufhalten könne. Eine abschlussplanmäßige Nutzung des Gamswildes sei möglich, Interessen der Landeskultur würden durch die Feststellung des Jagdgebietes nicht berührt. Die qualitative Jagdbarkeit der verbleibenden und bejagbaren Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes Z würde auch im Falle einer Feststellung der beantragten Eigenjagd kaum beeinträchtigt. Eine gewisse Beeinträchtigung sei nicht gänzlich auszuschließen, weil die Erreichbarkeit des beantragten Eigenjagdgebietes W über eine öffentliche Straße nicht gegeben sei und die – befahrbare – Erschließung ausschließlich über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd Z führe. Die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet für die Genossenschaftsjagd Z gehe durch die Feststellung der Eigenjagd W nicht verloren, da die verbleibende jagdlich nutzbare Fläche immer noch deutlich über dem Mindestflächenerfordernis liegen werde. Gegen diesen Bescheid wurde von der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgehe, ob der Antrag vom 25.02.2016 auch durch die satzungsgemäßen Beschlusserfordernisse gedeckt sei. Die Behörde habe mehrfach festgestellt, dass die zusammenhängende land- und forstwirtschaftliche Fläche lediglich 106,6581 ha betrage, womit bereits die zentrale gesetzliche Grundvoraussetzung für die Bildung einer Eigenjagd von mindestens 115 ha nicht vorliege. Eine auf § 5 Abs 4 TJG (richtig: § 5 Abs 5 TJG) gestützte Feststellung eines Eigenjagdgebietes setze des Weiteren voraus, dass die in dieser Bestimmung kumulativ genannten Bedingungen erfüllt seien. Dazu sei festzuhalten, dass sich das beantragte Eigenjagdgebiet „W“ zur Gänze aus Flächen der Genossenschaftsjagd Z zusammensetze, sodass mit der Neubildung der Eigenjagd von vorn herein ein massiver Eingriff in das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin erfolge. Die gesetzliche Voraussetzung, dass sich nach den Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten könne und die abschlussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenartwildart möglich sein müsse, sei nicht erfüllt, zumal der Hegemeister ausgesagt habe, dass sich im beantragten Eigenjagdgebiet durch 4 Monate im Jahr hindurch überhaupt kein Gamswild aufhält. Es wäre festzustellen gewesen, dass Rehwild in diesem Gebiet schlichtweg nicht einstehe, von einem Rehwildstand im beantragten Jagdgebiet könne daher keine Rede sein. Bei Aufnahme der erforderlichen Beweise wäre festzustellen gewesen, dass das gegenständliche Gebiet fortlaufend als Alm- und Weidefläche bewirtschaftet wird und dass durch die Bewirtschaftung mit 50 Rindern und die noch dazu durchziehenden Schafe Gamswild von den Flächen der geplanten Eigenjagd ferngehalten werde. Eine abschlussplanmäßige Nutzung sei daher – wenn überhaupt – erst ab Oktober eines jeden Jahres möglich. Demzufolge hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzung des § 5 Abs 4 lit a TJG (richtig: § 5 Abs 5 lit a TJG) nicht erfüllt sei, sodass die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der erforderlichen Beweise auch feststellen müssen, dass im gegenständlichen Fall durch die Ausweisung von zwei Eigenjagdgebieten am Talschluss des U die Gefährdung der derzeitigen Bealpung durch Schafe zu befürchten sei, weshalb die Feststellung der beantragten Eigenjagd Interessen der Landeskultur zuwiderlaufe, die Voraussetzung des § 5 Abs 4 lit d TJG 2004 (richtig: § 5 Abs 5 lit d TJG) sei nicht erfüllt. Hätte die belangte Behörde die notwendigen Beweise aufgenommen, hätte sie auch feststellen können und müssen, dass die mit der Neufeststellung der Eigenjagd verbundenen Beeinträchtigungen der bestehenden Genossenschaftsjagd wesentlich im Sinne des § 4 Abs 5 lit c TJG 2004 (richtig:§ 5 Abs 5 lit c TJG) seien. Bisher habe innerhalb des Genossenschaftsjagdgebietes Z die Jagd entlang des Kammes ausgeübt werden können, ohne das ein Abstieg ins Tal erforderlich gewesen sei. Mit der Neufestlegung sowohl der beantragten Eigenjagd „W“ als auch des beantragten Eigenjagdgebietes „T – Agrar“ müsste zur Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet Z künftig hin zweimal ins Tal abgestiegen werden, womit ein deutlich höherer Jagdaufwand und damit zugleich eine deutliche Jagderschwernis einhergehen würde. Zur neu festgestellten Eigenjagd „W“ gehöre ua auch die Parzelle **2, die vom Kessel aus nicht bejagbar sei. Die betroffenen 15 ha der nunmehrigen Eigenjagd wären bei objektiver jagdfachlicher Betrachtung jedenfalls der benachbarten Genossenschaftsjagd anzugliedern, womit es der Eigenjagd „W“ auch deshalb am erforderlichen Flächenausmaß fehle. Eine auf Paragraph 5, Absatz 4, TJG (richtig: Paragraph 5, Absatz 5, TJG) gestützte Feststellung eines Eigenjagdgebietes setze des Weiteren voraus, dass die in dieser Bestimmung kumulativ genannten Bedingungen erfüllt seien. Dazu sei festzuhalten, dass sich das beantragte Eigenjagdgebiet „W“ zur Gänze aus Flächen der Genossenschaftsjagd Z zusammensetze, sodass mit der Neubildung der Eigenjagd von vorn herein ein massiver Eingriff in das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin erfolge. Die gesetzliche Voraussetzung, dass sich nach den Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten könne und die abschlussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenartwildart möglich sein müsse, sei nicht erfüllt, zumal der Hegemeister ausgesagt habe, dass sich im beantragten Eigenjagdgebiet durch 4 Monate im Jahr hindurch überhaupt kein Gamswild aufhält. Es wäre festzustellen gewesen, dass Rehwild in diesem Gebiet schlichtweg nicht einstehe, von einem Rehwildstand im beantragten Jagdgebiet könne daher keine Rede sein. Bei Aufnahme der erforderlichen Beweise wäre festzustellen gewesen, dass das gegenständliche Gebiet fortlaufend als Alm- und Weidefläche bewirtschaftet wird und dass durch die Bewirtschaftung mit 50 Rindern und die noch dazu durchziehenden Schafe Gamswild von den Flächen der geplanten Eigenjagd ferngehalten werde. Eine abschlussplanmäßige Nutzung sei daher – wenn überhaupt – erst ab Oktober eines jeden Jahres möglich. Demzufolge hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, TJG (richtig: Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG) nicht erfüllt sei, sodass die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der erforderlichen Beweise auch feststellen müssen, dass im gegenständlichen Fall durch die Ausweisung von zwei Eigenjagdgebieten am Talschluss des U die Gefährdung der derzeitigen Bealpung durch Schafe zu befürchten sei, weshalb die Feststellung der beantragten Eigenjagd Interessen der Landeskultur zuwiderlaufe, die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, TJG 