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{'item': 'LVwG-2018/38/1086-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1086-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, der Frau BB, der Frau CC, der Frau DD, der Frau EE, der Frau FF, alle wohnhaft Adresse 1, Z, des Herrn GG, der Frau JJ, der Frau KK, diese wohnhaft Adresse 2, Z, der Frau LL, Adresse 3, Z, des Herrn MM, Adresse 4, Z und des Herrn NN, Adresse 5, Z, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt NN, Adresse 6, Z gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.03.2018, Zl ****, betreffend eine Baugenehmigung nach TBO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 06.03.2018 beantragte die Diözese Z, bischöfliches Bauamt, die baurechtliche Genehmigung zum Bau eines Integrationshauses mit insgesamt 82 Wohneinheiten, einer Betreuerwohnung und einer Tiefgarage. Das Untergeschoß erstreckt sich über einen Großteil des Grundstückes. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die Adressen 1,2,5,7 und 8 von Süden her über eine Rampe entlang der westlichen Grundstücksgrenze. Über die neue projektierte Rampe wird auch die bestehende Tiefgarage des Wohnhauses Adresse 7 erschlossen. Im Anschlussbereich zur bestehenden Tiefgarage Adresse 7 wird ein Schiebetor mit der Feuerwiderstandsklasse EI230-C vorgesehen. Zusätzlich wird die Garage über zwei Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen mit vorgelagerten, wirksam belüfteten Schleusen und einer internen Treppe vom Erdgeschoß bzw den Obergeschoßen her erschlossen. In der Garage befinden sich 68 Kfz-Stellplätze, sowie Bereiche für einspurige Kraftfahrzeuge. Im Untergeschoß sind ferner Fahrradräume und auch Nebenräume wie Waschraum, Trockenraum etc vorgesehen. Zum zentral gelegenen Innenhof werden ein Gebetsraum und mehrere Lern- und Atelierräume angeordnet, die natürlich belüftet und belichtet werden. Der oberirdische Baukörper im Erdgeschoß wird U-förmig angelegt, wobei die Seite Richtung Osten offen geplant ist. Es werden insgesamt neun Wohneinheiten, sowie eine Betreuerwohnung und ein Gemeinschaftszimmer projektiert. Im 1. Obergeschoß befinden sich 21 Wohneinheiten, sowie drei Abstellräume und ein Elektroverteilerraum und ein Haustechnikraum. Im 2. Obergeschoß sind 23 Wohneinheiten, sowie drei Abstellräume, ein elektrischer Verteilerraum und ein Haustechnikraum vorgesehen. Im 3. Obergeschoß sind weitere 20 Wohneinheiten, sowie zwei Abstellräume und zwei Haustechnikräume vorgesehen. Im 4. Obergeschoß werden noch drei Wohneinheiten geschaffen und im 5. und 6. Obergeschoß jeweils drei weitere Wohneinheiten. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst ausführen, dass sie nicht nur Nachbarn im Sinne des § 26 TBO (wohl gemeint § 33 TBO) seien, sondern viel mehr unmittelbar betroffene Parteien, da sie zwangsweise auch zur Nutzung der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt im projektierten Gebäude gezwungen wären. Das Abweisen der diesbezüglichen Einwendungen der unmittelbar durch die zwangsweise Benützung der Anlage gefertigten Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die taxative Aufzählung von subjektiv-öffentlichen Rechten in der TBO stelle keine ordnungsgemäße Behandlung dieser dem Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführer und deren Sicherheit dienenden Normen dar. Vielmehr wäre das Bauansuchen bereits auf Basis des § 27 Abs 4 lit d TBO abzuweisen gewesen. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst ausführen, dass sie nicht nur Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, TBO (wohl gemeint Paragraph 33, TBO) seien, sondern viel mehr unmittelbar betroffene Parteien, da sie zwangsweise auch zur Nutzung der Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt im projektierten Gebäude gezwungen wären. Das Abweisen der diesbezüglichen Einwendungen der unmittelbar durch die zwangsweise Benützung der Anlage gefertigten Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die taxative Aufzählung von subjektiv-öffentlichen Rechten in der TBO stelle keine ordnungsgemäße Behandlung dieser dem Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführer und deren Sicherheit dienenden Normen dar. Vielmehr wäre das Bauansuchen bereits auf Basis des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO abzuweisen gewesen. Ein behördliches Einwirken auf eine Einigung im Sinne des § 26 TBO sei ebenso nicht erfolgt. Ein behördliches Einwirken auf eine Einigung im Sinne des Paragraph 26, TBO sei ebenso nicht erfolgt. Den Beschwerdeführern sei auch ein unvollständiger