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{'item': 'LVwG-2018/37/1698-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/1698-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2018, Zl ****, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2018, Zl ****, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³, der für die Hinterfüllung aus bautechnischer Sicht nicht erforderlich war und daher Abfall im Sinn des (iSd) AWG 2002 darstellt, bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen und bis 01.07.2014 Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle vorzulegen (Spruchpunkte I. und II.). Mit Spruchpunkt III. des eben zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer aufgetragen, die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, zu unterlassen. Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³, der für die Hinterfüllung aus bautechnischer Sicht nicht erforderlich war und daher Abfall im Sinn des (iSd) AWG 2002 darstellt, bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen und bis 01.07.2014 Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle vorzulegen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. des eben zitierten Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer aufgetragen, die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, zu unterlassen. Mit Spruchpunkt
  4. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings die Leistungsfrist bis zur Umsetzung des Entfernungsauftrages mit 31.10.2014 und die Leistungsfrist für die Vorlage der Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung mit 14.11.2014 festgesetzt. Mit Spruchpunkt
  5. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, ersatzlos behoben.Mit Spruchpunkt
  6. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings die Leistungsfrist bis zur Umsetzung des Entfernungsauftrages mit 31.10.2014 und die Leistungsfrist für die Vorlage der Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung mit 14.11.2014 festgesetzt. Mit Spruchpunkt
  7. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, ersatzlos behoben. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, die Ersatzvornahme angedroht, falls bis 30.11.2015 die Verpflichtung ─ Entfernung des näher beschriebenen Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z ─ nicht erfüllt worden sei. Mit Bescheid vom 09.12.2015, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z AA, Adresse 1, Z, die baubehördliche Bewilligung für die geänderte Geländeführung im Bereich der Güllegrube beim Bauernhaus „BB“ in Z, Adresse 2, auf Gst Nr **1/1 EZ **** GB **** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen erteilt. Mit Schriftsatz vom 24.04.2018, Zahlen ****, **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y verschiedene Fachfirmen um die Erstellung eines Angebotes betreffend die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 2.480 m³ ersucht. Mit Bescheid vom 26.06.2018, Zahl ****/****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y ─ auf der Grundlage zweier Angebote ─ AA, Adresse 1, Z, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 05.10.2015, Zahl ****, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen einen Betrag in Höhe von Euro 68.929,-- zu erlegen. Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 26.07.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die Bezirksverwaltungsbehörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018, Zahl -**** hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2018, Zahl ****, vorgelegt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf verschiedene im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit anhängige Verfahren und erwähnt dabei ausdrücklich den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2015, Zahl ****. Laut diesem Bescheid seien ca 1.480 m³ der Abfallmenge bautechnisch als Hinterfüllung der Güllegrube notwendig. Unabhängig davon hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er hohe Investitionen in die Landwirtschaft getätigt habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Laufstalles. Die Gesamtverbindlichkeiten beliefen sich auf knapp eine Mio Euro. Die Vorauszahlung der Kostenersatzvornahme sei daher derzeit nicht möglich, die sofortige Fälligkeit der Vorauszahlung existenzbedrohend. III.römisch drei. Sachverhalt:
  8. Baubehördliche Bewilligungen: Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z AA, Adresse 1, Z, die baubehördliche Bewilligung für den Anbau eines Laufstalles an das bestehende Wirtschaftsgebäude des Hofes „BB“ in Z, Adresse 2, auf Gst Nr **1/1 EZ **** GB **** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen erteilt. Gemäß der Nebenbestimmung E) 1) dieses Bescheides waren die Geländeveränderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Mit Bescheid vom 09.12.2015, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z AA, Adresse 1, Z, die baubehördliche Bewilligung für eine geänderte Geländeführung im Bereich der Güllegrube beim Bauernhaus „BB“ in Z, Adresse 2, auf Gst Nr **1/1 EZ **** GB **** Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen erteilt. Die Änderung gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahr 2011 betrifft die Geländeführung im Bereich der Güllegrube. Die Grube wurde an der Nord-Ostseite so eingeschüttet, dass die sichtbare Höhe an der höchsten Stelle ca 1,60 m beträgt. Dem gegenüber betrug die größte sichtbare Höhe laut der, der baubehördlichen Bewilligung vom 24.02.2011, Zahl ****, zugrundeliegenden Einreichplanung ca 3 m. Die sich durch die Änderung ergebende Höhendifferenz wurde zusätzlich aufgeschüttet. Die tatsächliche Ausführung ist aus Gründen der Standsicherheit erforderlich. Bei Herstellung der ursprünglich geplanten Geländeführung mit Entfernung der zusätzlichen Aufschüttung wären weitere bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich.