2004 (richtig: Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG) sei nicht erfüllt. Hätte die belangte Behörde die notwendigen Beweise aufgenommen, hätte sie auch feststellen können und müssen, dass die mit der Neufeststellung der Eigenjagd verbundenen Beeinträchtigungen der bestehenden Genossenschaftsjagd wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera c, TJG 2004 (richtig:§ 5 Absatz 5, Litera c, TJG) seien. Bisher habe innerhalb des Genossenschaftsjagdgebietes Z die Jagd entlang des Kammes ausgeübt werden können, ohne das ein Abstieg ins Tal erforderlich gewesen sei. Mit der Neufestlegung sowohl der beantragten Eigenjagd „W“ als auch des beantragten Eigenjagdgebietes „T – Agrar“ müsste zur Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet Z künftig hin zweimal ins Tal abgestiegen werden, womit ein deutlich höherer Jagdaufwand und damit zugleich eine deutliche Jagderschwernis einhergehen würde. Zur neu festgestellten Eigenjagd „W“ gehöre ua auch die Parzelle **2, die vom Kessel aus nicht bejagbar sei. Die betroffenen 15 ha der nunmehrigen Eigenjagd wären bei objektiver jagdfachlicher Betrachtung jedenfalls der benachbarten Genossenschaftsjagd anzugliedern, womit es der Eigenjagd „W“ auch deshalb am erforderlichen Flächenausmaß fehle. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei zu beanstanden, dass bei der Begutachtung durch den Sachverständigen BB kein Lokalaugenschein stattgefunden habe und habe dieser seine Feststellungen allein anhand von Bildern getroffen. Die (mangelnde) Nutzbarkeit der (Ödland) Flächen wäre allein aufgrund unmittelbarer Begutachtung vor Ort zu beurteilen gewesen. Durch die Neufestsetzung zweier Jagdgebiete würde ein natürlich gewachsener Landeskulturbereich in drei unnatürliche Teilflächen zerrissen, wobei zwischen den beiden Eigenjagdgebieten ein drittes Gebiet, nämlich das Genossenschaftsjagdgebiet, übrig bliebe. Folglich wäre die Jagdausübung und die Attraktivität des Genossenschaftsjagdwesens wesentlich beeinträchtigt. Mit der nunmehrigen Teilung verliere die Genossenschaftsjagd deutlich mehr an Wert für einen allfälligen Pächter, als wenn anteilige Flächen abgetrennt würden. Die restliche Fläche habe pro Hektar nicht mehr denselben Wert wie vorher, was bei einer Abtrennung am Rand schon der Fall wäre. Hinzu komme die Tatsache, dass sich bei Feststellung zweier Eigenjagden im hintersten Tal der „Verkehr“ durch die talauswärts liegende (Genossenschaftsjagd) deutlich erhöhe, wodurch im Genossenschaftsjagdgebiet mit einer zusätzlichen Beunruhigung des Wildes und zugleich mit einer erschwerten Jagbarkeit des Gamswildes während der Schusszeit zu rechnen sei. Die Erreichbarkeit des Eigenjagdgebietes über eine öffentliche Straße sei nicht gegeben. Insgesamt sehe die Beschwerdeführerin ein tadellos funktionierendes, im Einklang mit der Landeskultur entwickeltes Jagdleben im Z, durch die Ausweisung der beantragten Jagdgebiete (W und Agrar T) stark gefährdet. Die ungünstige Lage und Ausformung der entstehenden Jagdgebiete beinhalte ein großes Konfliktpotenzial, was dem bisher reibungslos funktionierenden Nebeneinander von Jagd, Grundbesitz und Landwirtschaft entgegenstehe. Die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 lit d TJG (richtig: § 5 Abs 5 lit d TJG 2004) seien nicht erfüllt. Insgesamt sehe die Beschwerdeführerin ein tadellos funktionierendes, im Einklang mit der Landeskultur entwickeltes Jagdleben im Z, durch die Ausweisung der beantragten Jagdgebiete (W und Agrar T) stark gefährdet. Die ungünstige Lage und Ausformung der entstehenden Jagdgebiete beinhalte ein großes Konfliktpotenzial, was dem bisher reibungslos funktionierenden Nebeneinander von Jagd, Grundbesitz und Landwirtschaft entgegenstehe. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, TJG (richtig: Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004) seien nicht erfüllt. Bei der Anhörung des Bezirksjagdbeirates handle es sich um ein bloß formales Verfahrenserfordernis. Erklärungen des Bezirksjagdbeirates würden die Rechte der Jagdgenossenschaft daher nicht beeinträchtigen. Es wurde der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Agrargemeinschaft W auf Neufeststellung der Eigenjagd „W“ mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im ergänzend durchgeführten Beschwerdeverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Beweis aufgenommen durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen BB vom 19.06.2018 zum Beschwerdevorbringen der fehlenden zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche der beantragten Eigenjagd „W“ unter dem erforderlichen Schwellenwert von 115 ha und zur Frage, ob durch die Eigenjagdfeststellung eine Gefährdung der derzeitigen Bealpung durch Schafe zu befürchten ist, weiters durch Einholung einer ergänzenden jagdfachlichen Stellungnahme von CC vom 03.07.2018 zum Beschwerdevorbringen. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für landwirtschaftliche Liegenschaften, DD, über das Ausmaß der zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche der Agrargemeinschaft „W“ in Y und zur Verfügbarkeit eines ganzjährigen Äsungsanbotes für Gamswild, vom 12.07.2018, und ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Jagdwesen, EE, vom 21.07.2018, über die Eignung der Agrargemeinschaft „W“ als Eigenjagdgebiet respektive die zu erwartenden Auswirkungen auf Dritte zum Beweis dafür vorgelegt, dass gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Agrargemeinschaft „W“ als Eigenjagdgebiet nicht vorliegen, gleichzeitig wurde von der Beschwerdeführerin eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 27.07.2018 vorgelegt. Zur Erschließungssituation des hinteren U wurde eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde Y vom 08.05.2018 zum Akt genommen (Ordnungszahl 14). Schließlich fand am 16.08.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen FF, GG und JJ sen. sowie die Amtssachverständigen CC und BB einvernommen wurden und in welcher welcher die Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit hatten, Fragen an die Zeugen und Amtssachverständigen zu stellen und sich zum Sachverhalt zu äußern. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** Y. Die Agrargemeinschaft W hat hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden, in EZ ** vorgetragenen Grundstücke **1/3, **1/6, **2, **3, **4 und **5, welche in der Natur eine zusammenhängende Fläche darstellen, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd gestellt. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd W beträgt 130,6296 ha. Die Grundstücke sind im Kataster als „Alpen“ ausgewiesen, lediglich das Grundstück **5 weist neben einer Alpfläche von 61,3924 ha eine Teilfläche von 23,9597 ha als „Sonstige“ (Fels- und Geröllflächen) auf. Der Großteil des Nutzungsteiles „Fels- und Geröllflächen“ liegt in einem Kar im obersten Bereich des Almgebietes und erstreckt sich über eine Seehöhe zwischen 2420 und 2796 m. Von diesem Nutzungsteil ist eine Fläche von 10,51 ha als landwirtschaftlich nutzbare Fläche vorhanden. Dazu kommt eine landwirtschaftlich nicht nutzbare Fläche im Bereich des Wasserfalls an der Südgrenze im Westen der W (rund ½ ha) und der landwirtschaftlich nicht nutzbare Grabenbruch im hüttennahen Bereich von ca 0,8 ha, sodass die gesamte zusammenhängende land- und forstwirtschaftliche nutzbare Fläche des beantragten Eigenjagdgebietes W rund 116 ha beträgt. Die Grundvoraussetzung für die beantragte Feststellung als Eigenjagdgebiet, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha zusammenhängender land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche voraussetzt, ist somit in der Natur tatsächlich gegeben. Dabei handelt es sich um eine reine Hochgebirgsjagd ohne Waldflächen. Der Anteil der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen inklusiven Alpen beträgt demnach etwa 116 ha bzw rund 90 % des Jagdgebietes, wobei auch insbesondere die Geröllflächen Äsungspotenzial, wenn auch im geringen Ausmaß für das Gamswild, aufweisen. Aufgrund des sehr hohen Alpanteils weist das beantragte Jagdgebiet für die vorkommenden Schalenwildarten (Gams- und geringfügig auch Rehwild) günstige Äsungsbedingungen auf. Speziell für das Gamswild bietet das beantragte Jagdgebiet einen idealen Lebensraum. Der Anteil am Sommerlebensraum, bezogen auf die Jagdgebietsfläche, beträgt für das Rehwild lediglich rund 1 %, jedoch für das Gamswild 100 % an der Gesamtjagdgebietsfläche. Das beantragte Eigenjagdgebiet ist durch Rücken, Kare und Berggipfel deutlich strukturiert. Die untere Hälfte des östlichen Grenzverlaufes ist in der Natur teilweise schwer, der südliche Grenzverlauf ist durch einen Bach klar erkennbar. Die westliche, nördliche und die obere Hälfte des östlichen Grenzverlaufes verläuft entlang von Graten und Geländerücken und ist somit in der Natur weitestgehend gut erkennbar. Im Fall der zusätzlichen Feststellung der Eigenjagd T-Agrar mit einem Flächenausmaß von 209,2179 ha entsteht zwischen dem Eigenjagdgebiet W und dem Eigenjagdgebiet T-Agrar eine Fläche von rund 220 ha in der Genossenschaft Z (Bereich der sogenannten S). Topografisch ist das Tal in diesem Bereich so geformt, dass die ersten rund 200 Höhenmeter vom Talgrund aus sehr steil ausgeprägt sind und darüber hinaus die Hangseite deutlich weniger steil zu den Graten hin ansteigt und durch Mulden, Rücken und Gräben, aber dennoch gut strukturiertes Gelände geprägt ist. Der Bereich der Genossenschaftsjagd Z westlich der beantragten Eigenjagd ist durch Steige erschlossen und bleibt somit auch ohne Durchqueren fremder Jagdgebiete weiterhin uneingeschränkt erreicht und bejagbar. Im beantragten Eigenjagdgebiet W hält sich expositionsbedingt und aufgrund der ausgeübten Weide während ca 4 Monaten im Jahr kaum Gamswild auf. Eine abschlussplanmäßige Nutzung des Gamswildes ist in Anbetracht des Sommerlebensraumes sowie der Einstands- und Äsungsflächen jedenfalls möglich, weil sich dieses innerhalb der Schusszeit überwiegend im Jagdgebiet aufhalten kann. Die mittleren Abgänge pro 100 ha Wildlebensraumfläche des Jägerbezirkes Y, in welchem die Flächen des beantragten Eigenjagdgebietes liegen, betragen für das Rehwild 3,1 Stück und für das Gamswild 1,4 Stück, bezogen auf das Jagdjahr 2016/
- Eine abschlussplanmäßige Nutzung des Gamswildes ist in Anbetracht des Sommerlebensraumes sowie der Einstands- und Äsungsflächen jedenfalls möglich, weil sich dieses innerhalb der Schusszeit überwiegend im Jagdgebiet aufhalten kann. Die mittleren Abgänge pro 100 ha Wildlebensraumfläche des Jägerbezirkes Y, in welchem die Flächen des beantragten Eigenjagdgebietes liegen, betragen für das Rehwild 3,1 Stück und für das Gamswild 1,4 Stück, bezogen auf das Jagdjahr 2016 aus 2017,. Eine hangparallele Bejagung der zwischen der festzustellenden Eigenjagd W und der festzustellenden Eigenjagd T-Agrar befindlichen Flächen ist grundsätzlich weiterhin möglich. Auch unter der Voraussetzung, dass im Osten die Eigenjagd T-Agrar festgestellt wird, befinden sich dazwischen immer noch über 200 ha bejagbare Grundflächen der Genossenschaftsjagd Z. Die Zufahrt in das Z ist ab der Gemeindestraße von der sogenannten „Moosebrücke“ über den bestehenden U-Alpweg, der mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 17.11.1972 zum öffentlichen Interessentenweg im Sinne des
- Hauptstückes des Tiroler Straßengesetzes erklärt wurde, gegeben. Die Agrargemeinschaft W ist berechtigt, diese Weganlage zu benützen. Die Erreichbarkeit der festzustellenden EJ W ist von der bezeichneten Interessentenstraße im südlichen Teil durch eine Forststraße, die Erreichbarkeit des überwiegenden Teil des Jagdgebietes ist durch Steige gegeben und somit fußwegig zu bejagen bzw bejagbar. Durch den U-Alpweg werden 27 Gebäude (inklusive Volkzeinerhütte) erschlossen. Davon ist ein Gebäude als Freizeitwohnsitz bewilligt, ein Gebäude wird an eine Familie verpachtet und 9 Gebäude werden vermietet. Die Volkzeinerhütte ist grundsätzlich von Juni bis Oktober eines jeden Jahres, abhängig von der Witterung, geöffnet. Der U-Alpweg wird in den Wintermonaten nicht geräumt, sodass die Weganlage nur in der schneefreien Zeit befahrbar ist. Im Talkesselbereich des U weiden über den Sommer auf einer Fläche von ca 1.000 ha ca 700 bis 800 Schafe. Mit der Agrargemeinschaft Heimkaralm besteht eine Vereinbarung, dass die Schafe in den Randgebieten der Alm die Alm queren dürfen. Als Gegenleistung für die Futterverluste durch die Schafweide erhält die Agrargemeinschaft Heimkaralm die Möglichkeit, Grasrechte der Schafauftreiber in der angrenzenden Agrargemeinschaft Schrentebach zu nutzen. Zur Lenkung der Schafe sind im Agrargemeinschaftsgebiet der Heimkaralm keine Zäune vorhanden. Der Bereich des sogenannten Kars ist zum Teil mit Schafen oder Ziegen beweidbar, wobei hier die Hangneigung, die Erreichbarkeit und die nutzbare Vegetation eine Rolle spielt. Auf dem Gebiet der Agrargemeinschaft W weiden auch ca 50 und 60 Jungrinder bis in den Bereich der Fels- und Geröllflächen, nicht aber in diesem Bereich. Es handelt sich in diesem Bereich ebenfalls um potenziell landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Im Gebiet der Agrargemeinschaft Heimkaralm befinden sich ein paar extreme Grabeneinschnitte, der überwiegende