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{'item': 'LVwG-2018/20/1581-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/1581-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch BB, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2018, Zl *****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeführten begleitenden Anordnungen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) aus dem Spruch eliminiert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeführten begleitenden Anordnungen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) aus dem Spruch eliminiert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Straferkenntnis vom 01.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z unter Spruchpunkt
  4. angelastet, dass er am 24.03.2018 um 19.46 Uhr in der Gemeinde Y auf der Inntalautobahn A** in Richtung Osten bei km ** den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei des laut § 3 Abs 1 IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 75 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 820,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde hinsichtlich des Spruchpunktes
  5. geltend gemacht, dass keine zuverlässige Feststellung der Geschwindigkeit erfolgt sei. Mit einem Straferkenntnis vom 01.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z unter Spruchpunkt
  6. angelastet, dass er am 24.03.2018 um 19.46 Uhr in der Gemeinde Y auf der Inntalautobahn A** in Richtung Osten bei km ** den PKW mit dem Kennzeichen **** gelenkt und dabei des laut Paragraph 3, Absatz eins, IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 75 km/h überschritten hätte. Dadurch habe er gegen , Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 820,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde hinsichtlich des Spruchpunktes
  7. geltend gemacht, dass keine zuverlässige Feststellung der Geschwindigkeit erfolgt sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  8. die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm unter Spruchpunkt
  9. auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Schließlich wurde unter Spruchpunkt
  10. gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer (des Dienstfahrzeuges) erfolgt sei und nach Abzug einer Messtoleranz von 15 % von einer Geschwindigkeit von 175 km/h auszugehen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  11. die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ihm unter Spruchpunkt
  12. auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Schließlich wurde unter Spruchpunkt
  13. gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer (des Dienstfahrzeuges) erfolgt sei und nach Abzug einer Messtoleranz von 15 % von einer Geschwindigkeit von 175 km/h auszugehen sei. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 02.07.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid. Im Wesentlichen verwies er auf die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen. Die Geschwindigkeitsfeststellung sei auch nicht mit einem technischen Gerät erfolgt. Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug verbunden mit einer Schätzung der Geschwindigkeit unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos stelle nicht die Verwendung eines technischen Hilfsmittels dar. Für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG sei auch die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe man lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft worden sei. Auch sei bei einer erstmaligen Entziehung „nach § 7 Abs FSG“ die Anordnung begleitender Maßnahmen unzulässig.Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 02.07.2018 bekämpft der Beschwerdeführer den führerscheinrechtlichen Bescheid. Im Wesentlichen verwies er auf die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen. Die Geschwindigkeitsfeststellung sei auch nicht mit einem technischen Gerät erfolgt. Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug verbunden mit einer Schätzung der Geschwindigkeit unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos stelle nicht die Verwendung eines technischen Hilfsmittels dar. Für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG sei auch die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe man lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft worden sei. Auch sei bei einer erstmaligen Entziehung „nach Paragraph 7, Abs FSG“ die Anordnung begleitender Maßnahmen unzulässig. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 24.03.2018 um ca 19.45 Uhr einen PKW (einen Porsche ****) auf der Inntalautobahn A** bei Kilometer ** in Fahrtrichtung Osten. Auf Höhe von Straßenkilometer ** befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Streifenfahrzeug der Autobahnpolizeiinspektion X und führte vom Dienstfahrzeug heraus mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Geschwindigkeitsmessungen durch. Dabei wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) gemessen. Aufgrund dieses Umstandes nahmen die Polizisten mit dem Dienstfahrzeug sofort die Verfolgung auf. Vom Lenker (GI CC) wurde das Dienstfahrzeug (VW ****) stark beschleunigt. Es kam zu einer Verfolgungsfahrt, bei welcher zunächst der Sichtkontakt zu dem vom Beschwerdeführer gelenkten KFZ bestand. Die Verfolgungsfahrt erfolgte über mehrere Kilometer. Der Beschwerdeführer beschleunigte schließlich sein Fahrzeug und fuhr beim Kilometrierungspunkt ** mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Unmittelbar danach endete der Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lenkte am 24.03.2018 um ca 19.45 Uhr einen PKW (einen Porsche ****) auf der Inntalautobahn A** bei Kilometer ** in Fahrtrichtung Osten. Auf Höhe von Straßenkilometer ** befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Streifenfahrzeug der Autobahnpolizeiinspektion römisch zehn und führte vom Dienstfahrzeug heraus mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Geschwindigkeitsmessungen durch. Dabei wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) gemessen. Aufgrund dieses Umstandes nahmen die Polizisten mit dem Dienstfahrzeug sofort die Verfolgung auf. Vom Lenker (GI CC) wurde das Dienstfahrzeug (VW ****) stark beschleunigt. Es kam zu einer Verfolgungsfahrt, bei welcher zunächst der Sichtkontakt zu dem vom Beschwerdeführer gelenkten KFZ bestand. Die Verfolgungsfahrt erfolgte über mehrere Kilometer. Der Beschwerdeführer beschleunigte schließlich sein Fahrzeug und fuhr beim Kilometrierungspunkt ** mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Unmittelbar danach endete der Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fuhr daraufhin bei der Autobahnabfahrt Y, welche sich ca auf Höhe von Kilometer ** befindet und einen engen Kurvenradius aufweist, ab. Aufgrund eines Fahrfehlers und offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug unmittelbar nach der Abzweigung auf die linke Fahrbahnseite und dabei gegen die dort befindliche Leitplanke. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug und die Leitplanke wurden dabei erheblich beschädigt. Ob der Beschwerdeführer, so wie er behauptet, aufgrund dieses Unfalls im unmittelbaren Nahebereich angehalten hat, sich die Leitplanke angesehen und aufgrund der Dunkelheit keinen Schaden festgestellt hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Da die Polizisten im Zuge des Nachfahrens bei Kilometer ** den Sichtkontakt verloren haben, nahmen sie das Abfahren des Beschwerdeführers bei der Ausfahrt Y nicht wahr und fuhren auf der A** in Richtung Z weiter. Der Beschwerdeführer meldete die Beschädigung an der Leitschiene der ASFINAG am Tag nach dem Unfall um 18.45 Uhr. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl das hg Erkenntnis vom
  14. September 1991, Zl 91/03/0061). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht ist, keine Bedeutung zu (vgl etwa die Erkenntnisse vom
  15. Mai 1990, Zl 89/02/0162, und vom
  16. Juli 2004, Zl 2002/03/0195).Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet vergleiche das hg Erkenntnis vom
  17. September 1991, Zl 91/03/0061). Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht ist, keine Bedeutung zu vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  18. Mai 1990, Zl 89/02/0162, und vom
  19. Juli 2004, Zl 2002/03/0195). Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er zunächst mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war. Dieser Umstand ist durch die von den Polizisten geschilderte Geschwindigkeitsmessung bei Kilometer ** mit einem am Display abgelesenen Geschwindigkeitswert von 134 km/h objektiviert. Die beiden einvernommenen Polizisten hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Die Örtlichkeiten wurden an Hand zusammengefügter Tiris-Ausdrucke nachvollzogen. Den Schilderungen der beiden Polizisten ist zu entnehmen, dass GI CC die Messung durchgeführt und unmittelbar nach der am Standort Kilometrierungspunkt ** erfolgten Messung das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät beiseitegelegt und das Dienstfahrzeug, bei dem bereits der Motor gelaufen war, rasch (laut GI CC „so schnell es gegangen ist“) beschleunigt hat. Daraus ergibt sich, dass bereits unmittelbar bei der Annäherung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges bzw der Messung und somit zeitgleich mit dessen Passieren des Standortes der Polizisten der Entschluss gefasst wurde, nachzufahren und sofort die Verfolgung aufgenommen wurde. Im Zuge der Einvernahmen bei der Verhandlung wurden auch Fahrzeugtype und Motorisierung des verwendeten Streifenfahrzeuges in Erfahrung gebracht. Nachdem eine Rücksprache mit der Dienststelle erfolgte, wurde glaubhaft eine Motorisierung des verwendeten VW ** mit 135 kW bekanntgegeben. Auch unter Berücksichtigung des nicht nur geringen Gewichts (ca 2.200 kg) erscheint der von den Polizisten