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{'item': 'LVwG-2018/41/1949-1'}

Obsah (6)Art 133§ 22Art 15aArtikel 15§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1949-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin

§ 22

Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 2.762,17 bis spätestens 03.09.2018 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 2.762,17 bis spätestens 03.09.2018 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass mit Schreiben vom 30.07.2018 mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine Erbschaft in der Höhe von Euro 2.762,17 erhalten habe. Dies sei durch die Vorlage eines Kontoauszuges zusätzlich belegt worden. Gegen diesen Bescheid wurde von AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin respektiere, dass das Vermögen nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden sei. Da dieses die Vermögensgrenze nicht übersteige und die Gefahr bestehe, durch die Verpflichtung einer Verwertung des Vermögens die Notlage zu vergrößern sowie die Überwindung der Notlage gefährdet werde, wurde um Abänderung des bekämpften Bescheides ersucht. Die Beschwerdeführerin habe zuvor über keinerlei Ersparnisse verfügt, welche im Rahmen des TMSG laut gesetzlicher Vorgabe der Vermögensgrenze berücksichtigt werden hätten müssen. Das Erbe sollte für die Betroffene positiv gewertet werden (z.B. für notwendige Reparaturen, Anschaffungen, etc.), welche anderenfalls wiederum über die Mindestsicherung beantragt werden müssten. Es wäre eine Übervorteilung jener AntragstellerInnen, die bereits vor MS-Bezug im Rahmen von maximal Euro 4.000,00 „vermögend“ gewesen wären und trotzdem einen positiven Bescheid über die Zusicherung von Mindestsicherungsleistungen erhalten, ihr „Vermögen“ sozusagen „behalten“ dürfen, denjenigen gegenüber, die während des laufenden Bezuges ein erhaltenes „Vermögen“ wieder „abgeben“ müssten. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden.Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat von der belangten Behörde im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2018 Mindestsicherung im Gesamtausmaß von Euro 41.849,23 erhalten. Am 23.01.2018 hat sie aus der Verlassenschaft BB eine Legatszahlung in der Höhe von Euro 2.762,17 erhalten. Von dieser Erbschaft hat sie die belangte Behörde mit E-Mail vom 16.07.2018 informiert und versichert, dass trotz dieser Erbschaft ihre Ersparnisse in der Höhe von unter Euro 4.315,20 liegen und ein Nachweis bei Bedarf nachgereicht werden könnte. Aus der Vermietung eines Garagenabstellplatzes lukriert die Beschwerdeführerin monatlich € 50,--. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszug. Die Auszahlung des Legates wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. III.römisch drei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, von Relevanz: „§ 22 Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1)Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
  1. a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
  2. b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
  3. c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,),
  4. d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird. …“ Was als Vermögen

§ 22Abs 1 TMSG zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.

Zwar bestimmt § 15 Abs 5 lit e TMSG im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.Was als Vermögen

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar bestimmt Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Dass sich diese Freibetragsgrenze auch auf die Rückersatzverpflichtung

§ 22

Abs 1 TMSG bezieht, wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt.Dass sich diese Freibetragsgrenze auch auf die Rückersatzverpflichtung

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG bezieht, wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (vgl Erkenntnis vom 29.02.2016, Zl. LvwG-2015/15/3194-4, und Erkenntnis vom 19.08.2016, Zl LvwG-2016/15/1080-1) ergibt sich neben den Festlegungen in der - mittlerweilen nicht mehr gültigen, aber zur Auslegung heranziehbaren Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art 15a

B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010 - auch aus einem Vergleich zu § 15 Abs 5 lit e TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat, dass ein Freibetrag sowohl bei der Leistungsgewährung als auch bei der Frage des Rückersatzes zu berücksichtigen ist. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, inwiefern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vergleiche Erkenntnis vom 29.02.2016, Zl. LvwG-2015/15/3194-4, und Erkenntnis vom 19.08.2016, Zl LvwG-2016/15/1080-1) ergibt sich neben den Festlegungen in der - mittlerweilen nicht mehr gültigen, aber zur Auslegung heranziehbaren Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010, - auch aus einem Vergleich zu Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat, dass ein Freibetrag sowohl bei der Leistungsgewährung als auch bei der Frage des Rückersatzes zu berücksichtigen ist. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, inwiefern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG auch bei der Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nach § 22 Abs 1 TMSG anzuwenden und zu berücksichtigen ist.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG auch bei der Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen nach Paragraph 22, Absatz eins, TMSG anzuwenden und zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des Ausgangsbetrages

§ 9Abs 1 TMSG im Fall hier gewährter Grundleistungen.

Nach der aktuell geltenden Rechtslage (vgl dazu die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2017, beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 863,04 Euro 4.315,20. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet.Dies bedeutet, dass die Rückerstattung von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des Ausgangsbetrages

Paragraph 9, Absatz eins, TMSG im Fall hier gewährter Grundleistungen. Nach der aktuell geltenden Rechtslage vergleiche dazu die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19.12.2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017,, beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 863,04 Euro 4.315,20. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet. Zumal die Beschwerdeführerin nach dem oben angeführten (und von keiner Verfahrenspartei bestrittenen) Sachverhalt durch die nachträgliche Zuerkennung des Legates einen wesentlich geringeren Betrag als Euro 4.315,20 erhalten hat, war sie daher insgesamt nicht zum Rückersatz nach der angeführten Bestimmung zu verpflichten. Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. Festgehalten wird daher abschließend nochmals, dass eine Rückersatzpflicht der Beschwerdeführerin erst dann und in dem Ausmaß eintritt, dass sie ein den angesprochenen Freibetrag übersteigendes Vermögen erlangt hat. Diesfalls läge eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor, der eine neue bescheidmäßige Vorschreibung rechtfertigen würde. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach § 22 Abs 1 TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1949.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.