Bereich der Gräben, bis auf eine Länge von 50m – 100 m, ist jedoch mit Schafen und Ziegen, zum Teil auch mit Rindvieh überquerbar. Im Anschluss an die Beweidung des festzustellenden Eigenjagdgebietes durch Rindern und Schafe verbleibt noch ausreichend Futtergrundlage für eine Wildäsung. Durch das Konkurrenzverhalten von landwirtschaftlichen Nutztieren vom Almauftrieb bis zum Almabtrieb im September/Oktober einerseits und Gamswild andererseits wird die Zugänglichkeit der gegenständlichen Fläche für Gamswild stark eingeschränkt. Die Feststellungen hinsichtlich der Flächen und des Ausmaßes des Genossenschaftsjagdgebietes Z sowie des nunmehr neu festzustellenden Eigenjagdgebietes W ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Grundbuchauszügen unter Einbeziehung der jeweiligen Katasterpläne. Dass die zum festzustellenden Eigenjagdgebiet W gehörige zusammenhängende landwirtschaftlich nutzbare Fläche ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreicht, erhellt aus dem schlüssigen Gutachten des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB vom 19.06.2018, der am 07.06.2018 gemeinsam mit dem Almobmann und seinerzeitigen Hirten der Agrargemeinschaft W, Martin Moser, einen Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt hat. Als Grundlage für die Einstufung als landwirtschaftlich nutzbare Fläche im Flächenausmaß von 10,51 ha aus den auf Gst **5 ausgewiesenen Fels- und Geröllflächen mit insgesamt 23,9597 ha im Kar im obersten Bereich des Almgebietes zwischen einer Seehöhe zwischen 2.420 m und 2.796 m diente dem Amtssachverständigen die mögliche Beweidbarkeit der Fläche mit Schafen bzw Ziegen bezogen auf Hangneigung, Erreichbarkeit sowie nutzbare Vegetation. Schlüssig konnte vom Amtssachverständigen aufgrund einer über TIRIS Agrar erfolgten Auswertung durch das GEO Informationssystem des Landes Tirol unter Zuhilfenahme seines Mitarbeiters Mag. Astner im Nutzungsteil „Fels- und Geröllflächen“ des Gst **5 KG Y eine Fläche von 10,51 ha als landwirtschaftlich nutzbare Fläche festgestellt werden. Dabei wurde als Obergrenze für die beweidbare Fläche aufgrund der stabilen und „griffigen“ Bodenoberfläche eine Hangneigung von 120 % (= 50°) angesetzt, steilere Flächen wurden mit Hilfe der Auswertungssoftware der Station TIRIS Agrar aus der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ausgeschieden. Die Methodik seiner Flächenbestimmung wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.08.2018 nachvollziehbar dargestellt. Es wurde klargestellt, dass die Eingaben in das Computerprogramm ausschließlich nach seinen Vorgaben und Anweisungen, aufgrund seiner beim Lokalaugenschein erfolgten Erhebungen, vorgenommen, von seinem Mitarbeiter ausgewertet und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in der Graphik 2 seiner landwirtschaftlichen Stellungnahme (Seite 4) in grüner Farbe dargestellt wurden. Aus den übrigen, im Kataster als Alpen ausgewiesenen Flächen des Gemeinschaftsgebietes der Agrargemeinschaft W wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf das vorgelegte Privatgutachten DD zusätzlich der Bereich des Wasserfalles an der Südgrenze des Agrargemeinschaftsgebietes und der Grabenbruch im hüttennahen Bereich des Agrargemeinschaftsgebietes als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche anerkannt, sodass sich nunmehr für das beantragte EJ-Gebiet W eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von rund 116 ha ergibt. Wenn auch der Privatgutachter auf dem festzustellenden Eigenjagdgebiet W auf eine Fläche von rund 20 ha nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche gekommen ist, wodurch die Mindestfläche von 115 ha unterschritten würde, ist für das erkennende Gericht aufgrund der Sichtung der Lichtbilder im Privatgutachten die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen nachvollziehbar, dass auf vielen hier nicht als landwirtschaftlich nutzbar ausgewiesenen Flächen eine Schaf – bzw Ziegenweide möglich ist und somit angenommen werden kann. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die Steilflächenauswertung (vgl Pkt 3.4.2) des Privatgutachtens. Gleiches gilt für die im Privatgutachten Schweiger rot eingezeichneten Grabenbereiche, die nach Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, bis auf den Grabeneinbruch im hüttennahen Bereich (vgl Seite 25 des Gutachtens Schweiger), vom Weidevieh passiert werden können und als landwirtschaftlich nutzbare Fläche beurteilt wurden. Auch der Zeuge Mag. Perfler hat im Rahmen seiner Einvernahme am 16.08.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sich im südlichen Teil der im Privatgutachten Schweiger dargestellten nicht landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 2,3554,60 ha gelegentlich Schafe aufhalten und die auf Seite 17 des Privatgutachtens Schweiger dargestellten Flächen „teilweise für das Rindvieh nicht immer überquerbar“ sind. Der Zeuge GG hat angegeben, dass lediglich der Graben oberhalb der Hütte keine Möglichkeit bietet, diesen auf eine Länge von 50m bis 100 m zu passieren, die restlichen Gräben wären aber passierbar. Von einer Zweiteilung des Almgebietes kann deshalb nicht ausgegangen werden und folgt das erkennende Gericht insgesamt der schlüssigen Bewertung durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, jedenfalls handelt sich hier teilweise um zumindest potentiell landwirtschaftlich nutzbare Flächen.Die Feststellungen hinsichtlich der Flächen und des Ausmaßes des Genossenschaftsjagdgebietes Z sowie des nunmehr neu festzustellenden Eigenjagdgebietes W ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Grundbuchauszügen unter Einbeziehung der jeweiligen Katasterpläne. Dass die zum festzustellenden Eigenjagdgebiet W gehörige zusammenhängende landwirtschaftlich nutzbare Fläche ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreicht, erhellt aus dem schlüssigen Gutachten des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB vom 19.06.2018, der am 07.06.2018 gemeinsam mit dem Almobmann und seinerzeitigen Hirten der Agrargemeinschaft W, Martin Moser, einen Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt hat. Als Grundlage für die Einstufung als landwirtschaftlich nutzbare Fläche im Flächenausmaß von 10,51 ha aus den auf Gst **5 ausgewiesenen Fels- und Geröllflächen mit insgesamt 23,9597 ha im Kar im obersten Bereich des Almgebietes zwischen einer Seehöhe zwischen 2.420 m und 2.796 m diente dem Amtssachverständigen die mögliche Beweidbarkeit der Fläche mit Schafen bzw Ziegen bezogen auf Hangneigung, Erreichbarkeit sowie nutzbare Vegetation. Schlüssig konnte vom Amtssachverständigen aufgrund einer über TIRIS Agrar erfolgten