RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0493-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.11.2017, *****, wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des baubehördlichen Auftrages nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen, dass die Absturzsicherung so zu gestalten ist, dass einerseits die Gesamthöhe inklusive der Attika ab dem gewachsenen Grund 1 Meter nicht übersteigt und andererseits die mittlere Wandhöhe, die im Gewerbegebiet 3,5 Meter betragen darf, durch die Absturzsicherung nicht mehr als 4,5 Meter über dem Urgelände zu liegen kommt. „Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen, dass die Absturzsicherung so zu gestalten ist, dass einerseits die Gesamthöhe inklusive der Attika ab dem gewachsenen Grund 1 Meter nicht übersteigt und andererseits die mittlere Wandhöhe, die im Gewerbegebiet 3,5 Meter betragen darf, durch die Absturzsicherung nicht mehr als 4,5 Meter über dem Urgelände zu liegen kommt. Als Frist für die Umsetzung dieser Bauarbeiten wird ein Zeitraum bis 30.11.2018 eingeräumt.“ 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 1.6.2009, eingelangt im Gemeindeamt Z am 3.6.2009, begehrte der Beschwerdeführer den Neubau einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 5.8.2009, *****, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Tiefgarage als Ergänzung zum genehmigten Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Anlässlich einer am 29.6.2016 durchgeführten Überprüfung der Bauvollendungsanzeige wurden durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen CC folgende Abweichungen zum genehmigten Bestand festgestellt:
- a)Die mittlere Wandhöhe beim gegenständlichen Bauvorhaben wurde durch Hinzufügung einer Attika um 25 cm überschritten.
- b)Die nach TBO mit 1,0 m zulässige Höhe der Absturzsicherung wurde mit ausgeführten 1,06 um 6 cm überschritten.
- c)Die Belichtungsöffnungen der zur Grundgrenze hin entsprechen nicht den brandschutztechnischen Auflagen. Folglich wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.11.2017, *****, unter Wiederholung der oben angeführten Abweichungen die Herstellung des der Baubewilligung vom 5.8.2009, *****, entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass bereits im Rahmen der Bauvollendungsanzeige vom 29.9.2016 eine Tektur zum Baubescheid eingereicht wurde. In Absprache mit dem Nachbarn DD wurde dabei bekannt gegeben, dass gemeinsam eine Attika in der Höhe von 50 cm angebracht wurde. Zudem wurden bereits im Jahr 2016 die Belichtungsöffnungen zur Grundgrenze mit einer Fixverglasung der Brandschutzklassen REI90 verschlossen, sodass die Brandschutzauflagen erfüllt sind. In einer Frist von vier Wochen seien die Rückbaumaßnahmen zudem nicht zu bewerkstelligen. Es werde daher abschließend beantragt, der gegenständlichen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde vom gefertigten Gericht zunächst mit Schreiben vom 17.5.2018 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Abklärung, inwiefern mit der tatsächlichen Ausführung bauliche Abweichungen vom genehmigten Bestand vorgenommen wurden, in Auftrag gegeben. Der hochbautechnische Amtssachverständigen EE führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 28.5.2018, *****, zusammenfassend aus, dass bei der Überschreitung der mittleren Wandhöhe der Garage aus hochbautechnischer Sicht nicht zwischen Attika und Metallzaun zur unterscheiden sei, sondern diese Bauteile als Einheit anzusehen seien. Maßgebend für die Beurteilung sei vielmehr, dass die mittlere Wandhöhe inklusive Absturzsicherung max 4,50 m betrage. Die Überschreitung der Höhe kann somit durch Kürzen des Metallzaunes auf eine Höhe von 75 cm mit relativ geringem Aufwand gelöst werden. Abschließend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Belichtungsöffnungen in der Garage mit der Qualifikation EI90 den Auflagen des Baubescheides entsprechen. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit dem mit 31.7.2018 datierten Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung vom 29.8.2018 zur Kenntnis gebracht. Am 29.8.2018 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und die wesentlichen Aussagen des hochbautechnischen Gutachtens vom 28.5.2018 sowie deren Auswirkungen auf den bekämpften Bescheid erörtert. Dabei wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass der baubehördliche Wiederherstellungsauftrag hinsichtlich der Ausgestaltung der Tiefgarage samt Attika neu gefasst wird und darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich keine brandschutztechnischen Erforderlichkeiten - wie im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.11.2017, *****, lit ** angeführt - ergeben. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz: § 46Paragraph 46 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.11.2017, *****, erteilte Wiederherstellungsauftrag dahingehend zu modifizieren, dass sich einerseits die Notwendigkeit zusätzlicher brandschutztechnischer Auflagen bei den Belichtungsöffnungen zur Grundgrenze hin (vgl Feststellungen lit c des bekämpften Bescheides auf Seite 1 und 3) als unzutreffend erwiesen haben, zumal ein vom hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführter Ortsaugenschein vom 24.5.2018 ergeben hat, dass die Belichtungsöffnungen in der Garage mit der Qualifikation REI90 den Auflagen des Baubescheides entsprechen und die brandschutztechnischen Auflagen aus diesem Grund als eingehalten anzusehen sind. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.11.2017, *****, erteilte Wiederherstellungsauftrag dahingehend zu modifizieren, dass sich einerseits die Notwendigkeit zusätzlicher brandschutztechnischer Auflagen bei den Belichtungsöffnungen zur Grundgrenze hin vergleiche Feststellungen Litera c, des bekämpften Bescheides auf Seite 1 und 3) als unzutreffend erwiesen haben, zumal ein vom hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführter Ortsaugenschein vom 24.5.2018 ergeben hat, dass die Belichtungsöffnungen in der Garage mit der Qualifikation REI90 den Auflagen des Baubescheides entsprechen und die brandschutztechnischen Auflagen aus diesem Grund als eingehalten anzusehen sind. Die Neufassung der Textierung des baubehördlichen Auftrages hinsichtlich der Gestaltung der Tiefgarage in Bezug auf die Attika und die Absturzsicherung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Attika laut den diesbezüglich schlüssigen Angaben des hochbautechnischen Amtssachverständigen als Teil der Absturzsicherung zu werten ist, sodass die Rechtskonformität der Kombination aus Attika und Absturzsicherung bereits dann gegeben wäre, wenn die mittlere Wandhöhe der Tiefgarage 3,5 Meter nicht übersteigt und weiters die Absturzsicherung inklusive der Attika ab dem gewachsenen Grund eine Höhe von 1 Meter nicht überschreitet. Mit einer derartigen baulichen Ausgestaltung der Tiefgarage inklusive der Attika samt Absturzsicherung wäre die rechtskonforme Umsetzung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2009 sichergestellt. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer wurde dabei eine Umsetzungsfrist bis 30.11.2018 eingeräumt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0493.6