  9. Feststellungsverfahren: Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 hat AA, Adresse 1, Z, beantragt festzustellen, ob die auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, aufgebrachte Erde Abfall sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 07.05.2013, Zahl ****, gemäß § 6 Abs 1 AWG 2002 festgestellt, „dass es sich bei dem auf Gp. **1/1, KG Z, über das erforderliche Ausmaß hinausgehenden geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt“.Mit Schriftsatz vom 18.12.2012 hat AA, Adresse 1, Z, beantragt festzustellen, ob die auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, aufgebrachte Erde Abfall sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 07.05.2013, Zahl ****, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 festgestellt, „dass es sich bei dem auf Gp. **1/1, KG Z, über das erforderliche Ausmaß hinausgehenden geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt“. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 22.05.2013 Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 hat AA den verfahrenseinleitenden Antrag als auch den Berufungsantrag zurückgezogen und die Einstellung des Verfahrens über die Feststellung der Abfalleigenschaft beantragt. Der Landeshauptmann von Tirol hat AA mit Schriftsatz vom 13.08.2013, Zahl ****, darüber informiert, dass aufgrund der Zurückziehung der Berufung der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Entscheidung über die bereits eingebrachte Berufung sei dem Landeshauptmann von Tirol somit verwehrt. Der Landeshauptmann von Tirol hat in weiterer Folge das Berufungsverfahren eingestellt. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 hat AA den Antrag gestellt, der Landeshauptmann möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zahl ****, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zahl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde II. Instanz den Antrag des AA vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zahl **** ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zahl ****, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2014, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zahl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde römisch zwei. Instanz den Antrag des AA vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zahl **** ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zahl ****, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2014, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen.
  10. Behandlungsauftrag: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushub, „welcher über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgeht, im Ausmaß von 2.480 m³, welcher Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 darstellt“, bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen. Gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, waren der Bezirkshauptmannschaft Y bis 01.07.2014 Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, zukünftig zu unterlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, den auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushub, „welcher über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgeht, im Ausmaß von 2.480 m³, welcher Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 darstellt“, bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, waren der Bezirkshauptmannschaft Y bis 01.07.2014 Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, zukünftig zu unterlassen. Mit Spruchpunkt
  11. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings die Leistungsfrist bis zur Umsetzung des Entfernungsauftrages mit 31.10.2014 und die Leistungsfrist für die Vorlage der Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung mit 14.11.2014 festgesetzt. Mit Spruchpunkt
  12. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2914/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, ersatzlos behoben.Mit Spruchpunkt
  13. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings die Leistungsfrist bis zur Umsetzung des Entfernungsauftrages mit 31.10.2014 und die Leistungsfrist für die Vorlage der Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung mit 14.11.2014 festgesetzt. Mit Spruchpunkt
  14. des Erkenntnisses vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2914/37/1547-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, ersatzlos behoben. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, falls er bis 30.11.2015 den Verpflichtungen entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, in der Fassung (idF) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, nicht nachgekommen sei. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, falls er bis 30.11.2015 den Verpflichtungen entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, in der Fassung in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, nicht nachgekommen sei. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegten behördlichen Akt. V.römisch fünf. Rechtslage:
  15. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) in der Stammfassung BGBl Nr 53/1991 (§ 4) sowie in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 33/2013 (§ 10), lauten samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (Paragraph 4,) sowie in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraph 10,), lauten samt Überschriften wie folgt: „Ersatzvornahme § 4.