Auswertung durch das GEO Informationssystem des Landes Tirol unter Zuhilfenahme seines Mitarbeiters Mag. Astner im Nutzungsteil „Fels- und Geröllflächen“ des Gst **5 KG Y eine Fläche von 10,51 ha als landwirtschaftlich nutzbare Fläche festgestellt werden. Dabei wurde als Obergrenze für die beweidbare Fläche aufgrund der stabilen und „griffigen“ Bodenoberfläche eine Hangneigung von 120 % (= 50°) angesetzt, steilere Flächen wurden mit Hilfe der Auswertungssoftware der Station TIRIS Agrar aus der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche ausgeschieden. Die Methodik seiner Flächenbestimmung wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.08.2018 nachvollziehbar dargestellt. Es wurde klargestellt, dass die Eingaben in das Computerprogramm ausschließlich nach seinen Vorgaben und Anweisungen, aufgrund seiner beim Lokalaugenschein erfolgten Erhebungen, vorgenommen, von seinem Mitarbeiter ausgewertet und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in der Graphik 2 seiner landwirtschaftlichen Stellungnahme (Seite 4) in grüner Farbe dargestellt wurden. Aus den übrigen, im Kataster als Alpen ausgewiesenen Flächen des Gemeinschaftsgebietes der Agrargemeinschaft W wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf das vorgelegte Privatgutachten DD zusätzlich der Bereich des Wasserfalles an der Südgrenze des Agrargemeinschaftsgebietes und der Grabenbruch im hüttennahen Bereich des Agrargemeinschaftsgebietes als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche anerkannt, sodass sich nunmehr für das beantragte EJ-Gebiet W eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von rund 116 ha ergibt. Wenn auch der Privatgutachter auf dem festzustellenden Eigenjagdgebiet W auf eine Fläche von rund 20 ha nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche gekommen ist, wodurch die Mindestfläche von 115 ha unterschritten würde, ist für das erkennende Gericht aufgrund der Sichtung der Lichtbilder im Privatgutachten die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen nachvollziehbar, dass auf vielen hier nicht als landwirtschaftlich nutzbar ausgewiesenen Flächen eine Schaf – bzw Ziegenweide möglich ist und somit angenommen werden kann. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die Steilflächenauswertung vergleiche Pkt 3.4.2) des Privatgutachtens. Gleiches gilt für die im Privatgutachten Schweiger rot eingezeichneten Grabenbereiche, die nach Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, bis auf den Grabeneinbruch im hüttennahen Bereich vergleiche Seite 25 des Gutachtens Schweiger), vom Weidevieh passiert werden können und als landwirtschaftlich nutzbare Fläche beurteilt wurden. Auch der Zeuge Mag. Perfler hat im Rahmen seiner Einvernahme am 16.08.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sich im südlichen Teil der im Privatgutachten Schweiger dargestellten nicht landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 2,3554,60 ha gelegentlich Schafe aufhalten und die auf Seite 17 des Privatgutachtens Schweiger dargestellten Flächen „teilweise für das Rindvieh nicht immer überquerbar“ sind. Der Zeuge GG hat angegeben, dass lediglich der Graben oberhalb der Hütte keine Möglichkeit bietet, diesen auf eine Länge von 50m bis 100 m zu passieren, die restlichen Gräben wären aber passierbar. Von einer Zweiteilung des Almgebietes kann deshalb nicht ausgegangen werden und folgt das erkennende Gericht insgesamt der schlüssigen Bewertung durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, jedenfalls handelt sich hier teilweise um zumindest potentiell landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Der von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 geltend gemachte Verfahrensmangel, dass der vom erkennenden Gericht beauftragte Sachverständige ein Katastergutachten von einem Dritten erstellen ließ und dass dieser bei der Befundung dem Recht auf Gehör der anderen Parteien nicht nachgekommen ist liegt nicht vor, weil die Auswertung über das TIRIS Agrar durch einen Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausschließlich nach dessen Vorgaben, aufgrund seiner eigenen Erhebungen beim Lokalaugenschein vor Ort, erfolgte und für die Parteien nach der Judikatur des VwGH kein Rechtsanspruch besteht, bei der Befundaufnahme beigezogen zu werden. Der Beweisantrag auf Beauftragung eines unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Landwirtschaft und Auswertung dieses Gutachtens durch einen allgemein beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich des Vermessungswesens zum Beweis dafür, dass diese zusammenhängende Flächen erheblich unter dem Schwellenwert von 115 ha liegt, war folglich abzuweisen. Die Feststellung zur Eignung des festgestellten Eigenjagdrevieres W als ganzjährige Einstandsfläche einer Schalenwildart, in diesem Fall vom Gamswild, ergibt sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen jagdfachlichen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung eines Lokalaugenscheines. Dieses Gutachten ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig, in sich schlüssig und klar verständlich. Zum vorgelegten Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen EE über die Eignung des Gebietes der Agrargemeinschaft W als Eigenjagdgebiet (EJ W) ist festzustellen, dass Privatgutachten zwar an sich geeignet sind, einem Gutachten eines Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, allerdings ist dies im vorliegenden Fall nicht gelungen bzw kommt der Sachverständige in mehreren Punkten zum selben Schluss wie der beigezogene Amtssachverständige. In beiden Gutachten wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Sommerlebensraum für Gamswild in Bezug auf die Qualität und Quantität der Äsungsverfügbarkeit auf der gesamten Fläche gegeben ist und dass eine abschussplanmäßige Nutzung des Gamswildes jedenfalls möglich ist, weil sich diese innerhalb der Schusszeit überwiegend im Jagdgebiet aufhalten können (Seite 5 des jagdfachlichen Gutachtens CC, Seite 6 des Privatgutachtens EE). Die Einschätzung der mittleren Abgänge pro 100 ha Wildlebensraumfläche ist bei beiden Gutachtern beinahe deckungsgleich. Vom Privatgutachter EE wurde, was den Winterlebensraum betrifft bzw jene Zeiträume, in welchem keine landwirtschaftliche sowie touristische Nutzung stattfindet, zugestanden, dass aus jagdfachlicher Sicht alle Habitatsstrukturen gegeben sind, um einen ständigen Aufenthalt von Gamswild auf der Fläche der W zu gewährleisten, ebenso, dass dies auch auf die schneefreien Monate grundsätzlich zutreffen würde, zumal das Agrargemeinschaftsgebiet der W in den schneefreien Monaten (mit Ausnahme extrem heißer Tage) gute