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{'item': 'LVwG-2018/41/1806-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1806-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.07.2018, GZ ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 5 und 9 TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom
  2. Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, LGBl Nr 137/2017, vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 242,73 zuerkannt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom
  3. Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2017,, vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 242,73 zuerkannt.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2018 wurde bei der mit dem Beschwerdeführer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegattin BB gemäß § 19 Abs 1 d TMSG eine Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 242,73 (50 % des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG) vorgenommen, weil diese keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gezeigt hat. Aufgrund dieser Richtsatzkürzung wurde dem Beschwerdeführer keine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt und wurde die monatliche Unterstützung für Miete – Euro 621,33 unter Berücksichtigung des Abzuges der Wohnbeihilfe – aufgrund des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommens - um Euro 4,31 auf Euro 617,02 reduziert.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2018 wurde bei der mit dem Beschwerdeführer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegattin BB gemäß Paragraph 19, Absatz eins, d TMSG eine Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 242,73 (50 % des Mindestsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG) vorgenommen, weil diese keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gezeigt hat. Aufgrund dieser Richtsatzkürzung wurde dem Beschwerdeführer keine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt und wurde die monatliche Unterstützung für Miete – Euro 621,33 unter Berücksichtigung des Abzuges der Wohnbeihilfe – aufgrund des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommens - um Euro 4,31 auf Euro 617,02 reduziert. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.03.2018 und vom 07.05.2018 darauf hingewiesen wurde, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden oder Bewerbungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden unter der Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.01.2018 (pro Woche zwei Bewerbungen) dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizuschließen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen, weshalb die Richtsatzkürzung bei der Ehegattin vorzunehmen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darauf hingewiesen, dass die Familie ein schwerbehindertes Kind habe, welches einer Pflege von 24 Stunden bedürfe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.09.2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau BB und den beiden Kindern CC, geboren im Jahre 2004, und DD, geboren im Jahre 2012, in Z, Adresse
  6. CC besucht derzeit die vierte Klasse der Musikmittelschule in Z, Adresse 2, der jüngere Sohn DD ist schwer behindert, die Eltern beziehen für ihn die Pflegestufe 3, um eine höhere Einstufung der Pflege wurde mittlerweile angesucht. DD besucht seit dem 05.09.2018, jeweils von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00, die Landesblinden- und Sehbehindertenschule in Z Uhr, die Nachmittage und Wochenenden verbringt zu Hause. Von September 2017 bis zum Juli 2018 war DD jeweils bis 17.00 Uhr in Y untergebracht, er musste aber immer wieder von seinen Eltern frühzeitig abgeholt werden. DD ist ein nun sechs Jahre alter Bub mit Trisomie 21 (Down-Syndrom), Okulomotorik mit Sakkaden, wobei Blickfolgebewegungen bis in die Endlagen provozierbar sind. Die orofaziale Hirnnervenversorgung ist seitdem gleich hypoton. Es besteht eine Sprachentwicklungsstörung. Der Reflexstatus ist unauffällig, die Muskelfunktionen ohne pathologische Muster, entsprechend einer cerebralen Bewegungsstörung, jedoch mit wenig Variation. Der aktive Positionswechsel ist sehr spärlich, er lautiert. Freies Sitzen ist nicht möglich, anamnesistisch kann er robben und kurz in den Vierfüßlerstand kommen. Im Stehbrett ist auch dann mit Unterstützung Stehbereitschaft gegeben, sonst ist keine Bereitschaft zum Stehen mit Gewichtübernahme während der Untersuchungssituation möglich. Die Manipulation ist beidhändig. DD hat keine Augenlinsen und hat einen extrem schwachen Muskeltonus, er hat große Schluckprobleme und eine chronische Verschleimung, sodass die Nahrung püriert werden muss. Die Eltern müssen in der Nacht immer wieder aufstehen, um DD anders zu lagern. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.08.2018, GZ ****, wurden DD verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes – 60 Jahreseinheiten Logopädie im Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 –bewilligt. Wegen der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes DD ist es der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht möglich, einer Halbtagesbeschäftigung nachzugehen, wie dies aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 17.01.2018 noch für sinnvoll angesehen wurde. Damals war darauf hingewiesen worden, dass Frau BB, unter Berücksichtigung der Betreuungssituation des schwerbehinderten Sohnes und einer gewissen zeitlichen Flexibilität, eine mittelschwere körperliche bzw geistige Arbeit unter nur fallweise bestehendem Zeitdruck jedenfalls zumutbar wäre und bestehende laufende Therapien berufsbegleitend fortgesetzt werden könnten und sollten. Wegen DD muss die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Nacht immer wieder aufstehen und ist in der Früh nicht ausgeschlafen. Auch aufgrund der Pflegebelastung ihres Sohnes DD war BB vom 16.06.2017 bis zum 14.07.2017 in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses Z stationär aufhältig. Nach Angaben des Beschwerdeführers war die Ehegattin bereits im Jahre 2013 etwa zwei Monate lang in der Psychiatrie im Landeskrankenhaus Z. Der Beschwerdeführer ist 20 Stunden wöchentlich bei der EE GmbH teilzeitbeschäftigt und besucht derzeit einen Ausbildungslehrgang zum Heimleiter bei den FF. Dabei handelt es sich um einen berufsbegleitenden Kurs mit einem Kurstag pro Woche im Zeitraum 12.
