RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2444-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.9.2017, **, wegen Abweisung eines Bauansuchens, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 23.2.2017, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 3.3.2017, begehrte die AA mit Sitz in Adresse 1, Z, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Hauses und die Neueinrichtung einer Wohnanlage mit neun Einheiten und vier Geschoßen auf Gst **1 KG Z. Mit raumplanungsfachlicher Stellungnahme der CC vom 10.8.2017 wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bauplatz befindet im zentrumnahen Bereich von Z an der Adresse 3. Der im Süden, Norden und Westen unmittelbare angrenzende Siedlungsbereich ist als Kerngebiet gewidmet. Ziel des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist es, die kerntypische Nutzungsdurchmischung im ortskernnahen Bereich beizubehalten bzw weiter auszubauen. Durch Aufnahme von Dienstleistern und öffentlichen Nutzungen soll an der Adresse 3 eine Entwicklungsachse entstehen. Das gegenständliche Bauvorhaben sieht jedoch eine reine Wohnnutzung vor, die somit den Zielen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes widerspricht. Die Gp **1 ist im Bestand mit einem Einfamilienhaus verbaut. Grundsätzlich ist gemäß den Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes das Ziel verankert, den zentrumsnahen Siedlungsbereich am Kirchplatz und der Adresse 3 mit dichteren Bauformen zu bebauen (Dichtezone 2/3 – mittlere bis hohe Dichte). Mit einer Baumassendichte von ca 3,24 und einer Nutzflächendichte von rd. 0,75 weist das Bauvorhaben bezogen auf die Umgebung jedoch eine überdurchschnittliche Dichte auf. Ob das DG als vollwertiges, oberirdisches Geschoß zu werten ist und dementsprechend der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut im DG über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt, lässt sich aus den Planunterlagen nicht eindeutig feststellen und ist daher zu prüfen. Eine Geschoßanzahl von vier oberirdischen Geschossen und Bauhöhen von rund 12 bis 13 m über dem angrenzenden Gelände widersprechen sowohl der Zielsetzung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes von maximal 3 oberirdischen Geschoßen, als auch der Bauhöhencharakteristik der direkt angrenzenden Bebauung. Das vorliegend geplante Bauvorhaben mit insgesamt neun Wohneinheiten widerspricht aufgrund der reinen Wohnnutzung, der Baudichte und Bauhöhe den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Aus ortsplanerischer Sicht ist eine Reduktion der Baudichte und –höhe erforderlich, die sich an den Bestimmungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Dimension der bestehenden, umliegenden Bebauungsplänen orientiert. Darüber hinaus ist aus raumplanungsfachlicher Sicht die Unterbringung von kerntypischen Nutzungen (Dienstleister etc.) empfehlenswert.“ Weiters wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben auch den Zielsetzungen der Bausperrenverordnung der Gemeinde Z vom 8.6.2017 widerspreche. Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.9.2017, **, das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 iVm § 55 Abs 1 und § 74 Abs 3 TROG 2016 abgewiesen und begründend unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs 2 lit c der Verordnung zum geltenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z die Erlassung von Bebauungsplänen dann verpflichtend sei, wenn dies im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich sei, insbesondere wenn die Bebauung auf Grundstücken größer als 800 m² erfolgen soll oder auf dem Grundstück mehr als fünf Wohneinheiten errichtet werden. Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.9.2017, **, das gegenständliche Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 3, TROG 2016 abgewiesen und begründend unter anderem ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, der Verordnung zum geltenden örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z die Erlassung von Bebauungsplänen dann verpflichtend sei, wenn dies im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich sei, insbesondere wenn die Bebauung auf Grundstücken größer als 800 m² erfolgen soll oder auf dem Grundstück mehr als fünf Wohneinheiten errichtet werden. Darüber hinaus wurde auf die Ergebnisse der raumplanungsfachlichen Stellungnahme der CC vom 10.8.2017 verwiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der Größe des in Aussicht genommenen Baugrundstückes und der Dimensionierung des eingereichten Bauvorhabens aufgrund der gültigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Bebauungsplanpflicht besteht. Ein solcher Bebauungsplan liegt derzeit nicht vor. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die geplante Wohnanlage den mit der rechtswirksam erlassenen Bausperrenverordnung der Gemeinde Z verfolgten Zielsetzungen widerspreche. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Antragstellerin gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 01.09.2017, zugestellt am 04.09.2017, GZI. **, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus: 1.) Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Gemeinde Z das Bauansuchen der Beschwerdeführerin (BF) betreffend GSt. **2, KG Z, ohne Verhandlung abgewiesen. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. 2.) Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:
