RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2460-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.06.2017, **, betreffend die Aufhebung von Bescheiden und die Festsetzung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2015, 2016 und 2017, zu Recht:
(3)Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat. Die Abgabenbehörde hat offenbar aufgrund eines entsprechenden Begehrens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.03.2017 in Bezug auf die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 (endgültige) „Null-Festsetzungs-Bescheide“ erlassen. Ca zwei Wochen später sah sich die Behörde veranlasst, diese Bescheide zu korrigieren und erließ drei, jeweils als „Berichtigter Bescheid“ bezeichnete Bescheide, mit denen die Pflichtbeiträge für die genannten Jahre neuerlich vorgeschrieben wurden. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, inwieweit die Abgabenbehörde die grundsätzlich berechtigt war, die ursprünglichen („Null-festsetzung-)Bescheide vom 13.03.2017 aufzuheben bzw diese iZm der Aufhebung durch neue Abgabenbescheide zu ersetzen. Die Frage, inwieweit die Erlassung der „Berichtigten Bescheide“ vom 31.03.2017 rechtskonform ist und insbesondere mit § 293 BAO im Einklang steht, stellt sich nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sondern in jenem, welches die Beschwerde gegen diese „Berichtigten Bescheide“ zum Inhalt hat. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, inwieweit die Abgabenbehörde die grundsätzlich berechtigt war, die ursprünglichen („Null-festsetzung-)Bescheide vom 13.03.2017 aufzuheben bzw diese iZm der Aufhebung durch neue Abgabenbescheide zu ersetzen. Die Frage, inwieweit die Erlassung der „Berichtigten Bescheide“ vom 31.03.2017 rechtskonform ist und insbesondere mit Paragraph 293, BAO im Einklang steht, stellt sich nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sondern in jenem, welches die Beschwerde gegen diese „Berichtigten Bescheide“ zum Inhalt hat. Für das gegenständliche Verfahren ist wesentlich, dass ein berichtigender Bescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Vielmehr tritt er hinzu und bildet mit diesem eine Einheit (vgl VwGH 21.09.1993, 93/14/0119; 25.02.1998, 97/14/0141). So wie der berichtigende Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten oder etwa auch gemäß § 299 BAO aufgehoben werden kann, so ist auch der (ursprünglich ergangene) berichtigte Bescheid anfechtbar und kann aufgehoben werden. Für das gegenständliche Verfahren ist wesentlich, dass ein berichtigender Bescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Vielmehr tritt er hinzu und bildet mit diesem eine Einheit vergleiche VwGH 21.09.1993, 93/14/0119; 25.02.1998, 97/14/0141). So wie der berichtigende Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten oder etwa auch gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben werden kann, so ist auch der (ursprünglich ergangene) berichtigte Bescheid anfechtbar und kann aufgehoben werden. § 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar6, Rz 9 und 10 zu § 299). Paragraph 299, BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht ausschlaggebend (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar6, Rz 9 und 10 zu Paragraph 299,). Ausgehend von den (auch im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht dargelegten) nachvollziehbaren Erwägungen der Abgabenbehörde in Bezug auf das Vorliegen einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers kann der Auffassung der Abgabenbehörde, dass den „Null-Festsetzungsbescheiden“ vom 13.03.2017 ein Rechtswidrigkeit anhaftet und somit grundsätzlich eine Aufhebung dieser Bescheide gemäß § 299 BAO in Betracht kommt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Da das Fristerfordernis des § 302 Abs 1 BAO (Jahresfrist) gewahrt wurde, stellt sich die mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufhebung gemäß § 299 BAO als rechtskonform dar. Ausgehend von den (auch im Schreiben an das Landesverwaltungsgericht dargelegten) nachvollziehbaren Erwägungen der Abgabenbehörde in Bezug auf das Vorliegen einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers kann der Auffassung der Abgabenbehörde, dass den „Null-Festsetzungsbescheiden“ vom 13.03.2017 ein Rechtswidrigkeit anhaftet und somit grundsätzlich eine Aufhebung dieser Bescheide gemäß Paragraph 299, BAO in Betracht kommt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Da das Fristerfordernis des Paragraph 302, Absatz eins, BAO (Jahresfrist) gewahrt wurde, stellt sich die mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO als rechtskonform dar. Allerdings darf der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Abgabenbehörde nach Erlassung dieser Null-Festsetzungsbescheiden (offenbar gemäß § 293 BAO) „Berichtigte Bescheide“ erließ mit denen die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz hinsichtlich der Jahre 2015, 2016 und 2017 mit näher angeführten Abgabenbeträgen (zum Teil vorläufig) festgesetzt wurden. Diese Bescheide sind nicht unmittelbar von einer Aufhebung gemäß § 299 BAO erfasst. Sie werden im Parallelverfahren mit Beschwerde bekämpft, wobei die Abgabenbehörde (jeweils) mit einem (nicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung gekleideten) Zurückweisungsbescheid vorging, der wiederum (jeweils) mit Beschwerde bekämpft wird. Die Abgabenbehörde hat in den Zurückweisungsbescheiden vom 07.06.2017 damit argumentiert, dass es sich um Nichtbescheide handeln würde, ohne dies näher auszuführen.Allerdings darf der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Abgabenbehörde nach Erlassung dieser Null-Festsetzungsbescheiden (offenbar gemäß Paragraph 293, BAO) „Berichtigte Bescheide“ erließ mit denen die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz hinsichtlich der Jahre 2015, 2016 und 2017 mit näher angeführten Abgabenbeträgen (zum Teil vorläufig) festgesetzt wurden. Diese Bescheide sind nicht unmittelbar von einer Aufhebung gemäß , Paragraph 299, BAO erfasst. Sie werden im Parallelverfahren mit Beschwerde bekämpft, wobei die Abgabenbehörde (jeweils) mit einem (nicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung gekleideten) Zurückweisungsbescheid vorging, der wiederum (jeweils) mit Beschwerde bekämpft wird. Die Abgabenbehörde hat in den Zurückweisungsbescheiden vom 07.06.2017 damit argumentiert, dass es sich um Nichtbescheide handeln würde, ohne dies näher auszuführen. Die ursprünglich erlassenen Bescheide vom 13.03.2017 und die zwei Wochen danach erlassenen (hinzugetretenen) „Berichtigten Bescheide“ vom 31.03.2017 bilden miteinander eine Einheit. Durch die Aufhebung der Bescheide vom 13.03.2017 gemäß § 299 BAO haben die Berichtigungsbescheide vom 31.03.2017 ihre rechtliche Grundlage verloren. Sie stehen daher der Erlassung von Festsetzungsbescheiden, wie dies unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte, nicht entgegen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird daher als gegenstandlos geworden einzustellen sein (vgl VwGH 07.05.1990, 88/15/0057).Die ursprünglich erlassenen Bescheide vom 13.03.2017 und die zwei Wochen danach erlassenen (hinzugetretenen) „Berichtigten Bescheide“ vom 31.03.2017 bilden miteinander eine Einheit. Durch die Aufhebung der Bescheide vom 13.03.2017 gemäß Paragraph 299, BAO haben die Berichtigungsbescheide vom 31.03.2017 ihre rechtliche Grundlage verloren. Sie stehen daher der Erlassung von Festsetzungsbescheiden, wie dies unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte, nicht entgegen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird daher als gegenstandlos geworden einzustellen sein vergleiche VwGH 07.05.1990, 88/15/0057). IV.
- Zur Neufestsetzung der Pflichtbeiträge:römisch vier.