Lebensraumbedingungen für Gamswild bieten würde. Im Kontext einer sehr intensiven Schafbewirtschaftung (700 bis 750 Schafe) wurde allerdings eine intensive Konkurrenz durch andere und vor allem dominierende Lebensraumnutzer (Schafe) gesehen, sodass Gamswild in einem solchen Fall gezwungen ist, andere Örtlichkeiten aufzusuchen. Vom Privatgutachter wurden somit die Schlussfolgerungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht angezweifelt, dass aufgrund der topografischen Gegebenheiten sich das beantragte Jagdgebiet insbesondere für die Schalenwildart Gamswild als Lebensraum eignet und sich dieses ohne weiteres ganzjährig im beantragten Eigenjagdgebiet W, ohne Berücksichtigung der jederzeit sich änderbaren Alternativnutzungen der Schaf- und Rinderweide und der touristischen Nutzung, im beantragten Eigenjagdgebiet W aufhalten kann. Weiters wurde von beiden jagdfachlichen Sachverständigen eine Berührung der Interessen der Landeskultur durch die Feststellung des Jagdgebietes nicht erkannt, da die Bejagbarkeit der Flächen gegeben ist. Vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde aufgrund eigener Feststellung im Rahmen der Begehung erhoben, dass im Bereich der Heimkaralm keine Zäune zur Lenkung von Schafen vorhanden sind, sodass eine solche Maßnahme schon in Vergangenheit nicht für erforderlich angesehen wurde. Die Gefahr, dass dem Wild durch die in den Randbereichen des Agrargemeinschaftsgebietes der W querenden Schafe eine wesentliche Äsungsgrundlage entzogen würde, wie vom Privatgutachter DD und vom Zeugen JJ befürchtet, wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 nicht gesehen, vielmehr sei es üblicherweise so, dass nach der Beweidung mit Rindern und Schafen durchaus noch so viel Futtergrundlage für eine Äsung für Wild verbleibt, im Regelfall sogar mehr, weil es sich hier um eine frische Äsung handelt. Dass die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet für die GJ Z durch die Feststellung der EJ W nicht verloren geht, weil die verbleibende jagdlich nutzbare Fläche immer noch deutlich über dem Mindestflächenerfordernis liegt, wurde vom jagdfachlichen Amtssachverständigen CC nachvollziehbar begründet. Der Befürchtung des Privatgutachters EE, dass bei einer Feststellung der Eigenjagden W und T-Agrar die dazwischen liegende Fläche (S) nur mehr sehr eingeschränkt, wenn überhaupt, jagdlich nutzbar wird und als einzig verbleibender Zugang nur mehr der direkte Aufstieg von der Talsohle verbleibt, durch die Schaffung zweier weiterer eigenständiger Jagdgebiete in unmittelbarer Umgebung (Bildung der Eigenjagden W und T-Agrar) der jagdliche Aufwand steigen würde, ist der jagdfachliche Amtssachverständige damit entgegen getreten, dass die bisher gepflogene handparallele Bejagung auch weiterin auf 89 % der allenfalls künftigen Jagdgebietsfläche möglich und somit problemlos bejagbar sein wird und die Fläche zwischen den beiden Eigenjagden (Bereich S) vom Tal aber dennoch, wenn auch nicht wie bisher durchgängig hangparallel, bejagbar sein wird. Die Befürchtungen der einvernommenen Zeugen FF, GG und JJ hinsichtlich einer erschwerten Jagdausübung durch die Feststellung der beantragten Eigenjagden sind zu relativieren, weil der entstehende Revierteil im Bereich der S nach Einschätzung des jagdfachlichen Amtssachverständigen problemlos fußwegig erreich – und bejagbar ist. Ein höherer zeitlicher Aufwand entstünde nur, wenn man im Feststellungsfall künftig die gesamte Talseite in einem „Durchgang“ bejagen wollte. Darüber hinaus sind auch deutlich höhere als im Beschwerdeverfahren vorgebrachte zeitliche Aufwände bei der Bejagung im Gebirge sowohl in Tirol als auch im restlichen Österreich nichts Ungewöhnliches. Dies gilt auch für die fehlende Kfz-Zufahrt von der öffentlichen Straße in das festzustellende Eigenjagdgebiet. Wenn eine solche über eigenen Grund für die Feststellung eines Jagdgebietes von zwingender Bedeutung wäre, wären nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen rund 300 Jagdgebiete im Gebirgsland Tirol nicht festzustellen gewesen. Es ist dem Obmann der Agrargemeinschaft recht zu geben, wenn er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemeint hat, dass ein Einvernehmen bei der Ausübung der Jagd bei den unterschiedlichen Jagdausübungsberechtigten wohl erwartet werden kann. Die in der Beschwerde erhobenen Bedenken, dass das Gst **2 von der beantragten Eigenjagd W nicht zu bejagen sei und dem GJ Z angegliedert werden müsste, wodurch das Eigenjagdgebiet W nicht mehr das gesetzlich geforderte Flächenausmaß von 115 h zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Fläche aufweisen würde, wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen entkräftet. Für den Fall, dass ein Wildstück im Zuge der Erlegung die Jagdgrenze überschreitet, wurde auf die im TJG 2004 vorgesehene Regelung der Wildfolge hingewiesen, welche mangels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Jagdausübungsberechtigten zu gelten hat. Zum oberen Bereich dieses Grundstückes wurde schlüssig festgehalten, dass diese zwar von der gegenüber liegenden Seite des Grabens leichter bejagbar ist, aber ebenso über das Jagdgebiet der festzustellenden EJ W ebenso erreichbar und bejagbar ist. Der Privatgutachter ist in seinem Befund zur geografischen Revierstruktur (Topografie) davon ausgegangen, dass die Flächen der festzustellenden EJ W nach Süden, respektive Südosten ausgerichtet sind (Privatgutachten Seite 3). Hingegen geht der beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige von einer nördlichen über eine südwestliche bis südwestliche, bis hin zu einer nordwestlichen Exposition der beantragten Eigenjagd (vgl Seite 3 des Gutachtens) aus und belegt dies durch eine eingefügte Grafik mit entsprechenden Hangneigungsauswertungen. Der Privatgutachter ist in seinem Befund zur geografischen Revierstruktur (Topografie) davon ausgegangen, dass die Flächen der festzustellenden EJ W nach Süden, respektive Südosten ausgerichtet sind (Privatgutachten Seite 3). Hingegen geht der beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige von einer nördlichen über eine südwestliche bis südwestliche, bis hin zu einer nordwestlichen Exposition der beantragten Eigenjagd vergleiche Seite 3 des Gutachtens) aus und belegt dies durch eine eingefügte Grafik mit entsprechenden Hangneigungsauswertungen. Insofern ergibt sich bei den tiefergehenden Inhalten bei einer Abwägung der beiden vorliegenden Gutachten eine höhere Aussagekraft der Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, auch unter Berücksichtigung der Aussagen der einvernommenen Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.08.