- a)Fehlender Bebauungsplan: Wie bereits im Baubescheid ausgeführt, ist das gegenständliche GSt-Nr. **2, Grundbuch Z bereits (seit Jahrzehnten) mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt im Zentrum von Z. Das Bauansuchen wird abgewiesen, weil für dieses Grundstück bisher kein Bebauungsplan besteht. Andererseits wird aber ausgeführt, dass es sich zwar um ein Grundstück handle, das ein geringeres Ausmaß als 800 m2 (derzeit gültiges Raumordnungskonzept) habe, jedoch mehr als 5 Wohneinheiten errichtet werden sollen, was eine Bebauungsplanverpflichtung begründe. Die Gemeinde Z hätte damit infolge jahrelanger Untätigkeit einen Zustand herbeigeführt, der praktisch einem Bauverbot auf diesem zentral gelegenen und mitten im Siedlungsgebiet liegenden Grundstück gleichkommt, wenn mehr als 5 Wohnungseigentumseinheiten beabsichtigt sind, jedoch sonst sämtliche Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und der Tiroler Bauordnung eingehalten werden. Eine derartige Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes widerspricht dem TROG und der TBO. Tatsächlich unterliegt bei rechtskonformer Auslegung das Grundstück der BFin nicht einer Bebauungsplanpflicht.
- b)Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept und zur VO Bausperre: Zudem widerspreche das geplante Bauvorhaben den Ergebnissen des raumplanerischen Sachverständigengutachtens und den mit der rechtswirksam erlassenen Verordnung der Bausperre der Gemeinde Z verfolgten Zielsetzungen. Das vorliegende Gutachten ist in sich widersprüchlich, im Endeffekt ist es nichts anderes, als ein von der Gemeinde Z beauftragter Versuch, auf diesem Wege „unerwünschte -jedoch an sich rechtskonforme- Bauansuchen zu verhindern. In der Verordnung der Gemeinde Z (Verordnung einer Bausperre) vom 13.06.2017 ist davon die Rede, dass im Interesse der Entwicklung sowohl einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung als auch einer sinnvollen Nachverdichtung bereits bestehender Bauformen der Gemeinde Z, vor allem im Interesse der Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung der bereits vorhandenen, hohen Baulandreserven, aber auch der bestehenden Bausubstanz, insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen zur Sicherung der mit der beabsichtigten Änderung der § 9 und § 10 des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ** verfolgten Planungsmaßnahmen, das seien die Festlegung von Bereichen für die gemäß § 31 Abs. 5 TROG 2016 ein Bebauungsplan erforderlich ist, die textlichen Festlegungen zu höchsten Nutzungsflächen und die verstärkte Anwendung der Vertragsraumordnung für die von der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes umfassten Grundflächen des Gemeindegebietes der Gemeinde Götzes eine Bausperre erlassen.In der Verordnung der Gemeinde Z (Verordnung einer Bausperre) vom 13.06.2017 ist davon die Rede, dass im Interesse der Entwicklung sowohl einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung als auch einer sinnvollen Nachverdichtung bereits bestehender Bauformen der Gemeinde Z, vor allem im Interesse der Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung der bereits vorhandenen, hohen Baulandreserven, aber auch der bestehenden Bausubstanz, insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen zur Sicherung der mit der beabsichtigten Änderung der Paragraph 9 und Paragraph 10, des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ** verfolgten Planungsmaßnahmen, das seien die Festlegung von Bereichen für die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 ein Bebauungsplan erforderlich ist, die textlichen Festlegungen zu höchsten Nutzungsflächen und die verstärkte Anwendung der Vertragsraumordnung für die von der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes umfassten Grundflächen des Gemeindegebietes der Gemeinde Götzes eine Bausperre erlassen. Ziel der Planungsmaßnahmen sei die Schaffung von leistbarem Wohnraum für die in Z ansässige Bevölkerung in Form von Miet- und Eigentumswohnungen, Reihenhäuser etc., wobei als Maßstab für die Leistbarkeit die Richtlinien und Schwellenwerte der Tiroler Wohnbauförderung gelten. Dazu ist festzuhalten:
- aa)Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich um eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Grundstückes. Das ist ohne Zweifel im Interesse der örtlichen Raumordnung. Es ist rechtswidrig ohne sachliche Differenzierung für alle Grundstücke des Gemeindegebietes eine Bausperre zu verhängen.