Bescheid zugestellt worden. Gemäß Ausführungen zur Verkehrsplanung seien das verkehrsplanerische Gutachten des Zivilingenieur Büros OO vom Februar 2018 und die Pläne hierzu integrieren der Bestandteile des Baubescheides. Insbesondere seien die darin enthaltenen Bodenmarkierungen und Signalstandorte zwingend einzuhalten. Tatsächlich sei den Beschwerdeführern jedoch mit dem bekämpften Bescheid weder das Gutachten, noch die Pläne zugestellt worden. Diese wesentlichen Bestandteile des Bescheides wurden den Nachbarparteien niemals zur Kenntnis gebracht. Die Bauverhandlung zu welcher die Beschwerdeführer geladen worden seien, hätte bereits am 21.12.2017 stattgefunden. Bei der Verhandlung sei ein Projekt präsentiert und verhandelt worden, das über keine konkrete Ausgestaltung der einspurigen Zufahrtsregelung verfügt habe. So sei gegenüber den Beschwerdeführern weder von der Baubehörde, noch von der Bauwerberin dargestellt worden, wie die Zufahrt konkret ausgestaltet werden würde. Dies sei insofern ein erheblicher Projektmangel gewesen, da die einspurige Ausgestaltung der Zu- und Abfahrt, der verbindlichen OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe 2015, (Anlage 4) widersprochen habe, die der Sicherheit und der Gesundheit der Benützer diene. Deshalb sei von den Beschwerdeführern, die zwangsweise diese Ein- und Ausfahrt benützen müssten, unter anderem die Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens beantragt worden. Dieser Antrag beinhalte überdies auch eine Abklärung der gegebenen Verkehrssituation im Hinblick auf die Gefährdung der Fußgänger am Gehsteig (direktes Angrenzen des Gehsteiges), der Gefährdung der Fußgänger auf der Zufahrt, der Gefährdung der Radfahrer auf der Zufahrt und der Gefährdung des Straßenverkehrs auf der Adresse 1,2,5,7 und 8 durch das Befahren der Ein- und Ausfahrt mittels Pkw. In weiterer Folge sei durch die Behörde offensichtlich jenes Gutachten eingeholt worden, das den Beschwerdeführerin niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. Da aber Gutachten und Pläne jeweils integrierender Bestandteile des Bescheides seien, hätten sie den Parteien spätestens mit dem Bescheid zugestellt und zur Kenntnis gebracht werden müssen. Den Beschwerdeführern sei damit ein unvollständiger Baubescheid zugestellt worden. Darin gründe ein wesentlicher Verfahrensmangel und eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs. Dies umso mehr, als mit diesen Unterlagen ein Abgehen von der verbindlichen Vorschrift der OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, dokumentiert sei. Ergänzend sei noch ausgeführt, dass auch die Niederschrift der mündlichen Bauverhandlung nie den Beschwerdeführern zugestellt worden sei. Gemäß § 18 Abs 1 lit d TBO müssten bauliche Anlagen und ihre Teile auch so geplant und ausgeführt sein, dass diese entsprechend dem Stand der technischen Erfordernisse die Nutzungssicherheit erfüllen würden. Diese Erfordernisse müssten bei vorhersehbarer Einwirkung erfüllt werden, wobei Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlage zu berücksichtigen seien. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, TBO müssten bauliche Anlagen und ihre Teile auch so geplant und ausgeführt sein, dass diese entsprechend dem Stand der technischen Erfordernisse die Nutzungssicherheit erfüllen würden. Diese Erfordernisse müssten bei vorhersehbarer Einwirkung erfüllt werden, wobei Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlage zu berücksichtigen seien. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29.03.2016 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen (technische Bauvorschriften 2016-TPV) seien gemäß § 38 Abs 1 ua die vom österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinien „OIB-RL 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015 (Anlage 4)“ für verbindlich erklärt worden. Gemäß 2.10.2 der OIB-Richtlinie 4 seien ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29.03.2016 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen (technische Bauvorschriften 2016-TPV) seien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ua die vom österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinien „OIB-RL 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015 (Anlage 4)“ für verbindlich erklärt worden. Gemäß 2.10.2 der OIB-Richtlinie 4 seien ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. Das gegenständliche Bauprojekt umfasse eine wesentlich größerer eigene Nutzfläche als 1600 m², sodass die als bindend vorgeschriebene OIB-Richtlinie hinsichtlich der Zu- und Abfahrten bereits