- Aufgrund der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin (ausführlich hierzu bei den rechtlichen Erwägungen) war auf die Themenkreise „eines ganzjährigen angemessenen Lebensraumes, der abschlussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart, die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung“ gestellten Beweisanträge in der Beschwerde, im ergänzend eingebrachten Schriftsatz vom 27.07.2018 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 (vgl Seite 17) nicht mehr weiter einzugehen und dies waren diese als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin (ausführlich hierzu bei den rechtlichen Erwägungen) war auf die Themenkreise „eines ganzjährigen angemessenen Lebensraumes, der abschlussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart, die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung“ gestellten Beweisanträge in der Beschwerde, im ergänzend eingebrachten Schriftsatz vom 27.07.2018 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2018 vergleiche Seite 17) nicht mehr weiter einzugehen und dies waren diese als unzulässig zurückzuweisen. III.römisch drei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben: „§ 1a Zielbestimmung
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2)Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
- a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
- b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
- c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
- d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
- e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
- f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3)Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu. § 4Paragraph 4 Feststellung des Jagdgebietes
(1)Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(1)Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
(3)Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3, oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach Paragraph 6, Absatz 3,, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend. Im RIS seit § 5Paragraph 5 Eigenjagdgebiet
(1)Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2)Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3)Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5)Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
(5)Abweichend vom Absatz 4, ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
- a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
- b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
- c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
- d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. […] § 44Paragraph 44 Jägernotweg
(1)Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(1)Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. […] Übergangsbestimmungen § 69Paragraph 69
(1)[…]
(3)Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(3)Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. IV.römisch vier. Erwägungen: A. Zur Beschwerdelegitimation der Jagdgenossenschaft Z Gem § 5 Abs 5 TJG ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennGem Paragraph 5, Absatz 5, TJG ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
- a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
- b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
- c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
- d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dabei ging der Gesetzgeber in der RV zu LGBl 64/2015 von folgenden Überlegungen aus:Dabei ging der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt 64 aus 2015, von folgenden Überlegungen aus: „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (§ 5 Abs 4). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
- ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (Paragraph 5, Absatz 4,). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
- ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete ([…] § 69 Abs. 3) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll.Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete ([…] Paragraph 69, Absatz 3,) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll. - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a). - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (Litera a,). - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (Litera b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“- Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Litera d,). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach Paragraph 9, an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“ Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den Erläuternden Bemerkungen folgend handelt es sich bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG um ausschließlich objektiv öffentlich rechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz der Beschwerdeführerin nicht zugänglich.Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den Erläuternden Bemerkungen folgend handelt es sich bei den Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG um ausschließlich objektiv öffentlich rechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz der Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neufestzustellenden Jagdrevier sind somit keine taugliche Grundlage für Einwendungen der Beschwerdeführerin. Ebenso können unter dem Gesichtspunkt, dass die Prüfung dieser Voraussetzungen im (objektiv wahrzunehmenden) öffentlichen Interesse liegen, auch sämtliche Anträge zu Fragen eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes und der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart in der festzustellenden EJ W nicht Gegenstand einer Beschwerde der GJ Z sein. Sämtliche Beschwerdevorbringen und Beweisanträge hinsichtlich des § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG, betreffend die Feststellung der EJ W, waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.Sämtliche Beschwerdevorbringen und Beweisanträge hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG, betreffend die Feststellung der EJ W, waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. B. Zu den Einwendungen der GJ Z betreffend der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Im Gegensatz zu § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG 2004 hat der Gesetzgeber im § 5 Abs 5 lit d TJG die Parteistellung auf sämtliche Dritte ausgedehnt. Hierbei handelt es sich um subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen zum wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse Dritter. Im Gegensatz zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG 2004 hat der Gesetzgeber im Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG die Parteistellung auf sämtliche Dritte ausgedehnt. Hierbei handelt es sich um subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen zum wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse Dritter. Gem § 1 Abs 1 TJG erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrecht als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (VfGH 10.10.2017, E2446/2015) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögendispositionen (vgl. VfSlg 15.129/1998 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).Gem Paragraph eins, Absatz eins, TJG erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrecht als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (VfGH 10.10.2017, E2446/2015) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögendispositionen vergleiche VfSlg 15.129 aus 1998, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg 6780 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227 aus 1989,, 15.367 aus 1998,, 15.771 aus 2000,) gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Artikel eins, 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche zB VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,). Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der im TJG nicht näher definierte Begriff der unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen von Interessen von am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen und ist bei dieser Prüfung das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums als Maßstab heranzuziehen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass eine Eigentumsbeschränkung nur soweit zulässig ist, soweit sie den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht unverhältnismäßig im Sinne einer Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit und Adäquanz (in diesem Sinn VfGH 14.10.1993 B 1633/92) beeinträchtigt. Die Jagdgenossenschaft hat den Zweck, für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet durch Verpachtung des Jagdrechtes zu sorgen. Die Aufgabe der Jagdgenossenschaft Z, als Körperschaft öffentlichen Rechts, ist daher primär die Verwertung des Jagdgebietes. Im Übrigen ist eine Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert, sondern arbeitet rein kostendeckend. Ihr können nur jene Aufgaben zukommen, die ihr durch die genehmigten Satzungen aufgrund der Gesetze übertragen worden sind. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin kann sich daher nur auf die Verpachtung der GJ Z beziehen. Eine Vertretung der einzelnen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Jagdgenossenschaft durch die Jagdgenossenschaft Z, als Körperschaft öffentlichen Rechts, scheidet daher aufgrund mangelnder Kompetenz und Legitimation aus. Eine allenfalls anzunehmende Fiktion, dass die Jagdgenossenschaft auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertritt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im hier vorliegenden Sachverhalt die Agrargemeinschaft W (die in dieser Rechtssache als widerstreitende Partei anzusehen ist) als Antragstellerin bis zur positiven Erledigung ihres Feststellungsantrages ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft Z ist. Würde man nunmehr die Fiktion der Interessensvertretung der Eigentümer durch die Jagdgenossenschaft bejahen, dann könnte ein Grundeigentümer nie gegen den Willen jener Jagdgenossenschaft, der er angehört, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd stellen. Eine derartige Interpretation widerspricht aber der vorliegenden gesetzlichen Regelung gänzlich. Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes davon aus, dass finanzielle Interessen (zB Höhe des Pachterlöses) keine Gründe für eine Zerlegung darstellen (vgl VwGH 13.10.1993, 92/03/0163). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zu erwartende Verringerung des erzielbaren Jagdpachterlöses für die GJ Z aufgrund der flächenmäßigen Abtrennung der EJ W ebenfalls keinen tauglichen Beschwerdegrund darstellt.Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zur Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes davon aus, dass finanzielle Interessen (zB Höhe des Pachterlöses) keine Gründe für eine Zerlegung darstellen vergleiche VwGH 13.10.1993, 92/03/0163). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zu erwartende Verringerung des erzielbaren Jagdpachterlöses für die GJ Z aufgrund der flächenmäßigen Abtrennung der EJ W ebenfalls keinen tauglichen Beschwerdegrund darstellt. Zu den hier getrennt zu prüfenden rechtlichen Interessen ist davon auszugehen, dass jene Einwendungen, die die tatsächliche Ausübbarkeit des Jagdrechts im verbleibenden Genossenschaftsrevier betreffen, allerdings sehr wohl durch die Jagdgenossenschaft wahrzunehmen sind. In diesem Umfang erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als formal zulässig. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Jagdausübung des Genossenschaftsjagdgebietes Z deutlich erschwert werde, weil die Bejagung der genossenschaftlichen Jagdflächen der W, nämlich jener Teil der S, der sich über den Steilabfall zum Talboden befindet und künftig zwischen der W und der T-Agrar eingegrenzt würde, nur mehr mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre, da der jagdfachlich richtige Zugang zu diesen Flächen hangparallel aus östlicher, respektive westlicher Richtung je nach Witterung stattfinden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Feststellung des zweiten Eigenjagdgebietes T-Agrar eine Fläche von rund 200 ha in der Genossenschaftsjagd Z zwischen den beiden Eigenjagdgebieten entsteht. Nach den schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ist das Tal in diesem Bereich so geformt, dass die ersten rund 200 Höhenmeter vom Talgrund aus sehr steil ausgeprägt sind und darüber hinaus die Hangseite deutlich weniger steil zu den Graten hin heransteigt und durch Mulden, Rücken und Gräben aber dennoch ein gut strukturiertes Gelände aufweist. Der Bereich der GJ Z westlich der beantragten Eigenjagd W ist innerhalb der GJ Z durch Steige erschlossen und bleibt somit auch ohne Durchqueren fremden Jagdgebietes weiterhin erschlossen und somit uneingeschränkt erreich- und bejagbar. Eine wesentliche Erschwernis des geordneten Jagdbetriebes auf einer Fläche von rund 11 % des gesamten Genossenschaftsjagdgebietes lässt sich daraus nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht ableiten. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen unter dem Punkt II. Sachverhalt und Beweiswürdigung in diesem Erkenntnis verwiesen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Jagdausübung des Genossenschaftsjagdgebietes Z deutlich erschwert werde, weil die Bejagung der genossenschaftlichen Jagdflächen der W, nämlich jener Teil der S, der sich über den Steilabfall zum Talboden befindet und künftig zwischen der W und der T-Agrar eingegrenzt würde, nur mehr mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre, da der jagdfachlich richtige Zugang zu diesen Flächen hangparallel aus östlicher, respektive westlicher Richtung je nach Witterung stattfinden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Feststellung des zweiten Eigenjagdgebietes T-Agrar eine Fläche von rund 200 ha in der Genossenschaftsjagd Z zwischen den beiden Eigenjagdgebieten entsteht. Nach den schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ist das Tal in diesem Bereich so geformt, dass die ersten rund 200 Höhenmeter vom Talgrund aus sehr steil ausgeprägt sind und darüber hinaus die Hangseite deutlich weniger steil zu den Graten hin heransteigt und durch Mulden, Rücken und Gräben aber dennoch ein gut strukturiertes Gelände aufweist. Der Bereich der GJ Z westlich der beantragten Eigenjagd W ist innerhalb der GJ Z durch Steige erschlossen und bleibt somit auch ohne Durchqueren fremden Jagdgebietes weiterhin erschlossen und somit uneingeschränkt erreich- und bejagbar. Eine wesentliche Erschwernis des geordneten Jagdbetriebes auf einer Fläche von rund 11 % des gesamten Genossenschaftsjagdgebietes lässt sich daraus nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht ableiten. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen unter dem Punkt römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung in diesem Erkenntnis verwiesen. Das Vorbringen der GJ Z unterstellt, dass ein zusätzlicher Aufstieg zur Bejagung (weil die EJ W ja umgangen werden muss) eine unverhältnismäßige Erschwernis darstellen würde. Dieses Vorbringen steht aber dem Grundgedanken einer alpinen Jagdausübung, welcher in hohen Maß auch von körperlicher Anstrengung ausgeht, diametral gegenüber. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Auch wurde vom Jagdsachverständigen schlüssig dargelegt, dass eine Bejagung zwischen der EJ W und der ebenfalls beantragten EJ T-Agrar weiterhin möglich ist. Es wurde festgestellt, dass die festzustellende EJ W nicht über öffentliche Straßen erschlossen ist. Der (künftige) Jagdausübungsberechtigte ist daher von der Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten (GJ Z), durch dessen Jagdgebiet der Weg führt, abhängig. Gemäß § 44 Abs 1 TJG ist mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist.Es wurde festgestellt, dass die festzustellende EJ W nicht über öffentliche Straßen erschlossen ist. Der (künftige) Jagdausübungsberechtigte ist daher von der Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten (GJ Z), durch dessen Jagdgebiet der Weg führt, abhängig. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, TJG ist mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass durch die Jäger der EJ W die notwendige Jagdbewirtschaftung in der GJ Z beeinträchtigt wird, ist dem entgegen zu halten, dass ein Jägernotweg weder von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurde noch vom gegenständlichen Bescheid umfasst ist. Einwände gegen einen Jägernotweg, der noch nicht annähernd festgelegt wurde, sind daher unzulässig. Seitens des erkennenden Gerichtes wird vorerst davon ausgegangen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Jagdausübung Einvernehmen zwischen des einzelnen Jagdausübungsberechtigten hergestellt wird bzw hergestellt werden kann. Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass von der Behörde zu prüfen ist, ob mehrere Möglichkeiten der Festlegung eines Notweges bestehen und jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung alle maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit, allfällige, aus der Benützung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt (vgl VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150).Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass von der Behörde zu prüfen ist, ob mehrere Möglichkeiten der Festlegung eines Notweges bestehen und jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung alle maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit, allfällige, aus der Benützung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Zu den weiteren jagdwirtschaftlichen Interessen ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten, dass die festzustellende EJ W bezüglich der jagdlichen Nutzung keine besondere jagdliche Gunstlage im Verhältnis zur restlichen Fläche der GJ Z darstellt. Es können nicht überproportional viele Wildabschüsse getätigt werden. Folglich kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (jagd-) wirtschaftlichen Interessen für die verbleibende GJ Z, dem eigenen Vorbringen folgend, ausgeschlossen werden. Abschließend ist davon auszugehen, dass sowohl die GJ Z als auch die EJ W bei der nun festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind. Einer ungestörten Jagdausübung stehen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüber. Abschließend ist zur festgestellten Größe des Eigenjagdgebietes W auf folgende Judikatur des VwGH hinzuweisen: Wenn aber nur ca 1/10 der Fläche nicht land – oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, dann liegt doch die Nutzbarkeit der Gesamtfläche auch nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung im Gebirgsbereich ohne Zweifel nach vor, sodass es eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweise nicht bedarf (vgl VwGH vom 24.03.1972, Zl 0121/71).Wenn aber nur ca 1/10 der Fläche nicht land – oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, dann liegt doch die Nutzbarkeit der Gesamtfläche auch nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung im Gebirgsbereich ohne Zweifel nach vor, sodass es eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweise nicht bedarf vergleiche VwGH vom 24.03.1972, Zl 0121/71). Zusammenfassend ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der GJ Z vorliegen und die Jagdausübung auf ihrem Jagdgebiet auch nicht wesentlich erschwert wird. Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern: Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich gerügt, dass sie vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht zur Befundaufnahme beigezogen worden sei. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des VwGH (Erk. v 14.12.2007, 2003/10/0273 mwH) entgegenzuhalten, der zu Folge ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht. Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für den Bereich des TJG (VwGH v 9.9.2015, Ro 2014/03/0023). Zu den übrigen geltend gemachten Verfahrensfehlern, wie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen, unterlassene Aufnahme von Beweisen und gravierende Begründungsmängel, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige derartige Verfahrensfehler, durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, jedenfalls saniert wurden. Die Beschwerde war dahingehend als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung bzw dem subjektiv-öffentlichen Rechtschutzinteresse im Feststellungsverfahren einer Eigenjagd fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung bzw dem subjektiv-öffentlichen Rechtschutzinteresse im Feststellungsverfahren einer Eigenjagd fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, X, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, römisch zehn, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0250.16