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ „Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 48 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 48, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28 Punkt (, eins,) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 29.06.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 26.07.2018 wurde an diesem Tag und folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.
  2. In der Sache: 2.
  3. Allgemeines zum Kostenvorauszahlungsauftrag: Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10
(2014)Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035].Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10
(2014)Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035]. Auch wenn ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG keine Vollstreckungs-verfügung iSd § 10 Abs 2 VVG darstellt, teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangene Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (vgl VwGH 21.05.2007, Zahl 2004/05/0225 mit Hinweis auf VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035).Auch wenn ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG keine Vollstreckungs-verfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG darstellt, teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangene Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird vergleiche VwGH 21.05.2007, Zahl 2004/05/0225 mit Hinweis auf VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 28.02.2017, Zahl Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr selbst bei Vollstreckungsverfügungen aufgrund des § 10 Abs 1 VVG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen der früheren Rechtslage die Beschwerdegründe nicht mehr beschränkt sind (vgl VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte vergleiche VwGH 28.02.2017, Zahl Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr selbst bei Vollstreckungsverfügungen aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, VVG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen der früheren Rechtslage die Beschwerdegründe nicht mehr beschränkt sind vergleiche , VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). 2.
  1. Zum angefochten Kostenvorauszahlungsauftrag: Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 08.04.2014, Zahl ****, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, erfasst lediglich eine Teilmenge, nämlich 2.480 m³, des auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushubs. Es handelt sich dabei um jenen Bodenaushub, der „über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgeht“ und daher als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren ist. In der Begründung des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, heißt es ausdrücklich:Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 08.04.2014, Zahl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, erfasst lediglich eine Teilmenge, nämlich 2.480 m³, des auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, abgelagerten Bodenaushubs. Es handelt sich dabei um jenen Bodenaushub, der „über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgeht“ und daher als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren ist. In der Begründung des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, heißt es ausdrücklich: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zl. ****, wurde sodann festgestellt, dass es sich bei dem auf Grundstück GP **1/1, KG Z, über das erforderliche Ausmaß hinausgehenden geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt. Begründet wurde dies durch die Feststellungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten angab, dass lediglich eine Menge von 3.900 m³ für das Bauvorhaben erforderlich gewesen sei. Daher ist der darüber hinaus geschüttete Teil von 2.480 m³ jedenfalls als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen. Dies musste auch im Hinblick darauf festgestellt werden, dass bereits im baurechtlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.02.2011, Zl ****, für die Errichtung des Laufstalles und des Güllelagers als Nebenbestimmung E)
  2. verankert wurde, dass die erforderlichen Geländeveränderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.“„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zl. ****, wurde sodann festgestellt, dass es sich bei dem auf Grundstück Gesetzgebungsperiode **1/1, KG Z, über das erforderliche Ausmaß hinausgehenden geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt. Begründet wurde dies durch die Feststellungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten angab, dass lediglich eine Menge von 3.900 m³ für das Bauvorhaben erforderlich gewesen sei. Daher ist der darüber hinaus geschüttete Teil von 2.480 m³ jedenfalls als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen. Dies musste auch im Hinblick darauf festgestellt werden, dass bereits im baurechtlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.02.2011, Zl ****, für die Errichtung des Laufstalles und des Güllelagers als Nebenbestimmung E)