- Zur Neufestsetzung der Pflichtbeiträge: Nach § 30 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach § 30 Abs 4 Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endetNach Paragraph 30, Absatz eins, Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Paragraph 30, Absatz 4, leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach Paragraph 30, Absatz 4, Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz
- Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz
- Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, 99/17/0258). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, 99/17/0258). Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025/1986; VwGH 30.08.1999, 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, 96/17/0252).Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). Im gegenständlichen Fall ist nach § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppe Nr 788 - „Physikalische Therapeuten und Heilmasseure (bei Anwendung nach ärztlicher Verordnung)“- in der (für die Region Z-Wattens maßgeblichen) Ortsklasse C - der Beitragsgruppe VI von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet und ist dafür nach § 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Prozentsatz mit 10% festgelegt. Im gegenständlichen Fall ist nach Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppe Nr 788 - „Physikalische Therapeuten und Heilmasseure (bei Anwendung nach ärztlicher Verordnung)“- in der (für die Region Z-Wattens maßgeblichen) Ortsklasse C - der Beitragsgruppe römisch sechs von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet und ist dafür nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera e, Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Prozentsatz mit 10% festgelegt. Der Beschwerdeführer ist als Physiotherapeut in diese Berufsgruppe einzuordnen. Dass die Abgabenbehörde daher von einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers ausgeht, erweist sich daher als rechtskonform. Aus der von der Abgabenbehörde in der Vergangenheit generell oder in Einzelfällen gepflogenen Vorgangsweise, wonach hinsichtlich der ErgotherapeutInnen von der Abgabepflicht befreit worden wären, können für den Beschwerdeführer keine Rechte abgeleitet werden. Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte. Der Beschwerdeführer ist als Physiotherapeut in diese Berufsgruppe einzuordnen. Dass die Abgabenbehörde daher von einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers ausgeht, erweist sich daher als rechtskonform. Aus der von der Abgabenbehörde in der Vergangenheit generell oder in Einzelfällen gepflogenen Vorgangsweise, wonach hinsichtlich der ErgotherapeutInnen von der Abgabepflicht befreit worden wären, können für den Beschwerdeführer keine Rechte abgeleitet werden. Der im Paragraph 114, BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte. Der Gesetzgebung und Vollziehung bindende Gleichheitssatz verbietet unsachliche, willkürliche Entscheidungen. Ob zwei verschiedene Fälle gleich (vergleichbar) sind, kann immer nur im Hinblick auf einzelne Gegebenheiten geprüft werden. Welche Faktoren hiebei in Betracht gezogen werden, ist letztlich eine Frage der (gesetzesgebundenen) Wertung. Die Frage, welche Gesichtspunkte geeignet sind, Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen, stellt sich daher als Kernfrage des Problems dar. Die unterschiedliche Behandlung muss in einer sachlichen Relation zu Unterschieden im Tatsachenbereich stehen; die tatsächlichen Unterschiede müssen in Bezug auf die rechtliche Regelung wesentlich sein. Für die Sachlichkeit einer Norm können nicht die subjektive Einschätzung und die Motive des Gesetzgebers, sondern nur ihr objektiver Gehalt maßgebend sein. Auf die Frage der Abgabenpflicht von Ergotherapeuten war in der gegenständlichen Entscheidung nicht einzugehen. Im gegenständlichen Fall geht es um die Abgabepflicht von Physiotherapeuten. Und diese liegt auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Formulierung in der Beitragsgruppenverordnung vor. Unter Zugrundelegung der festgestellten Umsätze, der Zuordnung zur Ortsklasse C und der Beitragsgruppe VI ergeben sich die von der Abgabenbehörde festgesetzten bzw in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 vom Landesverwaltungsgericht modifizierten Abgabenvorschreibungen. Da der Umsatz für das Jahr 2017 noch nicht endgültig feststeht und zu schätzen war, hatte die Festsetzung diesbezüglich vorläufig zu erfolgen.Unter Zugrundelegung der festgestellten Umsätze, der Zuordnung zur Ortsklasse C und der Beitragsgruppe römisch sechs ergeben sich die von der Abgabenbehörde festgesetzten bzw in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 vom Landesverwaltungsgericht modifizierten Abgabenvorschreibungen. Da der Umsatz für das Jahr 2017 noch nicht endgültig feststeht und zu schätzen war, hatte die Festsetzung diesbezüglich vorläufig zu erfolgen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,--. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,--. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2460.7