  7. bis 29.11.
  8. Im Anschluss an seine Ausbildung zum Heimleiter strebt der Beschwerdeführer ganztägig eine Arbeit als Heimleiter bei der EE GmbH an. Der Beschwerdeführer hat Angst, seine Arbeit zu verlieren, sollte seine Frau aufgrund der geschilderten Überlastungssituation zu Hause ausfallen und er zu Hause bleiben müssen, um seine beiden Kinder zu betreuen. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, dem Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie I, vom 08.05.2017, der Aufenthaltsbestätigung/Entlassungsdiagnosecode betreffend BB der Universitätskliniken Z vom 13.09.2018, aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.08.2018, GZ ****, und aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.09.
  9. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch glaubhaft ausgeführt, dass für den schwerbehinderten Sohn DD Pflegestufe 3 bezogen wird und dass um eine Erhöhung der Pflegestufe angesucht wurde.Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, dem Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch eins, vom 08.05.2017, der Aufenthaltsbestätigung/Entlassungsdiagnosecode betreffend BB der Universitätskliniken Z vom 13.09.2018, aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.08.2018, GZ ****, und aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.09.
  10. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch glaubhaft ausgeführt, dass für den schwerbehinderten Sohn DD Pflegestufe 3 bezogen wird und dass um eine Erhöhung der Pflegestufe angesucht wurde. III.römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach § 16 Abs 3 lit c TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er Angehörige iSd § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreut.Nach Paragraph 16, Absatz 3, Litera c, TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er Angehörige iSd Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreut. Diese Voraussetzung liegt im beschwerdegegenständlichen Fall vor und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt II. Sachverhalt und Beweiswürdigung verwiesen.Diese Voraussetzung liegt im beschwerdegegenständlichen Fall vor und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung verwiesen. Das von der belangten Behörde herangezogene amtsärztliche Gutachten vom 17.01.2018 konnte den Umstand, dass der schwerbehinderte Sohn DD nicht mehr in Y betreut wird seit dem 05.09.2018 von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr die Landesblinden- und Sehbehindertenschule in Z besucht und am Nachmittag sowie an den Wochenenden immer bei seiner Mutter zu Hause ist, nicht berücksichtigen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten Pflegesituation ist es für das erkennende Gericht augenscheinlich, dass der schwerbehinderte Sohn DD von der Ehegattin BB überwiegend zu Hause betreut wird und deshalb nicht in der Lage ist, zumindest halbtätig einer Arbeit, auch unter Berücksichtigung einer gewissen zeitlichen Flexibilität, nachzugehen. Der Beschwerdeführer wird Ende November des Jahres 2018 seinen Ausbildungslehrgang zum Heimleiter bei den FF abschließen und anschließend bei der EE GmbH wieder einer Vollbeschäftigung nachgehen können und damit auch mehr verdienen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er jede Änderung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (zB Einkommensänderung) der belangten Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen hat. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1806.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.