  3. verankert wurde, dass die erforderlichen Geländeveränderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.“ Zum agrarfachlichen Gutachten selbst heißt es in der Begründung des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****: „In diesem Gutachten wurde zusammengefasst festgestellt, dass das Ausmaß der gesamten Schüttung mit ca. 6.380 m³ ermittelt wurde, wobei das Ausmaß der unbedingt erforderlichen geschütteten Menge mit ca. 3.900 m³ beziffert wurde. Diese unbedingt erforderliche, geschüttete Menge ergibt sich aus der Berechnung der Aufschüttung vom Gelände vor der Bauausführung auf den Fahrweg, auf die Manipulationsflächen und auf das max. Böschungsverhältnis für einen Traktoreinsatz. Bei der gegenständlichen Schüttung handelt es sich weiters nur im Bereich der Hinterfüllung der Fundamente, der Baugrube und der Hinterfüllung bis Unterkante Betonpflaster innerhalb der Gebäude um eine bautechnisch notwendige Hinterfüllung. Daher unterschreiten die bautechnisch notwendigen Hinterfüllungen auch das Ausmaß der unbedingt erforderlichen geschütteten Menge von 3.900 m³ wesentlich.“ Grundlage für den Titelbescheid war der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zl ****, insbesondere das in dieser Entscheidung zitierte agrarfachliche Gutachten, in Verbindung mit der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.02.2011, Zahl ****. Der Behandlungsauftrag erfasst nach der eindeutigen Formulierung des Spruchpunktes I. nur jenen Baubodenaushub, dessen Einbringung sich bautechnisch nicht begründen lässt und daher als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren ist.Grundlage für den Titelbescheid war der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2013, Zl ****, insbesondere das in dieser Entscheidung zitierte agrarfachliche Gutachten, in Verbindung mit der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.02.2011, Zahl ****. Der Behandlungsauftrag erfasst nach der eindeutigen Formulierung des Spruchpunktes römisch eins. nur jenen Baubodenaushub, dessen Einbringung sich bautechnisch nicht begründen lässt und daher als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, zur Frage der Abfalleigenschaft des abgelagerten Bodenaushubs lediglich auf die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 07.05.2013, Zahl ****, verwiesen und unter anderem wörtlich ausgeführt: „Laut dem zitierten Feststellungsbescheid ist das auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, eingesetzte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 2.480 m³ als Abfall zu qualifizieren. Somit scheidet die Annahme einer Verwertung der Bodenaushubmaterialien im Umfang von 2.480 m³ aus und erübrigt sich damit die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten zur Klärung der rechtlichen Eigenschaft dieser Bodenaushubmaterialien.“„Laut dem zitierten Feststellungsbescheid ist das auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, eingesetzte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 2.480 m³ als Abfall zu qualifizieren. Somit scheidet die Annahme einer Verwertung der Bodenaushubmaterialien im Umfang von , 2.480 m³ aus und erübrigt sich damit die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten zur Klärung der rechtlichen Eigenschaft dieser Bodenaushubmaterialien.“ Mit Bescheid vom 09.12.2015, Zahl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z der gegenüber der Einreichplanung vom 14.02.2011 geänderten Geländeführung die baubehördliche Bewilligung erteilt und damit die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung vom 24.02.2011, Zahl ****, abgeändert. In der Begründung heißt es dazu ausdrücklich: „Aus hochbautechnischer Sicht ist die tatsächliche Ausführung schlüssig begründet, die nachgereichte Standsicherheitsberechnung im Ansatz der nunmehrigen Geländeführung ist nachvollziehbar, bei Herstellung der ursprünglich geplanten Geländeführung mit Entfernung der zusätzlichen Aufschüttung wären weitere bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich.“ Es lässt sich nicht ausschließen, dass unter Berücksichtigung dieser baubehördlichen Bewilligung das Einbringen von Bodenaushubmaterial über das im Titelbescheid angeführte Ausmaß hinaus als bautechnisch erforderliche Maßnahme zu qualifizieren und daher von einer nach der Entstehung des Exekutionstitels wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist. Eine derartige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wäre bei der Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterials als Abfall zu berücksichtigen, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, nur jenes Bodenaushubmaterial Abfall iSd AWG 2002 darstellt, als es für die Hinterfüllung aus bautechnischer Sicht nicht erforderlich war.Es lässt sich nicht ausschließen, dass unter Berücksichtigung dieser baubehördlichen Bewilligung das Einbringen von Bodenaushubmaterial über das im Titelbescheid angeführte Ausmaß hinaus als bautechnisch erforderliche Maßnahme zu qualifizieren und daher von einer nach der Entstehung des Exekutionstitels wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist. Eine derartige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wäre bei der Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterials als Abfall zu berücksichtigen, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2014, Zahl ****, nur jenes Bodenaushubmaterial Abfall iSd AWG 2002 darstellt, als es für die Hinterfüllung aus bautechnischer Sicht nicht erforderlich war. Der Feststellungsbescheid vom 07.05.2013, Zahl ****, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung. Auch nach diesem Feststellungsbescheid handelt es sich bei dem auf dem Gst Nr **1/1, GB **** Z, geschütteten Bodenaushub nur insoweit um Abfall, als dessen Schüttung über das erforderliche Ausmaß hinausging, sohin für diese Maßnahme keine (bau-)technische Notwendigkeit bestand. Dieser Bescheid erging ebenfalls vor der baubehördlichen Bewilligung vom 09.12.2005, Zahl ****. 2.