geschilderte Beschleunigungsvorgang und die damit verbundene Wahrung des Sichtkontaktes zum Tatfahrzeug nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer räumte in diesem Zusammenhang ein, dass zu diesem Zeitpunkt ein höheres Verkehrsaufkommen bestand, sodass zu diesem Zeitpunkt eine deutlich höhere Beschleunigung, die etwa das Abreisen des Sichtkontaktes bedeutet hätte, offensichtlich nicht stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang schilderte auch GI DD glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeugtype (Porsche) insoweit eine besondere Heckbeleuchtung aufweise, als die beiden Heckleuchten durch einen „Bogen“ (gemeint ein Lichtband) miteinander verbunden seien. Diesbezüglich wurde auch ein Lichtbild, welches die Heckseite des Fahrzeuges zeigt, in der Verhandlung erörtert. Das Lichtbild bestätigt die Angaben von GI DD in Bezug auf diesen Punkt. GI DD, bei dem es sich um einen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung sehr erfahrenen Beamten handelt, schilderte auch, dass es bei einer am Standort Strkm ** festgestellten Geschwindigkeit von 130 km/h und einem Nachfahren mit dem Streifenfahrzeug vom genannten Ort üblicherweise möglich sei, das Fahrzeug beim Parkplatz X (dieser befindet sich ca auf Höhe des Kilometrierungspunktes **) einzuholen. Im gegenständlichen Fall war, dass die beiden Zeugen klar zum Ausdruck brachten, ein Einholen nicht möglich sondern wurde zunächst unter Aufrechterhaltung des Sichtkontaktes zum Tatfahrzeug nachgefahren. Dass trotz der Dämmerung bzw eingetretenen Dunkelheit eine Identifizierung des Tatfahrzeuges möglich war, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass sich das mit auffallenden Heckleuchten ausgestattete Tatfahrzeug durchgehend auf dem linken Fahrstreifen befunden hat und laut Angaben des Zeugen CC (zumindest) einmal ein anderes Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf den linken gewechselt hat, worauf er das Blaulicht eingeschalten hat und dieses Fahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist. GI DD, bei dem es sich um einen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung sehr erfahrenen Beamten handelt, schilderte auch, dass es bei einer am Standort Strkm ** festgestellten Geschwindigkeit von 130 km/h und einem Nachfahren mit dem Streifenfahrzeug vom genannten Ort üblicherweise möglich sei, das Fahrzeug beim Parkplatz römisch zehn (dieser befindet sich ca auf Höhe des Kilometrierungspunktes **) einzuholen. Im gegenständlichen Fall war, dass die beiden Zeugen klar zum Ausdruck brachten, ein Einholen nicht möglich sondern wurde zunächst unter Aufrechterhaltung des Sichtkontaktes zum Tatfahrzeug nachgefahren. Dass trotz der Dämmerung bzw eingetretenen Dunkelheit eine Identifizierung des Tatfahrzeuges möglich war, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass sich das mit auffallenden Heckleuchten ausgestattete Tatfahrzeug durchgehend auf dem linken Fahrstreifen befunden hat und laut Angaben des Zeugen CC (zumindest) einmal ein anderes Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf den linken gewechselt hat, worauf er das Blaulicht eingeschalten hat und dieses Fahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist. Beide Zeugen schilderten glaubhaft, dass die weitere Verfolgung deshalb scheiterte, weil das Dienstfahrzeug dem Tatfahrzeug motorisch bzw geschwindigkeitsmäßig unterlegen war und das verfolgte Fahrzeug sich trotz der auf dem Display des Dienstfahrzeuges ersichtlichen Höchstgeschwindigkeit von 206 km/h (digitaler, jedoch ungeeichter Tacho) entfernt hat. Aus den Einvernahmen ergab sich, dass sich GI DD, der Beifahrer war, auf das verfolgte Fahrzeug und auf die Tatortgegebenheiten konzentrierte, wobei er auch auf bauliche Gegebenheiten wie etwa die Bahnüberführung, welche sich ca bei Kilometer ** befindet, Bezug nahm. Davon ausgehend, dass der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und dem Dienstfahrzeug einige wenige 100 Meter betrug, erscheint unter Bezugnahme auf die Bahnüberführung als Ort, wo sich das Dienstfahrzeug befand, als das verfolgte Fahrzeug nach einem bereits mehrere Kilometer erfolgten Nachfahren aus dem Sichtbereich verschwand, der Kilometrierungspunkt ** als Tatort zutreffend. Nach den Zeugenaussagen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass, weil die Autobahn im dortigen Bereich einen nahezu geraden Verlauf aufweist, das Fahrzeug des Beschwerdeführers deshalb, wie von beiden Zeugen geschildert, aus den Sichtbereich verschwand, weil sich die Distanz aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeit des Tatfahrzeuges vergrößert hat. Der Umstand, dass es sich um keinen geeichten Tacho handelt, bedeutet nicht, dass eine Geschwindigkeitsfeststellung grundsätzlich unzulässig wäre. Vielmehr wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass eine Toleranz abgezogen wird. Dabei wird auch