Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA, geb. **.**.****, wh. in Y, Adresse 2, vertreten durch Herrn, CC, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH in Z, Adresse 1, hat als Einzelunternehmer (verantwortlich nach § 9 VStG 1991 idgF) sowie als Arbeitgeber im Sinne des § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Z am 12.12.2016 um 10.10 Uhr im Hotel DD in X, Adresse 3, festgestellt wurden:„Herr AA, geb. **.**.****, wh. in Y, Adresse 2, vertreten durch Herrn, CC, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH in Z, Adresse 1, hat als Einzelunternehmer (verantwortlich nach Paragraph 9, VStG 1991 idgF) sowie als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Z am 12.12.2016 um 10.10 Uhr im Hotel DD in römisch zehn, Adresse 3, festgestellt wurden: 1.) Für den Arbeitnehmer EE, geb. **.**.****, tschechischer Staatsangehöriger, welcher zumindest am 12.12.2016 um 10.10 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) auf der oben angeführten Baustelle als Tischler für Hilfsarbeiten beschäftigt wurde, konnte keine ZK03-Meldung vorgelegt werden, obwohl Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden ist. 2.) Weiters konnten Sie bei der ggstdl. Kontrolle keine Lohnunterlagen für EE in deutscher Sprache vorlegen, obwohl Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, während des Zeitraumes der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweis oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen: Zu 1.) § 7b
zu 1.) § 7b
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,—, das sind zu 1.) € 50,— und zu 2.) € 100,— zu bezahlen.Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,—, das sind zu 1.) € 50,— und zu 2.) € 100,— zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.650,--. Die vorläufige eingehobene Sicherheitssumme in der Höhe von € 1.500,- wird
Vm § 37 Abs. 5 VStG 1991 idgF für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet, sodass restlich noch € 150,-- zu bezahlen sind.Die vorläufige eingehobene Sicherheitssumme in der Höhe von € 1.500,- wird
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG 1991 idgF für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet, sodass restlich noch € 150,-- zu bezahlen sind. Hinweis: Alle zitierten Normen des AVRAG beziehen sich auf das AVRAG, BGBl Nr. 459/1993 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.“Hinweis: Alle zitierten Normen des AVRAG beziehen sich auf das AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Ich erhebe innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z. Ich möchte vorab noch einmal darauf hinweisen, was in der Stellungnahme schon vermerkt wurde: Auf Grund durchgeführten Niederschrift durch die Finanzpolizei unter dem Titel gern. § 7f Abs. 1 AVRAG zur Auskunft verpflichteten Person ist aus meiner Sicht nicht möglich, da es sich bei der angeführten Person des Herrn AA jedenfalls um den Unternehmer gehandelt hat. Dies wurde auch eindeutig festgestellt durch das vorgelegt Formular A1 von AA. Obwohl schon auf Grund der Anzeige vom 27.10.2016 schon klar war, dass es scheinbar zu Übertretung gekommen ist, wurden Herrn AA seine Beschuldigtenrechte vorenthalten. Es wurde ihm im Gegenteil durch die handelten Personen der Finanzpolizei schriftlich mitgeteilt, dass er zur Auskunft verpflichtet ist. Diese wurde ebenfalls mittels Dolmetscher Herrn AA so übersetzt. Somit wurden hier fundamentale Grundrechte des Beschuldigten missachtet. Alleine schon aus diesem Grunde haftet dem Verfahren ein schwerer formaler Mangel an bzw. stellt sich die Frage, ob hier nicht sogar strafrechtlich relevante Schritte durch die Finanzpolizei gesetzt worden sind, da hier eindeutig auf Grund der vorliegenden Einvernahmen die Beschuldigtenrechte des Unternehmers missachtet wurden und der Beschuldigte Unternehmer nicht auf seine Rechte hingewiesen wurde.Auf Grund durchgeführten Niederschrift durch die Finanzpolizei unter dem Titel gern. Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG zur Auskunft verpflichteten Person ist aus meiner Sicht nicht möglich, da es sich bei der angeführten Person des Herrn AA jedenfalls um den Unternehmer gehandelt hat. Dies wurde auch eindeutig festgestellt durch das vorgelegt Formular A1 von AA. Obwohl schon auf Grund der Anzeige vom 27.10.2016 schon klar war, dass es scheinbar zu Übertretung gekommen ist, wurden Herrn AA seine Beschuldigtenrechte vorenthalten. Es wurde ihm im Gegenteil durch die handelten Personen der Finanzpolizei schriftlich mitgeteilt, dass er zur Auskunft verpflichtet ist. Diese wurde ebenfalls mittels Dolmetscher Herrn AA so übersetzt. Somit wurden hier fundamentale Grundrechte des Beschuldigten missachtet. Alleine schon aus diesem Grunde haftet dem Verfahren ein schwerer formaler Mangel an bzw. stellt sich die Frage, ob hier nicht sogar strafrechtlich relevante Schritte durch die Finanzpolizei gesetzt worden sind, da hier eindeutig auf Grund der vorliegenden Einvernahmen die Beschuldigtenrechte des Unternehmers missachtet wurden und der Beschuldigte Unternehmer nicht auf seine Rechte hingewiesen wurde. Zum Thema ZKO-Meldung gern, § 7b Abs. 3 AVRAG:Zum Thema ZKO-Meldung gern, Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG: Bei Herrn AA handelt es sich um einen Tischlereibetrieb in Tschechien. Das Wesen eines Tischlereibetriebes ist, dass er entsprechende Anfertigungen von Möbeln bzw. Möbelbestandteilen in seiner Werkstätte in Tschechien macht, diese dann liefert und montiert. Wären die Unterlagen im Akt vollständig, würde sich daraus auch ersehen lassen, dass die Tätigkeit des Tischlers und seines Mitarbeiters 5 Tage betragen haben (inkl. An- und Abreise). Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die schon eingereichten Unterlagen im Rahmen der Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Z inkl. den entsprechenden Nachweisen. Im Zuge der Anzeigen durch die Finanzpolizei wird zum Beispiel die Frage nach der Ausnahme von der ZK03-Meldung nicht einmal beleuchtet und geklärt, ob es sich hier vielleicht um das sogenannte Montageprivileg handelt, welche für eine Zeit von bis zu 8 Tagen keinerlei ZK03-Meldung vorsieht? (siehe dazu die Bestimmung des § 7b Abs. 2 AVRAG).Im Zuge der Anzeigen durch die Finanzpolizei wird zum Beispiel die Frage nach der Ausnahme von der ZK03-Meldung nicht einmal beleuchtet und geklärt, ob es sich hier vielleicht um das sogenannte Montageprivileg handelt, welche für eine Zeit von bis zu 8 Tagen keinerlei ZK03-Meldung vorsieht? (siehe dazu die Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG). Selbst wenn im Spruch der Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt wird, dass die Tätigkeit 5 Tage angedauert hat, dann wären die Voraussetzungen des Montageprivilegs jedenfalls gegeben gewesen. Die Angaben des Unternehmers, dass Aufträge maximal 14 Tage andauern, hat nichts mit dem aktuellen Auftrag zu tun gehabt, sondern waren allgemeine Informationen zu vergangenen Aufträgen. Diese sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Somit kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Auftrag, welcher anlässlich der Kontrolle erledigt wurde, auch 14 Tage gedauert hat, wenn er tatsächlich nur wie die Behörde ermittelt hat 5 Tage gedauert hat. Nachdem somit eindeutig klar ist, dass der Aufenthalt hier 5 Tage war, es sich um einen Tischler handelt, der vorgefertigte Gegenstände aus Tschechien hier im Hotel montiert hat, ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum in diesem Falle die vorgesehene Montageregelung hier nicht zum Ansatz kommen sollte und somit die Befreiung von der Meldung zur ZKO nicht zutrifft. Die Aussage der Bezirkshauptmannschaft, „somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gewusst hätte, dass er maximal 3 Tage (It. Behörde 5 Tage) in Österreich arbeiten würde. Vielmehr war geplant, dass er am 14.12.2016 in die Tschechei zurückfahren wolle, falls die Arbeiten bis dahin abgeschlossen wären. Dies wären dann insgesamt 5 Tage gewesen. (
Abs 1 AVRAG am 12.12.2016 einvernommen und hat dabei angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass er eine ZKO3-Meldung erstatten müsse und hat er diese auch nicht erstattet. Er habe auch nicht gewusst, dass Lohnunterlagen gefordert werden. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG am 12.12.2016 einvernommen und hat dabei angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass er eine ZKO3-Meldung erstatten müsse und hat er diese auch nicht erstattet. Er habe auch nicht gewusst, dass Lohnunterlagen gefordert werden. Er könne keine Lohnunterlagen für seinen Arbeitnehmer vorlegen und habe eine ZKO3-Meldung nicht erstattet. In der Niederschrift ist festgehalten, dass eine Abschrift der ZKO3-Meldung betreffend EE nachgefordert werde, ebenso Lohnunterlagen in deutscher Sprache, darunter Arbeitsaufzeichnungen, Lohnzettel (Banküberweisungsbelege) seit 23.04.2016 und eine kollektivvertragliche Einstufung sowie Werkverträge für 2016 und Rechnungen an die FF GmbH für 2016. Die Niederschrift ist von einem Dolmetscher übersetzt worden und wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt. Auch seitens der BB GmbH wurde im E-Mail vom 14.12.2016 mitgeteilt, dass es eine ZKO3-Meldung nicht gebe und keine Lohnzettel vorliegen würden und eine Lohnauszahlung in bar erfolge, sodass es keine Banküberweisungsbelege gebe. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurde erst mit diesem E-Mail vorgelegt und war nicht am Arbeitsort bereitgehalten worden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt: „