  4. Ergebnis: Durch die baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2005, Zahl ****, ergab sich nach der Entstehung des Titelbescheides – Behandlungsauftrag vom 08.04.2014, Zahl ****, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2 – eine wesentliche Änderung. Es ist daher zumindest fraglich, ob ein mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, gleichlautender Spruchpunkt erlassen werden darf, da ausgehend von der baubehördlichen Bewilligung vom 09.12.2015, Zahl ****, das Einbringen einer größeren Menge an Bodenaushub als ursprünglich angenommen bautechnisch erforderlich ist. Ohne nähere Prüfung, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer im Zuge der Errichtung seines Laufstalles vorgenommene Schüttung von Bodenaushubmaterial unter Berücksichtigung der baubehördlichen Bewilligung vom 09.12.2005, Zahl ****, bautechnisch erforderlich ist, ist die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 08.04.2014, Zahl ****, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, unzulässig. Folglich ist auch die Erlassung des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG unzulässig und damit rechtswidrig.Durch die baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2005, Zahl ****, ergab sich nach der Entstehung des Titelbescheides – Behandlungsauftrag vom 08.04.2014, Zahl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2 – eine wesentliche Änderung. Es ist daher zumindest fraglich, ob ein mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.04.2014, Zahl ****, gleichlautender Spruchpunkt erlassen werden darf, da ausgehend von der baubehördlichen Bewilligung vom 09.12.2015, Zahl ****, das Einbringen einer größeren Menge an Bodenaushub als ursprünglich angenommen bautechnisch erforderlich ist. Ohne nähere Prüfung, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer im Zuge der Errichtung seines Laufstalles vorgenommene Schüttung von Bodenaushubmaterial unter Berücksichtigung der baubehördlichen Bewilligung vom 09.12.2005, Zahl ****, bautechnisch erforderlich ist, ist die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 08.04.2014, Zahl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2014, Zahl LVwG-2014/37/1547-2, unzulässig. Folglich ist auch die Erlassung des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG unzulässig und damit rechtswidrig. Der Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl spruchpunkt
  5. Des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche spruchpunkt
  6. Des gegenständlichen Erkenntnisses). Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der angefochtene Kostenvorauszahlungsantrag den Anforderungen des § 4 Abs 2 VVG entspricht. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu erörtern, ob eine nach der Entstehung des Exekutionstitels durch die Erlassung einer baubehördlichen Bewilligung eingetretene Änderung des Sachverhaltes die Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages und damit auch den angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag unzulässig macht. Dabei konnte das Landesverwaltungsgericht auf die zu § 4 Abs 2 VVG ergangene einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgreifen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der angefochtene Kostenvorauszahlungsantrag den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, VVG entspricht. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu erörtern, ob eine nach der Entstehung des Exekutionstitels durch die Erlassung einer baubehördlichen Bewilligung eingetretene Änderung des Sachverhaltes die Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages und damit auch den angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag unzulässig macht. Dabei konnte das Landesverwaltungsgericht auf die zu Paragraph 4, Absatz 2, VVG ergangene einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgreifen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1698.2

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