einem geringfügigen schwankenden Abstand zwischen dem Dienstfahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug ausreichend Rechnung getragen (vgl VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043). Seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wird in diesem Fall ein Abzug im Ausmaß von 15 % vom im Dienstfahrzeug abgelesenen Geschwindigkeitswert als angemessen angesehen. Unter Zugrundelegung des in diesem Fall abgelesenen Wertes von 206 km/h ergibt sich der im Schuldvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeitswert von 175 km/h.Der Umstand, dass es sich um keinen geeichten Tacho handelt, bedeutet nicht, dass eine Geschwindigkeitsfeststellung grundsätzlich unzulässig wäre. Vielmehr wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass eine Toleranz abgezogen wird. Dabei wird auch einem geringfügigen schwankenden Abstand zwischen dem Dienstfahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug ausreichend Rechnung getragen vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043). Seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wird in diesem Fall ein Abzug im Ausmaß von 15 % vom im Dienstfahrzeug abgelesenen Geschwindigkeitswert als angemessen angesehen. Unter Zugrundelegung des in diesem Fall abgelesenen Wertes von 206 km/h ergibt sich der im Schuldvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeitswert von 175 km/h. Die Aufnahme weiterer Beweise (insbesondere die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens) war nicht erforderlich. Ein kfz-technisches Gutachten kam vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die konkreten Verkehrsverhältnisse und damit die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz nach dem Passieren des ursprünglichen Standorts der Polizisten nicht mehr nachvollziehbar ist. GI DD hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass erfahrungsgemäß ein Einholen eines mit ca 130 km/h vorbeifahrenden Kfz bis zum Parkplatz X im Regelfall möglich ist. Daraus ist ableitbar, dass zumindest Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers leicht möglich war.Die Aufnahme weiterer Beweise (insbesondere die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens) war nicht erforderlich. Ein kfz-technisches Gutachten kam vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die konkreten Verkehrsverhältnisse und damit die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz nach dem Passieren des ursprünglichen Standorts der Polizisten nicht mehr nachvollziehbar ist. GI DD hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass erfahrungsgemäß ein Einholen eines mit ca 130 km/h vorbeifahrenden Kfz bis zum Parkplatz römisch zehn im Regelfall möglich ist. Daraus ist ableitbar, dass zumindest Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers leicht möglich war. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  20. zwei Wochen,
  21. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  22. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  23. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  25. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom
  26. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überschreitung der nach der § 3 Abs 1 IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 75 km/h bestraft. Die dagegen (im Parallelverfahren) erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Bestrafung ist somit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überschreitung der nach der Paragraph 3, Absatz eins, IG-L Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 75 km/h bestraft. Die dagegen (im Parallelverfahren) erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Bestrafung ist somit rechtskräftig. Was das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, sei auf die diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung zu verweisen. Im Ergebnis ist von einer zuverlässigen Feststellung einer Geschwindigkeit bei Strkm ** in Höhe von 175 km/h durch Nachfahren und Ablesen einer Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges (somit eines technischen Hilfsmittels) bei einem sich vergrößernden Abstand auszugehen. Es liegt somit jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar und zieht diese gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Wochen nach sich. Die Anordnung begleitender Maßnahmen ist im Falle einer erstmaligen Begehung einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG) nicht vorgesehenEs liegt somit jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar und zieht diese gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Wochen nach sich. Die Anordnung begleitender Maßnahmen ist im Falle einer erstmaligen Begehung einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG) nicht vorgesehen V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1581.3

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