- bb)Die Anwendung der Vertragsraumordnung kann bestenfalls für vorhandene Baulandreserven (wie im § 9 und § 10 des örtlichen Raumordnungskonzeptes vorgesehene Flächen) gelten, nicht jedoch für bereits zusammenhängend bebaute Grundstücke im Ortszentrum.
- bb)Die Anwendung der Vertragsraumordnung kann bestenfalls für vorhandene Baulandreserven (wie im Paragraph 9 und Paragraph 10, des örtlichen Raumordnungskonzeptes vorgesehene Flächen) gelten, nicht jedoch für bereits zusammenhängend bebaute Grundstücke im Ortszentrum.
- cc)Die Verordnung ist in einer derartigen Auslegung jedenfalls gesetz- und verfassungswidrig. Die Richtlinien und Schwellenwerte der Tiroler Wohnbauförderung (abgesehen davon, dass jedermann bekannt ist, dass es sich bei den dort angeführten angemessenen Grundpreisen um Fiktivwerte handelt) als angemessenen Preis für alle Grundstücke undifferenziert festzulegen, ist verfassungswidrig, weil es damit nur mehr Wohnbau nach den Preisen der Tiroler Wohnbauförderung, somit amtlich festgelegten Preisen im gesamten Gemeindegebiet von Z erlauben würde. Des Weiteren steht wohl ohne Zweifel fest, dass eine dichtere Bebauung - wie beim gegenständlichen Projekt - auch eine Herabsetzung des Preises (geringerer Grundanteil) bewirkt und damit zur Verbilligung beiträgt. Die Einschränkung auf die „in Z ansässige Bevölkerung11 entbehrt ebenfalls einer gesetzmäßigen Auslegung und ist auch verfassungswidrig, zumal es die ansässige Bevölkerung in Nachbardörfern in unsachlicher Weise diskriminiert.
- dd)Der angefochtene Bescheid enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum das Bauansuchen den mit der rechtswirksam erlassenen Verordnung der Bausperre der Gemeinde Z verfolgten Zielsetzungen widersprechen soll. In diesem Bereich ist auf allen Nachbargrundstücken eine Wohnnutzung gegeben, der Vorbehalt für Gewerbeflächen (Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe) wäre ebenfalls ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht und eine unsachliche Differenzierung gegenüber den Nachbargrundstücken, ergibt sich aber nicht einmal aus dem Text der Verordnung. Eine Auslegung dahingehend, dass sich die Bausperrenverordnung auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Z beziehen sollte, wäre jedenfalls ein unzulässiger - weit überschießender - Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer, zumal für viele Grundeigentümer - insbesondere auch für den BF - kein sachlicher Grund erfindlich ist, warum für ihr Grundstück im Zentrum eine Bausperre erlassen werden soll. Andererseits hat es die Gemeinde über Jahrzehnte unterlassen, für diesen Bereich einen Bebauungsplan zu erlassen, was dann im Endeffekt zu einer gänzlichen Unbebaubarkeit dieser Grundstücke auf unbestimmte Zeit führen und ebenfalls einen überschießenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen darstellen würde, abgesehen von den Haftungsfragen für die Säumnisse der Behörde.
- ee)Der Gutachter führt aus, dass eine Geschossanzahl von 4 oberirdischen Geschossen der Zielsetzung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von maximal 3 oberirdischen Geschossen und der Bauhöhencharakteristik der direkt angrenzenden Bebauung widerspreche. Dies ist objektiv unrichtig und auch in keiner Weise im Gutachten näher ausgeführt. Die Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse bliebe allenfalls einem Bebauungsplan überlassen, im örtlichen Raumordnungskonzept ist dafür keine ausreichende Grundlage gegeben. Dazu räumt der Gutachter ein, dass er nicht feststellen könne, ob tatsächlich vier Vollgeschosse vorliegen. Die Prüfung dieser Frage wäre aber erforderlich, bevor eine negative Stellungnahme überhaupt erfolgen kann.
- ff)Das vorliegende geplante Bauansuchen mit insgesamt 9 Wohneinheiten widerspreche aufgrund der reinen Wohnnutzung, der Baudichte und Bauhöhe, den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Dies ist ebenso objektiv unrichtig und wird noch eingehend zu erörtern sein. An dieser Stelle redet der Raumplaner wiederum von einer Reduktion von Baudichten- und höhen, obwohl andererseits in der Verordnung von einer Dichtenerhöhung die Rede ist. Dass auf diesem Grundstück aus raumplanungsfachlicher Sicht die Unterbringung von kerntypischen Nutzungen (Dienstleister etc.) empfehlenswert sei, ist rechtlich irrelevant, jedenfalls ist damit kein Widerspruch des gegenständlichen Bauansuchens zum örtlichen Raumordnungskonzept sachlich zu begründen.