deshalb anzuwenden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Zu- und Abfahrt nicht durch Bewohner des Bauprojektes alleine, sondern auch zwangsweise täglich mehrmals von den Bewohnern des Nachbargrundstückes benützt werde, sodass die verbindlichen Vorgaben jedenfalls zum Schutz auch dieser Bewohner einzuhalten seien. Obwohl diese bindende Vorschrift, der Sicherheit der Beschwerdeführer diene, sei aus Sicht der Beschwerdeführer von dieser Bindung aus rein wirtschaftlichen Überlegungen abgegangen worden. Dies gehe insbesondere daraus hervor, dass die ursprüngliche Projektplanung tatsächlich auch rechtskonform getrennte Ein- und Ausfahrten vorgesehen habe, wobei kein baurechtliches oder bautechnisches Argument für ein Abgehen von der ursprünglich projektierten gesetzeskonformen zweispurigen Ausführung vorgelegen sei. Die OIB-Richtlinie stelle hinsichtlich der Anwendung von zwei getrennten Ein- und Ausfahrten, sowie der gesicherten Zu- und Abgangsmöglichkeit für Fußgänger auf die Nutzflächengröße ab und beziffere die Obergrenze für die einspurige Ein- und Ausfahrt mit einer Nutzfläche von 1600 m². Bereits die Nutzfläche des Bauprojektes überschreitet diese Übergrenze mit dem Ausmaß von 1870 m² um 270 m². Zudem sei aber auch die Nutzfläche der Tiefgarage des Nachbargrundstückes mit ca 750 m² heranzuziehen. Bei rechtskonformer Berücksichtigung der Nutzfläche bei der Tiefgarage liege ein Gesamtnutzflächenausmaß von ca 2620 m² vor. Die OIB-Richtlinie werde somit um 1000 m² überschritten. Zu dieser Rechtswidrigkeit des Gutachtens hätten die Beschwerdeführer mangels rechtlichen Gehör im erstinstanzlichen Verfahren nicht Stellung nehmen können. Auch die Frequenzangaben des Gutachtens seien unrealistisch niedrig angesetzt. Die Berechnungen auf 2-Personen-Haushalte mit täglich vier Fahreinheiten (von und nach Hause) sei nicht realistisch. Zudem sei nicht nur auf die motorisierten Wege, sondern auch auf die nicht motorisierten Wege Bedacht zu nehmen. Auch diese würden zu einer wesentlichen höheren Frequenz beitragen. Das Gutachten hätte auf einer empirischen Untersuchung und nicht auf einer hypothetischen Benutzerfrequenz aufgebaut werden müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass auch nicht motorisierte Fahrten mit Fahrrädern aus der Tiefgarage durchgeführt würden, und deshalb die Tiefgarage wesentlich intensiver befahren würde. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang die Ausführung im Gutachten, wonach keine Gefährdung des Fahrradverkehrs durch die Reduktion auf eine Fahrspur für Ein- und Ausfahrt vorliege. Gerade in Bezug auf die vorhandene Neigung bzw Steigung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfahrt von allen Fahrradbenützer fahrend bzw sogar in einer geraden Linie fahrend bewältigt werden könne. Die Ausführung über eine „gefahrlose“ Begegnung mit Pkws bei einer Breite von knapp über 3 m entbehre daher jeglicher sachlichen Begründung und gutachterlichen Nachvollziehbarkeit. Vielmehr sei eine erhebliche Gefahr bei der Begegnung mit Kraftfahrzeugen zu befürchten, dies insbesondere im Hinblick auf die Summe von 90 Kfz-Abstellplätzen und der daraus resultierenden hohen Pkw-Frequenz. Ein weiterer Verfahrensmangel liege nach Ansicht der Beschwerdeführer darin, dass die Konsequenzen der vorgeschriebenen Wartezeit bei einer Ampelregelung 30 Sekunden (die 30 Sekunden für den Fließverkehr auf der Adresse 1,2,5,7 und 8, sowie den Staubereichen in beiden Tiefgaragen) keiner verkehrstechnischen Begutachtung unterzogen worden seien. Gerade in den Stoßzeiten sei ein Rückstauraum von lediglich drei Pkws bis zum Gehsteig der Adresse 1,2,5,7 und 8 wesentlich zu gering, sodass dadurch eine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehsteig der Adresse 1,2,5,7 und 8 gegeben sei. Weiters werde das Grundstück der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in EZ 1639 insbesondere durch die Verankerung entlang der Tiefgaragenmauer zum Baugrundstück von der Bauführung in Anspruch genommen, wobei eine Zustimmung zu dieser Inanspruchnahme durch die Eigentümer nicht vorliege. Dies sei von der Behörde gänzlich übergangen worden. Auch hierin liege ein Verfahrensmangel und eine Rechtswidrigkeit vor. Neben der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Unrichtigkeit des Bescheides werde daher, aus Gründen der Vorsicht, auch die von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Bescheides geltend gemacht, da das Abgehen von verbindlichen Richtlinien, welche dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen würden, offensichtlich