VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zumal festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, erübrigt es sich zunächst, näher darauf einzugehen, ob im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall könne, offenbar bezugnehmend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Fallkonstellation, dass bei einer Alkotestverweigerung danach der Nachweis erbracht wurde, nicht alkoholisiert gewesen zu sein (VwGH 14.3.2000, 99/11/0207 mwH), eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen werden könne. Tatsächlich war er ja – wie erwähnt - der Lenker des Fahrzeuges. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten.Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO). Daraus resultiert gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten. Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 ein Delikt nach § 99 Abs 1b StVO begangen hat. Die Behörde vertritt in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht, diese Fallkonstellation wäre ebenfalls unter § 26 Abs 2 Z 3 FSG zu subsumieren und bezieht sich auf eine nicht näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Einerseits hat der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung diese Fallkonstellation nicht genannt, andererseits ist auch insofern ein Unterschied zu erkennen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier – zuvor ein Delikt nach § 99 Abs 1b StVO begangen wurde, keine begleitenden Maßnahmen wie z.B. wenigstens eine Nachschulung zu absolvieren waren. Eine gesetzliche Mindestentziehungsdauer besteht sohin für den gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt – „lediglich“ für 6 Monate. Fest steht überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen hat. Die Behörde vertritt in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht, diese Fallkonstellation wäre ebenfalls unter Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG zu subsumieren und bezieht sich auf eine nicht näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Einerseits hat der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung diese Fallkonstellation nicht genannt, andererseits ist auch insofern ein Unterschied zu erkennen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier – zuvor ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen wurde, keine begleitenden Maßnahmen wie z.B. wenigstens eine Nachschulung zu absolvieren waren. Eine gesetzliche Mindestentziehungsdauer besteht sohin für den gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt – „lediglich“ für 6 Monate. Im Sinne einer durchzuführenden Wertung wäre der genannte Entzug aus dem Jahre 2016 dagegen sehr wohl (naturgemäß in einem geringen Ausmaß) mit einzubeziehen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insofern ein besonders verwerfliches Verhalten an den Tag legte, als er unter Namhaftmachung eines Zeugen, der als Angestellter sogar in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht und den er damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Zeugenaussage aussetzte, ein perfides Lügengebilde konstruierte und seine Verantwortung für das Lenken des Fahrzeuges negierte. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände wäre die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 8 Monaten grundsätzlich keinesfalls als überhöht anzusehen gewesen. Allerdings bleibt dabei unberücksichtigt, dass seit der Tat am 28.10.2017 beinahe 11 Monate vergangen sind und diese Entziehungsdauer („ab Rechtskraft der Entscheidung“) sohin eine Verkehrsunzuverlässigkeit von ca 19 Monaten bedeuten würde, die jedoch keinesfalls dem Ausmaß der Verkehrsunzuverlässigkeit entspricht. Aus diesen Erwägungen musste diesbezüglich eine Spruchkorrektur vorgenommen werden, und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die gesetzliche Mindestdauer (ab Zustellung dieser Entscheidung) reduziert werden. Im Rahmen der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer ist eine Wertung nicht vorzunehmen. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1608.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.