- gg)Zudem ist Planungsziel die Sicherstellung von Wohnraum zu sozialverträglichen Preisen und sei deshalb die Prüfung über die Anwendung der Vertragsraumordnung erforderlich, Sollte man die Vertragsraumordnung - abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken - nicht derart exzessiv auslegen, dass jeder Grundeigentümer im gesamten Gemeindegebiet Z, wenn er ein Vorhaben verwirklichen will, der Gemeinde Z einen Teil seines Grundstückes für sozialen Wohnbau, abzutreten hätte, ist ein Widerspruch des Bauansuchens zu den angeführten Zielsetzungen nicht gegeben, Es wäre auch weit überschießend, die gesamte Gemeinde Z den Bestimmungen über die Wohnbauförderung - und damit einer amtlichen Preisregelung - bei jedem Bauansuchen zu unterwerfen. Es handelte sich dabei unzweifelhaft um eine verfassungswidrige Beschränkung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer.
- hh)Das gegenständliche GSt-Nr. **2, Grundbuch ** Z unterliegt bei gesetzmäßiger Auslegung des Wortlautes der VO jedenfalls nicht der verordneten Bausperre. 3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Frage, ob tatsächlich ein viertes Obergeschoss im Sinne der Tiroler Bauordnung vorliegt, konnte auch der raumplanerische Sachverständige nicht beantworten, obwohl aus den Plänen klar ersichtlich wäre, dass nicht mehr als die Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses mit einer Bauhöhe von mehr als 2,70 m verbaut wird. Gleichzeitig verweist aber der raumplanerische Sachverständige darauf, dass beim zentrumsnahen Siedlungsbereich am Kirchplatz und der Adresse 3 diese mit dichteren Bauformen (Dichtezone 2/3 - mittlere bis hohe Dichte) zu bebauen sei. Es fehlt daher insgesamt an einer klaren, sachlichen und widerspruchsfreien Begründung der Ausführungen des raumplanerischen Sachverständigen. Das bisherige Bauverfahren ist daher mangelhaft geblieben, weil eine ausreichende Erörterung entscheidungswesentlicher Tatsachen unterblieben ist. Die Antragstellerin stellt daher den Antrag: der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Verhandlung und Entscheidung über das von der Bauwerberin gestellte Bauansuchen aufzutragen.“ Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde vom gefertigten Gericht zunächst mit Schreiben vom 28.11.2017 ein Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DD zur Abklärung, ob für das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist, eingeholt. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 16.1.2018, **, zusammenfassend aus wie folgt: „Mit dem vorliegenden Projekt wird die planerische Intention der Gemeinde im Hinblick auf § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Vorfeld wäre notwendig, um sicherzustellen, dass die im Befund aufgezählten Vorgaben des ÖRK erfüllt werden können. Die Erschließungsplanung des Entwicklungsbereiches und ggf. eine Baulandumlegung ist notwendig.„Mit dem vorliegenden Projekt wird die planerische Intention der Gemeinde im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Vorfeld wäre notwendig, um sicherzustellen, dass die im Befund aufgezählten Vorgaben des ÖRK erfüllt werden können. Die Erschließungsplanung des Entwicklungsbereiches und ggf. eine Baulandumlegung ist notwendig. Das konkrete Bauvorhaben genügt aus raumordnungsfachlicher Sicht den in § 55 Abs 3 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 genannten Bedingungen mit Ausnahme der Erschließung, die für den geplanten Zweck aus raumordnungsfachlicher Sicht unzureichend ist.“Das konkrete Bauvorhaben genügt aus raumordnungsfachlicher Sicht den in Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, genannten Bedingungen mit Ausnahme der Erschließung, die für den geplanten Zweck aus raumordnungsfachlicher Sicht unzureichend ist.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 30.1.2018 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zum 19.2.2018 übermittelt. Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin wurde mit Stellungnahme vom 8.2.2018 ausgeführt, dass eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn EE und Fritz Außerhofer besteht, welche eine Aufweitung der Fahrspurbreite auf 3,20 m beinhaltet. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 14.2.2018 wurde auf Nachfrage des Gefertigten ergänzt, dass diese privatrechtliche Vereinbarung vom 10.11.1978 datiere. Am 23.5.2018 wurde schließlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DD in Anwesenheit aller Verfahrensparteien in detaillierter Form erörtert und hinterfragt wurde. Vereinbart wurde am Ende der Verhandlung, dass geprüft werde, inwiefern die Bausperrenverordnungen in der gegenständlichen Kausa eine Rolle spiele und das allfällige gutachterliche Erhebungen dazu den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zukommen. Sollte es keine weitere Beweisaufnahme mehr geben, wurde vereinbart, dass die gegenständliche Entscheidung in schriftlicher Form ergehe. Zwischenzeitlich wurde in einem parallel anhängigen Beschwerdeverfahren über ein Bauverfahren der Gemeinde Z mit Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.6.2018, LVwG-2017/32/2452-28, die Überprüfung der Verordnung einer Bausperre des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13.6.2017 gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof betrieben. Zwischenzeitlich wurde in einem parallel anhängigen Beschwerdeverfahren über ein Bauverfahren der Gemeinde Z mit Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.6.2018, LVwG-2017/32/2452-28, die Überprüfung der Verordnung einer Bausperre des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13.6.2017 gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof betrieben. Angesichts des unklaren Ausganges dieses Prüfantrages wurde das gegenständliche Verfahren daher vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes gemäß § 55 TROG 2016 sowie den Vorgängerbestimmungen dazu geführt. Angesichts des unklaren Ausganges dieses Prüfantrages wurde das gegenständliche Verfahren daher vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 55, TROG 2016 sowie den Vorgängerbestimmungen dazu geführt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz: „§ 34 Baubewilligung […]
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass […] c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderdas Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder […]“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (TROG 2016), von Relevanz:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (TROG 2016), von Relevanz: „Örtliches Raumordnungskonzept § 31Paragraph 31 Inhalt ….
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (Paragraph 54, Absatz 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist. …. § 116Paragraph 116 Sonstige bestehende Bebauungspläne ….
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. …“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl Nr 27/2006 (TROG 2006), von Relevanz:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, (TROG 2006), von Relevanz: „Bebauungspläne § 54Paragraph 54 Allgemeines
(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.
(2)In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden.
(3)Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(4)Für Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs. 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
(3)Auf Grundstücken, für die aufgrund des Absatz eins, oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
- a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
- b)der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
- c)im Fall des Abs. 2 die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“im Fall des Absatz 2, die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob seitens der belangten Behörde zu Recht von einem Abweisungsgrund (a limine) iSd § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 (nunmehr: § 34 Abs 3 lit c TBO 2018) ausgegangen wurde.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob seitens der belangten Behörde zu Recht von einem Abweisungsgrund (a limine) iSd Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) ausgegangen wurde. Nachdem die in Geltung stehende Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes für die Gemeinde Z keine Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 enthält (§ 110 TROG 2011), sind für das gegenständliche Bauverfahren die Bestimmungen des § 55 TROG 2006 idF LGBl 27/2006 anzuwenden (§ 116 Abs 3 TROG 2016).Nachdem die in Geltung stehende Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes für die Gemeinde Z keine Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 enthält (Paragraph 110, TROG 2011), sind für das gegenständliche Bauverfahren die Bestimmungen des Paragraph 55, TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt 27 aus 2006, anzuwenden (Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, 2011/06/0142, ist ausgeführt, dass die Erforderlichkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes nach § 54 Abs 1 TROG 2006 „nach der Lage des Falles für die zu bebauende Grundfläche“ zu beurteilen ist, sohin die konkrete Situierung der Gebäude zugrunde zu legen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, 2011/06/0142, ist ausgeführt, dass die Erforderlichkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes nach Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 „nach der Lage des Falles für die zu bebauende