G 1991 idgF kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.„
Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1991 idgF kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gem. Abs. 2 leg. cit. richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Gem. Absatz 2, leg. cit. richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
G 1991 idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (in weiterer Folge nur mehr AVRAG):Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (in weiterer Folge nur mehr AVRAG):
1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums fürFinanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
Paragraph 7 b,
Fall AVRAG als Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.Wer
Paragraph 7 b,
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a,
Abs 1 Z 2 AVRAG in der damals gültigen Fassung die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt.
Abs 2 AVRAG in der damals geltenden Fassung ist festgehalten, dass derjenige, der die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle in sonstiger Weise erschwert oder behindert bzw den Zutritt zu näher genannten Örtlichkeiten verweigert, mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer seine Beschuldigtenrechte vorenthalten worden seien, da eine Einvernahme nach Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG nicht möglich sei, da es klar gewesen sei, dass es sich bei Herrn AA um den Unternehmer gehandelt habe und ihm schriftlich mitgeteilt worden sei, dass er zur Auskunft verpflichtet sei, und somit fundamentale Grundrechte des Beschuldigten missachtet worden seien, weshalb das Verfahren an einem schweren Mangel leide, ist festzuhalten, dass
Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG in der damals gültigen Fassung die Organe der Abgabenbehörden berechtigt sind, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts iSd Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG in der damals geltenden Fassung ist festgehalten, dass derjenige, der die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle in sonstiger Weise erschwert oder behindert bzw den Zutritt zu näher genannten Örtlichkeiten verweigert, mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Diese Regelung geht ursprünglich auf die AVRAG Novelle BGBl I Nr 24/2011 zurück. In den Erläuterungen (1076dB
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen sollte. Dem Beschwerdeführer ist somit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Eine Auskunft am Sozialamt in Tschechien war nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hätte viel mehr bei der zuständigen Behörde in Österreich nachfragen müssen, welche gesetzlichen Vorgaben er einhalten muss. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen sollte. Dem Beschwerdeführer ist somit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Eine Auskunft am Sozialamt in Tschechien war nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hätte viel mehr bei der zuständigen Behörde in Österreich nachfragen müssen, welche gesetzlichen Vorgaben er einhalten muss. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Normen die problemlose Überprüfung von Lohn- und Sozialdumping bzw einer Entsendung missachtet wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl hiefür Gelegenheit gewesen wäre, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ist auszuführen, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, sodass die Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe jedenfalls angemessen war. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des AVRAG (nunmehr LSD-BG) zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnten. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.27.1743.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.