mangelhaft und unrichtig begründet erfolgt sei. Die Beschwerdeführer stellen somit den Antrag auf Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens unter Heranziehung der tatsächlich gegebenen gesamten Nutzfläche und unter Einbeziehung der tatsächlichen und empirisch nachweisbaren Frequenzzahlen zum Beweis dafür, dass ein Abgehen von den verbindlichen Vorschriften der Richtlinie OIB-RL 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe März 2015 (Einlage 4) durch eine einspurige Ein- und Ausfahrt eine konkrete gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführer darstellt und daher nicht gesetzeskonform ist. Weiters wird um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einvernahme der Beschwerdeführer als Parteien beantragt. Des Weiteren wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Z als rechtswidrig aufheben. Des Weiteren werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung gestellt, da der Bauwerberin durch die Verzögerung der notwendigen inhaltlichen Abklärung der Rechtswidrigkeit oder Rechtsgültigkeit des Baubescheides kein erheblicher Nachteil erwachse, wogegen durch die Realisierung des Projektes den Beschwerdeführern bzw den gesamten, die Einfahrt zwangsweise mitbenützenden Nachbarn durch unmittelbare Gefährdung der körperlichen Sicherheit ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Dies umso mehr, als es sich bei der gegenständlichen Zufahrt um die einzige Möglichkeit der Liegenschaftszufahrt zur eigenen Liegenschaft der Beschwerdeführer handelt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Grundstück als Sonderfläche aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen – WH+BE+gefW-Wohnheim mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und geförderter Wohnbau gemäß § 43 Abs 1 TROG 2016 gewidmet ist. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 Tiroler Bauordnung und berechtigt, da sie unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Grundstück als Sonderfläche aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen – WH+BE+gefW-Wohnheim mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und geförderter Wohnbau gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TROG 2016 gewidmet ist. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Bauordnung und berechtigt, da sie unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, sämtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, TBO vorzubringen. Feststeht weiters, dass das Ausmaß der Tiefgarage der Beschwerdeführer der Wohnanlage Adresse 7 ein Ausmaß von 776 m² aufweist. Die Außenmaße betragen 54,2 x 15 m. Die Tiefgarage selbst gliedert sich in die Verkehrsfläche mit einer Breite von 7 m, den Parkstreifen mit einer Breite von 5,7 m und angrenzend zum Haus in einem Gehweg mit einer Breite von 1,2 m. Der Gehweg bzw die Tiefgarage ist über zwei Schleusen an die Treppenhäuser der Wohnanlage angebunden. Weiters hat der Gehweg einen direkten Ausgang über eine Freitreppe ins Freie. Die Lüftung der Tiefgarage erfolgt über drei Lüftungsschächte und die Abluft und Entrauchung über zwei Deckenöffnungen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über eine einspurige Rampe, die sich auf dem Anwesen Adresse 8 befindet. Durch das nunmehr geplante Objekt sind in der Tiefgarage 68 Autoabstellplätze neben anderen Räumlichkeiten vorgesehen. Die Tiefgarage gliedert sich in zwei Brandabschnitte mit ca 800 bzw 1100 m². Die Brandabschnitte verfügen jeweils über eine Zu- und Abluftöffnung für eine Entrauchung der Tiefgarage. Die Entfluchtung des Brandabschnittes mit 800 m² der Tiefgarage erfolgt einerseits über ein Stiegenhaus und andererseits über eine Gehtüre im Brandschutzschiebetor in dem benachbarten Brandabschnitt. Die Entfluchtung des Brandabschnittes mit 1000 m² erfolgt über zwei Stiegenhäuser. Eine weitere Fluchtmöglichkeit besteht über die neue einspurige Tiefgaragenabfahrt. In diesem Bereich besteht auch die Verbindung zu der Bestandsgarage Adresse 7, und wird mit meinem Feuerschutzabschluss EI230-C abgeschlossen. Das bestehende Garagentor bleibt erhalten. Jeder Brandabschnitt, der nunmehr aus drei Brandabschnitten bestehenden Tiefgarage mit einer Gesamtnutzfläche von ca 2600 m² verfügt jeweils über mindestens zwei unabhängige Fluchtwege. Der Brandabschnitt mit ca 800 m² wird über ein Stiegenhaus, das mittels einer Schleuse an die Tiefgarage angeschlossen ist und in einen anderen Brandabschnitt entfluchtet. Dies entspricht somit der OIB-Richtlinie 2.2, Punkt 5.5.1b iVm Punkt 5.5.2b. Der Brandabschnitt mit ca 1000 m² wird einerseits über