Grundfläche“ zu beurteilen ist, sohin die konkrete Situierung der Gebäude zugrunde zu legen ist. Diese Rechtsprechung betreffend die Erforderlichkeit zur Erlassung von Bebauungsplänen ist auf § 55 TROG 2006 insofern anzuwenden, als auch bei dieser Prüfung das konkrete Bauvorhaben zugrunde zu legen ist.Diese Rechtsprechung betreffend die Erforderlichkeit zur Erlassung von Bebauungsplänen ist auf Paragraph 55, TROG 2006 insofern anzuwenden, als auch bei dieser Prüfung das konkrete Bauvorhaben zugrunde zu legen ist. Dementsprechend wurde im Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DD vom 16.1.2018, **, auf die Bestimmung des § 55 TROG 2006 Bezug genommen: Dementsprechend wurde im Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DD vom 16.1.2018, **, auf die Bestimmung des Paragraph 55, TROG 2006 Bezug genommen: Hinsichtlich der Konformität des abgewiesenen Bauprojektes zu § 55 Abs 3 lit c TROG 2006 wurde seitens des Amtssachverständigen ausgeführt wie folgt:Hinsichtlich der Konformität des abgewiesenen Bauprojektes zu Paragraph 55, Absatz 3, Litera c, TROG 2006 wurde seitens des Amtssachverständigen ausgeführt wie folgt: „Durch das unmittelbare Angrenzen des Grundstücks an die Landesstraße sind alle infrastrukturellen Voraussetzungen zur Anbindung des Objekts grundsätzlich gegeben. Allerdings ist die Breite des Zuganges mit mindestens 2,32m nur so breit, dass ein PKW passieren kann. Die 2,5m Fahrspurbreite eines LKW´s wird unterschritten. Begegnungsfälle mit Fußgängern sind nicht sicher möglich bzw unmöglich. Hier zeigt sich also, dass eine Verbesserung der Zufahrt nur mit einer Parzellenneuordnung, der Verordnung eines öffentlichen Verkehrsweges im Bebauungsplan oder der Umorganisation des Areals (Externe Sammelparkplätze und nur vollwertiger Fußwegzugang) möglich ist. Für all diese Lösungsmöglichkeiten ist ein Bebauungsplan und/oder eine Baulandumlegung erforderlich.“ Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur insofern entgegengetreten, als er mit Stellungnahme vom 8.2.2018 auf die Existenz einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Nachbarn EE und FF, welche die Grundstücke **3 und **4 (nunmehr GSte **1 und **4) betreffen, hingewiesen hat. Dadurch sei das Gutachten des Amtssachverständigen unvollständig. In dieser Vereinbarung aus dem Jahre 1978 wurde festgelegt, dass es zu einem gegenseitigen Grundtausch der angeführten Grundstückseigentümer dergestalt kommt, dass die Zufahrtsbreite für das Gst **3 (nunmehr: Gst **1) bei der Einfahrt vom öffentlichen Verkehrsraum Gst **5 auf 3,20 m ausgeweitet wird. Hinsichtlich der rechtlichen Wertung dieser Vereinbarung ist festzuhalten, dass diese vor knapp 40 Jahren abgeschlossen und in weiterer Folge bis dato weder rechtlich noch faktisch umgesetzt wurde, zumal sowohl die in dieser Vereinbarung angeführte Verbücherung (arg „Diese Verbücherungs- und Vermessungskosten hat EE zu tragen.“) nicht vorgenommen wurde als auch die Grundstücksgrenzen in der Natur hinsichtlich der vom Grundstückstausch umfassten Bereiche unverändert blieben. Aus Sicht des gefertigten Gerichts kann daher eine solche Vereinbarung, deren gegenwärtige Umsetzung und Umsetzbarkeit nicht weiter prognostizierbar ist, keinesfalls als Grundlage einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung einer Wohnanlage mit 9 Einheiten, wie sie ein mit Straßenfluchtlinien versehener Bebauungsplan zu bewerkstelligen vermag, herangezogen werden. Dies umso mehr, als selbst das gegenständlich eingereichte und abgewiesene Projekt nicht auf der Grundlage dieser privatrechtlichen Vereinbarung erstellt, sondern – wie sich aus dem Lageplan der Einreichplanung vom 24.2.2017 unzweifelhaft ergibt – an der Schnittstelle zum öffentlichen Verkehrsraum weiterhin eine Zufahrtsbreite im Ausmaß von 2,32 m zugrunde gelegt wurde. Das eingereichte Projekt vermag daher eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung einer Wohnanlage mit neun Einheiten zum öffentlichen Verkehrsraum nicht sicherzustellen, sodass von der belangten Behörde zu Recht von einem Abweisungsgrund iSd § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 (nunmehr § 34 Abs 3 lit c TBO 2018) ausgegangen wurde, ohne dass auf die Bausperrenproblematik näher einzugehen war.Das eingereichte Projekt vermag daher eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung einer Wohnanlage mit neun Einheiten zum öffentlichen Verkehrsraum nicht sicherzustellen, sodass von der belangten Behörde zu Recht von einem Abweisungsgrund iSd Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) ausgegangen wurde, ohne dass auf die Bausperrenproblematik näher einzugehen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2444.16