eine Schleuse in Verbindung mit dem Innenhof und andererseits in eine Schleuse mit Verbindung in ein Stiegenhaus entfluchtet und entspricht somit der OIB-Richtlinie 2.2, Punkt 5.5.1 in Verbindung mit Punkt 5.5.2a. Zusätzlich wäre auch eine Entfluchtung über die Rampe möglich, wodurch auch der OIB-Richtlinie 2.2., Punkt 5.5.2c entsprochen wird. Dieser Fluchtweg ist jedoch nicht erforderlich und wird in den Planunterlagen auch nicht als Fluchtweg ausgewiesen. Jeder Brandabschnitt, der nunmehr aus drei Brandabschnitten bestehenden Tiefgarage mit einer Gesamtnutzfläche von ca 2600 m² verfügt jeweils über mindestens zwei unabhängige Fluchtwege. Der Brandabschnitt mit ca 800 m² wird über ein Stiegenhaus, das mittels einer Schleuse an die Tiefgarage angeschlossen ist und in einen anderen Brandabschnitt entfluchtet. Dies entspricht somit der OIB-Richtlinie 2.2, Punkt 5.5.1b in Verbindung mit Punkt 5.5.2b. Der Brandabschnitt mit ca 1000 m² wird einerseits über eine Schleuse in Verbindung mit dem Innenhof und andererseits in eine Schleuse mit Verbindung in ein Stiegenhaus entfluchtet und entspricht somit der OIB-Richtlinie 2.2, Punkt 5.5.1 in Verbindung mit Punkt 5.5.2a. Zusätzlich wäre auch eine Entfluchtung über die Rampe möglich, wodurch auch der OIB-Richtlinie 2.2., Punkt 5.5.2c entsprochen wird. Dieser Fluchtweg ist jedoch nicht erforderlich und wird in den Planunterlagen auch nicht als Fluchtweg ausgewiesen. Die Bestandsgarage Adresse 7 kann über zwei Treppenhäuser, die über Schleusen an die Tiefgarage angeschlossen sind, sowie eine Außentreppe und die Abfahrtsrampe entfluchtet werden. Von insgesamt vier Entfluchtungsmöglichkeiten sind sicherheitstechnisch nur zwei erforderlich. Durch den Neubau auf der Adresse 8 wird die Bestandsgarage zusätzlich durch ein Brandschutzschiebetor von der Garagenabfahrt abgetrennt. Eine Entfluchtung über die Garagenrampe ist daher nicht mehr möglich. Zur Entfluchtung der Bestandstiefgarage stehen nach dem Neubau des Integrationshauses noch drei von den erforderlichen zwei Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung. Die Abfahrtsrampe der Tiefgarage ist als Fluchtweg aus dem Kellergeschoß bzw Tiefgarage oder den Abtransport nicht gehfähiger Personen nicht geplant bzw nicht geeignet. Die Abfahrtsrampe bzw das Garagentor ist aufgrund der vorhandenen Lüftungsöffnungen in der Tiefgarage auch für eine Brandrauchentlüftung nicht erforderlich. Durch den Einbau des Brandschutzschiebetors entsteht nur eine geringfügig verschlechterte Fluchtwegsituation für die Bestandsgarage, die jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Bestandsagarage im Sinn der Tiroler Bauordnung besitzt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zl **** sowie durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Herrn PP, von der Landesstelle für Brandverhütung zur Zl **** vom 01.08.2018. Die Feststellungen betreffend die brandtechnische Beurteilung ergeben sich weitgehend aus dem widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des Brandschutzsachverständigen. Die Feststellungen betreffend die Frage der Widmung und die Frage der Nachbarn ergeben sich aus dem Behördenakt. Darüber hinaus wurde noch eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in dem das Gutachten des Brandschutzsachverständigen erörtert wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 33 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018 LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn, und der Straßenverwalter. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2018 Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn, und der Straßenverwalter. Gemäß Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, Gemäß Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Gemäß Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Absatz 3, sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  3. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  4. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  5. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  6. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  7. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  8. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  9. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  10. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0051). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0051). Da das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Da das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054.Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054. Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihnen durch die Situierung ihrer Tiefgarage und vor allem dadurch, da sie zwangsweise auch Benützer der Ein- und Ausfahrt der geplanten Tiefgarage seien, spezielle Rechte zukommen würden. In diesem Punkt irren die Beschwerdeführer aber, da die Tiroler Bauordnung keine Privilegierung für Nachbarn aufweist, die Teile eines Projektes in Zukunft mitbenützen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer ihre Belange betreffend die Rampe der Tiefgarage zivilrechtlich über ihre Servitutsvereinbarung durchsetzen müssen. Der Einwendung kam somit keine Berechtigung zu. In weiterer Folge wird von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass das Gutachten des Zivilingenieurbüros OO vom Februar 2018 dem Baubescheid, obwohl es integrierender Bestandteil gewesen ist, nicht angeschlossen worden sind. Auch sei ihnen das Gutachten nicht zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Hiezu ist festzuhalten, dass Mängel des Parteiengehörs jedenfalls dann geheilt sind, wenn die Parteien ihre Einwendungen zum jeweiligen Gutachten im Beschwerdeverfahren vorbringen können. Da dies im gegenständlichen Fall geschehen ist, ist dieser Mangel der Verletzung des Parteiengehörs somit geheilt. Inhaltlich wird von Seiten der Beschwerdeführer vor allem gerügt, dass von der verbindlichen OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015 (Anlage 4) abgegangen werde. Gemäß Punkt 2.10.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015 seien ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. Zunächst ist festzuhalten, dass generell unter „0 Vorbemerkungen“ in der OIB-Richtlinie 4 festgehalten ist, dass von dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden kann, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Somit ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer die Richtlinie nicht unbedingt zwingend. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde zudem ein verkehrsplanerisches Gutachten eingeholt, das zum Ergebnis kommt, dass eine einspurige Rampe ausreichend ist und deshalb von der OIB-Richtlinie abgegangen werden kann. Wenn die Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sehen, so muss ihnen entgegen gehalten werden, dass sie ein Sachverständigengutachten nur dann in seinem Beweiswert mindern können, wenn sie ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Wenn die Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sehen, so muss ihnen entgegen gehalten werden, dass sie ein Sachverständigengutachten nur dann in seinem Beweiswert mindern können, wenn sie ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, fallen Einwendungen einer Partei nur dann in Bezug auf den Beweiswert ins Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene sind, wenn Einwendungen bezüglich der Vollständigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Schlüssigkeit oder eines Widerspruches zu den Erfahrungen des täglichen Lebens gemacht werden (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109 ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, fallen Einwendungen einer Partei nur dann in Bezug auf den Beweiswert ins Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene sind, wenn Einwendungen bezüglich der Vollständigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Schlüssigkeit oder eines Widerspruches zu den Erfahrungen des täglichen Lebens gemacht werden vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109 ua). Wenn zunächst ausgeführt wird, dass der Sachverständige die Größe der Tiefgarage nicht ausreichend beachtet hat, so wird einem Sachverständigen im Spezialbereich nicht abgesprochen werden können, dass er in der Lage ist, Einreichunterlagen entsprechend zu lesen und zu beurteilen. Auch die Heranziehung von hypothetischen Benutzerfrequenzen erscheint dem erkennenden Gericht als einzig mögliche Grundlage bei der Abgabe eines Gutachtens für ein Bauprojekt, das erst errichtet werden soll. Auch die Argumente betreffend die Fahrräder sind nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens zu wiederlegen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Einwendungen betreffend der Tiefgaragenrampe um rein objektiv-öffentlich rechtliche, die vom Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO nicht vorgebracht werden können und somit zurückzuweisen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei den Einwendungen betreffend der Tiefgaragenrampe um rein objektiv-öffentlich rechtliche, die vom Nachbarn im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO nicht vorgebracht werden können und somit zurückzuweisen sind. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde aber noch ein Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung eingeholt, da die Garage eventuell vom Brandschutz eine Auswirkung auf die Beschwerdeführer haben könnte und Einwendungen des Brandschutzes vom Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 lit b als subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung gemacht werden können. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde aber noch ein Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung eingeholt, da die Garage eventuell vom Brandschutz eine Auswirkung auf die Beschwerdeführer haben könnte und Einwendungen des Brandschutzes vom Nachbarn gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, als subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung gemacht werden können. In seinem Gutachten vom 01.08.2018, Zl ****, kommt der Gutachter aber zum Ergebnis, dass es keine relevanten Auswirkungen in brandschutztechnischer Sicht für die Nachbarn durch die neue anschließende Tiefgarage und ihre Rampe gibt. Auch wenn mit der Errichtung der neuen Tiefgarage eine Fluchtmöglichkeit entfällt, gibt es immer noch 3 weitere Fluchtmöglichkeiten aus der Bestandsgarage, für die grundsätzlich nur 2 Fluchtmöglichkeiten vorliegen müssten. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass die Öffnung des Brandschutztores auch nach einer Schließung im Alarmfall möglich wäre. Aus diesem Grund kam diesem Beschwerdepunkt auch aus brandschutztechnischer Sicht keine Berechtigung zu. Es darf aber noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es den Beschwerdeführern natürlich frei steht, zivilrechtlich zu ihrem Servitutsvertrag entsprechende Schritte zu setzen. Durch die vorgeschriebene Wartezeit bei einer Ampelregelung würde es nach Ansicht der Beschwerdeführer für den Fließverkehr auf der Adresse 1,2,5,7 und 8, sowie den Staubereich in den beiden Tiefgaragen Probleme geben, sodass ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt hätte werden müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sieht § 33 Abs 3 TBO (vormals 25 Abs 3 TBO 2001) im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die geplante Bauführung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sieht Paragraph 33, Absatz 3, TBO (vormals 25 Absatz 3, TBO 2001) im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die geplante Bauführung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle vergleiche VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Aus diesem Grund ist diese Einwendung als unzulässig im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist diese Einwendung als unzulässig im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 zurückzuweisen. Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch vor, dass sie keine Zustimmung für die Inanspruchnahme von Fremdgrund im Rahmen der Bauführung erteilen würde. Dieser Punkt sei von der Behörde gänzlich übergangen worden. Das Bauvorhaben ist ein Projektgenehmigungsverfahren das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Das Bauvorhaben ist ein Projektgenehmigungsverfahren das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Die Behörde hat demnach zu Recht über das gegenständliche Bauvorhaben abgesprochen. Die Frage, der Benützung von Fremdgrund war nicht Teil des Antrages. Über die eventuelle vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken wäre ein Antrag gemäß § 43 TBO notwendig, der im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen ist, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist. Die Behörde hat demnach zu Recht über das gegenständliche Bauvorhaben abgesprochen. Die Frage, der Benützung von Fremdgrund war nicht Teil des Antrages. Über die eventuelle vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken wäre ein Antrag gemäß Paragraph 43, TBO notwendig, der im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen ist, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist. Was den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens betrifft, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da den Beschwerdeführern zu diesem Punkt keine Parteistellung zukommt, waren sie auch nicht berechtigt, einen derartigen Beweisantrag zu stellen, sodass von der Einholung des ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens Abstand genommen werden konnte. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1086.16

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